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Regelwerk

BayArchG - Bayerisches Architektengesetz
- Bayern -

Vom 31. August 1994
(GVBl. Nr. 23 vom 31.08.1994 S. 934; 26.06.1997 S. 323, 340; 10.02.2000 S. 42; 24.04.2001 S. 140, 143; 08.11.2002 S. 624, 626; 25.10.2004 S. 400, 404; 08.03.2005 S. 69 05; 09.05.2007 S. 308 aufgehoben)


Erster Teil
Berufsaufgaben, Berufspflichten und Berufsbezeichnung

Art. 1 Berufsaufgaben und Berufspflichten

(1) Berufsaufgaben des Architekten sind die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau.

(2) Berufsaufgaben des Innenarchitekten sind die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.

(3) Berufsaufgaben der Landschaftsarchitekten sind die gestaltende, technische, wirtschaftliche und ökologische Planung von Freianlagen oder die Landschaftsplanung. Zu den Berufsaufgaben des Landschaftsarchitekten gehört auch die Planung im Städtebau innerhalb seiner Fachrichtung.

(4) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Bauherrn in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung.

(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten und des Landschaftsarchitekten gehört auch die Mitwirkung bei der Landesplanung und Regionalplanung.

(6) Architekt, Innenarchitekt und Landschaftsarchitekt sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordern. Das Nähere regelt die Berufsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. die gewissenhafte Ausübung des Berufs,
  2. das berufliche Verhalten gegenüber Kollegen, Auftraggebern, Unternehmern und Bauhandwerkern,
  3. die berufliche Fortbildung,
  4. die berufswidrige Werbung,
  5. die Wahrung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit und die gewerbliche Betätigung,
  6. die Voraussetzung zur Teilnahme an Wettbewerben, .
  7. die Berechnung des Honorars nach der gültigen Gebührenordnung und
  8. die Berufshaftpflichtversicherung.

(7) Ein außerhalb der Berufstätigkeit liegendes Verhalten ist eine Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die . Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstands bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Art. 2 Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt" und "Architektin", "Innenarchitekt" und "Innenarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" und "Landschaftsarchitektin" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste ( Art. 9) eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach Art. 14 zusteht.

(2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, welche die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind.

(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

Art. 3 Führung der Berufsbezeichnung in der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Gesellschaften, die in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ( Art. 4) eingetragen sind, haben entsprechend der Fachrichtung, mit der die Gesellschafter in die Architektenliste ( Art. 9) eingetragen sind, in der Firma den Zusatz "Gesellschaft von Architekten mbH" oder "Gesellschaft von Innenarchitekten mbH" oder "Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH" oder entsprechende Wortverbindungen zu führen. In die Firmen ist mindestens der Name eines Gesellschafters aufzunehmen.

Art. 4 Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Was Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird von der Architektenkammer geführt. Aus dem Verzeichnis müssen neben der Firma der Sitz der Gesellschaft, der Geschäftsgegenstand, der Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Architektenliste maßgeblichen Daten ersichtlich sein.

(2) Über die Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung entscheidet der Eintragungsausschuß. Art. 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(3) Der Eintragungsausschuß ist verpflichtet, dem zuständigen Registergericht in Form einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu bestätigen, daß die im Handelsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Gesellschaften erfüllt. Sobald und soweit die Eintragung der Firma ins Handelsregister nachgewiesen ist, stellt der Vorsitzende die Entscheidung dem Betroffenen zu und übermittelt sie nach Unanfechtbarkeit der Architektenkammer.

Art. 5 Voraussetzungen der Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung

In das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ( Art.4) ist eine Gesellschaft auf Antrag einzutragen, wenn

  1. sie in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet ist,
  2. alle Gesellschafter und Geschäftsführer in die Architektenliste ( Art. 9) eingetragen sind,
  3. die Gesellschaft ihre Niederlassung in Bayern hat,
  4. der Geschäftsgegenstand auf die Berufsaufgaben gemäß Art. 1 und auf Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HDAI) beschränkt ist,
  5. die Geschäftsführung verantwortlich mindestens in der Hand eines Gesellschafters liegt,
  6. der Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung enthält, wonach
  1. die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Personen ausgeschlossen ist, die nicht in die Architektenliste eingetragen sind und
  2. durch Erbfall erworbene Gesellschaftsanteile an die Gesellschaft zurückzugeben sind.

