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GBestV-Bau - Gebietsbestimmungsverordnung Bau
Verordnung zur bauplanungsrechtlichen Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
- Bayern -
Vom 6. September 2022
(GVBl. Nr.17 vom 15.09.2022 S. 578; 25.04.2023 S. 206 23)
Gl.-Nr.: 2130-16-B
Auf Grund des § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches ( BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
(Gültig bis 01.01.2027 siehe =>)
§ 1 Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt 23
Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinn von § 201a Satz 3 des Baugesetzbuches ( BauGB) besonders gefährdet ist, bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.
(Gültig bis 01.01.2026 siehe =>)
§ 2 Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 BauGB 23 23
(1) Die Gebiete, in denen bei Wohngebäuden, die bereits am 1. Juni 2023 bestanden, das Genehmigungserfordernis nach § 250 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BauGB Anwendung findet, bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. Abweichend von § 250 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt das Genehmigungserfordernis nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als zehn Wohnungen befinden.
(2) Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit für den Gegenstand des angestrebten Wohnungs- oder Teileigentums bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes gestellt worden ist.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23
Diese Verordnung tritt am 16. September 2022 in Kraft. § 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Die Begründung der Verordnung ist im Bayerischen Ministerialblatt vom 7. September 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 507) bekannt gemacht.
Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt | Anlage 23 (zu § 1) |
ENDE |
(Stand: 31.05.2023)
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