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ZH 1/508 - Sicherheitsregeln für bewegliche Abschirmungen an kraftbetriebenen Exzenter- und verwandten Pressen der Metallbearbeitung
(Ausgabe 01/1975zurückgezogen)
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Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
1 Anwendungsbereich
Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf bewegliche Abschirmungen, die beim Einlegen und Herausnehmen der Werkstücke von Hand zum Schutz gegen Verletzungen durch gefährliche Schließbewegungen an kraftbetriebenen Exzenter- und verwandten Pressen der Metallbearbeitung eingesetzt sind.
2 Begriffe
2.1 Bewegliche Abschirmungen
Bewegliche Abschirmungen sind Handschutzeinrichtungen, die die Gefahrstelle unabhängig von Form und Größe des Werkzeuges verkleiden und zum Einlegen und Herausnehmen der Werkstücke den Zugriff zum Werkzeug freigeben.
Kleinere Ausführungen beweglicher Abschirmungen können in ihrer Gesamtheit beweglich sein.
Größere Ausführungen bestehen meist aus feststehenden Seitenteilen und einem beweglichen Vorderteil.
2.2 Gefahrstellen
Gefahrstellen sind die Stellen, an denen durch die Schließbewegung des Werkzeuges Verletzungen verursacht werden können.
2.3 Durchlauf
Durchlauf ist eine durch Störung in der Presse verursachte Schließbewegung des Werkzeuges, die unmittelbar auf eine beabsichtigte Schließbewegung folgt.
2.4 Schutzstellung
Schutzstellung ist die Stellung der beweglichen Abschirmung, bei der ein Hineingreifen in die Gefahrstellen nicht möglich ist.
2.5 Sachkundiger
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse in Bauart, Steuerung und Anwendung beweglicher Abschirmungen hat und mit der Unfallverhütungsvorschrift "Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n5.1) sowie mit diesen Sicherheitsregeln und anderen allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand beweglicher Abschirmungen in Verbindung mit Exzenter- und verwandten Pressen beurteilen kann.
3 Bau und Ausrüstung
3.1 Allgemeine Forderungen
3.1.1 typenschild
Die bewegliche Abschirmung muss ein typenschild mit folgenden Angaben tragen:
Das typenschild muss gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
Klebefolien gelten nicht als dauerhaft.
3.1.2 Betriebsbedingungen und Fremdeinflüsse
Bewegliche Abschirmungen müssen der zu erwartenden Betriebsbeanspruchung (z.B. im Hinblick auf Festigkeit, Verschleiß, Schalthäufigkeit) genügen. Die Schutzwirkung der beweglichen Abschirmung darf durch Fremdeinflüsse (z.B. Energieausfall, Abweichung vom Betriebsdruck, Wärme, Feuchtigkeit, Öl, Späne, Metallstaub, Fremdfelder) nicht beeinträchtigt werden.
Bei Ausfall von Strom oder Druckluft muss demnach die bewegliche Abschirmung in Schutzstellung gehen; dabei darf keine Verletzungsgefahr entstehen (s. Abschnitt 3.1.3).
Siehe auch VDE 0100/5.73 § 29 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V", VDE 0113/12.73 Abschnitt 11.1.1 "Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V", VDE 0160 "Bestimmungen für die Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln" Teil 1, VDE 0435 "Regeln für elektrische Relais in Starkstromanlagen", VDE 0660 "Bestimmungen für Niederspannungsschaltgeräte", VDI-Richtlinie 3229 "Pneumatische Ausrüstung", VDI-Richtlinie 3230 "Hydraulische Ausrüstung" und DIN 31001 Blatt 2 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse, Schutzeinrichtungen, Werkstoffe, Anforderungen, Anwendung".
3.1.3 Schließkraft
Das Schließen der beweglichen Abschirmung darf keine Verletzung verursachen.
Dies kann bei pneumatischer Schließkraft der beweglichen Abschirmung z.B. erreicht werden durch
Bei Verwendung eines Druckminderventils zur Begrenzung der Schließkraft sollte zusätzlich die Schließkante des beweglichen Teils der Abschirmung mit elastischem Material belegt sein.
3.2 Mechanischer Teil
3.2.1 Sicht auf das Werkzeug
Die bewegliche Abschirmung muss so beschaffen sein, dass die Sicht auf das Werkzeug weitestgehend unbehindert ist.
Durchsichtigem Material ist der Vorzug zu geben.
3.2.2 Verkleiden der Gefahrstellen
Bewegliche Abschirmungen müssen so gestaltet und angebracht sein, dass in der Schutzstellung die Gefahrstellen weder von vorn noch von der Seite erreicht werden können (vgl. DIN 31001 Bl. 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse, Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene"). An Pressen mit verstellbarem Tisch muss die Schutzwirkung der beweglichen Abschirmung bei jeder Tischstellung zwangsläufig sichergestellt sein.
Das Aufrechterhalten der Schutzwirkung der beweglichen Abschirmung bei Tischverstellung kann z.B. dadurch erreicht werden, dass die bewegliche Abschirmung am Pressentisch befestigt ist.
Falls bewegliche Abschirmungen auf Grund der Konstruktion der Presse, z.B. bei Zweiständer-Pressen, nicht die Seiten umfassen können, sind zusätzliche Verdeckungen anzubringen.
Auch der Zugriff zu den Gefahrstellen von der Rückseite der Presse ist zu verhindern.
