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Regelwerk


ETAG 026 - Teil 3: Linienförmige Fugenabdichtungen und Brandsperren

Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall

Ausgabe Februar 2008

Vom 7. Oktober 2008
(BAnz. Nr. 8a vom 16.01.2009 S. 53aufgehoben)



Zur engl. Fassung 2011

Zu Teil 2

Siehe Fn. *

Diese Leitlinie für die europäische technische Zulassung wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie als eine Grundlage für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Artikel 9 (1) der Bauproduktenrichtlinie erstellt und veröffentlicht.

Europäische technische Zulassungen werden von Zulassungsstellen erteilt, die gemäß Artikel 10 der Bauproduktenrichtlinie ermächtigt und notifiziert sind. Diese Stellen sind in der EOTa zusammengeschlossen.

Die europäische technische Zulassung ist nach der Bauproduktenrichtlinie eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts sowie die technische Spezifikation des beurteilten Produkts, die als Grundlage für die CE-Kennzeichnung dieses Produkts dient, wenn eine harmonisierte Norm nach der Richtlinie nicht bzw. noch nicht vorliegt.

Aufgrund technischer Innovationen und des Fortschritts des Stands der Technik kann es sein, dass Leitlinien für die technische Zulassung nicht den letzten Stand der Entwicklungen und der in den Zulassungsverfahren gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln. Der Leser dieser Leitlinie sollte sich daher bei einem EOTA-Mitglied erkundigen, ob es weitere Bestimmungen gibt, die in der Anwendung der Leitlinie zu berücksichtigen sind.

Urheberrecht EOTa

Anmerkung:

Das Urheberrecht bezieht sich auf die durch die EOTa erstellte englische Bezugsfassung. Für Veröffentlichungen nach Artikel 11 (3) der Bauproduktenrichtlinie gelten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten.

EOTA
Kunstlaan 40 Avenue des Arts
1040 Brüssel, Belgien

Vorwort

Diese ETA-Leitlinie wurde von der EOTa Arbeitsgruppe "Linienförmige Fugenabdichtungen und Brandsperren" der WG 11.01/04 "Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall" erarbeitet.

Dieser Teil enthält zusätzliche Anforderungen und Angaben zu Versuchen, die über die Angaben und Anforderungen in Teil 1 - "Allgemeines" hinausgehen und nur für das Verschließen/Abdichten linienförmiger Fugen und Spalten gelten, wobei die im Abschnitt "Geltungsbereich" genannten spezifischen Produktfamilien Berücksichtigung finden.

Diese ETA-Leitlinie - Teil 3 "Linienförmige Fugenabdichtungen und Brandsperren" ist zusammen mit der ETA-Leitlinie "Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall", Teil 1 - "Allgemeines" zu verwenden. Es wird dieselbe Nummerierung der Abschnitte wie in Teil 1 - "Allgemeines" verwendet. Wenn ein Abschnitt nicht aufgeführt ist, gilt der Text von Teil 1 - "Allgemeines" ohne Veränderung.

Wenn es sich bei dem Produkt um ein reaktives Produkt handelt, oder um einen Bausatz, der ein reaktives Produkt enthält, ist diese Leitlinie - Teil 3 "Linienförmige Fugenabdichtungen und Brandsperren" zusammen mit dem technischen Bericht der EOTa Nr. 024 "Characterisation, Aspects of Durability and Factory Production Control for Reactive Materials, Components and Products" (Charakterisierung, Gesichtspunkte der Dauerhaftigkeit und werkseigene Produktionskontrolle für reaktive Baustoffe, Bauteile und Produkte) zu verwenden.

1 Geltungsbereich der Leitlinie

1.1 Beschreibung des Bauprodukts

Die vorliegende ETA-Leitlinie - Teil 3 "Linienförmige Fugenabdichtungen und Brandsperren" befasst sich mit dem Verschluss von linienförmigen Fugen und Hohlräumen und ist zusammen mit Teil 1 - "Allgemeines dieser ETA-Leitlinie zu verwenden. Dieser Teil der Leitlinie befasst sich auch mit Außenwandfugen für Vorhangfassaden. Brandschutzabdichtungen für Glaskonstruktionen und Türabdichtungen für Brandschutztüren fallen nicht unter diese ETA-Leitlinie.

Die Abdichtungen sollen die Ausbreitung von Feuer (und/oder heißem Rauch) zwischen Elementen oder Bauteilen behindern oder begrenzen bzw. die Unversehrtheit und Dämmleistung eines oder mehrerer raumabschließender Elemente im Brandfall an linienförmigen Unterbrechungen für eine festgelegte Dauer aufrechterhalten und sind so ausgelegt, dass sie Bewegungen zulassen (nachstehend als "Bewegungsfugen" bezeichnet) oder nicht zulassen (nachstehend als "Konstruktionsfugen" bezeichnet).

Die folgende (nicht allumfassende) Liste enthält Produkte, die einzeln oder in Kombination mit anderen Bestandteilen zur Bildung einer linienförmigen Fugenabdichtung verwendet werden können:

Produkt Art der Befestigung 1) Darstellung des gesamten Verschlusssystems
(Seitenansicht)
Gewebe AF, MF
Schäume (vor Ort aufgebrachte Materialien, z.B. PUR, Silikon aus einer Kartusche oder Dose) SA  
Membranbildende Beschichtungen (in der Regel zusammen mit Material zur Hinterlegung verwendet) SA  
Mineralwolle (beschichtet oder nicht beschichtet) AF*, FF*, MF***  
Mörtel (auf Zement- oder Gipsbasis)2) SA, (MF)  
Fugendichtstoffe (z.B. Acryl, Silikon, Produkte auf Ölbasis), vor Ort aufgeschäumt; in der Regel zusammen mit Material zur Hinterlegung verwendet SA  
komprimierbare Streifen (einschließlich Verbundmaterial) AF**, FF**, MF***  
Elastomerstreifen AF, MF  
* z.B. mit Gewebe abgedeckte Mineralwolle; Mineralwollestreifen, mit Aluminiumfolie gesäumt
** z.B. Schaumstreifen (laminiert; imprägniert oder verbunden)
*** z.B. mittels Aufhängungen, Rinnen, Rosten usw.

Linienförmige Fugenabdichtungen und Brandsperren bestehen häufig aus mehreren Komponenten (z.B. Fugendichtstoff + Mineralwolle). Die Beurteilung muss unbedingt das gesamte System erfassen. Wird eine Abdichtung nicht als Bausatz verkauft und werden die Bestandteile nicht von der ETa erfasst, sind sie in der ETa zu regeln. Es liegt in der Verantwortung des Einbauenden, genau diese Bestandteile für den Einbau in das System zu nehmen. Jedoch unterliegt jede Komponente, die nicht Bestandteil des Bausatzes ist und deshalb auch nicht von der ETa erfasst wird, nicht den Festlegungen der ETa zur Bescheinigung der Konformität. Diese Leitlinie ist nicht dafür vorgesehen, eine ETa für Komponenten zu erstellen, die nicht zum Feuerwiderstand des Systems beitragen, wie z.B. Hinterlegungsstreifen aus PE.

