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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 810-3 / DGUV Information 215-313 - Lasten über Personen - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen von Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Messen, Veranstaltungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 03/2007; 03/2012; 03/2017aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 03/2007, 03/2012


Vorbemerkung

Diese Schrift beschreibt den sicheren Umgang mit Lasten über Personen. Sie wendet sich an die organisatorisch und fachlich Verantwortlichen für Produktionen und Veranstaltungen.

Es wird das erforderliche Sicherheitsniveau für die speziellen Arbeitsverfahren in der Veranstaltungstechnik sowie für Situationen und Vorgänge mit vergleichbaren Gefährdungen festgelegt.


Veranstaltungen und Produktionen

Unternehmen und Dienstleister für Produktionen und Veranstaltungen sind Betriebe, die Produktionen und Veranstaltungen z.B. in folgenden Bereichen durchführen bzw. an solchen beteiligt sind:

  • Film, Hörfunk, Fernsehen - Studios, Ateliers und andere Produktionsorte
  • Schauspiel und Musiktheater - Theater, Musical, Mehrzweckhallen, Freilichtbühnen, Spiel- und Szenenflächen in Konzertsälen, Bühnen in Kabaretts, Varietés, Schulen
  • Events und Veranstaltungen - Shows, Open-Air- Veranstaltungen, Konzerte, Diskotheken
  • Messen und Ausstellungen


Im Folgenden wird für diese Unternehmen und Dienstleister nur noch der Begriff Veranstaltungs- und Produktionsunternehmen verwendet.


Schutzziele für die Sicherheit beim Halten von Lasten über Personen sind in gesetzlichen Anforderungen und im Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger beschrieben (vgl. Anhang 1).

Die konstruktive Sicherheit gegen das Herabfallen von Lasten bei maschinentechnischen Einrichtungen für den Veranstaltungsbereich (z.B. Prospektzügen, Leuchtenhängern und Stativen) ist nicht Gegenstand dieser Schrift. Hierfür gelten die Anforderungen aus dem Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) sowie die einschlägigen DIN- und DIN EN Normen.

Die vorliegende Information wurde in Zusammenarbeit von VBG und DGUV, Fachbereich Verwaltung, Sachgebiet "Bühnen und Studios" sowie den nachfolgend aufgezählten Organisationen erarbeitet:

Die Information stellt grundsätzlich den gemeinsamen Standpunkt mit folgenden Verbänden dar:

1 Grundlegende Sicherheitsanforderungen

Arbeitsmittel zum Halten von Lasten über Personen sind so auszuwählen und zu betreiben, dass die Lasten für die gesamte Benutzungsdauer sicher gehalten werden.

Personen, die Arbeitsmittel zum Halten von Lasten über Personen verwenden, warten und prüfen, darf der Unternehmer oder die Unternehmerin nur einsetzen, wenn sie ausreichend befähigt sind. Die Befähigung legt der Unternehmer oder die Unternehmerin durch die Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung der Arbeitsmittel zum Halten von Lasten über Personen fest. Dabei sind die Anforderungen an die Qualifikation dieser Personen auf Grundlage von Vorschriften und Regeln der Technik zu beachten (vgl. Betriebssicherheitsverordnung, DGUV Vorschrift 17 und 18, DGUV Regel 115-002, Muster-Versammlungsstättenverordnung).

1.1 Konstruktive Anforderungen

Die Gestaltung aller tragenden Elemente eines Laststrangs und der Sicherungselemente muss in Material und Formgebung folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

Konstruktive Anforderungen für tragende Elemente und Sicherungselemente

Die Arbeitsmittel müssen mit geeigneter Kennzeichnung sowie Benutzerinformationen ausgestattet und eindeutig identifizierbar sein hinsichtlich z.B. Hersteller, Typ, Tragfähigkeit, Baujahr und CE-Kennzeichnung.

Die bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeitsmittel ist eindeutig anzugeben (z.B. Tragfähigkeit, ggf. Informationen zu unzulässiger Anwendung, Warnhinweise).

Weiterhin sind die in Regeln der Technik sowie in Herstellerangaben festgelegten Kriterien für die Prüfung und die Ablegereife zu berücksichtigen.

1.2 Eigensichere Konstruktion der Arbeitsmittel

Das allgemein akzeptierte Prinzip, durch eigensichere Konstruktionen der Arbeitsmittel eine hinreichende Risikominimierung zu erreichen, ist durch die Festlegungen in technischen Regeln vorgegeben.

Die Festlegungen basieren auf langjährigen Erfahrungen aus qualitätsorientierter Fertigung bei einem hohen industriellen Entwicklungsstand. Unter diesen Voraussetzungen wird das Risiko des Teileversagens ausreichend gemindert.

Eigensicherheit wird durch Verdoppelung der Betriebskoeffizienten erreicht. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.3 Einfehlersicherheit durch Sicherungselemente/ Sekundärsicherungen

Die Einfehlersicherheit wird durch den Einsatz zusätzlicher Sicherungselemente (Safeties) erreicht. (Die Anforderungen an diese Sicherungselemente sind in Abschnitt 3.3 beschrieben).

Mit dieser Methode können folgend beispielhaft genannte, mögliche Fehler kompensiert werden:

In der Praxis wird bei Leuchten, Lautsprechern, Monitoren, Dekorationen und anderen Gegenständen im Produktions- und Veranstaltungsbetrieb, die mit Befestigungseinrichtungen für ortsveränderliche Verwendung (z.B. Zapfen und Hülse, C-Haken) montiert werden, die Sicherheit der Aufhängung durch die

Qualität der Montage am Einsatzort beeinflusst. Deshalb ist für diese Anwendungen eine Sekundärsicherung erforderlich.

Ein Sicherungselement (Safety) ist so anzubringen, dass es keinen Fallweg zulässt. Ist ein Fallweg unvermeidbar, so ist dieser so gering wie möglich zu halten.

Bei der Sicherung von Arbeitsmitteln, die nach der Montage ausgerichtet werden müssen, wie z.B. Scheinwerfern, darf der maximale Fallweg von 20 cm nicht überschritten werden.

Auf eine zusätzliche Sicherung (Sekundärsicherung) kann verzichtet werden, wenn die Befestigungseinrichtung eigensicher ausgeführt ist und nur mit Werkzeug zu lösen sowie gegen Selbstlösen gesichert ist.

Lässt das Sicherungselement (Sicherungsseil) einen Fallweg zu, muss die Kraft berücksichtigt werden, die beim Sturz der Last in das Sicherungselement entsteht. Dabei ist die Höhe des Fallweges entscheidend. Unter Prüfbedingungen sind bei 20 cm Fallweg Kräfte bis zum 50-fachen der fallenden Last nachgewiesen worden.

Bei der Sicherung von Arbeitsmittel, die nach der Montage ausgerichtet werden müssen (z.B. Scheinwerfer), darf der maximale Fallweg von 20 cm nicht überschritten werden.

1.4 Dimensionierung der Arbeitsmittel

Für Arbeitsmittel, die als Anschlag- oder Lastaufnahmemittel eingesetzt werden, geben deren Hersteller in der Regel die Tragfähigkeit oder die Mindestbruchkraft an. Für das Halten von Lasten über Personen gilt:

Arbeitsmittel, bei denen die Werte der Tragfähigkeit für das Halten von Lasten über Personen nachgewiesen sind, werden nach den Herstellerangaben eingesetzt (vgl. Tabelle 1).