3.3 Steuerungstechnischer Teil
3.3.1 Allgemeines
Die Steuerung für bewegliche Abschirmungen muss von der Pressensteuerung sicherheitstechnisch unabhängig sein. Ihr Eingriff in die Pressensteuerung muss unmittelbar vor dem Betätigungsorgan der Kupplung (z.B. Ventil, Hubmagnet) erfolgen.
Die Steuerung für bewegliche Abschirmungen ist von der Pressensteuerung dann sicherheitstechnisch unabhängig, wenn eine Störung in der Pressensteuerung die Schutzwirkung der beweglichen Abschirmung nicht beeinträchtigen kann.
3.3.2 Einleiten der Schließbewegung
Die Steuerung der beweglichen Abschirmung muss so beschaffen und mit der Pressensteuerung verbunden sein, dass eine Schließbewegung des Stößels nur eingeleitet werden kann, wenn die Abschirmung die Schutzstellung erreicht hat und in dieser Stellung verriegelt ist.
Die Verriegelung kann je nach Art der Steuerung z.B. elektropneumatisch oder mechanisch erfolgen.
3.3.3 Öffnen der beweglichen Abschirmung
Die Schutzwirkung der beweglichen Abschirmung darf erst aufgehoben werden, wenn die Exzenterwelle den Bereich des oberen Totpunktes des Stößel erreicht hat und dort zum Stillstand gekommen ist.
Durch diese Forderung soll erreicht werden, dass bei einem Durchlauf, z.B. infolge Versagens von Kupplung oder Bremse, der bewegliche Teil der Abschirmung geschlossen bleibt.
3.3.4 Selbstüberwachung
3.3.4.1 Bei geöffneter Abschirmung darf das Versagen eines Bauteiles der Steuerung der beweglichen Abschirmung nicht zur Auslösung einer Schließbewegung des Stößels führen.
Bauteile sind z.B. Grenztaster, Relais, Schütze, nicht mehr jedoch Kupplungsventil, Einrückzylinder, Hubmagnet, Einzelhubsicherung. Schütze und Relais können z.B. durch Kleben versagen. Grenztaster können z.B. versagen durch mechanische Zerstörung von Schaltelementen, Brückenbildung durch Abrieb, Abbrand.
3.3.4.2 Nach Versagen eines Bauteiles der Steuerung der beweglichen Abschirmung darf sich die bewegliche Abschirmung entweder nicht mehr öffnen lassen oder eine Schließbewegung des Stößels nicht mehr ausgelöst werden können.
Diese Forderung setzt voraus, dass die Bauteile der Steuerung der beweglichen Abschirmung selbsttätig überwacht werden.
3.3.5 Überwachung des Sperrorganes an Pressen mit formschlüssiger Kupplung
An Pressen mit formschlüssiger Kupplung muss die Bewegung des Sperrorganes durch die Steuerung der beweglichen Abschirmung selbsttätig überwacht werden. Die Überwachung hat so zu erfolgen, dass bereits bei geringfügigen Abweichungen des Sperrorganes von der Auffangstellung die selbsttätige Überwachung anspricht. Bei mechanischer Steuerung der beweglichen Abschirmung muss an Stelle der selbsttätigen Überwachung das Sperrorgan bei geöffneter Abschirmung blockiert sein.
3.3.6 Umgehen der Schutzeinwirkung der beweglichen Abschirmung
Die Schutzwirkung der beweglichen Abschirmung darf nicht auf einfache Weise umgangen werden können.
Die Schutzwirkung kann nicht auf einfache Weise umgangen werden, wenn z.B.
4 Einrichten
Die Presse ist beim Einrichtvorgang von Hand durchzudrehen. Ist dies nicht möglich, sollten die Schließbewegungen des Stößels hinter der geschlossenen beweglichen Abschirmung durchgeführt werden.
Die Ausführung von Probehüben zählt nicht mehr zum Einrichtvorgang.
5 Prüfungen
5.1 Abnahmeprüfung
5.1.1 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach Änderung der beweglichen Abschirmung sowie nach Änderung der Pressensteuerung muss eine Abnahmeprüfung durchgeführt werden.
Das Auswechseln gleicher Austauschgruppen der Steuerung ist keine Änderung im Sinne dieser Sicherheitsregeln.
5.1.2 Die Abnahmeprüfung hat sich auf die einwandfreie Funktion der beweglichen Abschirmung und ihr einwandfreies Zusammenwirken mit der Pressensteuerung sowie der Erfüllung der Abschnitte 3.2.2 und 3.3 dieser Sicherheitsregeln zu erstrecken.
5.1.3 Die Abnahmeprüfung muss der Betreiber durch einen vom Hersteller oder Lieferer der beweglichen Abschirmung beauftragten Sachkundigen durchführen lassen.
5.1.4 Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in einem Bericht, der von dem Prüfer zu unterzeichnen ist, niederzulegen. Der Prüfbericht ist aufzubewahren.
5.2 Regelmäßige Prüfungen
Die bewegliche Abschirmung ist in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich durch einen Sachkundigen in allen Teilen auf ihren einwandfreien Zustand und ihre einwandfreie Funktion zu prüfen [vgl. § 9 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n5.1)].
5.3 Sonstige Prüfungen
Nach jedem Wechsel der Arbeitsweise (z.B. Umstellen auf die Schutzeinrichtung "bewegliche Abschirmung" oder Werkzeugwechsel) muss die bewegliche Abschirmung dahingehend überprüft werden, ob ihre Schutzwirkung noch vorhanden ist [vgl. § 9 Abs. 1b der Unfallverhütungsvorschrift "Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n5.1)].
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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