Für dieses Dokument:

Es ist wichtig, die linienförmigen Fugenabdichtungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Fuge bzw. des Spalts, in der/dem sie verwendet werden, zu betrachten (siehe Abb. 1.1), da dies für ihre Angemessenheit von Bedeutung sein kann.

Abb. 1.1 - Mögliche Ausrichtungen linienförmiger Fugenabdichtungen

Legende

Fugenverschluss
  Wand - Vorderansicht
  Wand oder Boden - Schnitt

a Fugenverschluss in einem Boden

B Vertikaler Fugenverschluss in einer Wand

C Horizontaler Fugenverschluss in einer Wand

D Horizontale Fuge zwischen Wand und Boden, Decke oder Dach

E Horizontale Fuge zwischen Boden und Wand

Abb. 1.2 - Linienförmige Fugenabdichtung am Wandstoß einer Vorhangfassade

a Vertikalschnitt B Horizontalschnitt

  Legende

1 tragende Decke

2 Horizontale linienförmige Fugenabdichtung/Umfassung

3 Vertikale linienförmige Fugenabdichtung

4 Wandstoß der Vorhangfassade

5 Mittelpfosten

6 Dreistufenbereich (Aufkantung/Unterzug/Kombination)

1.2 Vorgesehener Verwendungszweck des Bauprodukts

Die linienförmigen Fugenabdichtungen und Brandsperren können unter verschiedenen Umgebungsbedingungen verwendet werden, die durch die folgenden Nutzungskategorien bezogen auf den Typ der Umgebungsbedingung beschrieben werden. Diese basieren auf den allgemeinen Grundsätzen nach Teil 1 - "Allgemeines". Die Nutzungskategorien sind:

Typ X: Produkte für linienförmige Fugenabdichtungen und Brandsperren zur Verwendung in Bereichen mit Bewitterung
Typ Y1: Produkte fair linienförmige Fugenabdichtungen und Brandsperren zur Verwendung bei Temperaturen unter 0 °C mit UV-Einwirkung, aber ohne Einwirkung von Regen.
Typ Y2: Produkte für linienförmige Fugenabdichtungen und Brandsperren zur Verwendung bei Temperaturen unter 0 °C, ohne UV-Einwirkung und Regen.
Typ Z1: Produkte für linienförmige Fugenabdichtungen und Brandsperren zur Verwendung in Innenbereichen mit hoher Feuchtigkeit, jedoch ohne Temperaturen unter 0 °C 3).
Typ Z2: Produkte für linienförmige Fugenabdichtungen und Brandsperren zur Verwendung in Innenbereichen mit anderen Feuchtigkeitsklassen als Z" jedoch ohne Temperaturen unter 0 °C.

Die Einstufung in die Nutzungskategorien X, Y1 und Y2 können gegebenenfalls Temperaturbegrenzungen enthalten, z.B. Typ Y1 (-5/+60)°C gemäß der Regelungen, die im EOTa TR 024 Tabellen 4-1 und 4-2 angegeben sind.

Die Anforderungen, die für die Festlegung der Nutzungskategorien relevant sind, werden in Abschnitt 2.4.12 dargelegt.

Anmerkung 1:

Produkte, die die Anforderungen für Typ X erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen für alle anderen typen. Produkte, die die Anforderungen für Typ Y1 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen für die typen Y2, Z1 und Z2. Produkte, die die Anforderungen für Typ Y2 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen für die typen Z1 und Z2. Produkte, die die Anforderungen für Typ Z1 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen für Typ Z2.

Es ist jedoch zu beachten, dass linienförmige Fugenabdichtungen, die nur für den Gebrauch im Gebäudeinneren bestimmt sind, während der Bauperiode für einen bestimmten Zeitraum vor dem Schließen der Gebäudehülle in gewissem Umfang der Witterung ausgesetzt sein können. Für diesen Fall gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Es werden besondere Maßnahmen ergriffen, um die Abdichtung gemäß den Anweisungen des Herstellers vorübergehend vor den Witterungseinflüssen zu schützen. Diese Anweisungen sind in der europäischen technischen Zulassung anzugeben.
  2. Die linienförmige Fugenabdichtung muss so beurteilt werden, als wäre sie für die Außenanwendung vorgesehen (Typ X).

    oder

  3. Bei hinreichend bewährten Produkten ist eine Bewertung des Produkts für eine Anwendung nach Typ Y oder Z vorzunehmen (je nach Sachlage), wobei die Zulassungsstelle die Möglichkeit des kurzfristigen Einwirkens der Witterung auf der Basis von langfristigen Erfahrungen und Nachweisen für ein derartiges Einwirken der Witterung akzeptiert, vorausgesetzt

Die Beständigkeit des Produkts gegenüber anderen als den oben aufgeführten Umgebungsbedingungen wird in diesem Teil der ETA-Leitlinie nicht behandelt (siehe 2.4.13.1.1.1) und muss gegebenenfalls auf den Einzelfall bezogen beurteilt werden. Die Zulassungsstelle muss über eine geeignete Grundlage für die Beurteilung verfügen und Einzelheiten in der europäischen technischen Zulassung darlegen.

1.3 Angenommene Nutzungsdauer des Bauprodukts

Die Bestimmungen sowie die Nachweis- und Beurteilungsverfahren, die in dieser Leitlinie enthalten sind bzw. auf die in dieser Leitlinie Bezug genommen wird, wurden auf der Basis einer angenommenen Nutzungsdauer für linienförmige Fugenabdichtungen für den vorgesehenen Verwendungszweck von 25 Jahren bei Einbau in das Bauwerk verfasst, unter der Voraussetzung, dass der Einbau, die Nutzung und die Instandhaltung der linienförmigen Fugenabdichtungen vorschriftsmäßig erfolgen (siehe 4.4). Wenn das Produkt jedoch ein reaktives Material ist oder ein reaktives Material enthält, beträgt die angenommene Nutzungsdauer je nach verfügbaren Nachweisen 10 oder 25 Jahre. Diese Bestimmungen basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Technik sowie dem vorhandenen Kenntnisstand und den vorliegenden Erfahrungen.

Weitere Annahmen sind in Teil 1 - "Allgemeines" enthalten.

"Angenommene Nutzungsdauer" heißt, dass, wenn eine Beurteilung anhand der Bestimmungen der Leitlinie erfolgt und diese Nutzungsdauer abgelaufen ist, die wirkliche Lebensdauer unter normalen Gebrauchsbedingungen wesentlich länger sein kann, ohne dass größere Mängel auftreten, die die wesentlichen Anforderungen nachteilig beeinflussen 4).

