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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Digitalen Bauantragsverordnung
- Bayern -

Vom 5. Januar 2023
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2023 S. 12)



Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Digitalen Bauantragsverordnung ( DBauV) vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26, BayRS 2132-1-24-B), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 753) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nr. 20 werden die folgenden Nrn. 21 und 22 eingefügt:

"21. Landratsamt Rottal-Inn,

22. Landratsamt Schwandorf,".

2. Die bisherige Nr. 21 wird Nr. 23.

3. Die bisherige Nr. 22 wird Nr. 24 und das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.

4. Die bisherige Nr. 23 wird Nr. 25 und der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.

5. Folgende Nr. 26 wird angefügt:

"26. Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.

ID 230196

ENDE

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(Stand: 08.08.2023)

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