zurück

§ 27 Wurstfüllanlagen mit Wechselzylinder

(1) An Wurstfüllanlagen mit Wechselzylinder müssen die Gefahrstellen, die der Kolben mit der Frontplatte und die Abteileinrichtung mit dem Auslauf an der Zylinderseite bilden, durch die Höhe und die Ausladung der Maschinenaußenwand gesichert sein. Die Gefahrstelle, die die Abteileinrichtung mit dem Auslauf an der Tüllenseite bildet, muss durch die Gestaltung der Auslauföffnung gesichert sein.

(2) Gefahrstellen an den Aufzugskörben für die Zylinder müssen durch Verdeckungen gesichert sein.

(3) An der Presse muss der Eingriff in die Gefahrstelle

§ 28 Schneidemaschinen mit Vorschubstempel, Gatter und Sichelmesser

(1) An Schneidemaschinen muss der Eingriff in die Gefahrstellen am Vorschubstempel, am Gatter und am Sichelmesser durch Verkleidungen verhindert sein. Das Gehäuse muss so beschaffen sein, dass ein Durchdringen zerbrochener Messer verhindert wird.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 5 ist an der Abführseite eine Kopplung des Behälters nicht erforderlich, wenn

(3) An Schneidemaschinen mit Einfülltrichter müssen der Eingriff in die Gefahrstelle im Trichter durch einen Deckel verhindert oder die Gefahrstellen gesichert sein durch

(4) Das Sichelmesser darf sich bei geöffnetem Gehäuse nicht unbeabsichtigt bewegen können.

(5) Die Verbindung zwischen dem Sichelmesser und der Welle muss formschlüssig in Fliehkraftrichtung wirken.

§ 29 Kotelettschneidemaschinen

(1) An Kotelettschneidemaschinen muss der Eingriff in die Gefahrstelle am Messer durch eine Verkleidung verhindert, oder die Gefahrstelle muss durch eine Verdeckung, die einen Sicherheitsabstand von mindestens 850 mm bis zum Sichelmesser gewährleistet, oder eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion gesichert sein. Das Gehäuse muss so beschaffen sein, dass ein Durchdringen zerbrochener Messer verhindert wird.

(2) Der Späneauffangkasten muss gekoppelt sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Kopplung nicht erforderlich, wenn der Abstand vom Fußboden bis zur Oberkante der Öffnung für den Späneauffangkasten

(4) Das Sichelmesser darf sich bei geöffnetem Gehäuse nicht unbeabsichtigt bewegen können.

(5) Bei betriebsmäßigem Ausschalten muss das Sichelmesser außerhalb des Schneidraumes zum Stillstand kommen.

(6) Die Verbindung zwischen dem Sichelmesser und der Welle muss formschlüssig in Fliehkraftrichtung wirken.

§ 30 Mürbeschneidemaschinen mit Handbeschickung

(1) An Mürbeschneidemaschinen mit Handbeschickung muss der Eingriff in die Gefahrstellen an den Messerwalzen an der Zuführseite durch eine Verkleidung verhindert sein.

(2) An der Abführseite muss das Gehäuse einen Sicherheitsabstand von mindestens 40 mm bis zur Messerwalze gewährleisten.

(3) An der Abführseite müssen die Messerwalzen in Abstreiferkämme übergehen. Der Abstreiferkamm darf mit den Messerwalzen keine Einzugstelle bilden.

§ 31 Mürbeschneidemaschinen mit Zuführeinrichtung

(1) An Mürbeschneidemaschinen mit Zuführeinrichtung müssen die Gefahrstellen an den Messerwalzen an der Zuführseite durch eine Verdeckung oder eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion gesichert sein. Der Eingriff in die Gefahrstellen an der Abführseite muss durch eine Verkleidung verhindert sein.

(2) Die Verdeckung muss so ausgeführt sein, dass bei einer Öffnungshöhe von höchstens 120 mm ein Sicherheitsabstand von mindestens 550 mm bis zur Walzeneinzugstelle gewährleistet ist. Fest angebrachte Verdeckungen müssen an der Einlauföffnung eine Schaltleiste haben.