Die Regeln der Technik definieren Betriebskoeffizienten und Teilsicherheitsbeiwerte:

Betriebskoeffizient

Vereinfacht ermittelt sich der Betriebskoeffizient aus dem Verhältnis von Mindestbruchkraft zu Tragfähigkeit eines Elements. Betriebskoeffizienten für Anschlagmittel sind in der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) Anhang 1 Punkt 4.1.2.5 festgelegt.
Der Begriff Betriebskoeffizient ersetzt die alten Begriffe Sicherheitsbeiwert und Sicherheitsfaktor.

Teilsicherheitsbeiwert
Für Tragwerke sind in der Normreihe DIN EN 1990: 2010-12 ff. (Eurocode) Teilsicherheitsbeiwerte definiert.


Abb. 1 Schematische Darstellung einer Lastverteilung an einer Traverse mit mehreren Aufhängungen


Sind zum Halten oder Bewegen einer Last mehrere Laststränge erforderlich, ist die Belastung jedes einzelnen Laststrangs zu ermitteln. Die ermittelte maximale Belastung ist grundsätzlich maßgebend für die Dimensionierung aller verwendeten Elemente in allen Laststrängen.

Bei Verdoppelung der Betriebskoeffizienten aller verwendeten Elemente gelten die so dimensionierten Laststränge als eigensicher.

Für bewegte Lasten sind bei der Festlegung der auftretenden Kräfte zusätzlich die aus der Dynamik (Beschleunigen und Abbremsen der Last) herrührenden Kräfte mit zu berücksichtigen. Als Richtwert für diese dynamischen Kräfte hat sich die Berücksichtigung von zusätzlich mindestens 20 Prozent bewährt.

1.5 Anschlagen an Gebäudetragwerken

Angaben zur Tragfähigkeit von Bauwerken beziehen sich in der Regel auf ruhende Lasten in vertikaler Richtung (ohne dynamische Lastanteile).

Anschlagpunkte am Tragwerk gelten als Schnittstellen zum Bauwerk und müssen Lasten sicher aufnehmen können. Anschlagpunkte sind definierte Positionen des Tragwerks, z.B. Knotenpunkte an Fachwerkträgern oder fest am Tragwerk angebrachte Ösen. Unterhalb dieser Schnittstelle zum Bauwerk werden alle Elemente im Laststrang eigensicher ausgeführt. Zusätzlich werden erforderlichenfalls Maßnahmen der Einfehlersicherheit durchgeführt.

Das Anschlagen von Lasten an Bauwerken ist nur zulässig, wenn der Betreiber eindeutige Angaben zur Nennbelastbarkeit der Anschlagpunkte nachweisen kann. Dies sind insbesondere:

Es dürfen nur die vom Betreiber freigegebenen Anschlagpunkte verwendet werden. Die Angaben des Betreibers zur Belastbarkeit der Anschlagpunkte dürfen weder bei Auf- und Abbau noch während des Betriebs überschritten werden. Dazu kann eine Lastmesseinrichtung eingesetzt werden.

Bei der Planung der Veranstaltung oder Produktion sind neben den Eigenlasten auch dynamische Kräfte, mögliche Störfalllasten und Zusatzlasten während des Betriebes sowie bei Auf- und Abbau zu berücksichtigen. Es entstehen z.B. zusätzliche Kräfte durch schräge Abspannungen und Beschleunigung von Lasten sowie durch ruckartiges Anhalten von bewegten Lasten.

Ein direktes Anschlagen an Tragwerkskonstruktionen mit Anschlagmitteln ist nur unter Erhalt der Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes (z.B. Brandschutzbeschichtung) zulässig.

1.6 Abweichungen von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen

Nur wenn durch eine Beurteilung der Gefährdungen durch eine fachkundige Person nachvollziehbar festgestellt worden ist, dass Lasten beim Herunterfallen keine Personenschäden zur Folge haben können, kann von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen abgewichen werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein beim Einbinden von Vorhängen mit Bändern oder bei Mikrofonabhängungen, bei denen die Zugentlastung tragende Funktionen hat.

2 Auswahl und Verwendung der Arbeitsmittel

Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, Betreiben, Instandhalten, Prüfen, Demontieren und Transportieren. Im Rahmen der Auswahl und der Verwendung von Arbeitsmitteln zum Halten von Lasten über Personen sind Gefährdungsbeurteilungen durch fachkundige Personen durchzuführen.

Ziele dieser Gefährdungsbeurteilungen sind die Auswahl von geeigneten Arbeitsmitteln hinsichtlich Art und Dimensionierung sowie die Festlegung von Maßnahmen für deren sichere Benutzung. Hierbei wird der gesamte Laststrang betrachtet - beginnend an der Schnittstelle zum Bauwerk bis hin zur Last.

Wenn Arbeitsmittel speziell für die Benutzung in der Veranstaltungstechnik dimensioniert und hergestellt sind und ein Nachweis für den Anwendungsfall vorliegt, können diese nach Herstellerangaben und deren Kennzeichnung verwendet werden.

2.1 Anschlagmittel

Anschlagmittel müssen bezüglich der im Betrieb auftretenden Belastungen entsprechend beschaffen und ausreichend bemessen sein.

Basierend auf den Festlegungen nach Abschnitt 1 "Grundlegende Sicherheitsanforderungen" gilt für Anschlagmittel im Produktions- und Veranstaltungsbereich das Prinzip der Eigensicherheit. Wenn sich Personen unter den Lasten aufhalten können, dürfen Anschlagmittel maximal mit dem halben Wert der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit belastet werden. Dadurch wird die Verdoppelung des Betriebskoeffizienten erreicht.

Im Kraftfluss zwischen dem Anschlagpunkt am Bauwerk und der Last werden unterschiedliche Anschlagmittel eingesetzt. Anschlagmittel werden ebenfalls beim Einsatz von Sekundärsicherungen verwendet.

Insbesondere kommen folgende Anschlagmittel zum Halten von Lasten über Personen in der Produktions- und Veranstaltungstechnik zum Einsatz:

Für Anschlagmittel hat der Hersteller eine Konformitätserklärung nach Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) zu liefern und er hat die Anschlagmittel mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

Im Kraftfluss zwischen dem Anschlagpunkt am Bauwerk und der Last werden unterschiedliche Anschlagmittel eingesetzt. Anschlagmittel werden ebenfalls beim Einsatz von Sekundärsicherungen verwendet.

Tabelle 1: Mindestens erforderliche Betriebskoeffizienten von Anschlagmitteln

keine Personen unter der Last
Betriebskoeffizient
Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie),
Anhang 1*
Personen unter der Last
verdoppelter Betriebskoeffizient zur Erreichung der Eigensicherheit nach DGUV Vorschrift 17 und 18
Drahtseile 5 10
Rundschlingen mit Drahtseileinlage 5 10
Rundschlingen und Hebebänder aus Chemiefasern 7 14**
Anschlagketten 4 8
Schäkel nach DIN EN 13889: 2009-02 5 10
andere Elemente aus Metall im Laststrang *** 4 8
*) sofern zutreffend **) Einsatz nur mit zusätzlicher Sekundärsicherung nach Abschnitt 2.3 zulässig ***) z.B. Spannschlösser, Lastmesseinrichtungen, Trägerklemmen, Aufhängeglieder


Insbesondere kommen folgende Anschlagmittel zum Halten von Lasten über Personen in der Produktions- und Veranstaltungstechnik zum Einsatz:

Für Anschlagmittel hat der Hersteller eine Konformitätserklärung nach Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) zu liefern und er hat die Anschlagmittel mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

Tabelle 2a Spezielle Anschlagmittel zum Halten von Lasten über Personen in der Veranstaltungstechnik

Typ:
Schnellverbindungsglied für die Veranstaltungstechnik
Anschlagmittel mit einen Betriebskoeffizienten von 10 mit eindeutiger Kennzeichnung
Abb. 2

Abb. 3

Schnellverbindungsglieder nach DIN 56927 können entsprechend der Tragfähigkeitsangabe belastet werden.

