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Regelwerk, BGV / DGUV-V

VBG 19 - Fleischereimaschinen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 10/1989; 01/1993; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Maschinen, Apparate, Anlagen, Werkzeuge und Hilfsmittel zur Be- und Verarbeitung von Fleisch und Fleischwaren (Fleischereimaschinen).

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Schlachtanlagen und -einrichtungen sowie Rauch- und Kochanlagen.

II. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 2 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fleischereimaschinen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.

(2) Für Fleischereimaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Fleischereimaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Fleischereimaschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Fleischereimaschinen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Kenndaten

(1) An Fleischereimaschinen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller, Lieferer oder Einführer,
  2. Typ und Erzeugnisnummer,
  3. Baujahr, soweit nicht in der Erzeugnisnummer enthalten und
  4. Anschlußdaten für die Energiezufuhr.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gelten nicht für Handwerkzeuge, Haken und andere Hilfsmittel.

§ 4 Schutzeinrichtungen, Kopplungen

(1) Verkleidungen von Gefahrstellen an Antrieben müssen gekoppelt oder so angebracht sein, dass sie nur mit Werkzeug oder Schlüssel geöffnet werden können.

(2) Verkleidungen von Gefahrstellen an Antrieben, die zur Änderung des Arbeitsprozesses oder zu Reinigungszwecken entfernt werden müssen, müssen gekoppelt sein.

(3) Bewegliche Verkleidungen oder Verdeckungen von Gefahrstellen an Werkzeugen von Fleischereimaschinen müssen gekoppelt sein.

(4) Kopplungen müssen so beschaffen sein, dass folgende Forderungen erfüllt sind:

  1. Bei Beginn gefahrbringender Bewegungen müssen Verkleidungen und Verdeckungen zwangläufig wirksam und Auftritte oder Trittflächen von Arbeitsbühnen zwangläufig nicht in Gebrauchsstellung sein, und
  2. gefahrbringende Bewegungen zwangläufig beendet werden, wenn Verkleidungen oder Verdeckungen entfernt oder geöffnet oder Auftritte oder Trittflächen in Gebrauchsstellung gebracht werden.

(5) Ist das Erreichen der Gefahrstellen durch Verbinden von Maschinen, Apparaten und Behältern oder Maschinen und deren Bauteilen miteinander erschwert oder verhindert und müssen zur Änderung des Arbeitsprozesses Teile gewechselt, Einstellungen oder Reinigungen vorgenommen werden, muss bei der Trennung der Maschinen, Apparate oder Behälter die gefahrbringende Bewegung zwangläufig beendet oder die Gefahrstelle zwangläufig verdeckt werden.

(6) Tröge oder Trichter, die das Eingreifen in Gefahrstellen verhindern sollen, müssen folgende Forderungen erfüllen:

  1. Das Konstruktionsmaß gegen Eingriff in die Gefahrstelle muss, gemessen vom Fußboden, bei Auftritten jedoch vom Standplatz, bis zur Trog- oder Trichterkante und von der Trog- oder Trichterkante bis zur Gefahrstelle, mindestens 2250 mm betragen. Dabei darf der Abstand vom Standplatz bis zur Oberkante des Troges oder des Trichters 1100 mm nicht unterschreiten und
  2. beweglich angebrachte Tröge oder Trichter müssen gekoppelt sein, wenn ihr Entfernen aus der Schutzstellung den Eingriff in die Gefahrstellen ermöglicht.

(7) Trennende Schutzeinrichtungen an Fleischereimaschinen müssen so beschaffen sein, dass nach dem Schließen der Schutzeinrichtungen der Wiederanlauf von Werkzeugen nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht, wenn durch Schließen der Schutzeinrichtungen die Gefahrstellen gesichert sind und die Maschine übersichtlich ist.

(8) Für Fleischereimaschinen, die mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen ausgerüstet sind, gilt Absatz 7 sinngemäß.