§ 32 Streifenschneidemaschinen

(1) An Streifenschneidemaschinen muss der Eingriff in die Gefahrstellen an den Messern an der Zuführseite durch eine Verkleidung verhindert sein. Die Gefahrstellen an der Abführseite müssen durch eine Verdeckung oder eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt an Streifenschneidemaschinen mit

(3) An Streifenschneidemaschinen mit Messerwalzen muss an der Abführseite die Verdeckung

(4) An Streifenschneidemaschinen mit bewegtem Schneidgatter oder feststehenden Messern muss an der Abführseite die Verdeckung so ausgeführt sein, dass bei einer Öffnungshöhe von höchstens 120 mm ein Sicherheitsabstand von mindestens 550 mm bis zu den Messern gewährleistet ist. Fest angebrachte Verdeckungen müssen an der Auslauföffnung eine Schaltleiste haben.

§ 33 Entschwartungsmaschinen mit Zuführeinrichtung

(1) An Entschwartungsmaschinen müssen eine Zuführeinrichtung und eine Andrückeinrichtung vorhanden sein. Die Gefahrstellen an der Zugwalze und der Andrückeinrichtung müssen durch eine Schutzhaube oder eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

(2) Die Verdeckung an der Zuführseite muss so ausgeführt sein, dass bei einer Öffnungshöhe von

gewährleistet ist. Fest angebrachte Verdeckungen müssen an der Einlauföffnung mit einer Schaltleiste ausgerüstet sein.

(3) Wird eine Entschwartungsmaschine bei hochgeklappter Schutzhaube und Andrückeinrichtung betrieben, darf die Zugwalze nur über eine Schalteinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung in Gang gesetzt werden können.

(4) An der Abführseite muss die Zugwalze in einen Abstreiferkamm übergehen. Der Abstreiferkamm darf mit der Zugwalze keine Einzugstelle bilden.

(5) An der Abführseite muss die Einzugstelle zwischen Verdeckung und Andrückeinrichtung durch einen Schutzrechen gesichert sein.

(6) An Entschwartungsmaschinen mit Messerwalze müssen die Gefahrstellen an der Messerwalze an der Abführseite durch eine Verdeckung gesichert sein.

(7) Die Verdeckung nach Absatz 6 muss so ausgeführt sein, dass bei einer Öffnungshöhe von höchstens 120 mm ein Sicherheitsabstand von mindestens 550 mm bis zur Messerwalze gewährleistet ist.

§ 34 Entschwartungs- und Entvliesmaschinen

(1) An Entschwartungs- und Entvliesmaschinen mit Zuführtisch muss der Eingriff in die Gefahrstellen an der Zugwalze oder der Transportwalze an der Zuführseite bis auf den Arbeitsbereich der Walzen durch eine Verkleidung verhindert sein.

(2) An Entschwartungsmaschinen muss an der Abführseite die Zugwalze in einen Abstreiferkamm übergehen. Der Abstreiferkamm darf mit der Zugwalze keine Einzugstelle bilden.

(3) An Entvliesmaschinen darf am Umfang der Transportwalze die Teilung der Rillen höchstens 2,5 mm, die Rillentiefe höchstens 2,0 mm und der Abstand zwischen der Transportwalze und der Messerschneide höchstens 0,5 mm betragen.

(4) An Entvliesmaschinen muss der Eingriff in die Auflaufstelle zwischen Transport- und Abstreifwalze an der Abführseite durch eine Verkleidung verhindert sein.

(5) Die Befehlseinrichtung zum Ingangsetzen der Zug- und Transportwalze muss als Schalteinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sein.

§ 35 Stationäre Kreissägemaschinen

(1) An stationären Kreissägemaschinen muss das Sägeblatt bis auf die Schneidstelle durch eine fest angebrachte Schutzhaube gesichert sein. Das Gehäuse muss so beschaffen sein, dass ein Durchdringen zerbrochener Sägeblätter verhindert wird.