Die Angaben zur Nutzungsdauer des Bauprodukts können nicht als Garantie des Herstellers des Produkts oder seines Vertreters bzw. der die ETa erteilenden Zulassungsstelle ausgelegt werden, sondern sind lediglich als Hilfsmittel zur Auswahl geeigneter Produkte hinsichtlich der erwarteten, wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu verstehen (siehe Abschnitt 5.2.2 der Grundlagendokumente).

1.4 Begriffe

1.4.1 Allgemeine Begriffe in Zusammenhang mit der Bauproduktenrichtlinie

Die Bedeutung dieser Begriffe siehe EOTA-Dokument "Common terms used in Guidelines for European technical approval", das auf der EOTA-Website veröffentlicht ist.

1.4.2 Besondere, in dieser Leitlinie verwendete Begriffe

Für diesen Teil der ETA-Leitlinie gelten die Begriffe und Abkürzungen aus Teil 1 - "Allgemeines" dieser ETA-Leitlinie sowie folgende Begriffe:

1.4.2.1 Linienförmige Fuge

Eine lineare Unterbrechung zwischen Bauelementen mit einem Verhältnis Länge zu Weite von mindestens 10:1.

1.4.2.2 Linienförmige Fugenabdichtung

Systeme, die zur Aufrechterhaltung des Abschlusses gegen die Ausbreitung von Feuer und/oder Rauch und ggf. in bestimmtem Maße zur Aufnahme von Bewegungen in der linienförmigen Fuge ausgelegt sind.

1.4.2.3 Bewegungsfuge

Eine lineare Unterbrechung zwischen Bauelementen bzw. in den Elementen selbst, die eine bestimmte konstruktive Funktion erfüllt. Bei diesen Funktionen kann es sich beispielsweise um die Aufnahme von Durchbiegung, Wärmebewegungen oder Setzung/Absenken handeln. Unter Umständen hat die Fuge auch eine seismische Funktion.

Anmerkung:

Als Bewegungsfugen gelten Fugen mit einem Bewegungsvermögen der Abdichtung von 7,5 % 5)

1.4.2.4 Konstruktionsfuge

Konstruktionsfugen sind Fugen (oder Spalten), die in Bauwerken aufgrund schlechter Passung zwischen Bauteilen existieren oder als Hilfsmittel für Bauvorgänge gelassen wurden.

1.4.2.5 Bewegungsvermögen

Maximale Bewegung, die vom Fugenverschluss kompensiert werden kann. Das Bewegungsvermögen wird als Prozentsatz der Nennbreite angegeben.

Anmerkung:

Produkte mit einem Bewegungsvermögen von> 7,5 % 6) gelten als geeignet für Bewegungsfugen.

1.4.2.6 Streifen

Eine vorgefertigte Dichtung, die in der Regel in die Fuge eingebracht wird und durch Kraftschluss oder Haftung an Ort und Stelle gehalten wird.

1.4.2.7 Deckleiste

Ein Produkt, in der Regel aus Kunststoff oder Metall, das dem Schutz der Fugenabdichtung vor Verschmutzung und Beschädigung und/oder ästhetischen Zwecken dient.

1.4.2.8 Fugentiefe

Der Gesamtabstand zwischen der offen liegenden und nicht offen liegenden Fläche über die Dicke des Raum abschließenden Elements - siehe Abbildung 1.3.

1.4.2.9 Verschlusstiefe

Der kleinste Abstand zwischen den freiliegenden und den nicht freiliegenden Flächen des Verschlusses - siehe Abbildung 1.3.

1.4.2.10 Fugenbreite

Der Abstand zwischen zwei benachbarten Flächen - siehe Abbildung 1.3.

1.4.2.11 Gesamtbreite der Abdichtung

Die Gesamtbreite der Abdichtung schließt jegliche Befestigungen und Überstände ein. Damit kann sie von der Fugenbreite abweichen.

Abb. 1.3 - Definition von Verschlusstiefe, Fugentiefe und Fugenbreite

1.5 Vorgehensweise im Fall einer erheblichen Abweichung von der Leitlinie

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2 Beurteilung der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck

2.1 Bedeutung des Begriffs "Brauchbarkeit für den Verwendungszweck"

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.2 Elemente der Beurteilung der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.3 Beziehung zwischen Anforderungen an die Produktmerkmale sowie den Nachweis- und Beurteilungsverfahren

Es gelten die in Teil 1 - "Allgemeines", Tabelle 1, aufgeführten Produktmerkmale, Nachweisverfahren und Beurteilungskriterien, die für die Brauchbarkeit von Produkten zum Aufhalten von Feuer und zum Abdichten gegen Feuer im Brandfall für den in 1.2 genannten Verwendungszweck relevant sind, außer, wo sie im Folgenden verändert und angegeben sind.

Tabelle 1 : Produktmerkmale sowie Nachweis- und Beurteilungsverfahren

Nr. Produktmerkmal Option "keine Leistung festgestellt" Nachweis- und Beurteilungsverfahren Ausdruck der Produktleistung
Wesentliche Anforderung 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  keine
Wesentliche Anforderung 2: Brandschutz
1 Brandverhalten zulässig:

Klasse F gemäß EN 13501-1

2.4.1 Klassen Al bis F gemäß EN 13501-1
2 Feuerwiderstand

Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks

nicht zulässig 2.4.2 Klassifizierung gemäß EN 13501-2
Wesentliche Anforderung 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
3 Luftdurchlässigkeit (Materialeigenschaft) zulässig 2.4.3 Nennwert
4 Wasserdurchlässigkeit (Materialeigenschaft) zulässig 2.4.4 bestanden/nicht bestanden
5 Freisetzung gefährlicher Stoffe zulässig 2.4.5 siehe Teil 16)
Wesentliche Anforderung 4: Nutzungssicherheit
6 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit zulässig 2.4.6 siehe Nr. 7 dieser Tabelle
7 Festigkeit gegenüber Stoß/Bewegung zulässig 2.4.7 Angabe der Stoßenergie
8 Haftfähigkeit* zulässig**** 2.4.8 siehe Nr. 7 dieser Tabelle
Wesentliche Anforderung 5: Schallschutz
9 Luftschalldämmung zulässig 2.4.9 Einzelwertangabe
10 Trittschalldämmung zulässig 2.4.10 Einzelwertangabe
Wesentliche Anforderung 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
11 Wärmeschutztechnische Eigenschaften zulässig 2.4.10 Nennwert
12 Wasserdampfdurchlässigkeit** zulässig 2.4.11 Nennwert
Allgemeine Aspekte hinsichtlich der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck***
13 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit nicht zulässig***** 2.4.12 Nutzungskategorie hinsichtlich der Umgebungsbedingungen
* Dieses Merkmal wird zwar unter der Wesentlichen Anforderung 4 behandelt, bezieht sich aber auch auf die anderen Wesentlichen Anforderungen, insbesondere auf den Brandschutz.
** Dieses Merkmal steht auch im Zusammenhang mit der Wesentlichen Anforderung 3.
*** Gesichtspunkte der Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit des Bauwerks (siehe BPR, Anhang 1, Satz 1 und 2), die nicht unter die Wesentlichen Anforderungen 1 bis 6 fallen; sie werden auch als "Aspekte der Gebrauchstauglichkeit" bezeichnet.
**** unzulässig für die Abdichtungstypen AF und Sa (siehe Fußnote 1)
***** wenn zutreffend, ist die Anwendung der NPD-Option ("Keine Leistung festgestellt") nicht zulässig

2.4 Produktmerkmale, die für die Brauchbarkeit für den Verwendungszweck relevant sind

2.4.1 Brandverhalten

2.4.1.1 Nachweisverfahren

Fall 1: Normalfall

Siehe dazu Teil 1 - "Allgemeines".

