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WasBauPVO - Muster einer Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung
Stand September 1997
Stand 06/2018
(ARGEBAU)
Aufgrund von § 85 Abs. 4a Musterbauordnung (MBO) erlässt die Oberste Bauaufsichtsbehörde folgende Verordnung:
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach §§ 16a Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 5 sowie §§ 17, 18, 19, 21 bis 25 MBO erforderlich:
§ 16b Abs. 2 MBO bleibt unberührt. § 1 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen
Diese Verordnung tritt am..... in Kraft.
(Stand: 09.12.2019)
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