(2) Die Schneidstelle des Sägeblattes muss durch einen fest angebrachten Materialdrücker gesichert sein. Der Materialdrücker muss so beschaffen sein, dass er selbsttätig in Schutzstellung fällt.

(3) Ein Sägeblattwechsel muss ohne Abbau von Schutzhaube und Materialdrücker möglich sein.

§ 36 Handgeführte Kreissägemaschinen

(1) An handgeführten Kreissägemaschinen muss das Sägeblatt bis auf die Schneidstelle durch eine fest angebrachte Schutzhaube gesichert sein.

(2) Das Befehlsgerät für die AUS-Schaltung muss auf eine Bremseinrichtung nach § 5 wirken. Das Anlauf- und Bremsmoment muss so begrenzt sein, dass die Maschine sicher gehalten werden kann.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist an handgeführten Kreissägemaschinen mit einem Sägeblattdurchmesser von höchstens 100 mm eine Bremseinrichtung nicht erforderlich.

(4) An handgeführten Kreissägemaschinen müssen zwei Griffe nach § 12 Abs. 3 vorhanden sein.

(5) An handgeführten Kreissägemaschinen, die mit Druckluft betrieben werden, muss die Druckluft geräuscharm und zugfrei abgeführt werden.

§ 37 Stationäre Bandsägemaschinen

(1) An stationären Bandsägemaschinen muss das Sägeblatt bis auf die Schneidstelle durch eine Verkleidung gesichert sein. Das Gehäuse muss so beschaffen sein, dass ein Durchdringen gerissener Sägeblätter verhindert wird.

(2) An stationären Bandsägemaschinen von nicht mehr als 250 mm Schnitthöhe muss der zum Schneiden erforderliche Teil des Sägeblattes durch einen fest angebrachten Materialdrücker gesichert sein. Der Materialdrücker muss so beschaffen sein, dass er selbsttätig in Schutzstellung fällt. Materialdrücker sind nicht erforderlich an Bandsägemaschinen mit Schiebetisch mit fester Rückwand und Fingerschutz.

(3) An stationären Bandsägemaschinen über 250 mm Schnitthöhe muss der nicht zum Schneiden benutzte Teil des Sägeblattes durch eine fest angebrachte höhenverstellbare Schutzleiste gesichert werden können. Die Schutzleiste muss so beschaffen sein, dass die unverdeckte Länge des Sägeblattes in unterster Stellung der Schutzleiste höchstens 105 mm beträgt.

(4) Ein Sägeblattwechsel muss ohne Abbau von Schutzleiste und Materialdrücker möglich sein.

(5) Bandsägemaschinen mit Schiebetisch müssen so beschaffen sein, dass bei festgestelltem oder abgeklapptem Schiebetisch eine geschlossene Tischfläche eingerichtet werden kann.

(6) Der Schiebetisch muss so beschaffen sein, dass ein Herausspringen und ein Herauslaufen aus den Gleit- und Laufschienen verhindert sind.

(7) Am Schiebetisch muss eine abklappbare Tischrückwand mit Fingerschutzsteg vorhanden sein. Die Tischrückwand muss 60 mm und der Fingerschutzsteg 100 mm hoch sein. Die Breite des Fingerschutzsteges muss 50 mm betragen. Der Fingerschutzsteg muss das Sägeblatt in vorderster Stellung des Schiebetisches um mindestens 10 mm verdecken.

§ 38 Handgeführte Bandsägemaschinen

(1) An handgeführten Bandsägemaschinen muss das Sägeblatt bis auf die Schneidstelle durch eine Verkleidung gesichert sein. Das Gehäuse muss so beschaffen sein, dass ein Durchdringen gerissener Sägeblätter verhindert wird.

(2) Das Anlauf- und Bremsmoment muss so begrenzt sein, dass die Maschine sicher gehalten werden kann.

(3) An handgeführten Bandsägemaschinen müssen zwei Griffe nach § 12 Abs. 3 vorhanden sein.