Wenn das Prüfprogramm für eine bestimmte Klasse eine Prüfun; gemäß EN 13823 (SBI) erfordert, ist das in Anhang A.1 beschrieben Montage- und Befestigungsverfahren anzuwenden.

Weitere Einzelheiten zu Prüfungen gemäß EN ISO 11925-2 finden sie in Anhang A.2.

Fall 2: Produkte, die die Anforderungen an die Brandverhaltensklasse Al ohne die Notwendigkeit einer Prüfung erfüllen

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

Fall 3: Produkte, die ohne die Notwendigkeit weiterer Prüfungen klassifiziert sind

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Produkt ist nach EN 13501-1 zu klassifizieren.

2.4.2 Feuerwiderstand

2.4.2.1 Nachweisverfahren

2.4.2.1.1 Allgemeines

Das Bauteil bzw. montierte System, für das das Produkt zum Aufhalten von Feuer bzw. zum Abdichten gegen Feuer durch Einbau, Anbringung oder Installation zum Einsatz kommen soll, ist unter Anwendung desjenigen Prüfverfahrens zu prüfen, das für die entsprechende Feuerwiderstandsklasse relevant ist, um es gemäß EN 13501-2 zu klassifizieren.

Die Prüfungen sind im Fall von Außenwandfugen für Vorhangfassaden nach EN 1364-4, im Fall von vertikalen Fugenabdichtungen, die an Vorhangfassaden stoßen, nach EN 1364-3 und für alle anderen linienförmigen Fugenabdichtungen nach EN 1364-4 und den folgenden Vorschriften dieser Leitlinie durchzuführen, um eine Klassifizierung nach EN 13501-2 zu ermöglichen.

Anhang D enthält ein informatives Ablaufdiagramm für die Auswahl der relevanten Bedingungen der Feuerwiderstandsprüfung.

Die Prüfkonfiguration ist auf der Grundlage des gewünschten Anwendungsgebietes zu bestimmen, wobei die in EN 1366-4 bzw. EN 1364-4 oder EN 1364-3 und in dieser Leitlinie aufgeführten Standardkonfigurationen und Regeln zu berücksichtigen sind. Für die Prüfungen nach EN 1366-4 werden in der Regel die Prüfausrichtungen A, B und C, wie Abbildung 1.1 dieser ETAG zeigt, verwendet.

2.4.2.1.2 Prüfkonfiguration hinsichtlich Verschlussbreite und -tiefe

2.4.2.1.2.1 Gewebe - verschiedene Dicken oder mehrere Schichten einer Dicke

Die Prüfung ist bei der geringsten und der größten Materialdicke und der Nennbreite der Fuge für den vorgesehenen Feuerwiderstand auszuführen.

2.4.2.1.2.2 Schäume - vor Ort aufgebracht

Um ein Anwendungsgebiet zu bestimmen, das die verfügbaren Kombinationen aus Fugenbreite und Verschlusstiefe für den erforderlichen Feuerwiderstand abdeckt, sind beim Festlegen der erforderlichen Prüfungen folgende Regeln zu beachten:

Prüfergebnisse für eine bestimmte Verschlusstiefe und Nennfugenbreite decken kleinere Nennfugenbreiten bzw. größere Verschlusstiefen ab.

Anmerkung:

In der Regel wird die Verschlusstiefe durch die Dicke der Stützvorrichtung begrenzt. Bei einigen Verschlusstypen kann die Verschlusstiefe mechanischen Beschränkungen unterliegen, z.B. durch das Eigengewicht.

Wenn nur eine Verschlusstiefe für alle Fugenbreiten angegeben wird, kann eine Einzelprüfung ausreichen. Falls die Verschlusstiefe mit der Fugenbreite variiert, muss bei maximaler Fugenbreite jede vom Hersteller genannte Verschlusstiefe geprüft werden.

In der Regel ist es nicht zulässig, Zwischenpunkte zwischen den in der Prüfung ermittelten Punkten abzuleiten. Wenn jedoch ausreichend viele

Daten für eine zuverlässige Analyse vorliegen, kann dieser Ansatz in Betracht gezogen werden.

2.4.2.1.2.3 Membranbildende Beschichtungen

Die Prüfung ist für die geringste Dicke (Minimum des Toleranzbereichs für die Nenndicke) der Membran, die geringste Verschlusstiefe der Mineralwolle (bzw. anderer Materialien zur Unterfüllung), der maximalen Breite und der geringsten Überlappung am Untergrund für den vorgesehenen Feuerwiderstand durchzuführen. Dieser Feuerwiderstand gilt für alle Dicken innerhalb des Toleranzbereichs für die Membran, dickere Mineralwolle (bzw. andere Hinterfüllungen), eine geringere Breite und eine größere Überlappung. Es sind die Untergründe abgedeckt, deren Haftfähigkeit nachweislich mindestens der des geprüften Materials entspricht. Wenn eine Grundierung Teil des Systems ist, muss diese mitgeprüft werden. Jede Grundierung ist separat zu prüfen.

2.4.2.1.2.4 Mineralwolle (beschichtet oder nicht beschichtet)

Siehe die Regeln in 2.4.2.1.2.2, zusätzlich wie folgt beansprucht:

Das Verhalten einer Mineralwolleplatte bei Kompression variiert in Abhängigkeit von der Achse, auf der der Druck eingetragen wird. Folglich kann die Verwendung von Fugenabdichtungen aus Mineralwolle von der Faserausrichtung abhängen, die bei der Herstellung eingegeben wurde und der Art, wie der Zuschnitt aus der Ursprungsplatte erfolgte.

Abbildung 2.4.1 zeigt eine Mineralfaserplatten mit den drei möglichen Richtungen der Kompression für eine wirkungsvolle Brandabdichtung:

Abb. 2.4.1 - Mineralwolle - Kompressionsrichtungen

Wird eine Abdichtung mit konstanter Verschlusstiefe, aber variabler Fugenbreite betrachtet, ist der Feuerwiderstand bei maximaler Fugennennbreite zu prüfen. Der Anfangskompressionsgrad (%) der Abdichtung, der durch die Fugenbreite ausgeübt wird, ist zu protokollieren.

Für Abdichtungen, die in a <=> a Richtung komprimiert sind, deckt die Prüfung geringere Fugenbreiten mit ab, vorausgesetzt, der Kompressionsgrad in der Abdichtung ist genauso groß wie oder größer als bei der Prüfung.

