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DGUV Information 213-729 - Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern
Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 10/2015aufgehoben)
Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung [ 1] werden von
gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und gegebenenfalls weiteren Messstellen z.B. der Bundesländer erarbeitet.
Diese Empfehlungen sind eine Hilfe für den auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bezogenen Teil der Gefährdungsbeurteilung und werden als DGUV Information in das Sammelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Bestell-Nr. DGUV Information 213-701 ff. aufgenommen.
Diese Empfehlungen wurden erarbeitet von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), Köln.
1 Allgemeines
Die Gefahrstoffverordnung fordert die Unternehmen in § 6 auf, Art und Ausmaß der Exposition der Beschäftigten zu ermitteln. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen.
Die Empfehlungen zur Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) stellen ein geeignetes Beurteilungsverfahren für die inhalative Exposition bei der Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern dar und basieren auf Messungen möglicher Zersetzungsprodukte der Kunststoffe in der Luft an Arbeitsplätzen. Bei der Bearbeitung der jeweiligen Kunststoffe wurden die in Tabelle 2 aufgeführten flüchtigen Zersetzungsprodukte berücksichtigt.
Diese EGU können entsprechend §§ 6 und 7 Gefahrstoffverordnung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie der daraus abzuleitenden Maßnahmen verwendet werden. Darüber hinaus können diese EGU als Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz [ 2] und § 3 Betriebssicherheitsverordnung [ 3] mit herangezogen werden. Die Verpflichtungen zum Einsatz von Stoffen und/oder Verfahren mit geringerem Risiko gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe 600 [ 4], zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten usw., bleiben bestehen.
Die EGU behandeln ausschließlich die inhalativen Gefährdungen. Es sind auch dermale und physikalisch-chemische Gefährdungen möglich, z.B. durch heiße Oberflächen. Diese sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
2 Anwendungsbereiche
Diese EGU können für die Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern zur Beurteilung der inhalativen Exposition gegenüber den in Tabelle 2 aufgeführten Gefahrstoffen angewendet werden.
Es werden Kriterien für die unmittelbare Anwendung von Schutzmaßnahmen, bei gleichzeitigem Verzicht auf eine messtechnische Überwachung, für die beschriebenen Tätigkeiten festgelegt.
3 Arbeitsverfahren und eingesetzte Kunststoffe
Durch die Einwirkung der Laserstrahlung kommt es zu thermischen und photochemischen Reaktionen hauptsächlich an der Oberfläche des Materials. Dies führt in Abhängigkeit von den eingesetzten Kunststoffen zum gewünschten Beschriftungsergebnis. Die Beschriftungsqualität wird zum einen durch die Laserstrahlparameter (z.B. Leistung, Bestrahlung, Wellenlänge und ggf. Impulsverhalten) und zum anderen durch die Eigenschaften des zu beschriftenden Materials (z.B. Schmelzpunkt und Farbe) bestimmt. Für die Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern werden am häufigsten die in Tabelle 1 aufgeführten Laser eingesetzt.
Tabelle 1: Eingesetzte Laser mit Angaben zur Wellenlänge und zum Leistungsbereich
Laser | Wellenlänge | Ausgangsleistung |
CO2-Laser | 10600 nm | 10 - 50 W |
Nd: YAG-Laser | 1064 nm | 15 - 80 W |
Faserlaser | 1030 - 1080 nm | 10 - 40 W |
Tätigkeiten der Beschäftigten sind:
In Tabelle 2 sind die eingesetzten Kunststoffe mit den berücksichtigten flüchtigen Zersetzungsprodukten zusammengestellt [ 5].
Tabelle 2: Kunststoffe mit den bei den Messungen berücksichtigten flüchtigen Zersetzungsprodukten
Kunststoff | Kurzform | Charakteristische Zersetzungsprodukte |
Polyoxymethylen | POM | Formaldehyd |
Epoxydharze auf Basis Bisphenol-A | - | Phenol |
Polystyrol | PS | Styrol |
Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymer | ABS | Styrol, 1,3-Butadien, Acrylnitril |
Styrol-Acrylnitril Copolymer | SAN | Acrylnitril, Styrol |
Polycarbonat | PC | Phenol |
Polyvinylchlorid | PVC | Chlorwasserstoff |
Polyamid 66 | Pa 66 | Cyclopentanon |
Polytetrafluorethylen | PTFE | Fluoride und Fluorwasserstoff |
Polybutylenterephthalat (Polyester) | PBT | 1,3-Butadien, Benzol |
Polyacrylnitril | PAN | Acrylnitril, Cyanwasserstoff |
Polyphenylenoxid | PPO | Styrol, Toluol, Ethylbenzol |
4 Gefahrstoffe
In Tabelle 3 werden für die aufgeführten Gefahrstoffe Angaben zu Beurteilungsmaßstäben (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte) und zur Einstufung nach der CLP-Verordnung [ 6] aufgeführt. Soweit vorhanden, werden für einige Stoffe Hinweise zur Hautresorption (H) bzw. zum Risiko der Fruchtschädigung (Y) in der 2. Spalte "Beurteilungsmaßstäbe" angegeben. Darüber hinaus können bei der Bearbeitung auch Stäube freigesetzt werden, für die der Allgemeine Staubgrenzwert von 1,25 mg/m3 für die alveolengängige Fraktion (A-Staub) und von 10 mg/m3 für die einatembare Fraktion (E-Staub) zu berücksichtigen ist.