§ 5 Bremseinrichtungen, Verriegelungen

(1) Gefahrbringender Nachlauf von Werkzeugen muss durch Bremseinrichtungen verhindert, oder die Gefahrstellen müssen durch verriegelte Schutzeinrichtungen gesichert sein. Die Verriegelung muss so ausgeführt sein, dass folgende Forderungen erfüllt sind:

  1. Bei Beginn gefahrbringender Bewegungen muss die Schutzeinrichtung zwangläufig wirksam sein und
  2. das Entfernen oder das Öffnen der Schutzeinrichtung darf erst möglich sein, nachdem auch die gefahrbringenden Bewegungen beendet sind, die nach Abtrennen des Kraftantriebes von der Energiezufuhr durch verbleibende Energien noch bestehen.

(2) Bremseinrichtungen müssen beim Abschalten des Antriebs oder beim Öffnen der Schutzeinrichtung zwangläufig wirken.

§ 6 Steuerungen

An Fleischereimaschinen, bei denen betriebsmäßig in den Gefahrbereich der Werkzeuge gegriffen werden muss und infolge von Störungen an Steuerungen mit schweren Verletzungen zu rechnen ist, müssen folgende steuerungstechnische Maßnahmen getroffen sein:

  1. zusätzliche Stromkreise, die der Sicherheit dienen, oder
  2. Redundanzen.

§ 7 Sicherung gegen Zufallen von Maschinenteilen

An Fleischereimaschinen müssen klappbare Maschinenteile mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen gegen Zufallen ausgerüstet sein, wenn beim Zufallen Verletzungsgefahr besteht oder sie in geöffneter Position nicht genügend weit über ihrem Totpunkt liegen.

§ 8 Auftritte, Arbeitsbühnen

(1) An Fleischereimaschinen müssen für Bedienungs-, Wartungs-, Reinigungs- und Rüstarbeiten, die nicht vom Fußboden aus durchgeführt werden können, Standplätze oder Arbeitsbühnen vorhanden sein. Diese müssen ausreichend bemessen und rutschhemmend gestaltet sein.

(2) Arbeitsbühnen, die mehr als 500 mm über Flur liegen, müssen mit Sicherungen gegen Absturz ausgerüstet sein.

(3) Zwischenauftritte, Treppen oder Leitern sowie Handgriffe müssen vorhanden sein, wenn die Steighöhe zum Auftritt oder zur Arbeitsbühne mehr als 500 mm beträgt. Zwischenauftritte, Treppen oder Leitern müssen ausreichend bemessen sein. Die Trittflächen müssen rutschhemmend gestaltet sein. Die Trittstufen müssen gleiche Abstände voneinander haben.

(4) Der Abstand von Auftritten oder Arbeitsbühnen bis zur Trog- oder Trichterkante darf 1100 mm nicht unterschreiten und 1 200 mm nicht überschreiten. Abweichend hiervon ist bei Trichtern mit einem Innendurchmesser von weniger als 1100 mm ein Abstand vom Standplatz bis zur Trichterkante von 700 mm ausreichend.

(5) Können von Auftritten oder Arbeitsbühnen aus Gefahrstellen erreicht werden, müssen die Auftritte oder die Trittflächen der Arbeitsbühnen gekoppelt sein. Im Einfüllbereich darf eine Zweihandschaltung vorhanden sein, die die Kopplung des Auftrittes überbrückt.

§ 9 Beschickungseinrichtungen

(1) An Fleischereimaschinen müssen Beschickungseinrichtungen vorhanden sein, wenn der Abstand vom Standplatz bis zur Trog- oder Trichterkante mehr als 1 400 mm beträgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Beschickungseinrichtung nicht erforderlich, wenn von einem Versicherten in einer Schicht nicht mehr als 1 000 kg in den Trog oder den Trichter gefüllt werden müssen.

(3) Für Hebekippeinrichtungen zum Beschicken von Fleischereimaschinen, die ausschließlich im Verbund mit diesen betrieben werden, gilt die UVV "Hebebühnen" (VBG 14) mit folgenden Ausnahmen:

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 6,
  2. § 7 Abs. 1,
  3. § 8 Abs. 1,
  4. § 9 Abs. 7,
  5. § 13 Abs. 1,
  6. § 26,
  7. § 27 Abs. 1 hinsichtlich Seil- und Kettenbruch,
  8. § 28 Abs. 2.

(4) Hebekippeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigte Lageänderungen nicht eintreten können.

(5) Lastaufnahmemittel müssen so beschaffen sein, dass Wagen und Behälter nicht abstürzen können.

