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Regelwerk, BGV / DGUV-V

VBG 8a1 - Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 10/1968; 01/1993; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für hand- und kraftbetriebene Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

Winden müssen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen und im übrigen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut sein und betrieben werden.

II. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 2a

Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG

(1) Für Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und für Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Winden erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Kennzeichnung

(1) An Winden müssen dauerhaft, gut lesbar und zugänglich folgende Angaben angebracht sein:

(2) Zusätzlich müssen angegeben sein an kraftbetriebenen Winden:

§ 4 Rücklaufsicherung

Winden müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Last unbeabsichtigt zurückläuft (Rücklaufsicherungen). Die Rücklaufsicherung muss so gebaut und angebracht sein, dass sie weder durch Witterungseinflüsse in ihrer Wirkung beeinträchtigt, noch ohne die Verwendung von Werkzeugen unwirksam gemacht werden kann.

§ 5 Sperrräder und Sperrklinken

Sperrräder und Sperrklinken dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt sein. Sperrräder, deren Zähne auch seitlich angegossen sind, können aus Gußeisen von ausreichender Festigkeit hergestellt sein.

§ 6 Schmierstellen

Schmierstellen müssen leicht erkennbar und ohne Gefahr zu erreichen und zu bedienen sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass bei sachgemäßer Schmierung Sicherheitseinrichtungen durch abtropfende Schmiermittel in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden.

§ 7 Hauptbremse

(1) Winden müssen mit einer für die Zugkraft bemessenen Bremse (Hauptbremse) ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für selbsthemmende Winden.

(2) Bremsgewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein.

§ 8 Bedienungselemente

(1) Bedienungselemente müssen in allen Stellungen gefahrlos bedient werden können; sie müssen leicht erreichbar und gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.

(2) Bedienungselemente dürfen nicht an der Seite des Ablaufs des Tragmittels (Seil oder Kette) liegen.

§ 9 Seiltrommeln

(1) Seile müssen an der Trommel sicher befestigt sein.

(2) Die Drehrichtung der Trommel beim Aufwickeln des Seiles muss deutlich gekennzeichnet sein.

(3) An der Trommel müssen Bordscheiben oder andere geeignete Einrichtungen vorhanden sein, die das seitliche Ablaufen des Seiles verhindern. Bordscheiben müssen so hoch sein, dass sie bei vollständig aufgewickelter, nutzbarer Seillänge die oberste Lage noch um mindestens 11/2 Seildurchmesser überragen.

§ 10 Befestigung, Aufstellung

Winden müssen so befestigt sein, dass sie sich weder durch die Last noch durch Erschütterungen, durch Schräglage des Wasserfahrzeuges oder schwimmenden Gerätes oder durch ähnliche Einflüsse lösen. Winden müssen so aufgestellt sein, dass Versicherte bei der Bedienung nicht durch die Last gefährdet werden. Für die Bedienung muss ausreichend Platz vorhanden sein.

B. Winden mit Handantrieb

§ 11 Kurbelrückschlagsicherung; Ausbildung der Kurbeln

(1) Die Kurbeln handbetriebener Winden müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Rückschlagen verhindern (Kurbelrückschlagsicherungen). Kurbelrückschlagsicherungen müssen fest eingebaut sein; sie müssen so gebaut und angebracht sein, dass sie weder durch Witterungseinflüsse in ihrer Wirkung beeinträchtigt, noch ohne die Verwendung von Werkzeugen unwirksam gemacht werden können. Das gefahrlose Drehen der Kurbel muss in jeder unter Last möglichen Drehrichtung bei jeder Übersetzung zwischen Kurbel- und Lastwelle sichergestellt sein.

(2) Befinden sich zwei Kurbeln an einer Winde, so müssen sie so beschaffen sein, dass jeweils bei Betätigung einer Kurbel die Rückschlagsicherheit der anderen Kurbel nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Drehrichtungen der Kurbeln müssen bei allen Übersetzungen gleichbleiben.

(4) Kurbeln müssen gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert sein.

(5) Kurbeln müssen mit drehbaren, nicht abziehbaren Griffhülsen versehen sein. Quetschstellen zwischen der Griffhülse und den anderen Kurbelteilen dürfen nicht vorhanden sein.

(6) Quetschstellen zwischen Kurbeln und den festen und drehbaren Windenteilen dürfen nicht vorhanden sein.

(7) Kurbeln an den Trommelwellen zum Aufwickeln unbelasteter Seile müssen abnehmbar sein. Die Absätze 1 bis 4 sowie Abs. 5 Satz 1 gelten für diese Kurbeln nicht.

C. Winden mit Kraft- und Handantrieb

§ 12 Sicherung gegen Mitlaufen des Handantriebes

Winden, die sowohl Kraft- als auch Handantrieb haben, müssen so eingerichtet sein, dass der Kraftantrieb die Handantriebswelle nicht in Bewegung setzen kann.

§ 13 Kurbeln

(1) Auf Kurbeln von Winden mit Kraft- und Handantrieb sind die Bestimmungen des § 11 anzuwenden.

