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Regelwerk, Bau und Planung

TöB-RdErl - TöB-Runderlass - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 20. Oktober 2020
(ABl. Nr. 46 vom 18.11.2020 S. 1063)



Archiv: 2010

Siehe Fn. 1

Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung

Vorbemerkung

Zur Behördenbeteiligung nach den §§ 4 bis 4c des Baugesetzbuches ( BauGB) wird ergänzend auf die Ausführungen unter den Nummern 3.2 und 3.4 des Mustereinführungserlasses 2 zum BauGBÄndG 2017 vom 28. September 2017 und auf Nummer 3.4 des EAG Bau-Einführungserlasses vom 4. April 2005 3 verwiesen.

1 Rechtliche Grundlagen

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in städtebaulichen Verfahren ist in verschiedenen Vorschriften geregelt:

  1. Bauleitplanung: §§ 4, 4a, 4b, 4c und 13 BauGB,
  2. Satzungen zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen: § 22 BauGB,
  3. Innenbereichssatzungen: § 34 Absatz 6 BauGB,
  4. Außenbereichssatzungen: § 35 Absatz 6 BauGB,
  5. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen: § 139 Absatz 2 BauGB,
  6. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen: § 165 Absatz 4 BauGB,
  7. Stadtumbaumaßnahmen: § 171b Absatz 3 BauGB.

    Für den elektronischen Austausch von Bauleitplanungsdaten sind folgende Regelungen maßgeblich:

  8. Entscheidung 2017/37 des IT-Planungsrates vom 5. Oktober 2017 über die verbindliche Anwendung der Standards XPlanung und XBau,
  9. § 12 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes ( BbgEGovG) 4.

Auch bei der Aufstellung von Satzungen über örtliche Bauvorschriften kann die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange erforderlich sein ( § 87 Absatz 8 der Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO). Für diese Beteiligungen können die folgenden Hinweise sinngemäß herangezogen werden.

2 Adressatenkreis

2.1 Bestimmung des Adressatenkreises: Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

Träger öffentlicher Belange sind Behörden und Stellen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben und Planungen im öffentlichen Interesse zu vertreten oder wahrzunehmen haben und deren Aufgabenbereich durch die gemeindliche Planung berührt werden kann. Zu den Trägern öffentlicher Belange gehören:

  1. Behörden und sonstige Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung,
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen sind (sogenannte Beliehene),
  3. Privatpersonen oder privatrechtliche Unternehmen, die durch staatliche Konzessionen berechtigt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, für die sich der Staat ein Beleihungsrecht vorbehalten hat.
  4. Behörden und Stellen der Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, werden den Behörden und Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung gleichgestellt.

Träger öffentlicher Belange kann nur die Behörde oder Stelle sein, der die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belangs als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen und mit Wirkung nach außen zugewiesen ist. Nicht zu den Trägern öffentlicher Belange gehören daher Behörden, Stellen, Organisationen und Personen, die nur verwaltungsintern, zum Beispiel gutachterlich oder beratend, tätig werden. Ihre Beteiligung an der Bauleitplanung erfolgt gegebenenfalls durch die Behörde oder Stelle, die gegenüber der Gemeinde die Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Belangs zu vertreten hat.

Verwaltungseinheiten, die Teil der Gemeinde sind, gehören mangels Selbstständigkeit nicht zu den Trägern öffentlicher Belange, auch wenn sie in ihren Entscheidungen selbstständig sind (zum Beispiel Umlegungsausschüsse). Diese Stellen werden gemeindeintern beteiligt.

Den Gemeinden wird empfohlen, frühzeitig den Gutachterausschuss des jeweiligen Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt einzubinden. Dieser zählt zwar nicht zu den Trägern öffentlicher Belange. Die Datensammlungen des Gutachterausschusses sind jedoch Basis für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten.

Ebenfalls kein Träger öffentlicher Belange sind private Vereine und Organisationen (zum Beispiel Fremdenverkehrs- und Heimatvereine) oder Beiräte. Die Gemeinde ist jedoch nicht gehindert, sie zu beteiligen, wenn sie sich von ihnen sachdienliche Anregungen erwartet.

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