(6) An Masthebekippeinrichtungen müssen die Gefahrstellen zwischen dem Lastaufnahmemittel und dem Mast von der Seite, die dem Lastaufnahmemittel abgewandt ist, durch Verdeckungen gesichert sein.

(7) An Hebekippeinrichtungen für Einfüllhöhen über 2500 mm über Flur muss der Bewegungsraum des Lastaufnahmemittels mit Ausnahme der Ein- und Ausfahröffnung durch Verdeckungen gesichert sein. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die beim Anheben nicht richtig eingeschobener Transportwagen oder Behälter den Antrieb abschalten.

(8) Die Senkgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels muss auf einen ungefährlichen Wert begrenzt sein.

§ 10 Einrichtungen zum Rüsten, Reinigen, Entleeren

(1) Zum Rüsten, Reinigen und Entleeren von Fleischereimaschinen bei geöffneten Schutzeinrichtungen sind

zulässig.

(2) Fleischereimaschinen müssen so gebaut sein, dass das Reinigen die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Die Reinigungsmethode muss festgelegt sein.

§ 11 Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen

An Fleischereimaschinen sind als Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen Druckknopftaster mit Kopf in flacher Pilzform, roter Farbe und ohne Raststellung zulässig.

§ 12 Befehlseinrichtungen an handgeführten Maschinen und Geräten, Griffe

(1) Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen an handgeführten Maschinen und Geräten müssen als Schalteinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sein. Ein unbeabsichtigter Anlauf muss erschwert sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Knochenputz- und Entfettungsgeräte, die beim Einhängen der Griffe in den Halter selbsttätig stillgesetzt werden.

(3) Griffe an handgeführten Maschinen und Geräten müssen so gestaltet sein, dass die Maschinen und die Geräte sicher geführt werden und die Hände nicht auf Werkzeuge abrutschen können.

§ 13 Geräte zum Ein- und Ausbauen von Maschinenteilen sowie Nachstopfen und Nachschieben

Die zum Ein- und Ausbauen von Maschinenteilen zur Reinigung sowie zum Nachstopfen und Nachschieben von Fleisch sowie Eis und sonstigen Hilfsstoffen erforderlichen Geräte müssen vorhanden sein.

B. Besondere Bestimmungen für einzelne Arbeitsmittel

§ 14 Werkzeuge

(1) Handmesser und Wetzstähle müssen Sicherheitsgriffe haben.

(2) An Auslösemessern darf die Klingenbreite im Abstand von 15 mm von der Messerspitze aus gemessen nicht weniger als 8 mm betragen.

(3) Spalter müssen so beschaffen sein, dass Bruchstellen zwischen Blatt und Angel vermieden werden.

(4) Zur Ablage von Messern, Beilen und Handsägen müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein.

§ 15 Haken

(1) An S-Haken müssen die Enden stumpf sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen S-Haken zum Aufspießen von Fleisch eine abgerundete Spitze haben.

(3) Die Hakenspitzen von fest angebrachten Haken müssen sich in einer Höhe von mindestens 2000 mm über Flur befinden.

(4) Abweichend von Absatz 3 können sich die Hakenspitzen unterhalb von 2000 mm befinden, wenn sie durch eine Leiste abgedeckt oder durch abstandsgebende Bauteile an der Hakenwand gesichert sind.

§ 16 Wölfe

(1) An Wölfen mit Einfüllschacht bis 52 mm Durchmesser muss der Sicherheitsabstand mindestens 120 mm vom Schachtrand bis zur Schnecke betragen.

(2) An Wölfen mit einer abnehmbaren Schale müssen die in Absatz 1 genannten Maße auch bei entfernter Schale eingehalten oder die Schale muss gekoppelt sein.

(3) An Wölfen mit Einfüllschacht von mehr als 52 mm Durchmesser muss der Eingriff in die Gefahrstellen an der Schnecke durch eine unlösbare Schutzplatte verhindert sein. Öffnungen in der Schutzplatte dürfen einen Durchmesser bis 52 mm haben.

(4) An Wölfen mit freiliegender Transportschnecke müssen

  1. der Eingriff in die Gefahrstellen im Trog durch einen Deckel verhindert oder
  2. die Gefahrstellen gesichert sein durch

(5) An Wölfen, deren auslaufseitige Scheibe Bohrungen von mehr als 13 mm Durchmesser aufweist, muss der Auslauf durch einen Auslaufschutz gesichert sein.

