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GBestV-Bau - Gebietsbestimmungsverordnung Bau
Verordnung zur bauplanungsrechtlichen Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
- Bayern -
Vom 6. September 2022
(GVBl. Nr.17 vom 15.09.2022 S. 578; 25.04.2023 S. 206 23; 16.12.2025 S. 717 25)
Gl.-Nr.: 2130-16-B
Auf Grund des § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches ( BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
(Gültig bis 01.01.2027 siehe =>)
§ 1 Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt 23
Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinn von § 201a Satz 3 des Baugesetzbuches ( BauGB) besonders gefährdet ist, bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.
(Gültig bis 01.01.2027 siehe =>)
§ 2 Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 BauGB 23 23
(1) Die Gebiete, in denen bei Wohngebäuden, die bereits am 1. Juni 2023 bestanden, das Genehmigungserfordernis nach § 250 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BauGB Anwendung findet, bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. Abweichend von § 250 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt das Genehmigungserfordernis nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als zehn Wohnungen befinden.
(2) Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit für den Gegenstand des angestrebten Wohnungs- oder Teileigentums bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes gestellt worden ist.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23 25
Diese Verordnung tritt am 16. September 2022 in Kraft. § 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Die Begründung der Verordnung ist im Bayerischen Ministerialblatt vom 7. September 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 507) bekannt gemacht.
| Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt | Anlage 23 (zu § 1) |
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(Stand: 06.01.2026)
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