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Regelwerk

ETAG 017 - Bausätze aus vorgefertigten Wärmedämmelementen für Außenwandbekleidungen
Leitlinie für die europäische technische Zulassung

Vom 9. Januar 2008
(BAnz. Nr. 63a vom 24.04.2008 S. 1)



Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTa bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 des BauPG für Bausätze aus vorgefertigten Wärmedämmelementen für Außenwandbekleidungen erteilt werden.

Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, 10829 Berlin.

Vorwort

Hintergrundinformation zum Thema

Diese Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe 04.04/2 - "Vorgefertigte Elemente für die Wärmedämmung von Außenwänden (VETURES)" - erarbeitet.

Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern sechs europäischer Staaten zusammen (Belgien, Frankreich (Einberufender), Deutschland, Slowakei, Slowenien und Großbritannien).

In der Leitlinie sind die Leistungsanforderungen an Bausätze aus vorgefertigten Wärmedämmelementen zur Verwendung als außenseitige Wärmedämmung von Gebäudewänden, die Nachweisverfahren für die Untersuchung von verschiedenen Leistungsaspekten, die Beurteilungskriterien für die Bewertung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie die angenommenen Bedingungen für Entwurf und Ausführung festgelegt.

Die Erarbeitung der Leitlinie erfolgte zum Teil auf Grundlage der UEAtc-Leitlinie für die Beurteilung von vorgefertigten Elementen für die Wärmedämmung von Außenwänden (Wärmedämmende Bekleidungspaneele) (November 1990).

Bezugsdokumente

Auf Bezugsdokumente wird im Text der ETAG verwiesen. Sie unterliegen den dort angegebenen spezifischen Bedingungen.

Die Liste der Bezugsdokumente (mit Ausgabedatum) für diese ETAG ist Anhang B zu entnehmen. Später verfasste zusätzliche Teile zur vorliegenden ETAG können Änderungen hinsichtlich der Liste der Bezugsdokumente beinhalten, die für den betreffenden Teil gelten.

Bedingungen für eine Aktualisierung

Bei der in der Liste genannten Ausgabe eines Bezugsdokuments handelt es sich um die von der EOTa für ihre spezifische Verwendung verabschiedete Ausgabe.

Erscheint eine neue Ausgabe, ersetzt sie die in der Liste aufgeführte Ausgabe nur dann, wenn die EOTa ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft bzw. neu festgestellt hat (möglicherweise mit entsprechender Verknüpfung).

Technische Berichte der EOTa gehen in einigen Aspekten ins Detail und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern bringen den gemeinsamen Standpunkt der EOTA-Stellen hinsichtlich vorliegendem Wissen und Erfahrung zum entsprechenden Zeitpunkt zum Ausdruck. Wenn sich das Wissen und die Erfahrung weiterentwickeln, insbesondere durch Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden.

Auslegungsdokumente der EOTa nehmen ständig alle zweckdienlichen Informationen auf zum allgemeinen Verständnis der vorliegenden ETAG in der jeweiligen Fassung, wenn im Einvernehmen mit den EOTA-Mitgliedern ETAs erteilt werden. Leser und Anwender der vorliegenden ETAG werden darauf hingewiesen, den aktuellen Stand dieser Dokumente mit einem EOTA-Mitglied zu überprüfen.

Für die EOTa kann es erforderlich werden, an der ETAG während ihrer Lebensdauer Änderungen/Korrekturen auszuführen. Diese Änderungen werden in die offizielle Fassung auf der EOTa Website www.eota.be aufgenommen; jede Ausführung einer Änderung wird in der zugehörigen 'Progress File' katalogisiert und mit Datum versehen.

Lesern und Anwendern der vorliegenden ETAG wird empfohlen, den aktuellen Stand des Inhalts dieses Dokuments im Vergleich mit dem auf der EOTA-Website zu überprüfen. Das Deckblatt gibt Auskunft darüber, ob und wann eine Änderung vorgenommen wurde.

Abschnitt 1:
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Diese ETA-Leitlinie wurde in völliger Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:

Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 (3) der BPR in der jeweiligen Amtssprache oder den Amtssprachen veröffentlicht.

Es ersetzt keine vorhandene ETAG.

1.2 Status der ETAG

  1. Eine ETa ist eine von zwei Arten technischer Spezifikationen im Sinne der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG. Das bedeutet, dass Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen Produkte für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen sollen, d. h. dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, ermöglichen, die wesentlichen Anforderungen für eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer zu erfüllen, vorausgesetzt

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(Stand: 16.06.2018)

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