Tabelle 3: Gefahrstoffe und deren Arbeitsplatzgrenzwerte bzw. Beurteilungsmaßstäbe und Einstufung
Gefahrstoffe | Beurteilungsmaßstäbe | Einstufung nach CLP-Verordnung [ 5] |
Acrylnitril | Akzeptanzkonzentration 0,26 mg/m3 (ERB)
Toleranzkonzentration 2,6 mg/m3 (ERB) Überschreitungsfaktor 8 (KZW) H |
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225
Karzinogenität, Kategorie 1B; H350 Akute Toxizität, Kategorie 3, Einatmen; H331 Akute Toxizität, Kategorie 3, Hautkontakt; H311 Akute Toxizität, Kategorie 3, Verschlucken; H301 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3; Reizwirkung auf die Atemwege; H335 Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315 Schwere Augenschädigung, Kategorie 1; H318 Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1; H317 Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 2; H411 |
Aldehyde | Acetaldehyd
91 mg/m3 (AGW) Y |
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1; H224
Karzinogenität, Kategorie 2; H351 Augenreizung, Kategorie 2; H319 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 (Reizung der Atemwege); H335 |
Acrylaldehyd:
0,2 mg/m3 (AGW) H |
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225
Akute Toxizität, Kategorie 1, Einatmen; H330 Akute Toxizität, Kategorie 2, Verschlucken; H300 Akute Toxizität, Kategorie 3, Hautkontakt; H311 Ätzwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung, Kategorie 1B; H314 Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400 Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1; H410 |
|
Butyraldehyd
64 mg/m3 (AGW) |
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225 | |
Formaldehyd
0,37 mg/m3 (AGW) Y |
Akute Toxizität, Kategorie 3, Einatmen, H331
Akute Toxizität, Kategorie 3, Verschlucken; H301 Akute Toxizität, Kategorie 3, Hautkontakt; H311 Ätzwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung, Kategorie 1B; H314 Karzinogenität Kategorie 1B, H350 Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1; H317 Keimzellmutagenität Kategorie 2, H341 |
|
Glutardialdehyd
0,2 mg/m3 (AGW) Y |
Akute Toxizität, Kategorie 3, Einatmen; H331
Akute Toxizität, Kategorie 3, Verschlucken; H301 Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B; H314 Schwere Augenschädigung, Kategorie 1; H318 Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1; H334 Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1; H317 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3; Reizwirkung auf die Atemwege; H335 Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400 |
|
Propionaldehyd 48 mg/m3 (LIG) | Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225
Augenreizung, Kategorie 2; H319 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 (Reizung der Atemwege); H335 Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315 |
|
Benzol | Akzeptanzkonzentration 0,2 mg/m3 (ERB)
Toleranzkonzentration 1,9 mg/m3 Überschreitungsfaktor 8 (KZW) H |
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225
Karzinogenität, Kategorie 1A; H350 Keimzellmutagenität, Kategorie 1B; H340 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 1; H372 Aspirationsgefahr, Kategorie 1; H304 Augenreizung, Kategorie 2; H319 Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315 |
1,3- Butadien | Akzeptanzkonzentration 0,5 mg/m3 (ERB)
Toleranzkonzentration 5 mg/m3 (ERB) Überschreitungsfaktor 8 (KZW) |
Entzündbare Gase, Kategorie 1; H220
Keimzellmutagenität, Kategorie 1B; H340 Karzinogenität, Kategorie 1A; H350 |
Chlorwasserstoff, wasserfrei | 3 mg/m3 (AGW)
Überschreitungsfaktor 2 (KZW) Y |
Gase unter Druck, verflüssigtes Gas; H280
Akute Toxizität, Kategorie 3 (Reizung der Atemwege), Einatmen; H331 Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A; H314 |
Cyanwasserstoff | 2,1 mg/m3 (MAK)
H |
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1; H224
