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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung
- Brandenburg -

Vom 7. Mai 2024
(GVBl. II Nr. 30 vom 10.05.2024)


Auf Grund des § 199 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung

Die Brandenburgische Gutachterausschussverordnung vom 12. Mai 2010 (GVBl. II Nr. 27), die durch die Verordnung vom 21. September 2017 (GVBl. II Nr. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

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§ 14 Grundstücksmarktbericht " § 14 Informationen zum Grundstücksmarkt".

b) Die Angabe zu § 28 wird gestrichen.

c) Die Angabe zu § 29 wird die Angabe zu § 28.

2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "70" durch die Angabe "73" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "unter Vorlage der Bestellungsurkunde" gestrichen und nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 7

7. die Entscheidung über die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung nach § 11.

wird aufgehoben.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eingerichtet und" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Die Verträge, Beschlüsse sowie ergänzenden Angaben und Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sind nach Eingabe der Daten in die Kaufpreissammlung zu vernichten. "Die Verträge, Beschlüsse sowie ergänzenden Angaben und Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sind nach der abschließenden Erfassung in der Kaufpreissammlung zu löschen oder zu vernichten."

5. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Stellen" die Wörter "nach § 1 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und" eingefügt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. Sachverständige für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, wenn die Auskunft zur Wertermittlung erforderlich ist. " 3. Sachverständige für Grundstückswertermittlung, die durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, akkreditierte Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden".

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "31. Dezember des vorangegangenen" durch die Wörter "1. Januar des aktuellen" ersetzt und das Wort "flächendeckend" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Bodenrichtwerte sind auf der Grundlage der Geobasisdaten landeseinheitlich zu erfassen und darzustellen sowie in geeigneten Formen bereitzustellen. "Die Bodenrichtwerte sind auf der Grundlage der Geobasisdaten landeseinheitlich zu erfassen, zu führen und in geeigneten Formen bereitzustellen."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Geoportal" die Wörter "einzurichten und" gestrichen.

c) Absatz 3 Satz 3

Die Art der Veröffentlichung und der Hinweis auf das Recht, von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte zu verlangen (§ 196 Absatz 3 des Baugesetzbuches), sind ortsüblich bekannt zu machen.

wird aufgehoben.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Dabei sind die Ermittlungsmethode und Art und Umfang der zugrunde liegenden Ausgangsdaten darzustellen.

wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind in den Grundstücksmarktberichten oder auf der zentralen Homepage nach § 14 Absatz 3 zu veröffentlichen."

8. § 14 wird wie folgt gefasst:

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§ 14 Grundstücksmarktbericht

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(Stand: 15.05.2024)

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