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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gebietsbestimmungsverordnung Bau
- Bayern -

Vom 25. April 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 31.05.2023 S. 206)



Auf Grund des § 250 Abs. 1 Satz 3 und 6 sowie Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches ( BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch die Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes ( ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Gebietsbestimmungsverordnung Bau (GBestV-Bau) vom 6. September 2022 (GVBl. S. 578, BayRS 2130-16-B) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach dem Wort "Baugesetzbuches" die Angabe "(BauGB)" eingefügt.

2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

" § 2 Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 BauGB

(1) Die Gebiete, in denen bei Wohngebäuden, die bereits am 1. Juni 2023 bestanden, das Genehmigungserfordernis nach § 250 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BauGB Anwendung findet, bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. Abweichend von § 250 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt das Genehmigungserfordernis nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als zehn Wohnungen befinden.

(2) Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit für den Gegenstand des angestrebten Wohnungs- oder Teileigentums bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes gestellt worden ist."

3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Angabe " § 1" ersetzt.

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

" § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft."

4. Die Anlage wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung ersetzt.

Alt:


Nr. Regierungsbezirk/Gemeindename (numerisch)
1. Regierungsbezirk Oberbayern
1.1 Kreisfreie Städte
1.1.1 Ingolstadt
1.1.2 München
1.1.3 Rosenheim
1.2 Landkreis Altötting
1.2.1 Kirchweidach
1.2.2 Stammham
1.3 Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
1.3.1 Bad Tölz, Stadt
1.3.2 Benediktbeuern
1.3.3 Bichl
1.3.4 Egling
1.3.5 Gaißach
1.3.6 Geretsried, Stadt
1.3.7 Icking
1.3.8 Lenggries
1.3.9 Münsing
1.3.10 Reichersbeuern
1.3.11 Wackersberg
1.3.12 Wolfratshausen, Stadt
1.4 Landkreis Berchtesgadener Land
1.4.1 Bad Reichenhall, Große Kreisstadt
1.4.2 Marktschellenberg, Markt
1.5 Landkreis Dachau
1.5.1 Bergkirchen
1.5.2 Dachau, Große Kreisstadt
1.5.3 Haimhausen
1.5.4 Karlsfeld
1.5.5 Markt Indersdorf, Markt
1.5.6

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