Akute Toxizität, Kategorie 1, Einatmen; H330 Akute Toxizität, Kategorie 1, Hautkontakt; H310 Akute Toxizität, Kategorie1, Verschlucken; H300 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 1; H370 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 1; H372 Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400 Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1; H410 |
Cyclopentanon | 90 mg/m3 (LIG) | Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 3; H226
Augenreizung, Kategorie 2; H319 Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315 |
Ethylbenzol | 88 mg/m3 (AGW)
Überschreitungsfaktor 2 (KZW) H, Y |
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225
Akute Toxizität, Kategorie 4, Einatmen; H332 Aspirationsgefahr, Kategorie 1; H304 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 2; H373 Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 3; H412 |
Fluoride und Fluorwasserstoff | 1 mg/m3 (AGW für Fluoride) 0,83 mg/m3 H, Y |
Akute Toxizität, Kategorie 2, Verschlucken; H300
Akute Toxizität, Kategorie 1, Hautkontakt; H310 Akute Toxizität, Kategorie 2, Einatmen; H330 Ätzwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung, Kategorie 1A; H314 |
Phenol | 8 mg/m3 (AGW) Überschreitungsfaktor 2 (KZW) H |
Akute Toxizität, Kategorie 3, Einatmen; H331
Akute Toxizität, Kategorie 3, Verschlucken; H301 Akute Toxizität, Kategorie 3, Hautkontakt; H311 Ätzwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung, Kategorie 1B; H314 Keimzellmutagenität, Kategorie 2; H341 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 2; H373 |
Styrol | 86 mg/m3 (AGW) Überschreitungsfaktor 2 (KZW) Y |
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 3; H226
Akute Toxizität, Kategorie 4, Einatmen; H332 Augenreizung, Kategorie 2; H319 Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315 Aspirationsgefahr, Kategorie 1; H304 Reproduktionstoxizität, Kategorie 2; H361d Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3, (Reizung der Atemwege); H335 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 1; H372 |
Toluol | 190 mg/m3 (AGW) Überschreitungsfaktor 4 (KZW) H, Y |
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225
Reproduktionstoxizität, Kategorie 2; H361d Aspirationsgefahr, Kategorie 1; H304 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 2; H373 Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3; H336 |
Erläuterungen
AGW | Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900) [ 7] |
CLP | (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen |
ERB | Stoffspezifische Risikowerte aus der TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" [ 8] |
KZW | Kurzzeitwert Die Beurteilung von Expositionsspitzen bei stoffspezifischen Risikowerten aus der TRGS 910 erfolgt entsprechend Kurzzeitwertkategorie II der TRGS 900; ihr Ergebnis wird als Überschreitungsfaktor (ÜF) ausgewiesen. Der ÜF wird in der TRGS 910 zur Toleranzkonzentration aufgeführt. Ein Mindestzeitraum zwischen den Kurzzeitwertphasen wird bei Risikowerten nicht festgelegt. |
LIG | Liste Internationaler Grenzwerte (GESTIS) [ 9] |
MAK | Maximale Arbeitsplatz-Konzentration nach MAK- und BAT-Werte-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft [ 10] |
RCP | Methode zur Berechnung von Arbeitsplatzgrenzwerten für Kohlenwasserstoffgemische (TRGS 900) |
Y | Risiko der Fruchtschädigung (TRGS 900) |
H | hautresorptiv (TRGS 900) |
H220 | Extrem entzündbares Gas. |
H224 | Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. |
H225 | Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. |
H226 | Flüssigkeit und Dampf entzündbar. |
H280 | Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. |
H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken. |
H301 | Giftig bei Verschlucken. |
H302 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
H304 | Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt. |
H311 | Giftig bei Hautkontakt. |
H314 | Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. |
H315 | Verursacht Hautreizungen. |
H317 | Kann allergische Hautreaktionen verursachen. |
H318 | Verursacht schwere Augenschäden. |
H319 | Verursacht schwere Augenreizung. |