Art. 6 Rechte und Pflichten der eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(1) Soweit Änderungen des Gesellschaftervertrags, der Zusammensetzung der Gesellschafter und in der Geschäftsführung dem Registergericht anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich jeweils durch Vorlage beglaubigter Urkunden der Architektenkammer mitzuteilen.

(2) Die Gesellschaft hat der Architektenkammer jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres eine beglaubigte Abschrift der beim Registergericht einzureichenden Gesellschafterliste zuzuleiten.

(3) Die Gesellschaft sowie die Gesellschafter und Geschäftsführer haben die Vorschriften der Berufsordnung und der Gebührenordnung der Bayerischen Architektenkammer zu beachten.

(4) Art. 24 (Schlichtungsausschuß) gilt für Gesellschaften entsprechend.

Art. 7 Versagung der Eintragung in die Liste der Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die Eintragung in die Liste der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zu versagen, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder Geschäftsführer ein Versagungsgrund nach Art. 12 Abs. 1 vorliegt. Die Eintragung kann versagt werden, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder Geschäftsführer ein Versagungsgrund nach Art. 12 Abs. 2 vorliegt.

Art. 8 Löschung der Eintragung in die Liste der Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zu löschen, wenn

  1. die Gesellschaft aufgelöst ist,
  2. die Gesellschaft auf die Eintragung verzichtet,
  3. die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Art. 5 nicht mehr vorliegen,
  4. sich nachträglich erweist, daß die Eintragung hätte gemäß Art. 7 versagt werden müssen und der Versagungsgrund noch besteht,
  5. die Gesellschaft über die Eintragungsvoraussetzungen getäuscht hat und diese auch jetzt noch nicht vorliegen.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach Art. 7 Satz 2 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(3) Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters die Voraussetzungen nach Art. 5 nicht mehr vorliegen, setzt der Eintragungsausschuß eine angemessene Frist, innerhalb der ein diesem Gesetz entsprechender Zustand herbeizuführen ist. Diese Frist darf höchstens vier Jahre betragen.

Art. 9 Architektenliste

(1) Die Architektenliste wird von der Architektenkammer ( Art. 15) geführt. Aus der Architektenliste muß neben der Fachrichtung des Eingetragenen die Tätigkeitsart (freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig) ersichtlich sein.

(2) Über die Eintragung in die Architektenliste entscheidet der Eintragungsausschuß ( Art. 30 bis 33). Der Vorsitzende stellt dem Betroffenen die Entscheidung zu und übermittelt sie nach Unanfechtbarkeit der Architektenkammer. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung eine Urkunde aus.

(3) Der Eintragungsausschuß entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Architektenliste eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis

  1. der vierjährigen Berufserfahrung von Architekten mit abgeschlossener mindestens dreijährigen Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule, nachdem er die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt hat,
  2. der Berufsbefähigung von Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nachdem er zuvor die Pläne bewertet hat, die der Architekt während einer mindestens sechsjährigen praktischen Tätigkeit erstellt und ausgeführt hat.

(4) Ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) findet niet statt. Der Eintragungsausschuß bei der Architetenkammer ist fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein (§ 61 Nr. 3 VwGO); er wird durch den Vorsitzenden vertreten.

Art. 10 Liste der Architekten nach Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung

(1) Die Architektenkammer führt die Liste der Architekten nach Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung.

(2) In diese Liste ist auf Antrag einzutragen:

  1. wer Architekt der Fachrichtung Hochbau ist und
  2. eine zusammenhängende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in dieser Fachrichtung hat.

Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuß.

