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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Digitalen Bauantragsverordnung
- Bayern -
Vom 1. Februar 2023
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2023 S. 63)
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:
§ 1 Abs. 2 der Digitalen Bauantragsverordnung ( DBauV) vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26, BayRS 2132-1-24-B), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Januar 2023 (GVBl. S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 9 wird folgende Nr. 10 eingefügt:
"10. Landratsamt Freyung-Grafenau,".
b) Die bisherigen Nrn. 10 bis 15 werden die Nrn. 11 bis 16.
c) Nach Nr. 16 wird folgende Nr. 17 eingefügt:
"17. Landratsamt München,".
d) Die bisherigen Nrn. 16 bis 24 werden die Nrn. 18 bis 26.
e) Nach Nr. 26 wird folgende Nr. 27 eingefügt:
"27. Landratsamt Unterallgäu,".
f) Die bisherige Nr. 25 wird Nr. 28 und das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.
g) Die bisherige Nr. 26 wird Nr. 29 und der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
h) Folgende Nr. 30 wird angefügt:
"30. Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge."
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nr. 3 werden die folgenden Nrn. 4 und 5 eingefügt:
"4. Stadt Nürnberg,
5. Stadt Passau und".
c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
ID 230410
ENDE |
(Stand: 08.08.2023)
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