H330 | Lebensgefahr bei Einatmen. |
H331 | Giftig bei Einatmen. |
H332 | Gesundheitsschädlich bei Einatmen. |
H334 | Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome der Atembeschwerden verursachen. |
H335 | Kann die Atemwege reizen. |
H336 | Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. |
H340 | Kann genetische Defekte verursachen. |
H341 | Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. |
H350 | Kann Krebs erzeugen. |
H351 | Kann vermutlich Krebs erzeugen. |
H361d | Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
H370 | Schädigt die Organe. |
H372 | Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. |
H373 | Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. |
H400 | Sehr giftig für Wasserorganismen. |
H410 | Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. |
H411 | Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
H412 | Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
5 Gefahrstoffexposition
Grundlage der statistischen Auswertungen sind Messwerte von möglichen flüchtigen Zersetzungsprodukten bei der Beschriftung von den berücksichtigten Kunststoffen mit Lasern (siehe Tabelle 2). Einbezogen wurden Messdaten aus dem Zeitraum von 2001 bis 2014. Die Messungen erfolgten in Anlehnung an die TRGS 402 [ 11] nach den in der IFA-Arbeitsmappe [ 12] aufgeführten Methoden. In Tabelle 4 sind für die berücksichtigten Gefahrstoffe, die Anzahl der Messwerte und der Betriebe, die Anzahl der Messwerte < der analytischen Bestimmungsgrenze (a. B.), die höchste analytische Bestimmungsgrenze, der Wert des Beurteilungsmaßstabes und der Maximalwert ausgewiesen. Die Messwerte sind repräsentativ für eine Arbeitsschicht von 8 Stunden. Es wurden Messungen berücksichtigt, die direkt stationär über eine Dauer von mindestens zwei Stunden an der jeweiligen Anlage zur Beschriftung von Kunststoffen mit einem Laser erfolgten.
Die Beschäftigten halten sich unterschiedlich lange an den Anlagen auf, in vollautomatischen Produktionsprozessen nur kurzzeitig, z.B. zur Sichtkontrolle, zum Materialwechsel oder bei Reinigungsarbeiten. In halbautomatischen Produktionsprozessen werden die Bauteile oft von Beschäftigten manuell eingelegt. Somit stellen die Messwerte den ungünstigen Fall dar.
Die Maschinen wurden fast ausschließlich mit Absaugung betrieben. Die Arbeitsräume waren in der Regel mit einer raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage) ausgestattet.
Tabelle 4: Messergebnisse für die Zersetzungsprodukte bei der Beschriftung von Kunststoffen mit Laser aus dem Zeitraum 2001 - 2014
Gefahrstoff | Anzahl Messwerte |
Anzahl Betriebe |
Anzahl Messwerte < a. B. |
Höchste a. B. (mg/m3) |
Beurteilungs- maßstab (mg/m3) |
Maximaler Messwert (mg/m3) |
Acetaldehyd | 9 | 7 | 9 | 0,02 | 91 | < 0,02 |
Acrylaldehyd | 9 | 7 | 9 | 0,01 | 0,2 | < 0,01 |
Acrylnitril | 8 | 7 | 8 | 0,1 | 0,26 | < 0,10 |
Benzol | 14 | 8 | 14 | 0,1 | 0,2 | < 0,10 |
1,3-Butadien | 9 | 8 | 9 | 1 | 0,5 | < 1,00 |
Butyraldehyd | 9 | 7 | 9 | 0,02 | 64 | < 0,02 |
Chlorwasserstoff | 5 | 4 | 5 | 0,09 | 3 | < 0,09 |
Cyanwasserstoff | 2 | 2 | 2 | 0,1 | 2,1 | < 0,10 |
Cyclopentanon | 14 | 6 | 14 | 2,0 | 90 | < 2,00 |
Ethylbenzol | 2 | 1 | 2 | 1 | 88 | < 1,00 |
Fluoride/ Fluorwasserstoff | 2 | 2 | 2 | 0,17 | 1/0,83 | < 0,17 |
Formaldehyd | 10 | 8 | 4 | 0,01 | 0,37 | 0,081 |
Glutardialdehyd | 9 | 7 | 9 | 0,02 | 0,2 | < 0,02 |
Phenol | 10 | 8 | 10 | 0,5 | 8 | < 0,50 |
Propionaldehyd | 9 | 7 | 9 | 0,02 | 48 | < 0,02 |
A-Staub | 23 | 13 | 22 | 0,25 | 1,25 | 0,04 |
E-Staub | 24 | 13 | 24 | 0,71 | 10 | < 0,71 |
Styrol | 17 | 10 | 17 | 3 | 86 | < 3,00 |
Toluol | 7 | 5 | 6 | 1 | 190 | 1,80 |
a. B.: analytische Bestimmungsgrenze
Bei der Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern lagen die Gefahrstoffkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz überwiegend unterhalb der Bestimmungsgrenze des angewandten Analyseverfahrens. Die Messwerte zeigen, dass die Beurteilungsmaßstäbe für die berücksichtigten Gefahrstoffe eingehalten werden (siehe Tabelle 4).