(6) An Wölfen muss zum Ausbauen des Schneidsatzes und der Arbeitsschnecke eine Ausstoßeinrichtung angebracht oder ein Ausziehgerät nach § 13 vorhanden sein. Die Ausstoßeinrichtung oder das Ausziehgerät muss den antriebsseitigen Schneckenzapfen entkuppeln. Die Gestaltung und die Anordnung des Handhebels der Ausstoßeinrichtung dürfen zu keiner Verwechslung mit dem Befehlsgerät zum Einschalten der Maschine führen. An Wölfen mit einem Lochscheibendurchmesser von höchstens 106 mm genügt abweichend von Satz 1 eine Ausziehklaue.

(7) Abweichend von Absatz 6 ist an Wölfen mit einem abnehmbaren Schneckengehäuse von höchstens 10 kg Gesamtgewicht eine Ausstoßeinrichtung oder ein Ausziehgerät nicht erforderlich, wenn der Schneidsatz und die Schnecke durch Aufstoßen gelockert werden können.

(8) An Wölfen mit Schneidsatzteilen und Schnecken über 25 kg müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Ein- und Ausbauen sowie das Transportieren dieser Teile ohne Heben von Hand ermöglichen.

§ 17 Kutter mit waagrechter Messerwelle

(1) An Kuttern mit waagrechter Messerwelle müssen die Gefahrstellen am Messer durch einen Deckel gesichert sein. Dieser muss so beschaffen sein, dass ein Durchdringen zerbrochener Messer verhindert wird. Die umlaufende Kutterschüssel darf mit feststehenden Maschinenteilen keine Einzugstellen bilden.

(2) An Kuttern mit einem Außendurchmesser der Schüssel von höchstens 700 mm muss die Tiefe des Deckels mindestens 70 % des Außendurchmessers der Schüssel betragen. An der Bedienungsseite ist ein Deckelausschnitt von höchstens 90° zulässig.

(3) An Kuttern mit einem Außendurchmesser der Schüssel von höchstens 1 200 mm muss die Tiefe des Deckels mindestens 55 % des Außendurchmessers der Schüssel betragen. Innerhalb des Deckels darf an der Einlaufseite die Höhe einer Ausbuchtung höchstens 33 % der Schüsseltiefe betragen. An der Auslaufseite darf die Höhe der Ausbuchtung höchstens 20 mm betragen.

(4) An Kuttern mit einem Außendurchmesser der Schüssel von mehr als 1 200 mm muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 850 mm bis zu den Messern gewährleistet sein.

(5) An Kuttern nach Absätzen 2 und 3 müssen unterhalb des Deckels Handschutzlappen vorhanden sein. Das Gesamtmaß aus Pilzdurchmesser und Handschutzlappenbreite muss mehr als das 3fache der größten Messersatzbreite betragen. Die Höhe der Handschutzlappen muss mindestens 40 % der Schüsseltiefe betragen.

(6) Für den nicht verdeckten Teil der Kutterschüssel muss ein fest angebrachter Lärmschutzdeckel vorhanden sein. An Kuttern mit einem Schüsselinhalt von mehr als 90 L muss der Lärmschutzdeckel mit dem Antrieb der Maschine gekoppelt sein. Abweichend hiervon darf der Langsamgang bei geöffnetem Deckel und eingeschwenktem Auswerfer laufen können.

(7) Der Auswerfer muss so beschaffen sein, dass die Scheibe nur in Arbeitsstellung in Bewegung gesetzt werden kann. Beim Anheben aus der Schüssel muss sich der Antrieb der Scheibe selbsttätig abschalten.

(8) An Kutter-Wolf-Kombinationen muss der Antrieb so beschaffen sein, dass die Messer des Kutters und die Schnecke des Wolfes nur getrennt voneinander in Bewegung gesetzt werden können.

(9) Die Verbindung zwischen den Kuttermessern und der Welle muss formschlüssig in Fliehkraftrichtung wirken.