Art 10a Liste der Sachverständigen im Sinn der Rechstverordnung nach Art. 90 Abs. 9 Bay-BO

Der Eintragungsausschuß bei der Architektenkammer läßt die verantwortlichen Sachverständigen zu und führt die Liste der Sachverständigen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 90 Abs. 9 Bay-BO.

Art. 11 Voraussetzungen der Eintragung 05

(1) In die Architektenliste ( Art. 9) ist ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung in Bayern hat und

  1. eine erfolgreiche Abschlußprüfung für die in Art. 1 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben der Fachrichtungen Architektur (Hochbau), Innenarchitektur oder Garten- und Landschaftsgestaltung an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (Akademie) oder an einer dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung abgelegt hat und
  2. eine nachfolgende praktische Tätigkeit nach Art. 1 von mindestens drei Jahren ausgeübt hat; diese Voraussetzung gilt als erbracht, wenn der Bewerber in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder dort nur gelöscht wurde, weil er den Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung verlegt hat.

Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Bayerischen Architektenkammer im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftliche Planung sowie des Baurechts anzurechnen.

(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllt als Architekt auch, wer eine gleichwertige Abschlußprüfung an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung mit Erfolg abgelegt hat. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitglied- oder Vertragsstaat) gelten als gleichwertig die nach Art.7 der Richtlinie 85/384/EWG des Rats vom 10. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 223 S. 15) geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), bekanntgemachten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und die entsprechenden Nachweise nach Art. 11 oder 12 dieser Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung. Zu prüfen sind auch Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Architektur, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zusammen mit den vollständigen Unterlagen ergehen.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt als Innen- und Landschaftsarchitekt auch, wer

  1. auf Grund eines Diploms im Sinn des Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rats vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die beruflichen Voraussetzungen verfügt für den unmittelbaren Zugang zum Beruf des Innen- und Landschaftsarchitekten oder für die Ausübung dieses Berufs, oder
  2. über Ausbildungsnachweise im Sinn des Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 89148/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), verfügt und diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Antragstellung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.

Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn die gemäß Satz 1 erforderlichen Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung in Sinn des Art. 1 Buchst. d a) der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206, S. 1), bestätigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Antrags zusammen mit den vollständigen Unterlagen ergehen.

(4) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wenn er seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung in Bayern hat und

  1. mindestens zehn Jahre eine praktische Tätigkeit in einer Fachrichtung nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 unter Aufsicht eines Architekten ausgeübt hat und
  2. die einer Ausbildung nach Absatz 1 entsprechenden Kenntnisse durch eine Prüfung auf Hochschulniveau nachweist.

Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 ist die Zeit des durch .Abschlußprüfung nachgewiesenen erfolgreichen Besuchs einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Innenarchitektur anzurechnen, soweit sie die vorgeschriebene Mindestdauer nicht übersteigt.

(5) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 und nach Absatz 4 ist ein Bewerber auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistung auf dem Gebiet der Architektur (des Hochbaus) besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuß durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften durch ein Prüfungszeugnis dieses Mitgliedstaates nachweist.

(6) Die Eintragung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinn des Art.116 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen. Gemeinschaften.

Art. 12 Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einem Bewerber zu versagen,

  1. solange er nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat oder solange ihm das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist,
  2. solange ihm nach § 70 StGB die Ausübung eines Berufs untersagt oder nach 132a der Strafprozeßordnung die Ausübung des Berufs vorläufig verboten ist, der eine der in Art. 1 bezeichneten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,
  3. solange ihm nach § 35 Abs.1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,
  4. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach Art. 1 nicht geeignet ist oder
  5. solange er geschäftsunfähig oder ihm zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann einem Bewerber versagt werden, wenn er

  1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung abgegeben hat oder wenn das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  2. sich innerhalb der letzten fünf Jahre gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.