Für Abdichtungen, die in B <=> B oder C <=> C Richtung komprimiert sind, deckt die Prüfung geringere Fugenbreiten und/oder höhere Kompressionsgrade ab, vorausgesetzt, der angewendete Kompressionsgrad ist nicht ausreichend, um ein mechanisches Versagen der Abdichtung hervorzurufen, z.B. durch Delaminationsbruch der Mineralwolle oder ihrer Beschichtung.

2.4.2.1.2.5 Mörtel/Putz

Die Prüfung erfolgt bei maximaler Nennfugenbreite und der entsprechenden geringsten Verschlusstiefe.

Prüfergebnisse für eine bestimmte Verschlusstiefe und Nennfugenbreite decken kleinere Nennfugenbreiten bzw. größere Verschlusstiefen ab.

2.4.2.1.2.6 Fugendichtstoffe

Diese Produkte werden in der Regel zusammen mit Material zur Unterfüllung verwendet. Die Verschlusstiefe ist die Summe aus Dicke des Fugendichtstoffes und Dicke des Materials zur Unterfüllung.

Um ein Anwendungsgebiet zu bestimmen, das die verfügbaren Kombinationen aus Fugenbreite und Verschlusstiefe für den erforderlichen Feuerwiderstand abdeckt, sind beim Festlegen der erforderlichen Prüfungen folgende Regeln zu beachten:

Prüfergebnisse für eine bestimmte Nennfugenbreite decken auch geringere Nennfugenbreiten ab, sofern die Dicke des Fugendichtstoffes und des Materials zur Unterfüllung mindestens der der geprüften Kombination entspricht.

Anmerkung:

In der Regel begrenzt die Dicke der Stützvorrichtung die Verschlusstiefe. Bei Fugenabdichtungen kann die Dicke aufgrund der mechanischen Stabilität Einschränkungen unterliegen.

Wenn die Verschlusstiefe nur in Kombination mit der Dicke des Unterfüllmaterials angegeben wird, kann eine Einzelprüfung ausreichen. Falls die Dicke des Fugendichtstoffes oder des Unterfüllmaterials mit der Fugenbreite variiert, muss bei maximaler Fugennennbreite jede vom Hersteller genannte Verschlusstiefe geprüft werden.

In der Regel ist es nicht zulässig, Zwischenpunkte zwischen den in der Prüfung ermittelten Punkten abzuleiten. Wenn jedoch ausreichend viele Daten für eine zuverlässige Analyse vorliegen, kann dieser Ansatz in Betracht gezogen werden.

2.4.2.1.2.7 Streifen, komprimierbare (einschließlich Verbundmaterial)

Es gelten dieselben Regeln wie für vor Ort aufgebrachte Schäume.

2.4.2.1.2.8 Elastomerstreifen

Die Prüfung ist bei Mindestdicke (Minimum des Toleranzbereichs für die Nenndicke) des Streifens, maximaler Fugenbreite und minimaler Überlappung am Untergrund durchzuführen. Eine Extrapolation ist bis zu Dicken innerhalb des Toleranzbereiches für den Streifen, geringere Breiten und größere Überlappungen zulässig. Es sind Untergründe abgedeckt, deren Haftvermögen nachweislich mindestens der des geprüften Materials entspricht. Wenn eine Grundierung Teil des Systems ist, ist diese mit zu prüfen. Jede Grundierung ist separat zu prüfen.

2.4.2.1.3 Prüfbedingungen hinsichtlich Bewegungen

2.4.2.1.3.1 Prüfung gemäß EN 1366-4

Wenn ein Bewegungsvermögen von 7,5 % angegeben ist, sind die Abdichtungen mit einer überlagerten Verschiebung zu prüfen. Die Verschiebung kann gemäß den folgenden Angaben auf verschiedene Arten erreicht werden. Ziel ist es dabei, die Bewegungseffekte vor und während eines Brandes zu simulieren.

Es gelten folgende Prüfbedingungen:

  1. Maximale Fugenbreite (Nennbreite + seitliche Dehnung ergänzt zu 100 % der Bewegungsfähigkeit, siehe Abb. E.1 in Anhang E)
    oder
  2. Maximale Fugenbreite (Nennbreite + Scherung ergänzt zu 100 % der Bewegungsfähigkeit, siehe Abb. E.2 in Anhang E)

Weitere Details in Anhang E.

Die Verschiebung kann vorzugsweise vor oder während der Prüfung gemäß EN 1366-4 aufgebracht werden. Sie soll 100 % des nach 2.4.13.2 ermittelten, vom Hersteller angegebenen Bewegungsvermögens betragen. Einzelheiten dazu in Anhang E.

Wenn der Hersteller dies fordert, können zusätzlich andere als die in EN 1366-4 beschriebenen Standardbedingungen angewendet werden.

2.4.2.1.3.2 Prüfung von umlaufenden Fugenabdichtungen nach EN 1364-4

Eine Prüfung nach 2.4.13.2.2 ist mit den Prüfkörpern für die Brandprüfung vor der Brandprüfung durchzuführen. Die Brandprüfung beginnt mit der Nennbreite der Fuge.

2.4.2.1.3.3 Prüfung von vertikalen Fugenabdichtungen, die an Vorhangfassaden nach EN 1364-3 stoßen

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Bewegung durch die Biegung der Pfosten wie in der Praxis ergibt, so dass dies ein Großversuch ist.

2.4.2.1.4 Standardaufbau bewegliche Wand für die Prüfung gemäß EN 1366-4 und EN 1364-3

Die Festlegungen in prEN 1366-3:2006 hinsichtlich Aufbau und Anwendungsregeln können für linienförmige Fugenabdichtungen übernommen werden.

2.4.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Bauteil bzw. montierte System, für das das Produkt zum Aufhalten von Feuer bzw. zum Abdichten gegen Feuer durch Einbau, Anbringung oder Installation zum Einsatz kommen soll, ist gemäß EN 13501-2 zu klassifizieren.

Anwendungsbereich

In Abhängigkeit vom Typ der geprüften linienförmigen Fugenabdichtung gelten die in EN 1366-4, EN 1364-3 oder EN 1364-4 dargelegten Regeln.

Weitere Prinzipien sind in Anhang F aufgeführt.

Die Tabellen von Anhang F enthalten mögliche Variationen, die erwarteten Auswirkungen und eine Anmerkung zur betreffenden Auswirkung. Die Auswirkungen sind mit + (eine positive Auswirkung erwartet), - (eine negative Auswirkung erwartet) oder = (keine bedeutende Auswirkung erwartet) gekennzeichnet. Wenn keine Auswirkung angegeben ist, sind gegenwärtig keine Auswirkungen bekannt.

Gegenwärtig berücksichtigen die Regelungen von Anhang F die Auswirkung nur jeweils einer Variation mit einem Mal. Alle anderen Parameter bleiben jeweils unverändert.