Warnhinweis:
Schnellverbindungsglieder ohne Kennzeichnung und Angaben zur Tragfähigkeit dürfen nicht verwendet werden.
Schnellverbindungsglied in der Sonderbauform können entsprechend der Tragfähigkeitsangabe belastet werden.
z.B. 90 x 8 mm,
200 kg nachgewiesene Tragfähigkeit nach DGUV Vorschrift 17 und 18


Tabelle 2b Anschlagmittel für den allgemeinen Hebezeugbetrieb und sonstigen industriellen Einsatz

Anschlagmittel Diese Anschlagmittel dürfen beim Einsatz in der Veranstaltungstechnik in der Regel nur mit der Hälfte der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit belastet werden.
Schäkel, hochfest, geschweifte Form
  • mit Augbolzen:

Abb. 4

  • mit Mutter und Splint:

Abb. 5

Schäkel nach DIN EN 13889: 2009-02 haben einen Betriebskoeffizienten von 5.

Anmerkung:
Der Einsatz des Schäkels mit Mutter und Splint ist immer dann erforderlich, wenn betriebsbedingt zu erwarten ist, dass sich ein Bolzen lösen kann - z.B. bei bewegten Lasten über Personen, bei wiederkehrender Be- und Entlastung der Schäkel oder bei veränderlichen Betriebsbedingungen.
Warnhinweis:
Schäkel mit nicht bekannter Tragfähigkeit und nicht bekanntem Betriebskoeffizienten dürfen nicht verwendet werden.

Aufhängeglied, oval

Abb. 6

Aufhängeglieder nach DIN 5688-3: 2007-04 haben einen Betriebskoeffizienten von 4.

Hinweis:
Beim mehrsträngigem Einsatz (Bridle) ist ggf. eine Reduzierung der Tragfähigkeit zu berücksichtigen.

Lasthaken, selbstverriegelnd

Abb. 7

Selbstverriegelnde Lasthaken nach DIN EN 1677-3: 2008-06 haben einen Betriebskoeffizienten von 4.

Es dürfen nur Lasthaken eingesetzt werden, deren Eigenschaften durch Herstellererklärung nachgewiesen sind.

Normative Festlegungen enthalten:

  • DIN EN 1677-3: 2008-06 Geschmiedete, selbstverriegelnde Haken, Güteklasse 8

Anmerkung:
Die für den sicheren Betrieb erforderliche Bewegungsfreiheit des Lasthakens ist zu gewährleisten (z.B. mittels drehbarem Lasthaken).

Trägerklemme

Abb. 8

Es dürfen nur Trägerklemmen eingesetzt werden, deren Tragfähigkeit bekannt und deren Schließmechanismus zwangsgeführt ist (z.B. Gewindespindel).

Bei eigensicherer Dimensionierung und einer Konstruktionsweise, die ein Selbstlösen verhindert, kann unter Voraussetzung fachgerechter Montage auf die Sekundärsicherung verzichtet werden.

Hinweis:
Trägerklemmen dürfen nur senkrecht zur Trägerachse belastet werden (kein Schrägzug).
Trägerklemmen dürfen nur an geeigneten und ausreichend tragfähigen Trägern montiert werden.
Träger mit Brandschutzbeschichtung sind grundsätzlich nicht geeignet.


Benutzung

Ineinander greifende Elemente einer Verbindung (z.B. Schäkel und Kausche einer Seilendverbindung) sind so auszuwählen, dass sie mechanisch kompatibel und bei geschlossener Verbindung frei beweglich sind. Auch die Gefahr einer Kerbwirkung bei der Verbindung unterschiedlich harter Materialien muss berücksichtigt werden.

2.1.1 Drahtseile als Anschlagmittel

Drahtseile als Anschlagmittel müssen der Normenreihe DIN EN 13414 "Anschlagseile aus Stahldrahtseilen - Sicherheit" entsprechen.

Im Unterschied zu den Anforderungen für allgemeine Hebezwecke (DIN EN 13414-1: 2009-02, DGUV Regel 109-005 "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen") können in der Veranstaltungstechnik auch Drahtseile mit Durchmessern ab 4 mm als Anschlagmittel verwendet werden. Die hierfür verwendeten Rundlitzenseile müssen der DIN EN 12385-4: 2008-06 "Drahtseile aus Stahldraht - Sicherheit, Teil 4: Litzenseile für allgemeine Hebezwecke" entsprechen. Drahtseile mit Durchmessern von 4-6 mm kommen z.B. für das Halten von Dekorationen und Kulissen zum Einsatz. Für Drahtseile mit Durchmessern von 4-6 mm sollte eine Kennzeichnung z.B. auf einem Anhänger erfolgen, da eine Kennzeichnung auf der Pressung nicht praktikabel ist.

Abb. 9


Drahtseile als Anschlagmittel für allgemeine Hebezwecke nach DIN EN 13414-1: 2009-02 haben einen Mindestdurchmesser von 8 mm und sind mindestens mit Herstellerkennzeichen, Tragfähigkeit, CE-Kennzeichnung und üblicherweise mit dem Herstellungsjahr gekennzeichnet.

Tabelle 3: Tragfähigkeit von Drahtseilen als Anschlagmittel für Lasten über Personen

Rundlitzenseil 6 x 19 mit Fasereinlage
Seilendverbindung mit Kausche und Pressklemme (Wirkungsgrad 0,9)
Seilfestigkeitsklasse 1960 (entspricht einer Nennzugfestigkeit
von 1770 N/mm2 -1960 N/mm2)
Nenndurchmesser
[mm]
Tragfähigkeit in kg für Lasten über Personen
Einzelstrang Doppelstrang mit Neigungswinkeln
von 0° bis 45° von 45° bis 60°
Abb. 10

Abb. 11

Abb. 12

4 80 120 80
5 130 190 130
6 190 270 190
8 350 490 350
10 500 700 500
12 750 1050 750
14 1000 1400 1000
16 1350 1890 1350


Bei einem Neigungswinkel von 0° - 45° reduziert sich die Tragfähigkeit um 30 Prozent, bei einem Neigungswinkel zwischen 45° und 60° um 50 Prozent gegenüber zwei vertikalen Strängen. Neigungswinkel über 60° sind grundsätzlich nicht zulässig.

Bei der Dimensionierung eines nicht symmetrisch belasteten Doppelstrangs ist nur ein Strang als tragend anzunehmen; bei mehreren Strängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden.

Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass sich die Last gleichmäßig auch auf weitere Stränge verteilt.

Bei ungleicher Lastverteilung darf die zulässige Belastung der einzelnen Stränge nicht überschritten werden.

Die Tragfähigkeit eines Drahtseils wird auch durch eine starke Krümmung reduziert. Der Radius der Krümmung (r) muss größer sein als der Seildurchmesser (d).