§ 18 Kutter mit senkrechter Messerwelle

(1) An Kuttern mit senkrechter Messerwelle muss der Eingriff in die Gefahrstellen am Messer und am Abstreifer durch einen Deckel verhindert sein. Der Behälter und der Deckel müssen so beschaffen sein, dass ein Durchdringen zerbrochener Messer verhindert wird.

(2) An Kuttern mit senkrechter Messerwelle muss eine Einrichtung vorhanden sein, mit der der Behälter in Arbeits- und Kippstellung festgestellt werden kann.

(3) Die Verbindung zwischen den Kuttermessern und der Welle muss formschlüssig in Fliehkraftrichtung wirken.

(4) Verfahrbare Kutter mit senkrechter Messerwelle müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden können.

§ 19 Durchlaufkutter

(1) An Durchlaufkuttern mit Einfülltrichter müssen

  1. der Eingriff in die Gefahrstellen im Trichter durch einen Deckel verhindert oder
  2. die Gefahrstellen gesichert sein durch

Das Gehäuse muss so beschaffen sein, dass ein Durchdringen zerbrochener Messer verhindert wird.

(2) An der Zuführseite müssen die Schutzstäbe bei einer lichten Weite von höchstens 20 mm einen Sicherheitsabstand von mindestens 125 mm bis zum Werkzeug gewährleisten.

(3) An der Abführseite muss das Auslaufrohr bei einem Durchmesser der Auslauföffnung von höchstens 60 mm einen Sicherheitsabstand von mindestens 120 mm bis zum Auswerfer gewährleisten.

§ 20 Aufschnittschneidemaschinen mit Schlitten

(1) An Aufschnittschneidemaschinen mit Schlitten muss der Eingriff in die Gefahrstelle an der Messerschneide bis auf die Schneidstelle durch eine unlösbare Verdeckung gesichert sein. Die Verdeckung muss die Messerschneide im oberen Bereich bis 40° gegen die Senkrechte und im unteren Bereich bis zur Zuführebene sichern.

(2) Der Schleifapparat muss so beschaffen und eingerichtet sein, dass infolge des Abschliffs des Messers die Schutzwirkung der Verdeckung nicht aufgehoben wird.

(3) Der Schlitten darf nur abgenommen oder abgeklappt werden können, wenn die Anschlagplatte die Messerschneide verkleidet. Ist der Schlitten abgenommen oder abgeklappt, darf sich die Anschlagplatte aus dieser Stellung nicht bewegen können.

(4) Die Anschlagplatte muss zum Messer hin verstellbar sein. Die Verstelleinrichtung muss gut zugänglich sein.

(5) Kann die Schnittstärke über 15 mm eingestellt werden, muss eine zusätzliche Verdeckung oberhalb des Schneidbereichs vorhanden sein.

(6) An handgeführten Schlitten müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, dass die schlittenführende Hand während des Schneidvorgangs nicht unbeabsichtigt in den Schneidbereich gelangen kann. Abweichend von § 4 Abs. 3 ist eine Kopplung dieser Einrichtungen nicht erforderlich.

(7) An Ablegeeinrichtungen müssen die Gefahrstellen durch Verdeckungen gesichert sein.

(8) An Aufschnittschneidemaschinen, deren Messer um mehr als 38° gegen die Senkrechte geneigt ist, sind Einrichtungen nach Absatz 6 nicht erforderlich, wenn am Schlitten eine Rückwand, ein Handgriff und ein Restehalter vorhanden sind. Die Rückwand des Schlittens muss in der Höhe den Schneidbereich verdecken und einen Sicherheitsabstand von mindestens 250 mm bis zur Messerschneide gewährleisten. Der Restehalter muss selbsttätig in Richtung Messerebene gleiten.

§ 21 Aufschnittschneidemaschinen mit Planetenmesser sowie Zuführ- und Abführeinrichtung

(1) An Aufschnittschneidemaschinen mit Planetenmesser sowie Zuführ- und Abführeinrichtung muß der Eingriff in die Gefahrstelle am Messer durch eine Verkleidung verhindert sein. Das Gehäuse muss so beschaffen sein, dass ein Durchdringen zerbrochener Messer verhindert wird.

(2) Bildet ein Schleifapparat einen Bestandteil des Gehäuses, muss bei abgenommenem Schleifapparat die Schleifstelle durch einen Schutzbügel selbsttätig geschlossen werden.

