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Regelwerk

Teil III der Liste der Technischen Baubestimmungen
Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumenten für Europäische Technische Bewertungen nach der Bauproduktenverordnung und nach europäischen technischen Zulasungen nach der Bauproduktenrichtlinie im Geltungsbereich von Verordnungen nach § 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 MBO

Ausgabe März 2014
(DIBt Ausgabe Nr. 4 vom 13.11.2014; 31.08.2017aufgehoben)



zur Nachfolgeregelung

geplante Änderungen zum 13.06.2015

Siehe Fn *, 1

Vorbemerkungen

Dieser Teil der Liste der Technischen Baubestimmungen enthält Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, die in den Geltungsbereich von Verordnungen nach § 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 MBO 1 fallen. Zurzeit ist dies nur die Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung ( WasBauPVO). Bei der Festlegung von Anwendungsregelungen für diese Bauprodukte und Bausätze werden deshalb sowohl die wasserrechtlichen als auch die bauaufsichtlichen Anforderungen berücksichtigt. Ist die Verwendung der Bauprodukte und Bausätze nur für den Einzelfall vorgesehen, werden die Anwendungsregelungen nicht im bauaufsichtlichen, sondern im wasserrechtlichen Verfahren (wasserrechtliche Eignungsfeststellung bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe bzw. wasserrechtliche Genehmigung/Erlaubnis bei Abwasserbehandlungsanlagen) festgelegt. Eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Satz 1 MBO 1 ist gemäß § 20 Satz 2 MBO 1 nicht erforderlich.

Die Fundstellen der harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie werden im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

Europäische technische Zulassungen , die vor dem 01.07.2013 gemäß Art. 9 der Bauproduktenrichtlinie (89/106(EWG) erteilt worden sind, können während ihrer Gültigkeitsdauer von Herstellern und Importeuren als Europäische Technische Bewertungen verwendet werden. Bis zum 01.07.2013 konnten europäische technische Zulassungen aufgrund einer Leitlinie oder ohne Leitlinie (Abschnitt 2) erteilt werden.

Das DIBt veröffentlicht die von ihm ausgestellten Europäischen Technischen Bewertungen:

Die vom DIBt vor dem 1.7.2013 erteilten europäischen technischen Zulassungen für Bauprodukte und Bausätze sind beim Deutschen Institut für Bautechnik erhältlich:

Alle vor dem 01.07.2013 erteilten europäischen technischen Zulassungen, auch die von anderen Zulassungsstellen erteilten, hat das Deutsche Institut für Bautechnik nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt gemacht:

Gegenüber der Ausgabe Februar 2013 beinhaltet die Ausgabe März 2014 Änderungen und Ergänzungen in der lfd. Nr. 1.1.6 sowie Anlage 1/1.0.

