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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Architektengesetzes, der Bayerischen Bauordnung,
des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes, des Bayerischen Beamtengesetzes
und des Bayerischen Ingenieurgesetzes

Vom 8. März 2005
(GVBl. Nr. 5 vom 14.03.2005 S. 69)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Architektengesetzes

Art. 11 des Bayerischen Architektengesetzes ( BayArchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1994 (GVBl S. 934, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2004 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Worten "Europäischen Wirtschaftsraum" die Worte "(Mitglied- oder Vertragsstaat)" eingefügt.

b) Es werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

"Zu prüfen sind auch Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Architektur, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zusammen mit den vollständigen Unterlagen ergehen."

2. Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

" Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn die gemäß Satz 1, erforderlichen Ausbildungsnachweise den Abschluss

einer reglementierten Ausbildung in Sinn des Art. 1 Buchst. d a) der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl EG Nr. L 206, S. 1), bestätigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Antrags zusammen mit den vollständigen Unterlagen ergehen."

§ 2
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Art. 68 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 58 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte "die an einer deutschen Hochschule, einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder an einer dieser gleichrangigen deutschen Lehreinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben" durch die Worte "die nach dem Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" (Ingenieurgesetz) die Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin führen dürfen" ersetzt.

2. Satz 2

Als gleichrangig gelten bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die nach Art. 7 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 223 S. 15) bekanntgemachten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und die entsprechenden Nachweise nach Art. 11 oder 12 dieser Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung und Diplome im Sinn des Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr L 19 S.16) für Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen sowie Ausbildungsnachweise im Sinn des Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 89/ 48/EWG für Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, soweit der Beruf in einem anderen Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Einreichung der Bauvorlage tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt wurde.

wird aufgehoben; die Satzbezeichnung 1 entfällt.

§ 3
Änderung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes

Art. 7 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 160, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 81 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), erhält folgende Fassung:

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