Wenn mehrere Variationen einzubeziehen sind, sind ihre Auswirkungen in der Summe zu berücksichtigen.

Die Regeln gelten für Fugensysteme, die mit oder ohne einwirkende Verschiebung geprüft werden.

2.4.3 Luftdurchlässigkeit

2.4.3.1 Nachweisverfahren

Die Leckrate ist die Summe des Leckverlusts zwischen Abdichtung und der umgebenden Struktur sowie der Durchlässigkeit der Abdichtung selbst. Erstere verhält sich proportional zur Länge der Abdichtung, und letztere verhält sich proportional zur freiliegenden Fläche der Abdichtung bei gegebener Verschlusstiefe. In vielen Fällen dominiert einer dieser Mechanismen, sodass lediglich dieser betrachtet werden muss. In anderen Fällen kann nicht klar erkennbar sein, welcher Mechanismus dominiert. Dann sind beide Mechanismen zu bewerten. Ein Vergleich der Ergebnisse für 1 m abgedichteter Fugenlänge ergibt, ob einer der Mechanismen dominiert oder ob beide Mechanismen berücksichtigt werden müssen, um die gesamte Leckrate ermitteln zu können.

Zur Bestimmung der Luftdurchlässigkeit 8) ist das in EN 1026 beschriebene Prüfverfahren zu verwenden, wobei Folgendes in Bezug auf diese Norm festzuhalten ist:

Abschnitt 6: Eine Nennlänge des linearen Fugenverschlusses von 1 m plus die vorgesehene Stützkonstruktion (zwischen Zulassungsstelle und ETA-Antragsteller zu vereinbaren) gilt als ausreichend. Hinsichtlich der Auswahl der geeigneten Breite sind alle Effekte, die das Prüfergebnis beeinflussen könnten, zu berücksichtigen (z.B. der Komprimierungsgrad). Lineare Fugenverschlüsse sind jeweils von beiden Seiten getrennt zu prüfen, sofern sie nicht symmetrisch aufgebaut sind. Gegebenenfalls ist in den Prüfkörper eine Überlappungs-/Stoßfuge aufzunehmen. Lineare Fugenverschlüsse, die für Bewegungsfugen vorgesehen sind, sind unter Rückgriff auf die in 2.4.2.1.3 beschriebenen Verschiebungsbedingungen zu prüfen.

Wenn bei durchlässigen Materialien das Lecken an den Kanten des Verschlusses ermittelt werden soll, ist die Oberfläche des Verschlusses mit einer undurchlässigen Beschichtung abzudecken (z.B. Lack, Epoxydharz, selbstklebender Folie oder undurchlässigem Fugendichtstoff).

Wenn die Durchlässigkeit des Verschlussmaterials ermittelt werden soll, ist das Lecken an den Kanten unter Verwendung eines undurchlässigen Fugendichtstoffes oder Klebers zum Verkleben des Verschlusses mit der umgebenden Konstruktion auszuschließen.

2.4.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren Kantenleckrate des Verschlusses

Das Prüfergebnis ist als Leckrate pro Längeneinheit des Verschlusses anzugeben. Die Einheit ist dabei weil sich die Leckrate proportional zur Länge des Verschlusses verhält. Bei symmetrischen Verschlüssen gibt es zwei Leckkanten. Die Ergebnisse sind aber in linearen Metern des Verschlusses anzugeben.

Durchlässigkeit des Verschlussmaterials

Die Prüfergebnisse sind als Leckrate pro Flächeneinheit des Verschlusses anzugeben. Die Einheit ist dabei m3 h-1 m-1 (in Abweichung von Abschnitt 8 von EN 1026) für einen definierten Differenzdruck und eine Verschlusstiefe, weil sich die Leckrate proportional zur freiliegenden Fläche verhält.

Die Leckrate von Verschlüssen mit größerer Tiefe als der geprüfte Verschluss kann als gleich oder geringer angenommen werden.

2.4.4 Wasserdurchlässigkeit

2.4.4.1 Nachweisverfahren

Für Außendichtungen: Siehe das in Anhang C.1 beschriebene Prüfverfahren (in der Regel nur für Wände relevant).

Für Innendichtungen: Siehe das in Anhang C.2 beschriebene Prüfverfahren (in der Regel nur für Böden relevant).

2.4.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe Anhang C.

2.4.5 Freisetzung gefährlicher Stoffe

2.4.5.1 Nachweisverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.6 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

2.4.6.1 Nachweisverfahren

Siehe Abschnitt 2.4.7.1.

Hinweis:

Es wird angenommen, dass die Stoßfestigkeitsprüfung statische und dynamische Lasten einschließt.

2.4.6.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe Abschnitt 2.4.7.2.

2.4.7 Festigkeit gegenüber Stoß/Bewegung

2.4.7.1 Nachweisverfahren

2.4.7.1.1 Allgemeines

Mit Prüfungen gemäß dem Technischen Bericht 001 der EOTa ist die Stoßfestigkeit und Tragfähigkeit nachzuweisen. Das gilt jedoch nur, wenn:

Wird die lineare Fuge für eine Breite zwischen 150 mm und 400 mm ausgelegt, gelten die in Abschnitt 3 des Technischen Berichts 001 der EOTa beschriebenen Verfahren. Bei Breiten über 400 mm gilt Abschnitt 2 des Technischen Berichts 001 der EOTa sowie folgende Regelungen:

2.4.7.1.2 Bemessung der Prüfkörper

Die Prüfkörper müssen aus einer Stützkonstruktion und dem in Mittelposition angebrachten Fugenverschluss bestehen. Das Standardmaterial für die Stützkonstruktion ist Porenbeton. Wird für die Stützkonstruktion anderes Material verwendet, gelten die Prüfergebnisse nur für dieses Material. Der Prüfkörper ist in einen Stahlrahmen zu montieren (siehe Abb. 2.4.2 und 2.4.3). Die Dicke des Stahlrahmens muss mindestens 5 mm betragen. Der Rahmen muss starr fixiert sein und es sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchbiegung des Stützrahmens bei Stoßbeanspruchung zu minimieren. Werden L-Winkel für den Rahmen verwendet, muss der Stoßeintrag auf den Prüfkörper gegenüber des Stahlwinkels erfolgen.

2.4.7.1.3 Größe des Prüfkörpers bei Verwendung des harten Stoßkörpers (siehe Abb. 2.4.2)

Der Prüfkörper muss eine Größe von 625 mm x (200 + maximale Verschlussbreite im Antrag + 200) mm haben 9). Es wird empfohlen, Prüfkörper zu verwenden, bei denen die Abdichtung waagerecht verläuft, um einen Stoßeintrag auf die Stützkonstruktion zu vermeiden.

2.4.7.1.4 Größe des Prüfkörpers bei Verwendung des weichen Stoßkörpers (siehe Abb. 2.4.3)

Der Prüfkörper muss eine Größe von 1250 nun x (200 + maximale Verschlussbreite im Antrag + 200) mm haben 8). Es wird empfohlen, Prüfkörper zu verwenden, bei denen die Abdichtung senkrecht verläuft, um einen Stoßeintrag auf die Stützkonstruktion zu vermeiden.