(2) Für Winden mit vollständig geschlossenen Getriebekästen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und § 12 nicht, wenn:

  1. die Handkurbeln doppelt gelagert sind oder mindestens 120 mm über die Handantriebswelle greifen,
  2. die Enden der Handantriebswellen nicht über die Kastenwände oder über fest mit den Kastenwänden verbundene Verkleidungen hervorstehen,
  3. die Kurbeln so beschaffen sind, dass sie beim Anlaufen des Kraftantriebes selbsttätig ausgeschaltet werden und vom Kraftantrieb nicht. in Bewegung gesetzt werden können.

III. Prüfung

§ 14 Prüfung

(1) Winden und ihre Tragmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen daraufhin zu prüfen, ob sie den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und betriebssicher sind.

(2) Die Ergebnisse der Prüfung sind von dem Sachkundigen in ein Prüfbuch einzutragen. Das Prüfbuch ist so aufzubewahren, dass es den Technischen Aufsichtsbeamten, den Gewerbeaufsichtsbeamten und den Sachkundigen auf Verlangen vorgelegt werden kann.

(3) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft.

IV. Betrieb

§ 15 Bedienung und Wartung

Die Bedienung und Wartung von Winden darf nur Personen übertragen werden, die in der vorschriftsmäßigen Bedienung unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie die Winden zuverlässig bedienen werden.

§ 16 Beförderung von Personen

Winden dürfen zur Beförderung von Personen nicht eingesetzt werden.

§ 17 Belastung

Winden dürfen nicht über die angegebene Zug- oder Druckkraft hinaus belastet werden.

§ 18 Seile

(1) Seile dürfen nur soweit abgelassen oder ausgezogen werden, dass noch mindestens zwei Windungen auf der Trommel verbleiben.

(2) Seile dürfen nur soweit aufgewickelt werden, dass die Bordscheiben die oberste Seillage noch um mindestens 11/2 Seildurchmesser überragen.

§ 19 Verwendung von Spillköpfen

Spillköpfe dürfen nicht zum Heben und Senken von Lasten und Ankern verwendet werden.

§ 20 Kurbeln an Trommelwellen

Kurbeln an Trommelwellen dürfen nur zum Aufwickeln unbelasteter Seile verwendet werden. Vor Inbetriebnahme der Winde unter Last sind sie abzunehmen.

§ 21 Heben von Ankern

Anker von mehr als 50 kg Gewicht dürfen nur mit Winden gehoben werden.

V. Zusätzliche Bestimmungen für besondere Arten von Winden

A. Verholwinden, Seitenwinden und Gierwinden

§ 22

(1) Seiltrommeln von Verholwinden, Seitenwinden und Gierwinden müssen auskuppelbar sein.

(2) Jede Seiltrommel muss mit einer weich wirkenden, feststellbaren, für die Zugkraft bemessenen Bremse ausgerüstet sein.

(3) Verholwinden, Seitenwinden und Gierwinden dürfen zum Heben und Senken von Lasten nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für das Heben und Senken von Ankern.

B. Ankerwinden

§ 23

(1) Jede Kettennuß und jede Seiltrommel muss für sich auskuppelbar sein.

(2) Kupplungen müssen so beschaffen sein, dass sie unter Last auskuppelbar sind und sich nicht selbsttätig festziehen oder lösen können.

(3) Druckmuttern müssen so beschaffen sein, dass sie sicher bedient werden können und genügend seitliches Spiel zum Festziehen oder Lösen der Kupplungen haben.

(4) Jede Kettennuß und jede Seiltrommel muss mit einer weich wirkenden, feststellbaren, für die Zugkraft bemessenen Bremse ausgerüstet sein.

(5) Winden für Anker mit Öhrings- oder Bowerkette oder Öhrings- oder Bowerseil müssen eine eigene nur für diese bestimmte Kettennuß oder Seiltrommel haben.

(6) Jeder Anker darf nur mit der für ihn bestimmten Ankerwinde oder einer im selben Bereich stehenden Verholwinde eingeholt werden.

(7) Öhrings- und Bowerketten oder Öhrings- und Bowerseile dürfen nicht über Spillköpfe, sondern nur über die für sie bestimmten Kettennüsse und Seiltrommeln eingeholt werden.

(8) Ankerwinden dürfen zum Heben und Senken anderer Lasten nicht verwendet werden.

(9) Druckmuttern dürfen nicht bei eingeschaltetem Kraftantrieb betätigt werden.

(10) Hebelkettenstopper dürfen nicht verwendet werden.

C. Winden zum Heben und Senken von Lasten
1. Ladewinden

§ 24

(1) Ladewinden mit Einrichtungen zum Ausschalten der Bremswelle müssen eine auf die Lastwelle wirkende Hilfsbremse haben. Die Hilfsbremse darf nur für das Ablassen des unbelasteten Hakengeschirres bemessen sein; sie muss durch ein Schild mit der Aufschrift:

"Nur zum Ablassen des leeren Hakengeschirres"

gekennzeichnet sein.