Art. 13 Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. der Eingetragene verstorben ist,
  2. der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
  3. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Architektenliste erkannt worden ist ( Art. 35 ),
  4. die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid für sofort vollziehbar erklärt worden ist, oder
  5. wenn der Eingetragene seinen Wohnsitz, seine Niederlassung und seine überwiegende Beschäftigung in Bayern aufgibt.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn der Eingetragene in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder gegen ihn auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist. 2Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes der Beamtenrechte im Zug eines Strafverfahrens.

Art. 14 Auswärtige Architekten

(1) Die Berufsbezeichnung nach Art.2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen oder eine ähnliche Bezeichnung nach Art. 2 Abs. 2 dürfen ohne Eintragung in die Architektenliste auch Personen führen, die in Bayern weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung noch eine überwegende Beschäftigung haben, wenn sie

  1. die Bezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes oder des auswärtigen Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 11 erfüllen und in dem Land oder dem auswärtigen Staat, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben, eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht.

Sie haben die geltenden Berufspflichten zu beachten.

(2) Soweit auswärtige Architekten nicht Mitglied einer Architektenkammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das Erbringen von Leistungen als Architekten vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Sie haben eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß sie

  1. den Beruf des Architekten im Staat ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsorts rechtmäßig ausüben und
  2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet der Architektur (des Hochbaus) besitzen.

Sie sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. 4Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 1 ergibt.

(3) Ist die Person weder Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes noch Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt Absatz 1 nur, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Der Eintragungsausschuß kann auswärtigen Architekten, unbeschadet einer Berechtigung nach Absatz 1, die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn

  1. dem Art. 11 vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder
  2. Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung nach Art. 12 rechtfertigen würden.

(4) Bestehen Zweifel, ob die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegt, so entscheidet der Eintragungsausschuß auf Antrag des Betroffenen oder der Architektenkammer.

Zweiter Teil
Architektenkammer

Art. 15 Errichtung der Architektenkammer

(1) In Bayern wird eine Architektenkammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Bayerische Architektenkammer".

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Sitz der Architektenkammer ist München.

(4) Die Architektenkammer kann örtliche Untergliederungen bilden.

Art. 16 Mitgliedschaft

(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste eingetragenen Architekten an.

(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste gelöscht wird.

Art. 17 Aufgaben der Architektenkammer

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,

  1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren,
  2. die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung ( Art. 1 Abs. 6 Sätze 2 und 3) festzulegen und ihre Erfüllung zu überwachen,
  3. die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen und das behindertengerechte Bauen zu fördern,
  4. für die berufliche Fortbildung zu sorgen,
  5. die Architektenliste und das Verzeichnis nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen und Bestätigungen zu erteilen,
  6. bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken,
  7. die Behörden und Gerichte durch Gutachten, Stellungnahmen und Vorschläge oder in sonstiger Weise zu unterstützen; vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen ist die Kammer zu hören,
  8. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken.

(2) Die Architektenkammer kann Fürsorgeeinrichtungen für die Mitglieder und deren Familien schaffen. Für die Mitglieder, deren Versorgung gesetzlich geregelt ist, darf die Teilnahme nicht zwingend sein.

(3) Zur Wahrung der die deutsche Architektenschaft berührenden gemeinsamen Berufs- und Standesfragen ist die Architektenkammer berechtigt, sich an Arbeitsgemeinschaften mit entsprechenden außerbayerischen Landesorganisationen zu beteiligen. Der Arbeitsgemeinschaft können jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben übertragen werden, für die gesetzlich die Zuständigkeit der Architektenkammer begründet ist. Die in Art. 26 bezeichneten Personen verstoßen nicht gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn sie der Arbeitsgemeinschaft Angelegenheiten mitteilen, die zum Aufgabengebiet der Arbeitsgemeinschaft gehören.

Art. 18 Organe der Architektenkammer

(1) Organe der Architektenkammer sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand.

(2) Die in die Organe berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amts verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.

(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben für Auslagen und Zeitversäumnis Anspruch auf. Entschädigung, deren Höhe die Vertreterversammlung festsetzt.

weiter .

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