Um das Knicken der Seile an scharfen Kanten zu verhindern, ist ein wirksamer Kantenschutz einzusetzen oder es sind Trägerklemmen zu verwenden. Hierbei ist zu beachten, dass auch für den Bolzen an einer Trägerklemme die Bedingung r > d erfüllt sein muss.


Abb. 13
Tragfähigkeit eines Drahtseils

Benutzung

Ablegereife

Kriterien für die Ablegereife von Drahtsteilen als Anschlagmittel sind z.B.:

Weitere Informationen hierzu siehe DGUV Regel 109-005 "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen" (Abschnitt 5 "Ablegereife").

Seilendverbindungen für Drahtseile

Als Seilendverbindungen für Drahtseile werden vorwiegend Pressklemmen sowie Seilschlösser der Normenreihe DIN EN 13411 "Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht" verwendet.

Seilendverbindungen können nach folgenden Normen ausgeführt werden:

Aluminium-Pressklemmen an Seilen mit Fasereinlage dürfen nur bis zu einer Einsatz- bzw. Umgebungstemperatur von 100° C eingesetzt werden; für Seile mit Stahleinlage gilt entsprechend eine maximale Temperatur von 150° C. Höhere Temperaturen können bei der Sicherung von Scheinwerfern am Gehäuse oder in der Nähe des Gehäuses von Scheinwerfern auftreten.

Drahtseilschlaufen ohne Kauschen (Weichaugen) dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.

Nicht genormte, verstellbare Seilendverbinder

Nicht genormte kraftschlüssig wirkende, verstellbare Seilendverbinder dürfen zum Halten von Lasten über Personen nur verwendet werden, wenn deren sichere Funktion eindeutig überprüfbar ist und das tragende Seil nicht beschädigt wird. Benutzerinformationen des Herstellers sind zu befolgen.

Seilklemmen

Seilklemmen nach DIN 1142 (alt) oder DIN EN 13411-5: 2009-02 dürfen zur Herstellung von Seilendverbindungen nicht verwendet werden. Der Durchmesser von Drahtseilen schwankt infolge der Seilelastizität bei häufigem Lastwechsel stark, so dass sich Seilklemmen lockern können und eine sichere Seilendverbindung auf Dauer nicht gewährleistet ist.

Abb. 14 Seilklemme nach DIN 1142 (alt) oder DIN EN 13411-5: 2009-02


Seilschlösser

asymmetrische Seilschlösser:

Abb. 15
Abb. 16

symmetrisches Seilschloss

Abb. 17

Es dürfen nur Seilschlösser verwendet werden, die DIN EN 13411-6: 2009-04 oder 13411-7: 2009-04 entsprechen. Der Hersteller muss Angaben über den Durchmesser und die Festigkeitsklasse des Seiles zur Verfügung stellen, für die das Seilschloss ausgelegt ist. Seilschlösser dürfen beim Einsatz in der Veranstaltungstechnik in der Regel nur mit der Hälfte der sich daraus ergebenden Tragfähigkeit belastet werden.

Seilschlösser sind nur auf Zug zu beanspruchen und unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern. Das nicht tragende Seilende soll fixiert werden; das tragende Seil darf nicht mit eingeklemmt werden.

Kennzeichnung:

  • Hersteller
  • Nenngröße oder Nenngrößenbereich


2.1.2 Rundschlingen als Anschlagmittel

In der Veranstaltungstechnik werden Rundschlingen vorrangig zum Anschlagen von Traversen verwendet. Normative Anforderungen sind in DIN EN 1492-2: 2009-05 "Rundschlingen aus Chemiefasern" festgelegt.

Rundschlingen sind gekennzeichnet (Etikett) mit folgenden Angaben:

Rundschlingen ohne Kennzeichnungen dürfen nicht verwendet werden.

Rundschlingen zum Halten von Lasten über Personen dürfen maximal mit dem 0,5-fachen Wert der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit (WLL) belastet werden.

In Tabelle 5 ist berücksichtigt, dass sich bei einem Neigungswinkel von 7°- 45° die Tragfähigkeit um 30 Prozent und bei einem Neigungswinkel zwischen 45° und 60° um 50 Prozent gegenüber zwei vertikalen Strängen reduziert. Neigungswinkel über 60° sind grundsätzlich nicht zulässig.

Bei der Dimensionierung eines nicht symmetrisch belasteten Doppelstrangs ist nur ein Strang als tragend anzunehmen; bei mehreren Strängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden.
Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass sich die Last gleichmäßig auch auf weitere Stränge verteilt.

Bei ungleicher Lastverteilung darf die zulässige Belastung der einzelnen Stränge nicht überschritten werden.

Abweichend von der Farbcodierung nach DIN EN 1492-2: 2009-05 werden für den Einsatz in der Veranstaltungstechnik Rundschlingen unterschiedlicher Tragfähigkeiten auch in Schwarz hergestellt.

Bei Einsatz von Rundschlingen ist darauf zu achten, dass diese nicht über Kanten mit zu geringem Radius gelegt werden ("scharfe Kanten"). Der Radius (r) der Kanten muss größer sein als die Dicke (d) der Rundschlingen. Das Maß d ist die Dicke der belasteten Rundschlinge.
Bei scharfen Kanten (r < d) oder aufrauend wirkenden Oberflächen müssen die gefährdeten Stellen der Rundschlingen geschützt werden.

Dies wird durch einen geeigneten, an allen scharfen Kanten angewendeten Kantenschutz erreicht.

Tabelle 5: Tragfähigkeit von Rundschlingen für Lasten über Personen

Tragfähigkeit für Lasten über Personen
Trag-
fähigkeit
WLL
nach
DIN EN 1492-2:
2009-05
Farb-
code
nach
DIN EN
1492-2:
2009-05
Einzelstrang geschnürt umgelegt bis
ß = 6°
umgelegt Neigungswinkel ß zweisträngig geschnürt Neigungswinkel ²
7° bis 45° 45° bis 60° 7° bis 45° 45° bis 60°
Abb. 18 Abb. 19 Abb. 20 Abb. 21 Abb. 22 Abb. 23 Abb. 24
1 t violett 500 kg 400 kg 1000 kg 700 kg 500 kg 560 kg 400 kg
2 t grün 1000 kg 800 kg 2000 kg 1400 kg 1000 kg 1120 kg 800 kg
3 t gelb 1500 kg 1200 kg 3000 kg 2100 kg 1500 kg 1660 kg 1200 kg
4 t grau 2000 kg 1600 kg 4000 kg 2800 kg 2000 kg 2240 kg 1600 kg


Abb. 25 / Abb. 26


Benutzung

Ablegereife
Kriterien für die Ablegereife von Rundschlingen sind z.B.:

Weitere Hinweise zu Rundschlingen, siehe auch DGUV Information 209-061 "Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern". Die darin angegebenen Tragfähigkeiten beziehen sich auf den allgemeinen Hebezeugbetrieb (keine Lasten über Personen).

2.1.2.1 Rundschlingen aus synthetischen Fasern

Aufgrund ihrer Materialeigenschaften dürfen Rundschlingen aus synthetischen Fasern für Lasten über Personen nur in Verbindung mit einer ausreichend dimensionierten metallischen Sekundärsicherung eingesetzt werden.

2.1.2.2. Rundschlingen mit Drahtseileinlage

Rundschlingen mit Drahtseileinlage bestehen aus einem endlos gelegten Rundlitzenstahlseil in einem Polyestermantel.