Lfd. Nr. Bezeichnung des Bauprodukts Harmonisierte Norm Anwendungsregelung
1 2 3 4
1 Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisierten Normen (März 2014)
1.1 Abwasserbehandlungsanlagen
1.1.1 Kleinkläranlagen bis zu 50 EW - werkmäßig hergestellte Faulgruben EN 12566-1:2000
EN 12566-1/A1:2003
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 12566-1:2004-05
DIN 4261-1:2010-10
1.1.2 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten EN 858-1:2002
EN 858-1/A1:2004
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 858-1:2005-02
Anlage 1/1.0
1.1.3 Abscheideranlagen für Fette EN 1825-1:2004
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 1825-1:2004-12
Anlage 1/1.0
1.1.4 Kleinkläranlagen bis zu 50 EW -
Vorgefertigte und/oder vor Ort montierte Anlagen zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser
EN 12566-3:2005+A1:2009
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 12566-3:2009-07
Anlage 1/1.0
1.1.5 Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW- Bausätze für vor Ort einzubauende Faulgruben EN 12566-4: 2007
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 12566-4: 2008-01
DIN 4261-1:2010-10
1.1.6 Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW - Vorgefertigte Anlagen für die weitergehende Behandlung des aus Faulgruben ablaufenden Abwassers EN 12566-6:2013
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 12566-6:2013-05
Anlage 1/1.0
1.2 Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen
1.2.1 Leckdetektoren für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 °C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind EN 13160-1:2003
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 13160-1:2003-09
Anlage 1/2.1
Anlage 1/2.2
Anlage 1/2.3
Anlage 1/2.4
1.2.2 Leckageerkennungssensoren für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 °C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind EN 13160-1:2003
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 13160-1:2003-09
Anlage 1/2.1
Anlage 1/2.4
Anlage 1/2.5
Anlage 1/2.6
1.2.3 Leckschutzauskleidungen und Ummantelungen für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 °C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind EN 13160-1:2003
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 13160-1:2003-09
Anlage 1/2.1
Anlage 1/2.7
Anlage 1/2.8
1.2.4 Geosynthetische Dichtungsbahnen für Deponien, Zwischenlager und Auffangbecken für flüssige Abfallstoffe EN 13492:2004-01+
A1:2006
in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13492:2006-10
Anlage 1/2.0
1.2.5 Heiß und kalt verarbeitbare Fugenmassen EN 14188-1, -2:2004
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 14188-1:2004-12 und
DIN EN 14188-2:2005-03
Anlage 1/2.0
1.2.6 Oberflächenschutzsysteme für Beton EN 1504-2:2004
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 1504-2:2005-01
Anlage 1/2.0
1.2.7 Instandsetzungsmörtel und Instandsetzungsbeton - Statisch und nicht statisch relevante Instandsetzung EN 1504-3:2005
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 1504-3:2006-03
Anlage 1/2.0
1.2.8 Kleber für Bauzwecke EN 1504-4:2004
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 1504-4:2005-02
Anlage 1/2.0
1.2.9 Injektion von Betonbauteilen EN 1504-5:2004
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 1504-5:2005-03
Anlage 1/2.0
1.2.10 Elastomere Fugenprofile EN 14188-3:2006
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 14188-3:2006-04
Anlage 1/2.0
1.2.11 Estrichmörtel und Estrichmassen EN 13813:2002
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 13813:2003-01
Anlage 1/2.0
1.2.12 Entwässerungsrinnen für Verkehrsflächen EN 1433:2002
EN 1433/Berichtigung
AC: 2004 und
EN 1433/A1:2005
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 1433:2005-09
Anlage 1/2.0
1.2.13 Rohre und Fittings aus unlegiertem Stahl für den Transport von Wasser und anderen wässrigen Flüssigkeiten EN 10224:2002+A1:2005
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 10224:2005-12
Anlage 1/2.0
1.2.14 Klebstoffe für Druckrohrleitungssysteme aus thermoplastischen Kunststoffen für Fluide (außer Trinkwasser) EN 14814:2007
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 14814:2008-03
Anlage 1/2.9
1.2.15 Künstlich hergestellter Stein - Fliesen für Fußbodenbeläge und Stufenbeläge (innen und außen) EN 15285:2008
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 15285: 2008-06
Anlage 1/2.0
1.2.16 Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten EN 13341:2005+A1:2011
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 13341:2011-04
Anlage 1/2.10
1.2.17 Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks)aus Stahl zur oberirdischen Lagerung von wassergefährdenden flüssigen Brennstoffen für die energetische Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude EN 12285-2:2005 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12285-2:2005-05 Anlage 1/2.11

Anlage 1/1.0

Für die Verwendung des Bauprodukts/des Bausatzes ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich. Gegenstand sind Anwendungsbestimmungen unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen.

Anlage 1/2.0

Für die Verwendung des Bauprodukts/des Bausatzes in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.

Anlage 1/2.1

Die Teile eines Leckanzeigesystems, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +60 °C betriebsfähig sein.

Anlage 1/2.2

Die Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse I dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:

Anlage 1/2.3

Die Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse II dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:

Das Volumen des Überwachungsraumes der Anlage darf max. 1 m3 betragen. Die Leckanzeigeflüssigkeit darf höchstens WGK 1 sein.

Anlage 1/2.4

Die Leckdetektoren bzw. die Flüssigkeits- und Gassensoren dürfen nur zur Überwachung eines Behälters oder einer Rohrleitung bzw. einer Auffangvorrichtung verwendet werden.

Anlage 1/2.5

Die Flüssigkeits- und Gassensoren als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse III dürfen für selbsttätige Störmeldeeinrichtungen verwendet werden.

Anlage 1/2.6

Die Sensoren als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse V dürfen in Überwachungsschächten für Maßnahmen zur Beobachtung und Früherkennung von Verunreinigungen im unmittelbaren Umfeld einer Anlage verwendet werden.