(3) Planetenmesser dürfen sich bei geöffnetem Gehäuse oder geöffneten Verdeckungen nicht unbeabsichtigt bewegen können.

§ 22 Wurstfüllmaschinen

(1) An Wurstfüllmaschinen mit Kolben muss der Eingriff in die Gefahrstellen, die der Kolben und die Abteileinrichtung an der Zylinderseite mit dem Auslauf bilden, durch einen Deckel verhindert, oder die Gefahrstellen müssen durch die Gestaltung des Kolbens und der Auslauföffnung gesichert sein. Die Gefahrstelle, die die Abteileinrichtung mit dem Auslauf an der Tüllenseite bildet, muss durch die Gestaltung der Auslauföffnung gesichert sein.

(2) An Wurstfüllmaschinen mit Kolben, bei denen der Kolben an der Zylinderseite mit dem Auslauf keine Gefahrstelle bildet, ist abweichend von § 4 Abs. 3 eine Kopplung des Deckels mit der Aufwärtsbewegung des Kolbens nicht erforderlich.

(3) An Wurstfüllmaschinen, bei denen der lose Kolben durch Druckluft oder Flüssigkeit nach oben bewegt wird, muss das Herausschleudern des Kolbens durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung verhindert sein.

(4) An Wurstfüllmaschinen nach Absatz 2 muss ein Manometer für den jeweils herrschenden Betriebsdruck angebracht und der zulässige Betriebsüberdruck durch eine rote Strichmarke gekennzeichnet sein. Durch eine Einrichtung muss sichergestellt sein, dass der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten werden kann.

(5) An Wurstfüllmaschinen mit Einfülltrichter und Fördereinrichtung müssen

  1. der Eingriff in die Gefahrstellen im Trichter durch einen Deckel verhindert oder
  2. die Gefahrstellen gesichert sein durch

(6) An Portioniergeräten mit Abteilkolben und Portionierkolben muss der Portionierkolben als Einrichtung mit Schutzfunktion ausgebildet sein.

§ 23 Würstchenportionier- und -abdrehmaschinen

(1) An Würstchenportionier- und -abdrehmaschinen muss der Eingriff in die Gefahrstellen am Darmvorratsbehälter, an der Spannzange, am Revolverkopf, am Trennmesser, an der Darmhalteeinrichtung sowie an der Portionier- und Abdrehkette durch eine Verkleidung oder eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion verhindert sein.

(2) Der umlaufende Aufhängearm darf mit dem Maschinengehäuse keine Einzugstelle bilden.

§ 24 Würstchentrennmaschinen

(1) An Würstchentrennmaschinen muss der Eingriff in die Gefahrstellen am Trennmesser und am Transportband durch eine Verkleidung oder eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion verhindert sein.

(2) Das Transportband darf an der Abführseite mit der Verkleidung keine Einzugstelle bilden.

§ 25 Würstchenschälmaschinen

(1) An Würstchenschälmaschinen muss die Gefahrstelle an der Trennklinge durch eine Verdeckung gesichert und der Eingriff in die Gefahrstelle an der Auflaufstelle der Schäldarmwickelrolle durch eine Verkleidung verhindert sein.

(2) Die Verdeckung muss so ausgeführt sein, dass bei einem Öffnungsdurchmesser von höchstens 60 mm ein Sicherheitsabstand von mindestens 120 mm bis zur Trennklinge gewährleistet ist.

(3) Druckluft und Dampf müssen geräuscharm zu- und abgeführt werden.

§ 26 Wursthalbiermaschinen

(1) An Wursthalbiermaschinen mit Becherband müssen die Gefahrstellen am Messer und am Becherband an der Zuführseite durch eine Verdeckung oder eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion gesichert sein. Der Eingriff an der Abführseite muss durch eine Verkleidung verhindert sein.

(2) Die Verdeckung muss so ausgeführt sein, dass bei einer Öffnungshöhe oberhalb des Becherbandes von

gewährleistet ist. Fest angebrachte Verdeckungen mit einem Sicherheitsabstand von 550 mm bis 850 mm müssen an der Einlauföffnung mit einer Schaltleiste ausgerüstet sein.

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