Rundschlingen mit Drahtseileinlagen sind nicht genormt und daher in der Regel auch nicht mit einem Farbcode nach DIN EN 1492-2: 2009-05 gekennzeichnet.

Tragfähigkeit, Benutzung, Prüfung und Ablegereife richten sich nach den Angaben des Herstellers. Bei der Benutzung ist der Mindestbiegeradius nach Herstellerangabe zu berücksichtigen.

Vorzugsweise sind Rundschlingen mit Drahtseileinlage einzusetzen, die von einer akkreditierten Stelle geprüft und zertifiziert sind.

2.1.3 Ketten als Anschlagmittel

Stahlketten werden in vielen Formen und Qualitäten angeboten. Für das Halten von Lasten sind nur kurzgliedrige Rundstahlketten (Teilung T = 3 x d; Teilung, die dem Dreifachen des Kettenglied-Durchmessers entspricht) mit verschweißten Kettengliedern nachgewiesener Qualität geeignet.

Abb. 27 und 28 Darstellung der Benutzung von Ketten an Kanten


Für Lasten über Personen werden vorzugsweise Anschlagketten nach der Normenreihe DIN EN 818 der Güteklasse 8 eingesetzt. Anschlagketten höherer Güteklassen sind ebenfalls zulässig und herstellerspezifisch gekennzeichnet.

Andere Ketten (z.B. Hebezeugketten und Zurrketten zur Ladungssicherung) dürfen nicht als Anschlagketten eingesetzt werden.

Anschlagketten sind mindestens meterweise mittels Kettenstempel des Herstellers markiert und ihre Güteklasse ist durch Kettenanhänger ausgewiesen.

Abb. 29 Kettenstempel als Herstellerkennzeichnung


Abb. 30 Anhänger an 1-strängiger 16 mm-Kette > rot = Güteklasse 8


Anschlagketten zum Heben sind in Nenngrößen eingeteilt und gekennzeichnet durch die Ketten-Nenndicke und die erste Ziffer der Bruchspannung.

Beispiel: NG 8-8 Ketten-Nenndicke 8 mm, Bruchspannung 800 N/mm2

In Tabelle 6 ist berücksichtigt, dass sich bei einem Neigungswinkel von 7°-45° die Tragfähigkeit um 30 Prozent und bei einem Neigungswinkel zwischen 45° und 60° um 50 Prozent gegenüber zwei vertikalen Strängen reduziert. Neigungswinkel über 60° sind grundsätzlich nicht zulässig.

Bei der Dimensionierung eines nicht symmetrisch belasteten Doppelstrangs ist nur ein Strang als tragend anzunehmen; bei mehreren Strängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden.
Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass sich die Last gleichmäßig auch auf weitere Stränge verteilt.
Bei ungleicher Lastverteilung darf die zulässige Belastung der einzelnen Stränge nicht überschritten werden.

Tabelle 6: Tragfähigkeit von Anschlagketten

Tragfähigkeit für Lasten über Personen
Einzelstrang Doppelstrang mit symmetrischer Belastung
Ketten-
Nenndicke
Tragfähigkeit WLL

Abb. 32

Abb. 33

mit Neigungswinkeln
Abb. 31 7° bis 45° 45° bis 60°
6 mm 1120 kg 560 kg 784 kg 560 kg
8 mm 2000 kg 1000 kg 1400 kg 1000 kg
10 mm 3150 kg 1575 kg 2205 kg 1575 kg


Für die Anpassung der Kettenlänge werden Kettenverkürzer in unterschiedlichen Bauarten angeboten; die dazugehörenden Benutzerinformationen sind strikt zu beachten. Kettenverkürzer dürfen nur in der bestimmungsgemäßen Gebrauchslage verwendet werden.

Besteht die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens eines Kettenverkürzers (z.B. Lastwechsel oder nichtvertikale Einbaulage), so sind nur Kettenverkürzer einzusetzen, die mit Sicherungselementen gegen ungewolltes Aushängen ausgerüstet sind.

In besonderen Anwendungsfällen (z.B. beim sogenannten "Bridle") dürfen auch langgliedrige Ketten, deren Tragfähigkeit bekannt ist, eingesetzt werden, um die Länge eines Laststrangs durch Einsatz eines Schäkels innerhalb einer Aufhängung anpassen zu können.

Benutzung

Ablegereife
Kriterien für die Ablegereife von Ketten sind z.B.:

2.2 Lastaufnahmemittel

Lastaufnahmemittel in der Veranstaltungstechnik sind typischerweise:

Traversen in der Veranstaltungstechnik sind Fachwerk-Träger, die für das Errichten von Tragwerkkonstruktionen zur Montage von Scheinwerfern, Lautsprechern und vergleichbaren Geräten bestimmt sind.

Die Anforderungen an die Auswahl, Benutzung und Prüfung von Traversen werden im IGVW Standard SQ P1 "Traversen" beschrieben. Die IGVW Qualitätsstandards stehen unter www.igvw.de zur Verfügung.

Für die in der Veranstaltungstechnik eingesetzten Traversen-Elemente müssen statische Nachweise oder Baumusterprüfungen vorliegen.

Diese Nachweise enthalten ggf. auch konkrete Festlegungen für standardisierte Aufbauvarianten. Für nichtstandardisierte Aufbauvarianten sind eigenständige Berechnungen durchzuführen.

Traversen sind in der Regel nicht nach dem Prinzip der doppelten Nennbelastung dimensioniert, sondern nach den Anforderungen entsprechend Eurocode 0-9.

Die Auswahl der Traversen in Bezug auf deren Tragfähigkeit muss so erfolgen, dass keinerlei

Überlastung auftritt; vernünftigerweise ist die Tragfähigkeit nicht maximal auszunutzen.

Laststangen sind vorrangig Lastaufnahmemittel von Prospektzügen. Die Ausführung erfolgt nach DIN 56950-1: 2012-05. Für derartige Laststangen sind Tragfähigkeitsangaben vorhanden, die sowohl die mögliche Gesamtlast und zulässige Streckenlasten als auch maximale Punktlasten festlegen. Die Tragfähigkeitsangaben berücksichtigen die in Abschnitt 2 beschriebene, erhöhte Sicherheit. Dynamische Kräfte sind zu beachten.

Spezielle Konstruktionen zur Lastaufnahme sind so auszuführen, dass die Last formschlüssig aufgenommen wird. Die Konstruktionen müssen in ihrer Bauart so beschaffen sein, dass die zu erwartenden Lasten sicher aufgenommen werden können.

Spezielle Konstruktionen zur Lastaufnahme müssen mit Tragfähigkeit, einer typenbezeichnung, Hersteller und dem Baujahr oder einer Seriennummer gekennzeichnet sein. Liegt ein Nachweis für den speziellen Anwendungsfall "Lasten über Personen" vor, dürfen sie nach Herstellerangabe belastet werden. Liegt kein Nachweis vor, dürfen sie nur mit der Hälfte der Herstellerangabe belastet werden. Sind sie nicht gekennzeichnet, dürfen sie nicht verwendet werden.

Tabelle 7: Spezielle Lastaufnahmemittel in der Veranstaltungstechnik

Lastaufnahmemittel Beschreibung
Lastaufnahmemittel für Traversen

Abb. 34

Spezielle Lastaufnahmemittel für Traversen bestehen häufig aus einer Kombination einzelner Bauteile. Die Kennzeichnung der einzelnen Bauteile des Lastaufnahmemittels gibt keine Auskunft über die Gesamt-Tragfähigkeit des Lastaufnahmemittels.