§ 39 Pökelspritzmaschinen

(1) An Pökelspritzmaschinen müssen die Gefahrstellen am Niederhalter und an den Pökelnadeln durch eine Verdeckung gesichert sein.

(2) Die Schutzhaube muss einen Sicherheitsabstand von mindestens 550 mm bis zum Niederhalter gewährleisten. Die Öffnungshöhe darf die Hubhöhe der Pökelnadeln nicht überschreiten.

(3) Abweichend von Absatz 2 genügt an Pökelspritzmaschinen mit einer Bandbreite von höchstens 350 mm an der Zuführseite ein Sicherheitsabstand von 230 mm, wenn die Öffnungshöhe 180 mm nicht überschreitet. Fest angebrachte Verdeckungen müssen an der Einlauföffnung mit einer Schaltleiste ausgerüstet sein.

(4) Die Auslauföffnung für Lake in der Bodenwanne darf mit dem Transportband keine Gefahrstelle bilden.

(5) An Pökelspritzmaschinen muss eine Einrichtung vorhanden sein, mit der das Transportband in angehobener Lage festgestellt werden kann.

§ 40 Mengmaschinen mit Mengarm

(1) An Mengmaschinen mit Mengarm muss die Gefahrstelle im Bottich durch einen Deckel gesichert sein. Öffnungen innerhalb des Deckels dürfen mit dem Mengarm keine Gefahrstelle bilden.

(2) Der umlaufende Mengbottich darf mit dem Maschinengehäuse keine Einzugstelle bilden.

§ 41 Mengmaschinen mit waagrechten Mengwellen

(1) An Mengmaschinen mit waagrechten Mengwellen müssen der Eingriff in die Gefahrstellen im Trog durch einen Deckel verhindert oder die Gefahrstellen gesichert sein durch

(2) An Mengmaschinen mit kippbarem Trog muss der Eingriff in die Gefahrstellen im Trog bei gekipptem Trog durch einen Deckel mit Seitenschutz und einen Behälter verhindert sein.

(3) An Mengmaschinen mit stirn- oder bodenseitigen Entleerungsöffnungen im Trog muss der Eingriff in die Gefahrstellen an den Schließkanten der Öffnungen durch Verkleidungen verhindert sein.

§ 42 Wurstclipmaschinen

(1) An Wurstclipmaschinen müssen die Gefahrstellen am Clipwerkzeug und an den Verdrängerscheren durch Verdeckungen oder eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

(2) Die Verdeckung an der Zuführseite muss bei einem Durchmesser der Einlauföffnung von nicht mehr als 60 mm einen Sicherheitsabstand von mindestens 75 mm bis zur Gefahrstelle gewährleisten.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 3 ist eine Kopplung des Gehäuses der Darmbremse nicht erforderlich.

(4) Die Verdeckung an der Abführseite muss bei einer Öffnungshöhe von

gewährleisten. Fest angebrachte Verdeckungen müssen an der Auslauföffnung mit einer Schaltleiste ausgerüstet, oder ein Teil der Verdeckung muss beweglich ausgeführt sein.

(5) Das Clipwerkzeug darf sich bei geöffneten Verdeckungen nicht unbeabsichtigt schließen können.

§ 43 Gefrierfleischschneidemaschinen

(1) An Gefrierfleischschneidemaschinen muss die Gefahrstelle am Messerbalken oder an der Fräswalze an der Zuführseite durch eine Verdeckung gesichert und der Eingriff in die Gefahrstelle an der Abführseite durch eine Verkleidung verhindert sein.

(2) Die Verdeckung an der Zuführseite muss einen Sicherheitsabstand von mindestens 850 mm bis zum Messerbalken, Niederhalter oder zur Fräswalze gewährleisten.

(3) Die Abwärtsbewegung des Messerbalkens muss sofort in die Aufwärtsbewegung umgeschaltet werden, nachdem die Schutzhaube mit ihrer Vorderkante um mehr als 50 mm über den Zuführtisch angehoben worden ist.

(4) Der Messerbalken darf sich bei geöffneter Schutzhaube nicht unbeabsichtigt bewegen können.