Abb. 2.4.2 - Prüfkörper für Stoßversuche mit hartem Stoßkörper

Abmessungen in Millimeter

maximale Breite des Fugenverschlusses> 150 mm aber < 400 mm

Legende

1 Stahlrahmen

2 Stützkonstruktion

3 Fugenabdichtung

Abb. 2.4.3 - Prüfkörper für Stoßversuche mit weichem Stoßkörper

Abmessungen in Millimeter

Maximale Breite des Fugenverschlusses 400 mm

Legende

1 Stahlrahmen

2 Stützkonstruktion

3 Fugenabdichtung

2.4.7.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Stoßenergie (EOTa TR 001) ist in der ETa zusammen mit den maximalen Abmessungen des linearen Fugenverschlusses und der Art des verwendeten Stoßkörpers anzugeben.

2.4.8 Haftfähigkeit

2.4.8.1 Nachweisverfahren

Die Haftfähigkeit wird jeweils im Rahmen von Nachweisen und/oder Prüfungen der Bewegungskapazität ( 2.4.13.2.1) und wenn zutreffend nach 2.4.7.1 ermittelt. Wird eine Grundierung zur Verbesserung der Haftung des Produktes am Untergrund oder der Kohäsion des Untergrundes für erforderlich gehalten, ist die Grundierung auch bei den Prüfungen zu verwenden.

2.4.8.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe 2.4.7.2 und 2.4.13.2.2.

2.4.9 Luftschalldämmung

2.4.9.1 Nachweisverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.9.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.10 Trittschalldämmung

2.4.10.1 Nachweisverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.10.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.11 Wärmedämmung/Wärmedurchlasswiderstand

2.4.11.1 Nachweisverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.11.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.12 Wasserdampfdurchlässigkeit

2.4.12.1 Nachweisverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.12.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe Teil 1 - "Allgemeines".

2.4.13 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

2.4.13.1 Dauerhaftigkeit

2.4.13.1.1 Nachweisverfahren

2.4.13.1.1.1 Allgemeines

Es gibt zwei Gruppen von Materialien bzw. Produkten:

Die Beurteilung eines jeden einzelnen Produktes kann es erforderlich machen, Materialien beider typen zu betrachten.

Ist das Produkt für die Verwendung in besonderen Umgebungsbedingungen vorgesehen (saure, alkalische oder salzhaltige Bedingungen), sind weitere Nachweise oder Prüfungen entsprechend den Vorgaben der Zulassungsstelle erforderlich.

Dauerhaftigkeitsprüfungen sind nur für die Produktbestandteile erforderlich, die nach dem Einbau in das Bauwerk eine Funktion erfüllen.

Bei der Ermittlung der Tauglichkeit eines Bestandteils für eine besondere Verwendung muss die Zulassungsstelle die Folgen eines Versagens, insbesondere in Verbindung mit den Kosten für Zugang und dem damit verbundenem Rückbau des Gebäudes in Betracht ziehen.

2.4.13.1.1.2 Dauerhaftigkeit von Materialien/Produkten, die von einer Norm erfasst werden (z.B. Metall- oder Kunststoffbestandteile)

2.4.13.1.1.2.1 Lackierter bzw. beschichteter Stahl

Die Angemessenheit einer Stahlbeschichtung kann durch Verweis auf EN ISO 12944 in den verschiedenen Teilen beurteilt werden.

2.4.13.1.1.2.2 Galvanisierter oder aluminiumbeschichteter Stahl

Die Angemessenheit eines Korrosionsschutzes aus Zink oder Aluminium kann durch Verweis auf EN ISO 14713 beurteilt werden. Diese Norm enthält allgemeine Empfehlungen zum Korrosionsschutz.

2.4.13.1.1.2.3 Bandbeschichteter Stahl

Bandbeschichteter Stahl kann durch Verweis auf EN 10169 beurteilt werden.

2.4.13.1.1.2.4 Bandbeschichtetes Aluminium

Bandbeschichtetes Aluminium kann durch Verweis auf EN 1396 beurteilt werden.

2.4.13.1.1.2.5 Edelstahl

Edelstähle werden unter Bezugnahme auf EN 10088 klassifiziert. EN 10088-1, Anhang B, enthält allgemeine Prinzipien zur Verwendung von Edelstahl, einschließlich des Aspekts des Korrosionswiderstands.

Anmerkung:

Ferritische rostfreie Stähle haben einen relativ niedrigen Korrosionswiderstand und ihre Verwendung sollte normalerweise auf milde Bedingungen im Inneren von Gebäuden bzw. auf ähnlich geschützte Bedingungen beschränkt werden. Diese Art von Edelstahl ist für die Verwendung in den Nutzungskategorien Z1, Z2 und Y geeignet.

Rostfreier Austenitstahl: Die gebräuchlichsten Legierungen sind 1.4301 (X5CrNi18-10) und 1.4401 (X5CrNiMo17-12-2). Diese rostfreien Austenitstähle sind normalerweise für den Einsatz in allen Nutzungskategorien geeignet. Wenn jedoch in der Verwendungsumgebung ein erhöhter Chloridgehalt oder andere, erschwerte Bedingungen mit bestimmter Wahrscheinlichkeit auftreten (z.B. Schwimmbecken im Inneren von Gebäuden, Fassaden in verkehrsreichen Stadtgebieten, Küstengebiete), ist unter Umständen der Einsatz von Legierungen mit einem höheren Anteil an Molybdän erforderlich, z.B. 1.4429 (X2CrNiMoN17-13-3), 1.4539 (X1NiCrMoCu25-20-5) oder 1.4529 (X1NiCrMoCuN25-20-7).

Ferritische Austenitstähle, z.B. 1.4462 (X2CrNiMoN22-5-3) sind vergleichbar mit einem CrNiMo-Stahl mit 2,5 % bis 3 % Molybdän-Anteil.

2.4.13.1.1.2.6 Thermoplastische Polymermaterialien 10)

Die in diesen Produkten verwendeten thermoplastischen Polymermaterialien werden im Allgemeinen für die Herstellung von Abdeckplatten, Rahmen usw. verwendet und erfüllen daher keine Primärfunktion. Daher ist es ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass die Bestandteile bzw. Materialien Merkmale besitzen, die sie als ein Formelement oder Extrusionselement von akzeptabler Qualität auszeichnen. Ausnahmen können dort vorliegen, wo ein Bestandteil eine ästhetische Funktion besitzt und das Erhalten des Erscheinungsbildes wichtig ist. Allerdings unterliegt die Leistung in dieser Hinsicht keiner Vorschrift und fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Leitlinie.