Für das gebrauchsfertige Lastaufnahmemittel muss der Hersteller die zulässige Tragfähigkeit angeben.

Lastaufnahmemittel für Beschallungs- und Beleuchtungssysteme

Abb. 35

Die Aufhängung von Beschallungs- und Beleuchtungssystemen besteht häufig aus einem Verbund von unterschiedlichen Komponenten und Lastaufnahmemitteln.
In derartigen Systemen dürfen nur vom Hersteller zugelassenen Komponenten eingesetzt werden.
Eigensicher ausgeführte Beschallungs- und Beleuchtungssysteme sowie deren eigensicher ausgeführte Aufhängungen (z.B. Flugrahmen) benötigen innerhalb des Systems keine zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz gegen Herabfallen.
Genormte Scheinwerfer und Leuchtenbefestigungselemente nach DIN 15560-24: 1996- 12 sowie Befestigungselement und Übergangsstücke nach DIN 15560-25: 1987-01

Abb. 36

Scheinwerfer, Grundplatte, Rohrschelle und Zapfen, Leuchtenhülse für Foto- und Reportageleuchten

Drehsockel, Hülsen mit Feststellschrauben für Hängescheinwerfer, Stativhülse, Stativplatte, geschlossene Gelenk-Rohrschelle, offene Rohrschelle, Abnahmezapfen, Übergangsstücke. Diese Lastaufnahmemittel sind eigensicher ausgeführt und werden angewendet für Lasten von maximal 60 kg.

Die so montierten ortsveränderlichen Scheinwerfer und Leuchten werden zusätzlich mit einem Sicherungsseil gesichert (vgl. Abschnitte 2.3 und 3.3).

Anmerkung:
Wenn bei der Befestigung eines Scheinwerfers mit den Verbindungselementen "Scheinwerferzapfen ZC" und "Hülse mit Feststellschraube HB" der zusätzliche Sicherungsstift verwendet wird, kann auf eine Sekundärsicherung verzichtet werden.

nicht nach Norm gefertigte Lastaufnahmemittel

Abb. 37

Nicht nach Norm gefertigte Lastaufnahmemittel können z.B. Scheinwerfer- und Leuchtenbefestigungselemente, Beamer- und Monitorhalterungen sein.

Diese sind nach den grundlegenden Sicherheitsanforderungen auszuführen und eigensicher zu dimensionieren (vgl. Abschnitte 2.1 und 2.2).

Hinsichtlich ihrer Benutzung sind die Herstellerangaben zu beachten.


2.3 Sicherungselemente

Ein Sicherungselement (Sekundärsicherung bzw. zweite, unabhängige Sicherung) besteht in der Regel aus Drahtseil, Seilendverbindung und Schnellverbindungsglied. In Sonderfällen werden Rundstahlketten verwendet. Vorzugsweise werden solche Schnellverbindungsglieder eingesetzt, die unverlierbar mit dem Sicherungsseil oder mit der Sicherungskette verbunden sind. Für Sicherungsseile und -ketten sowie Seilendverbindungen gelten grundsätzlich die gleichen Beschaffenheitsanforderungen und Nutzungsbedingungen, die in den Abschnitten 2.1 bis 2.3 beschrieben wurden.

Ergänzend bestehen folgende Anforderungen:

Die Dimensionierung der Elemente berücksichtigt die dynamischen Kräfte beim Auffangen der Last.

Als Sekundärsicherung werden sowohl Sicherungsseile ohne Dämpfungselemente als auch Sicherungsseile mit Dämpfungselementen verwendet.


Fällt eine Last in das Sicherungselement, entsteht eine impulsartige Beanspruchung des Seiles. Dabei kann es zur Beschädigung von Elementen kommen, die sich im Kraftfluss befinden (z.B. Sicherungsseil, Sicherungsöse am Scheinwerfer, Lastaufnahmepunkt am Bauwerk, Tragseile von Leuchtenhängern). Innerhalb einer Sekundärsicherung ist das schwächste Bauteil maßgebend für die Dimensionierung der gesamten Sekundärsicherung.

Kennzeichnung

Sicherungselemente sind vom Hersteller nach den gesetzlichen Anforderungen ( ProdSG) zu kennzeichnen. Zusätzlich sind die maximal zulässige zu sichernde Masse und der Seildurchmesser anzugeben.

Abb. 38 Beispiel einer Kennzeichnung


Einzelne Elemente (z.B. Schnellverbindungsglieder, Pressklemmen) können mit individuellen Tragfähigkeitsangaben (z.B. WLL) versehen sein. Die Tragfähigkeitsangaben gelten in der Regel für das Heben von Lasten im Hebezeugbetrieb. Sie beschreiben nicht das maximal zulässige Gewicht, für das das Sicherungsseil oder die Sicherungskette im Hinblick auf die Sicherung von Lasten im Absturzfall ausgelegt ist!


2.3.1 Sicherungsseile ohne Dämpfungselement

Sicherungsseile ohne Dämpfungselement sind nach den Festlegungen der Tabelle 8 auszuwählen.

Die Dimensionierungen der Tabelle 8 basieren auf den Festlegungen der DIN 56927: 2013-07; daneben kann die Dimensionierung von Sicherungsseilen auch nach dem im Anhang von DIN 56927: 2013-07 beschriebenen Prüfverfahren nachgewiesen werden.

Tabelle 8: Sicherungsseil als Sekundärsicherung

Seildurchmesser
nach Seilklasse
6 x 19 mit Nennfestigkeit 1770N/mm2 [mm]
Durchmesser Schnellverbindungsglied nach DIN 56927: 2013-07

Abb. 39

[mm]

Maximal zu sichernde Masse mit Sicherungsseil,
bei maximaler Fallhöhe von 20 cm
Länge 0,6 m
[kg]
Länge 1,0 m
oder länger
[kg]
3 4 5 9
4 4 10 16
5 5 15 25
6 6 22 36
8 8 40 64
10 10 62 100


Die Werte der obigen Tabelle wurden auf Basis der DIN 56927: 2013-07 ermittelt.

Die Festlegungen in der DIN 56927: 2013-07 enthalten unterschiedliche Dimensionierungen für die einsträngige und die zweisträngige Sicherungsmethode. Die Unterschiede sind jedoch so gering, dass dies für die Anwendung unbedeutend ist.

Werden andere als die in der Tabelle aufgeführten Verbindungsglieder benutzt, so ist sicherzustellen, dass diese

Für größere Lasten oder den Gebrauch von Rundstahlketten als Sicherungselemente sind eigenständige Dimensionierungen unter Bewertung der Fallbewegung durchzuführen. Hierbei ist sicherzustellen, dass der vorhersehbare Fallweg der zu sichernden Last so gering wie möglich ist. Dieses Ziel wird am ehesten durch Ketten erreicht, die sich verkürzen lassen.

2.3.2 Sicherungsseile mit Dämpfungselement

Alternativ zu den Sicherungsseilen laut Tabelle 8 können Sicherungsseile mit Dämpfungselement benutzt werden.

Sicherungsseile mit Dämpfungselement können den beim Herabfallen einer Last in das Sicherungselement auftretenden Fangstoß erheblich reduzieren. Deshalb haben Sicherungsseile mit Dämpfungselement im Vergleich zu Sicherungsseilen ohne Dämpfungselement einen geringeren Querschnitt.