Anlage 1/2.7

Flexible Leckschutzauskleidungen, die nicht werksseitig konfektioniert bzw. steife Leckschutzauskleidungen, die nicht werksseitig in die Behälter eingebaut sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dafür eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. Die Leckschutzauskleidungen dürfen nur in Behältern zur Lagerung von Heizöl EL nach DIN 51603-1 verwendet werden. Sie dürfen beim Standsicherheitsnachweis der Behälter nicht berücksichtigt werden.

Anlage 1/2.8

Flexible Leckschutzummantelungen, die nicht werksseitig konfektioniert bzw. steife Leckschutzummantelungen, mit denen die Behälter nicht werksseitig ausgerüstet sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dafür eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. Die Leckschutzummantelungen dürfen nur für Behälter zur Lagerung von Heizöl EL nach DIN 51603-1 verwendet werden. Sie dürfen beim Standsicherheitsnachweis der Behälter nicht berücksichtigt werden. Flexible Leckschutzummantelungen dürfen nur für oberirdische Behälter verwendet werden.

Anlage 1/2.9

Diese Klebstoffe sind verwendbar für Druckrohrleitungssysteme aus thermoplastischen Kunststoffen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Flüssigkeiten,

Anlage 1/2.10

Für die Verwendung von ortsfesten Tanks nach EN 13341:2005+A1:2011 gilt:

Für andere Verwendungen und wenn Anforderungen an den Brandschutz (Brandeinwirkungsdauer) gestellt werden, sind die entsprechenden Nachweise im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu führen.

Anlage 1/2.11

Für die Verwendung von ortsfesten Tanks nach EN 12285-2 gilt:

Lfd. Nr. Bezeichnung des Bauprodukts/Bausatzes Entsprechende lfd. Nr. der Bauregelliste B Teil 1 Anwendungsregelung
1 2 3 4
2 Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, für die europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie vor dem 1.7.2013 erteilt worden sind (September 2010)
2.2 Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen
2.2.1 Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Verwendung in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe 4.6.5.12 Anlagen 2/2.1 und 2/2.2
2.2.2 Fugendichtstoffsysteme zur Verwendung in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe 4.6.5.11 Anlagen 2/2.1 und 2/2.3
2.2.3 Ableitfähige Beschichtungssysteme in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten 5.6.5.13 Anlage 2/2.4
2.2.4 Beschichtungssysteme in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten 5.6.5.14 Anlage 2/2.5
2.2.5 Dichtungsbahnen als Abdichtungsmittel von Auffangwannen und Auffangräumen in Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 4.6.5.15 Anlage 2/2.6
2.2.6 Fertigteile aus flüssigkeitsdichtem Beton bzw. Stahlbeton zur Verwendung in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 5.6.5.16 Anlage 2/2.1
2.2.7 Gussasphalt-Dichtschichten zur Verwendung in Anlagen zum Umgang mit flüssigen Chemikalien (wassergefährdenden Stoffen) 5.6.5.17 Anlage 2/2.1
2.2.8 Aufgeklebtes Fugenabdichtungssystem zur Verwendung in Anlagen zum Lagern Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe 5.6.5.19 Anlage 2/2.1 und 2/2.3
2.2.9 Betonschutzplatten für Auffangwannen/ -räume zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 4.6.5.26 Anlage 2/2.6 Ziffer 2 bis 4 und Anlage 2/2.7

Anlage 2/2.1

1 Der Betreiber einer LAU-Anlage hat den gesamten Abschnitt 6 der jeweiligen ETa einzuhalten.

2 Einbau der Bausätze und das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der ausgeführten Systeme dürfen nur von Betrieben vorgenommen werden, die für diese Tätigkeiten Fachbetrieb im Sinne von § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 sind.

3 Als sachkundige Personen, die mit der Inbetriebnahmeprüfung bzw. wiederkehrenden Prüfungen vom Betreiber der jeweiligen LAU-Anlage zu beauftragen sind, gelten Sachverständige nach Wasserrecht (siehe § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010).

Anlage 2/2.2

Kontaktmaterialien aus unbeschichtetem Beton nach Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 15.32 dürfen verwendet werden, wenn der Beton zusätzlich 30/37< C< 50/60 aufweist.

Anlage 2/2.3

1 Das Fugendichtstoffsystem darf, sofern die ETa das vorsieht, in Dichtkonstruktionen oder Dichtflachen aus unbeschichtetem Beton, unbeschichteten Betonfertigteilen, Asphalt, Polymerbeton, halbstarren Belagen, unbeschichtetem und beschichtetem Stahl (Kontaktmaterialien) verwendet werden, wenn diese hierfur eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine europäische technische Zulassung haben.