(5) An Gefrierfleischschneidemaschinen mit Messerbalken und Handvorschub muss für das Schneidgut ein Niederhalter vorhanden sein. Von der Standfläche der Betätigungsperson muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 2250 mm bis zum Niederhalter gewährleistet sein.

(6) Absatz 5 gilt nicht für Gefrierfleischschneidemaschinen mit einem um mehr als 20° geneigten Zuführtisch.

§ 44 Massiermaschinen

(1) An Massiermaschinen mit umlaufendem Behälter müssen

der Eingriff in die Gefahrstellen an der Außenseite des Behälters durch eine Verkleidung verhindert oder

die Gefahrstellen gesichert sein durch

(2) Behälter nach Absatz 1 dürfen sich bei geöffnetem Gehäuse, geöffneter Verkleidung oder Umzäunung nicht unbeabsichtigt bewegen können.

(3) An Massiermaschinen mit umlaufenden Werkzeugen muss der Eingriff in die Gefahrstellen an den Werkzeugen im Behälter durch einen Deckel verhindert sein.

(4) An Massiermaschinen mit umlaufenden Werkzeugen muss eine Einrichtung vorhanden sein, mit der der Behälter in Arbeits- und Kippstellung festgestellt werden kann.

(5) Verfahrbare Massiermaschinen mit umlaufenden Werkzeugen müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden können.

§ 45 Entsehnungsmaschinen

(1) An Entsehnungsmaschinen muss der Eingriff in die Gefahrstellen an der Außenseite der Lochtrommel durch eine unlösbare Schutzplatte über dem Einfüllschacht verhindert sein.

(2) An Entsehnungsmaschinen mit Einfülltrichter müssen

  1. der Eingriff in die Gefahrstellen im Trichter durch einen Deckel verhindert oder
  2. die Gefahrstellen gesichert sein durch

(3) An Entsehnungsmaschinen mit Einfülltrichter müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Materialbrücken im Trichter verhindern.

(4) Die Austragschnecke darf mit der Innenwand der Lochtrommel keine Gefahrstelle bilden.

§ 46 Fleischformmaschinen

(1) An Fleischformmaschinen mit kraftschließendem Füllkammerdeckel und Ausstoßkolben muss der Eingriff in die Gefahrstellen an den Schließkanten der Einfüllöffnung durch eine Verkleidung verhindert sein.

(2) An Fleischformmaschinen mit handbetätigtem Füllkammerdeckel und Ausstoßkolben muss der Füllkammerdeckel gekoppelt sein.

(3) Der Ausstoßkolben darf aus der Füllkammer oder dem Ausstoßrohr nicht austreten können. Auswechselbare Ausstoßrohre müssen gekoppelt sein.

§ 47 Hackfleischform- und -portioniermaschinen

(1) An Hackfleischform- und -portioniermaschinen muss der Eingriff in die Gefahrstellen an der Zubringereinrichtung und dem Portionierschieber durch eine unlösbare Verkleidung über dem Einfüllschacht verhindert sein. Die Gefahrstellen an dem Portionierschieber und der Ausstoßeinrichtung an der Abführseite müssen durch eine Schutzhaube gesichert sein.

(2) An Hackfleischform- und -portioniermaschinen mit Einfülltrichter müssen

  1. der Eingriff in die Gefahrstellen im Trichter durch einen Deckel verhindert oder
  2. die Gefahrstellen gesichert sein durch

(3) Die Schutzhaube an der Abführseite muss so ausgeführt sein, dass bei einer Öffnungshöhe von

  1. höchstens 40 mm ein Sicherheitsabstand zwischen Portionierschieber und Gehäuse von mindestens 230 mm bis zur Gefahrstelle oder
  2. höchstens 120 mm ein Sicherheitsabstand zwischen Portionierschieber und Gehäuse von mindestens 550 mm bis zur Gefahrstelle

gewährleistet ist. Fest angebrachte Schutzhauben müssen an der Auslauföffnung mit einer Schaltleiste ausgerüstet sein.