Ein weiterer Vorteil ist die im Fehlerfall reduzierte Belastung aller im Kraftfluss befindlichen Elemente (z.B. Aufhängepunkt, Schnellverbindungsglied, Sicherungsöse an der Last).

Die zuverlässige Wirkung des Dämpfungselementes ist entscheidend für die sichere Funktion des gesamten Sicherungsseiles. Deshalb ist die Ausführung des Dämpfungselementes von wesentlicher Bedeutung. Sicherungsseile mit Dämpfungselement sind in einer qualitätsgesicherten Fertigung herzustellen und sollen baumustergeprüft sein.

Abb. 40 Sicherungsseil mit Dämpfungselement


2.3.3 Benutzung von Sicherungselementen

Ein Sicherungselement (Safety) ist so anzubringen, dass es keinen Fallweg zulässt. Ist ein Fallweg unvermeidbar, so ist dieser so gering wie möglich zu halten.

Bei der Sicherung von Arbeitsmitteln, die nach der Montage ausgerichtet werden müssen, wie z.B. Scheinwerfern, darf der maximale Fallweg von 20 cm nicht überschritten werden - unabhängig von der Befestigungsart.

Das Sicherungselement wird am vom Hersteller definierten Befestigungspunkt des Arbeitsmittels (z.B. Öse, Bügel) angebracht. Der Hersteller hat den Befestigungspunkt zu kennzeichnen, z.B. farblich oder mit einem Piktogramm. Es ist nicht zulässig, das Sicherungselement an Elementen des Arbeitsmittels anzubringen, die nicht dafür geeignet sind (etwa an Griffen).

Beispiel für Kennzeichnung des Befestigungspunktes für das Sicherungselement

Abb. 41 Befestigungspunkt für das Sicherungselement


Bei Schnellverbindungsgliedern wird die sichere Funktion nur durch vollständiges Schließen der Schraubverbindung erreicht. Diese wird handfest angezogen.

Seile oder Bänder aus natürlichen oder synthetischen Fasern dürfen als Sicherungselement nicht verwendet werden, da diese bei Temperatureinwirkung (z.B. durch Scheinwerfer) und im Brandfall keine ausreichende Sicherheit bieten.

Ein Sicherungselement, das einmal belastet wurde oder augenscheinlich beschädigt ist, darf nicht mehr verwendet werden.

2.4 Lasten und deren tragende Strukturen

Lasten gehören nicht zu den Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln oder Hebezeugen und unterliegen daher nicht grundsätzlich der Maschinenrichtlinie und deren Betriebskoeffizienten (vgl. Tabelle 1). Dennoch müssen die Lasten und deren tragende Strukturen die auftretenden Belastungen sicher aufnehmen. Zur Berechnung und Ausführung sollen die bestehenden Regeln der Technik herangezogen werden. Dies sind z.B.:

Für Lasten und deren tragende Strukturen gelten darüber hinaus die konstruktiven Anforderungen entsprechend Abschnitt 1.1.

Typische Lasten in der Produktions- und Veranstaltungstechnik sind z.B.:

Lasten und deren Tragkonstruktionen (z.B. Lautsprechersysteme, LED-Wände) bestehen aus verschiedenen lastführenden Elementen, deren Festigkeit durch die jeweiligen Hersteller nachzuweisen sind. Besondere Lastfälle z.B. durch Anwinkeln von Lautsprechersystemen sind zu berücksichtigen.

Tragkonstruktionen sind nach dem anerkannten Stand der Technik zu konstruieren und herzustellen. Bei allen Arbeitsabläufen bezüglich deren Herstellung und Verwendung sind die erforderlichen betrieblichen Schutzmaßnahmen sicherzustellen.

Abb. 42 Angewinkelte Lautsprechersysteme


Abb. 43 LED-Dekoration


Werden zur Berechnung von Tragkonstruktionen softwarebasierte Programme angewendet, muss das verwendete Programm für die vorgesehenen Berechnungen geeignet sein. Die Grundlagen der Berechnung mit z.B. verwendeter Version der Software, getroffenen Annahmen, Programmeinstellungen und Eingabedaten sind zu dokumentieren. Die erforderliche Qualifikation der Anwender der Software ist zu gewährleisten. Ergebnisse von derartigen Berechnungsmethoden bedürfen einer Bewertung durch erfahrene und qualifizierte Ingenieure oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation. Im Rahmen der Auswahlverantwortung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin und ggf. auch der Auftraggeber oder die Auftraggeberin zu berücksichtigen, dass die erforderliche Fachkunde in allen Schritten der Arbeitsprozesse sicher gestellt ist.

Beispiel Spiegelkugelsystem

Spiegelkugelsysteme (= Spiegelkugel + Antrieb + Befestigung) müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Abschnitt 2 entsprechen. Die Systeme sollen konstruktiv eigensicher ausgeführt sein. Siehe auch Abbildung 46.

Benutzung

Spiegelkugelsysteme sind außerhalb des Handbereiches von Personen und in sicherem Abstand zu anderen Gegenständen aufzuhängen. Falls kein eigensicheres Spiegelkugelsystem gegeben ist, muss das Prinzip der Einfehlersicherheit angewendet werden. Dies kann z.B. durch den Einsatz einer Auffangvorrichtung erfolgen.

Spiegelkugelantriebe sind maschinentechnische Einrichtungen. Die grundsätzlichen Prüfanforderungen an maschinentechnische Einrichtungen für den Veranstaltungs- und Produktionsbetrieb sind in der nach DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen" und im DGUV Grundsatz 315-390 "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios" geregelt.
Das bedeutet insbesondere, dass die Motor-/Getriebeeinheit in Kraftrichtung formschlüssig ausgeführt sein muss.

Abb. 44 Eigensicheres Spiegelkugel-System


3 Prüfungen

Bei der Verwendung soll der sichere Zustand der Arbeitsmittel erhalten bleiben. Durch Prüfungen können Schäden rechtzeitig erkannt und entsprechende Maßnahmen abgeleitet und durchgeführt werden. Mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person werden die Schäden verursachenden Einflüsse unter Berücksichtigung der individuellen Betriebsweisen festgestellt und bewertet.

Vor jedem Einsatz sind die Arbeitsmittel einer Sichtprüfung und - soweit zutreffend - Funktionsprüfung durch eine vom Unternehmer oder die Unternehmerin beauftragte unterwiesene Person zu unterziehen.

Arbeitsmittel sollen mindestens jährlich durch eine vom Unternehmer oder die Unternehmerin beauftragte Person (z.B. Sachkundiger/zur Prüfung befähigte Person) geprüft werden. In Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen und betrieblichen Gegebenheiten sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen können zusätzliche Prüfungen erforderlich sein. Für Ketten ist zusätzlich alle drei Jahre eine zerstörungsfreie Rissprüfung durchzuführen.

Die Prüfungen beinhalten mindestens eine Überprüfung auf:

Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit beeinträchtigen oder sind die Kennzeichnungen nicht mehr eindeutig zu identifizieren, müssen die Arbeitsmittel der weiteren Benutzung entzogen werden.

Die Dokumentationen der Prüfungen müssen der Art und dem Umfang der Prüfung angemessen sein. Für die Sicht- und Funktionsprüfungen der einzelnen Arbeitsmittel beim Gebrauch (TRBS 1201: 2012-08-06 "Prüfung von Arbeitsmitteln", Abschnitt 3.3.1) besteht keine Aufzeichnungspflicht.