2 Kontaktmaterialien aus unbeschichtetem Beton nach Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 15.32 dürfen verwendet werden, wenn der Beton zusatzlich 30/37< C< 50/60 aufweist.

3 Fugendichtstoffsysteme zur Verwendung in Dichtkonstruktionen oder Dichtflachen aus Guss- bzw. Walzasphalt sind nur begehbar.

Die Befahrbarkeit ist nur dann gegeben, wenn die Fugendichtstoffsysteme den Nachweis der Befahrbarkeit bei der Verwendung in Dichtkonstruktionen oder Dichtflachen aus Guss- bzw. Walzasphalt in Anlehnung an die europaisch harmonisierte Prufung auf Grundlage der EN 12697-22, Typ B unter Berucksichtigung des jeweils vorgesehenen Radmaterials erbracht haben.

Anlage 2/2.4

Für ableitfähige Beschichtungssysteme sind hinsichtlich der Klassifizierung des Brandverhaltens nach EN 13501-1 die Mindestanforderungen zur Flammausbreitung nach DIN ISO 11925-2, gemäß Klasse E-d2 einzuhalten.

Für ableitfähige Beschichtungssysteme müssen mindestens nachfolgende Stufen und Klassen nachgewiesen sein:

Anlage 2/2.5

Für Beschichtungssysteme sind hinsichtlich der Klassifizierung des Brandverhaltens nach EN 13501-1 die Mindestanforderungen zur Flammausbreitung nach DIN ISO 11925-2, gemäß Klasse E-d2 einzuhalten.

Für Beschichtungssysteme muss nachfolgende Stufe und Klasse nachgewiesen sein:

Anlage 2/2.6

1 Für den Einbau der Dichtungsbahnen gelten die Bestimmungen des Abschnitts 4 der jeweiligen ETA. Für die Schweißarbeiten darf nur Personal eingesetzt werden, welches über eine gültige Prüfbescheinigung gemäß DVS-Richtlinie 2212-3, Untergruppe III-6 bzw. III-7 verfügt. Die Erfüllung der Anforderungen an das Personal kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden. Die Schweißnähte sind gemäß DVS-Richtlinie 2225-2 zu prüfen und zu protokollieren.

2 Einbau, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Dichtungsbahnen und Betonschutzplatten dürfen nur von Betrieben vorgenommen werden, die für diese Tätigkeiten Fachbetriebe im Sinne von § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 sind, es sei denn, die Tätigkeiten sind nach landesrechtlichen Vorschriften von der Fachbetriebspflicht ausgenommen.

3 Hinsichtlich Verpackung, Transport, Lagerung, Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Dichtungsbahnen und Betonschutzplatten gelten die Bestimmungen des Abschnitts 5 der jeweiligen ETA.

4 Als Sachkundige Personen, nach Abschnitt 6 der jeweiligen ETA, sind Sachverständige nach Wasserrecht zu beauftragen, wenn die landesrechtlichen Vorschriften dies fordern.

5 Soweit Dichtungsbahnen in Anlagen zur Lagerung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 100 °C eingesetzt werden, muss die Dichtungsbahn entweder die Klasse sb1 für das Abrutschverhalten im Brandfall erfüllen oder sie müssen vollflächig mit massiven Baustoffen oder Kies (16/32 mm in gleichmäßiger Kornverteilung) von mindestens 50 mm Dicke abgedeckt sein.

Anlage 2/2.7

1 Für den Einbau der Betonschutzplatten gelten die Bestimmungen des Abschnitts 4 der jeweiligen ETA. Für die Schweißarbeiten darf nur Personal eingesetzt werden, wel-ches über eine gültige Prüfbescheinigung gemäß DVS-Richtlinie 2212-1, Untergruppe II-1 verfügt. Die Erfüllung der An-forderungen an das Personal kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden. Die Schweißnähte sind gemäß DVS-Richtlinie 2227-1 zu prüfen und zu protokollieren.

2 Bei der Lagerung von hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Flüssigkeiten gemäß der Gefahrstoffverordnung ( GefStofFV) dürfen die Tafeln nur verwendet werden, wenn die Vorschriften zur Vermeidung von Zündgefahren bei Errichtung und Betrieb der Lageranlage eingehalten sind (s. TRBS 2153 Technische Regel Betriebssicherheit "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen").

______________
*) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

1) Nach Landesrecht

ENDE

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