§ 48 Paniermaschinen

(1) An Paniermaschinen müssen die Gefahrstellen an den Transportschnecken und den Förderteilen der Pumpe durch Verdeckungen gesichert sein.

(2) Im Abführschacht der Transportschnecke müssen Schutzgitter vorhanden sein, die einen Sicherheitsabstand von mindestens 120 mm bis zur Schnecke gewährleisten. Die größte Maschenweite darf höchstens 40 mm betragen.

(3) Das Ein- und Auslaufrohr der Förderpumpe mit einem Öffnungsdurchmesser von höchstens 60 mm muss einen Sicherheitsabstand von mindestens 120 mm bis zu den Förderteilen gewährleisten.

§ 49 Eisfräsen

(1) An Eisfräsen muss der Eingriff in die Gefahrstelle an der Frästrommel an der Zuführseite durch einen festangebrachten, den Schachtquerschnitt ausfüllenden Nachstopfer verhindert sein.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 3 ist eine Kopplung des Nachstopfers nicht erforderlich.

(3) An der Abführseite muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 120 mm vom unteren Gehäuserand bis zur Fräswalze gewährleistet sein.

(4) An der Abführseite muss die Frästrommel in einen Abstreifer übergehen. Der Abstreifer darf mit der Frästrommel keine Einzugstelle bilden.

§ 50 Speckplattenschneidemaschinen

(1) An Speckplattenschneidemaschinen mit Andrückeinrichtung muss der Eingriff in die Gefahrstellen an der Messerschneide bis auf die Schneidstelle durch einen unlösbaren Schutzbügel verhindert sein. Die Gefahrstellen an der Schneidstelle und der Andrückeinrichtung müssen durch eine Verdeckung oder eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

(2) Die Verdeckung an der Zuführseite muss so ausgeführt sein, dass bei einer Öffnungshöhe von höchstens 40 mm ein Sicherheitsabstand von mindestens 230 mm bis zur Walzeneinzugstelle gewährleistet ist. Fest angebrachte Verdeckungen müssen an der Einlauföffnung mit einer Schaltleiste ausgerüstet sein.

§ 51 Schlaufenknüpfmaschinen

(1) An Schlaufenknüpfmaschinen muss die Gefahrstelle an der Nadel bis auf den Wirkbereich durch eine Verkleidung gesichert sein.

(2) Nach Betätigung der Befehlseinrichtung darf die Nadel nur einen Arbeitstakt durchführen können.

§ 52 Landjägerformmaschinen

(1) An Landjägerformmaschinen müssen die Gefahrstellen am Formband an der Zuführseite durch eine Verdeckung gesichert und der Eingriff in die Gefahrstelle am Trennmesser durch eine Verkleidung verhindert sein.

(2) Die Verdeckung muss bei einer Öffnungshöhe von höchstens 25 mm einen Sicherheitsabstand von mindestens 120 mm bis zur Einzugstelle des Formsteges gewährleisten. Fest angebrachte Verdeckungen müssen an der Einlauföffnung mit einer Schaltleiste ausgerüstet sein.

§ 53 Entbeinungsmaschinen

(1) An Entbeinungsmaschinen mit Druckstempel und Druckschale muss der Eingriff in die Gefahrstelle zwischen Druckstempel und Druckschale durch

  1. eine Verkleidung verhindert oder
  2. eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt an der Abführseite eine Rutsche mit einer Verdeckung, die so ausgeführt sein muss, dass bei einer Öffnungshöhe von höchstens 120 mm ein Sicherheitsabstand von mindestens 550 mm bis zum Druckstempel gewährleistet ist. Fest angebrachte Verdeckungen müssen an der Auslauföffnung mit einer Schaltleiste ausgerüstet sein.

(3) Die Abwärtsbewegung des Druckstempels muss sofort in die Aufwärtsbewegung umgeschaltet werden, nachdem die Schutzhaube geöffnet, die Schaltleiste betätigt oder der Behälter unter der Auslauföffnung entfernt worden ist.