(2) Hauptbremsen kraftbetriebener Ladewinden müssen selbsttätig wirken und die Last aus der Senkbewegung möglichst stoßfrei abfangen.

(3) Bei Ladewinden mit durchlaufendem Antrieb muss die Kupplung beim Loslassen des Kupplungshebels die kraftschlüssige Verbindung zwischen Antrieb und Trommel selbsttätig trennen. Schalten von "Senken" auf "Heben" ohne Zwischenstufe darf nicht möglich sein.

(4) Bei schwebender Last darf der Bedienende die Winde nicht verlassen.

(5) Hilfsbremsen dürfen nur zum Ablassen des leeren Hakengeschirres benutzt werden.

(6) Spillköpfe an Ladewinden dürfen zum Verstellen des Hangers nur bei unbelastetem Ladebaum oder zum Verholen verwendet werden.

2. Bootswinden (Davitwinden)

§ 25

(1) Bootswinden müssen so beschaffen sein, dass die Last schnell abgelassen und in jeder Lage möglichst stoßfrei abgefangen werden kann.

(2) Selbsthemmende Winden dürfen als Bootswinden nicht verwendet werden.

3. Mast- und Schornsteinwinden

§ 26

Mast- und Schornsteinwinden müssen so gebaut sein, dass die Last nicht im freien Fall abgelassen werden kann.

D. Schlepptrossenwinden

§ 27 Schlepptrossenwinden

(1) Schlepptrossenwinden mit Einrichtungen zum Ausschalten der Hauptbremswelle müssen mit einer auf die Lastwelle (Trommel) wirkenden, für die Zugkraft bemessenen Bremse ausgerüstet sein.

(2) Einrichtungen zum Festsetzen der Schlepptrossen (Trossenklemmen) müssen so gebaut und aufgestellt sein, dass sie ohne Gefahr bedient werden können.

(3) Schlepptrossenwinden dürfen zum Heben und Senken von Lasten nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für das Heben und Senken von Ankern.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ 2a Abs. 2 Satz 2,
§§ 3, 4, 5 Satz 1,
§ 7 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2,
§ 8 Abs. 2,
§ 9 Abs. 2 oder 3,
§ 10 Satz 1,
§ 11 Abs. 1 bis 6,
§§ 12, 13 Abs. 1,
§§ 14 bis 21, 22 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1,
§ 23 Abs. 1, 2,4 bis 10,
§ 24 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6,
§ 25 Abs. 2,
§ 26 oder
§ 27 Abs. 1 oder 3 Satz 1

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 29 weggefallen

§ 30 Ausnahmen

Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 gilt nicht für die Handkurbeln von Ankerwinden, die beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift betrieben werden.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.

 Durchführungsanweisungen

Zu § 1:

Für Spannvorrichtungen auf Schubeinheiten siehe UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 2:

Z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen. Siehe auch DIN 15020 Teil 1 "Hebezeuge, Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung".

Zu § 2a:

Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern ohne Betriebserlaubnis fallen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 15. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG).

Betriebserlaubnisse werden aufgrund von Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden unter verschiedenen Bezeichnungen (z.B. Schiffsattest, Zulassungsschein, Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis) erteilt.

Zu § 2a Abs. 2:

Beschaffenheitsanforderungen für Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern enthalten die Bestimmungen der §§ 3 bis 9, 11 bis 13,

§ 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 bis 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1 und 2.

Zu § 5:

Ausreichende Festigkeit gewährleistet z.B. Temperguß oder Gußeisen gleicher Festigkeit.

Zu § 6:

Leicht erkennbar ist z.B. durch Farbanstrich gegeben.

Zu § 7 Abs. 1:

Selbsthemmende Winden können z.B. Schneckenradwinden mit selbsthemmenden Schnecken sein.

Zu § 7 Abs. 2:

Die Forderung ist z.B. erfüllt durch gesicherte, durchgehende Schrauben. Die Befestigung durch Klemmschrauben allein genügt nicht.

Zu § 8 Abs. 1:

Gefahrlose Bedienung ist z.B. durch Handräder gegeben.

Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Betätigen sind z.B. Nutenleisten und Steckstifte. Steckstifte allein sind keine ausreichende Sicherung.

Zu § 9 Abs. 1:

Die Forderung ist z.B. erfüllt durch Lasche, Keilschloß oder Klemmtasche.

Zu § 11 Abs. 6:

Die Forderung schließt auch Quetschstellen zwischen Antriebskurbeln und Kurbeln an den Trommelwellen zum Aufwickeln unbelasteter Seile ein.

Zu § 13 Abs. 3 Nr. 2:

Das bedeutet, dass angeschweißte Rohrhülsen die Handantriebswellen vollständig umkleiden müssen.

Zu § 14 Abs. 1:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte beurteilen kann.

Sachkundige sind z.B. Betriebsingenieure, Technische Inspekteure, Maschinenmeister, Schiffsführer.

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(Stand: 16.06.2018)

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