Prüfungen von Gebäudetragwerken erfolgen in der Verantwortung des Gebäudebetreibers.


.

Schutzziele und deren rechtliche Grundlagen Anhang 1


Das Halten von Lasten über Personen stellt eine spezielle Gefährdung dar und erfordert daher besondere Sorgfalt. Die verbindlichen Schutzziele für die Sicherheit der beteiligten und anwesenden Personen sind in Gesetzen, Verordnungen und den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger beschrieben.

Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sind - auf der Basis des Arbeitsschutzgesetzes - in der Betriebssicherheitsverordnung und der Arbeitsstättenverordnung enthalten.

Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 1 Nr. 2 (Auszug)

Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit und Festigkeit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, ihrer Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls abnehmbarer Teile jederzeit sichergestellt sind. Hierbei hat er auch besondere Bedingungen wie Witterung, Transport, Auf- und Abbau, mögliche Ausfälle und vorgesehene Prüfungen, auch mit Prüflast, zu berücksichtigen.

Sofern nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel mit einer Einrichtung zu versehen, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert. Auch sind Belastungen der Aufhängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen.

Demontierbare und mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen so aufgestellt und verwendet werden, dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder Abrutschen verhindert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die korrekte Durchführung der Maßnahmen von einem hierzu besonders eingewiesenen Beschäftigten überprüft wird.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit versehen sind. Sofern unterschiedliche Betriebszustände möglich sind, ist die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen Betriebszustände anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Verwendung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind.

Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Lasten

  • sich ungewollt gefährlich verlagern, herabstürzen oder
  • unbeabsichtigt ausgehakt werden können.

Wenn der Aufenthalt von Personen im Gefahrenbereich nicht verhindert werden kann, muss gewährleistet sein, dass Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen nach ihrer Betätigung von selbst in die Nullstellung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unverzüglich unterbrochen wird.

Das flurgesteuerte Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss für den steuernden Beschäftigten bei maximaler Fahrgeschwindigkeit jederzeit beherrschbar sein.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bei Hub-, Fahr- und Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Bewegungen des Arbeitsmittels verhindert werden können.

Kraftbetriebene Hubbewegungen des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten müssen begrenzt sein. Schienenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.

Können beim Verwenden von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Beschäftigte gefährdet werden und befindet sich die Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen die Arbeitsmittel mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein.

Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss begrenzt sein.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass

  • Beschäftigte nicht durch hängende Lasten gefährdet werden, insbesondere hängende Lasten nicht über ungeschützte Bereiche, an denen sich für gewöhnlich Beschäftigte aufhalten, bewegt werden
  • Lasten sicher angeschlagen werden
  • Lasten, Lastaufnahme- sowie Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können
  • den Beschäftigten bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln angemessene Informationen über deren Eigenschaften und zulässigen Einsatzgebiete zur Verfügung stehen
  • Verbindungen von Anschlagmitteln deutlich gekennzeichnet sind, sofern sie nach der Verwendung nicht getrennt werden
  • Lastaufnahme- und Anschlagmittel entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens ausgewählt werden und
  • Lasten nicht mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln über ungeschützte Beschäftigte geführt werden.

Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass sie nicht beschädigt werden können und ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden kann.

Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten

Überschneiden sich die Aktionsbereiche von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen durch Zusammenstöße der Arbeitsmittel zu verhindern. Ebenso sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Beschäftigten durch Zusammenstöße von diesen mit nichtgeführten Lasten zu verhindern.

Es sind geeignete Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Abstürzen von nicht geführten Lasten zu treffen. Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten steuert, die Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte über den gesamten Weg beobachten, ist er von einem anderen Beschäftigten einzuweisen.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass

  • nicht geführte Lasten sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können,
  • die Beschäftigten den Hebe- und Transportvorgang direkt oder indirekt steuern können,
  • alle Hebevorgänge mit nicht geführten Lasten so geplant und durchgeführt werden, dass die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Soll eine nicht geführte Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere Arbeitsmittel angehoben werden, ist ein Verfahren festzulegen und zu überwachen, das die Zusammenarbeit der Beschäftigten sicherstellt,
  • nur solche Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten eingesetzt werden, die diese Lasten auch bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall sicher halten; ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Hängende, nicht geführte Lasten müssen ständig beobachtet werden, es sei denn, der Zugang zum Gefahrenbereich wird verhindert, die Last wurde sicher eingehängt und wird im hängenden Zustand sicher gehalten,
  • die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten im Freien eingestellt wird, wenn die Witterungsbedingungen die sichere Verwendung des Arbeitsmittels beeinträchtigen, und
  • die vom Hersteller des Arbeitsmittels zum Heben nicht geführter Lasten vorgegebenen Maßnahmen getroffen werden; dies gilt insbesondere für Maßnahmen gegen das Umkippen des Arbeitsmittels.

Arbeitsstättenverordnung, Anhang 1 Nr. 2.1

Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen. Arbeitsplätze und Verkehrswege nach Satz 1 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.


Damit werden geeignete Maßnahmen beim Aufenthalt von Personen unter hängenden Lasten gefordert. Zur Verringerung der Gefährdung durch Absturz werden bei der Konstruktion und der Dimensionierung der Arbeitsmittel erhöhte Anforderungen an die Sicherheit und gegen das Versagen von Aufhängungen gestellt.

Zur Festlegung der erhöhten Sicherheit werden zunächst die Anforderungen an die Konstruktion und den Betrieb von Kranen und Hebezeugen betrachtet. Bei diesen Betriebsarten ist der Aufenthalt von Personen unter Lasten jedoch nicht vorgesehen. Hierbei wird die Sicherheit u. a. durch das Festlegen von Betriebskoeffizienten für Maschinen erreicht. Betriebskoeffizienten sind auch für andere Arbeitsmittel (z.B. Drahtseile, Ketten, Traversen) in technischen Regeln festgelegt.

Für Lasten über Personen wird der Betriebskoeffizient verdoppelt, analog zu den Festlegungen aus der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), Anhang 1 Punkt 6.1.1 über das Heben von Personen.

Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), Anhang 1 Punkt 6.1.1 (Auszug)

Die in den Nummern 4.1.2.4 und 4.1.2.5 festgelegten Betriebskoeffizienten reichen für Maschinen zum Heben von Personen nicht aus; sie müssen in der Regel verdoppelt werden.

Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen - DGUV Vorschrift 17 und 18

Die DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" enthält Schutzziele, die besondere Gefährdungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung berücksichtigen, wie folgt:

Vorgenannte Schutzziele werden u. a. durch eine höhere Dimensionierung und geeignete Materialeigenschaften oder eine zusätzliche Sicherung der Arbeitsmittel erreicht.


.

Regeln der Technik, die sicherheitstechnische Anforderungen enthalten Anhang 2


Die technische Umsetzung der Schutzziele aus Abschnitt 2 erfolgt z.B. durch die Anwendung von arbeitsmittelbezogenen Normen der Veranstaltungstechnik.

Die Anforderungen an die erforderlichen Fachkenntnisse von Personen, die zur Prüfung von Arbeitsmitteln befähigt sind, richten sich nach der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV). Eine Konkretisierung erfolgt in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).


.

Begriffe Anhang 3


Zur Erläuterung der Begriffe sind in der nachfolgenden Abbildung die Arbeitsmittel im Kraftfluss dargestellt:

Abb. 45




ENDE

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