§ 54 Knochenbrechmaschinen

An Knochenbrechmaschinen mit Einfülltrichter müssen

  1. der Eingriff in die Gefahrstellen an der Brechwalze im Trichter durch einen Deckel verhindert oder
  2. die Gefahrstellen gesichert sein durch

§ 55 Restfleischgewinnungsmaschinen

(1) An Restfleischgewinnungsmaschinen muss der Eingriff in die Gefahrstellen am Füllkammerdeckel, am Preßkolben, am Gegenhaltekolben und am Verschlußschieber durch eine Verkleidung verhindert sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt an der Abführseite eine Verdeckung, die so ausgeführt sein muss, dass bei einer Öffnungshöhe von höchstens 200 mm ein Sicherheitsabstand von mindestens 850 mm bis zum Verschlußschieber gewährleistet ist.

(3) An Restfleischgewinnungsmaschinen mit Einfülltrichter müssen

  1. der Eingriff in die Gefahrstellen im Trichter durch einen Deckel verhindert oder
  2. die Gefahrstellen gesichert sein durch

(4) An Restfleischgewinnungsmaschinen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Materialbrücken im Trichter verhindern.

III. Betrieb

§ 56 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes III an Unternehmer und Versicherte.

§ 57 Anweisungen des Unternehmers

Der Unternehmer hat Versicherte, die an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln tätig sind, anzuweisen, darauf zu achten, dass sie weder sich noch andere Versicherte durch gefahrbringende Bewegungen gefährden.

§ 58 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Das Betreiben und Instandhalten von Kuttern, Kreissäge- und Bandsägemaschinen sowie Entschwartungs- und Entvliesmaschinen sind gefährliche Arbeiten im Sinne des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

(2) Für Beschickungseinrichtungen, die ausschließlich im Verbund mit Fleischereimaschinen betrieben werden, gilt § 43 UVV "Hebebühnen" (VBG 14) nicht.

§ 59 Betriebsanweisungen

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der von den Herstellern mitgelieferten Betriebsanleitungen eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden.

§ 60 Funktionsprüfung

(1) Versicherte müssen vor dem Ingangsetzen von Fleischereimaschinen arbeitstäglich die Funktionstüchtigkeit von Schutzeinrichtungen prüfen. Festgestellte Mängel müssen dem Aufsichtführenden unverzüglich gemeldet werden.

(2) Der Aufsichtführende muss die nicht funktionstüchtige Schutzeinrichtung unverzüglich austauschen oder instandsetzen lassen und bis zur Fertigstellung Arbeitsanweisungen erteilen, die den sicheren Betrieb regeln.

§ 61 Auftritte an Maschinen mit Schutztrichtern, Schutztrögen

An Anlagen und Maschinen mit Schutztrichtern oder Schutztrögen dürfen nur Auftritte und Aufstiege benutzt werden, die ein Erreichen von Gefahrstellen verhindern oder nicht auf einfache Weise ermöglichen.

§ 62 Ein- und Ausbauen, Nachstopfen und Nachschieben

Zum Ein- und Ausbauen von Maschinenteilen zur Reinigung und zum Nachstopfen und Nachschieben von Fleisch sowie Eis und sonstigen Hilfsstoffen müssen die Geräte nach § 13 benutzt werden.

§ 63 Einrichtarbeiten, Beseitigen von Störungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass gefährliche Einrichtarbeiten und Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nur von hierzu beauftragten Personen durchgeführt werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Einrichtarbeiten gefahrbringende Bewegungen durch Impulsgabe nur eingeleitet werden, wenn dabei Versicherte nicht gefährdet werden.

§ 64 Ablegen von spitzen oder scharfen Werkzeugen und Gegenständen

Messer, Beile, Sägeblätter, Pökelspritznadeln und andere spitze oder scharfe Werkzeuge und Gegenstände dürfen nicht lose herumliegen. Solange sie nicht benutzt werden, müssen sie an gesicherten Stellen abgelegt und aufbewahrt werden.


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion