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Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung
- Brandenburg -
Vom 21. September 2017
(GVBl. II Nr. 52 vom 27.09.2017)
Auf Grund des § 199 Absatz 2 Nummer 1 und 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Die Brandenburgische Gutachterausschussverordnung vom 12. Mai 2010 (GVBl. II Nr. 27) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Diese Gutachter werden ausschließlich für die Tätigkeit des Gutachterausschusses nach § 17 Satz 4 bestellt. Eine Anhörung nach Absatz 1 entfällt. | "Diese Gutachter werden insbesondere für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der in § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten bestellt." |
2. In § 9 Absatz 9 Satz 2 werden nach dem Wort "Nutzungsentgelte" ein Komma und die Wörter "Fotografien der Grundstücke" eingefügt.
3. In § 11 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "Oktober 2003" durch die Wörter "November 2012" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Der Gutachterausschuss hat bis zum 15. Februar jedes Kalenderjahres Bodenrichtwerte zum Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres flächendeckend zu ermitteln und zu beschließen."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
5. § 17 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
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Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten ist mit Ausnahme der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 196 Absatz 1 Satz 7 des Baugesetzbuches zusätzlich der nach § 2 Absatz 3 bestellte ehrenamtliche Gutachter zu beteiligen. | "Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der in § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist zusätzlich der nach § 2 Absatz 3 bestellte ehrenamtliche Gutachter hinzuzuziehen." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 171582
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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