Extrudierte Profile aus PVC-U sind anzugeben und gemäß EN 13245-1 und den zugehörigen Prüfungen in EN 13245-2 auf Eignung zu prüfen. Diese Normen lassen eine Unterscheidung zwischen Profilen, die der Witterung ausgesetzt sind, und nur für den Gebrauch im Inneren bestimmten Profilen zu.

Bei im Spritzgussyerfahren hergestellten Teilen kann die Auswirkung von Wärme als Qualitätsmerkmal mit Hilfe der in EN 763 beschriebenen Verfahren bestimmt werden, und zwar an 3 Proben, die aus jedem der 5 Produktionslose zu nehmen sind.

Nach dem Konditionieren darf sich keine der Fließnähte vollständig geöffnet haben, und die Eindringtiefe von Rissen oder Ablösungen darf am Einspritzpunkt nicht mehr als 50 % der Dicke betragen. Wenn eine der drei Proben versagt, kann eine erneute Prüfung an 6 weiteren Teilen durchgeführt werden. Versagt eine dieser weiteren Proben, gilt das Produkt als nicht akzeptabel.

2.4.13.1.1.2.7 Mineralwolle

Für Mineralwolle, die den Anforderungen von EN 13162 entspricht, gilt, dass Sie den Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Verwendungskategorien Z1, Z2, Y1 und Y2 genügt.

2.4.13.1.1.3 Materialien/Produkte, die nicht von einer Norm erfasst werden

2.4.13.1.1.3.1 Allgemeines

Das Prinzip der Dauerhaftigkeitsprüfungen ist es, geeignete physikalisch-chemische oder technologische Eigenschaften des Produkts auszuwählen und zu überprüfen, ob diese Eigenschaften nach Beanspruchung des Produkts durch definierte Bedingungen verändert sind.

2.4.13.1.1.3.2 Folgende Eigenschaften sind zu beurteilen:

2.4.13.1.1.3.3 Beanspruchungsbedingungen

2.4.13.1.1.4 Verträglichkeit von Bestandteilen und Materialien

Die Zulassungsbehörde untersucht die Bemessung linearer Fugenverschlüsse und beurteilt unter Verwendung bewährter Prinzipien die Eignung von miteinander in Berührung kommenden Materialien. Es ist nicht möglich, alle möglichen Risikobereiche im Voraus festzulegen, aber diese Bereiche umfassen die Möglichkeit von Bimetallkorrosion, die Auswirkungen von Holzschutzmitteln auf Metall und die Auswirkungen von Beschichtungen auf Lösungsmittelbasis auf die Stoßfestigkeit von Kunststoffen.

2.4.13.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

2.4.13.1.2.1 Materialien/Produkte, die von einer Norm erfasst werden

Wenn das Material bzw. Produkt (z.B. Metallteile oder andere Bestandteile) die in den Normen, auf die verwiesen wird, enthaltenen relevanten Anforderungen erfüllen, gelten sie als dauerhaft.

2.4.13.1.2.2 Materialien/Produkte, die nicht von einer Norm erfasst werden

Grundsätzlich darf die beurteilte Eigenschaft keine Veränderung aufweisen, um eine positive Beurteilung der Dauerhaftigkeit zu erhalten. Da die Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit der meisten Prüfverfahren zum Bestimmen von relevanten Eigenschaften jedoch unbekannt sind, gilt eine Abweichung der Mittelwerte der beurteilten Eigenschaft vor und nach Beanspruchung von nicht mehr als 15 % als positives Ergebnis der Beurteilung der Dauerhaftigkeit.

Falls das Ergebnis außerhalb der geforderten Streuung von 15 % liegt, kann alternativ ein Bausatz den entsprechenden Beanspruchungsbedingungen ausgesetzt und anschließend gemäß EN 1366-4, EN 1364-3 oder EN 1364-4 geprüft werden, um den angezeigten Feuerwiderstand zu belegen.

2.4.13.2 Gebrauchstauglichkeit

2.4.13.2.1 Bewegungsvermögen 12)

Eine allgemeine Einführung in das Beurteilungskonzept siehe Anhang B.13.

2.4.13.2.1.1 Nachweisverfahren

Einzelheiten zu den verschiedenen Arten von Produkten finden sich in:

2.4.13.2.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Einzelheiten zu den verschiedenen Arten von Produkten finden sich in:

2.4.13.2.2 Zyklische Bewitterung von Fugenabdichtungen für Vorhangfassaden

2.4.13.2.2.1 Nachweisverfahren

Die Prüfkonstruktion ist mindestens 500 Wechseln zwischen kleinster und größter Fugenbreite, die dem Bewegungsvermögen für eine bestimmte Nennweite der Fuge entsprechen soll, zu unterwerfen. Die Prüfung beginnt und endet mit Nennweite der Fuge. Eine Bewegungsrate von 30 cpm (Zyklen/Bewegungen pro Minute) soll seismische, eine Bewegungsrate von 10 cpm Wind verursachte und Bewegungsraten unter 1 cpm Temperatur bedingte Bewegungen simulieren. Der Antragsteller muss die Bewegungsrate angeben, die im Prüfbericht dokumentiert wird.

Nach der Bewegungsbeanspruchung wird der Prüfkonstruktion für 24 Stunden eine Stabilisierungsphase ohne Änderung genehmigt, bevor die Brandprüfung erfolgt. Sollte das nicht erfolgen, sind die Gründe im Prüfbericht anzugeben.

2.4.13.2.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Für Fugenabdichtungen, die bei höherer Bewegungshäufigkeit geprüft wurden, wird davon ausgegangen, dass sie die Leistungsanforderungen auch bei geringerer Bewegungshäufigkeit erfüllen.

Für Prüfkörper, die nur über Kompression in den Fugen haften, ist die bleibende Druckverformung anzugeben, um langfristige Leistungsanforderungen zu gewährleisten.

Der Bewegungswiderstand ist jeweils als "dauergeprüft mit 20 cpm", "dauergeprüft mit 10 cpm" oder "dauergeprüft mit 1 cpm" anzugeben.

2.4.13.3 Bleibende Druckverformung

2.4.13.3.1 Nachweisverfahren

Gilt für Mineralwolle des Typs 1) AF, FF, MF und komprimierbare Streifen (einschließlich laminierter oder imprägnierter Streifen und Streifen aus Verbundbaustoffen) des Typs 1) AF, FF, MF, für Bewegungs- als auch für Konstruktionsfugen. Die Einzelheiten der Prüfung siehe B.14.

Hinweis:

Auch für mechanisch gehaltene Systeme erforderlich (wenn durch fehlendes Rückstellvermögen nach der Komprimierung ein Spalt entsteht, ist unter Umständen die Funktion des Feuerwiderstands nicht mehr gegeben).

2.4.13.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe Anhang B.14.

2.4.13.4 Ausdehnung beim Abbinden/Setzen

2.4.13.4.1 Nachweisverfahren

Gilt für Mörtel auf Gipsbasis.

Die Einzelheiten des Prüfverfahrens siehe Anhang B.11.2.

2.4.13.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Siehe Anhang B.11.2.

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