Bei den krebserzeugenden Gefahrstoffen Acrylnitril und Benzol wurden die festgelegten Akzeptanzkonzentrationen nach der TRGS 910 von keinem Messwert überschritten.
Die Bestimmungsgrenze der angewendeten Messverfahren für 1,3-Butadien liegt oberhalb der festgelegten Akzeptanzkonzentration. Eine Einhaltung der Akzeptanzkonzentration kann mit den Untersuchungsergebnissen nicht nachgewiesen werden. Alle ermittelten Messwerte lagen jedoch unterhalb der Toleranzkonzentration (siehe Tabelle 3).
6 Schutzmaßnahmen
Aufgrund der dargestellten Ergebnisse müssen keine weiteren Expositionsmessungen bei der Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass folgende Maßnahmen eingehalten werden.
6.1 Substitution
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der GefStoffV in Verbindung mit der TRGS 600 ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Substitutionsprüfung durchzuführen.
Insbesondere ist zu prüfen, ob Einrichtungen zur Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern in geschlossener Bauweise eingesetzt werden können.
6.2 Lufttechnische Maßnahmen
Anlagen zur Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern sind sehr leicht abgrenzbare Arbeitsbereiche. Eine lokale Absaugung der Gefahrstoffe direkt an der Entstehungsstelle, in Verbindung mit einer geschlossenen Bauweise der Anlage, stellt daher die wirksamste Erfassung dar (siehe auch DGUV Regel 109-002) [ 13].
Bei der Beschriftung von POM (Polyoxymethylen), ABS (Acrylnitril-Butadien-Styrol), SAN (Styrol-Acrylnitril Copolymer), HDPE und LDPE (Polyethylen), PAN (Polyacrylnitril) sowie PBT (Polybutylenterephthalat) kann die Entstehung krebserzeugender Stoffe nicht ausgeschlossen werden. Hier ist eine Luftrückführung nach § 10 Abs. 5 GefStoffV nicht zulässig, sondern eine Absaugung mit Fortluft (Ableitung nach außen) einzusetzen. Hierbei ist zusätzlich, z.B. mithilfe einer raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage), die Luftbilanz auszugleichen.
In regelmäßigen Intervallen ist eine Wirksamkeitsprüfung der lufttechnischen Einrichtungen durchzuführen und zu dokumentieren.
6.3 Maßnahmen bei Wartungs- und Reinigungsarbeiten
Die Anlagen sind nach den Vorgaben der Herstellerfirma in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Wartungs- und Reinigungsarbeiten sind staubarm unter Verwendung eines Industriestaubsaugers mit einem Filter der Klasse M und nachgeschaltetem Aktivkohlefilter durchzuführen. Das Verbot von Druckluft zur Reinigung der Anlagenteile ist zu beachten.
Bei den Wartungs- und Reinigungsarbeiten an Anlagen zur Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern einschließlich Filterwechsel sind keine weiteren Expositionsmessungen erforderlich, wenn folgende persönliche Schutzausrüstung getragen wird:
Es ist eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV für die Wartungs- und Reinigungsarbeiten zu erstellen.
Folgende Punkte sind dabei zu beachten:
7 Anwendungshinweise
Die Anwenderin oder der Anwender dieser EGU muss bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zählt unter anderem die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser EGU. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV.
Die EGU geben dem Betrieb praxisgerechte Hinweise, wie sichergestellt werden kann, dass die Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sind beziehungsweise der Stand der Technik erreicht ist.
Werden die Verfahrensparameter sowie die Schutzmaßnahmen eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass das Minimierungsgebot nach § 7 Abs. 4 der GefStoffV erfüllt wird.
Bei Anwendung dieser EGU bleiben andere Anforderungen der GefStoffV, insbesondere die Informationsermittlung (§ 6) und Gefährdungsbeurteilung, die Verpflichtung zur Beachtung der Rangordnung der Schutzmaßnahmen (§ 7), sowie der Mutterschutzarbeitsverordnung [ 14] und des Jugendschutzgesetzes [ 15] bestehen.
Für alle Arbeitsbereiche sind Betriebsanweisungen in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erstellen und auszuhängen. In der Betriebsanweisung sind auch Art und Häufigkeit der Reinigungstätigkeiten und der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen festzulegen. Die Beschäftigten sind mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen an Hand der Betriebsanweisung zu unterweisen.
8 Überprüfungen
Diese EGU wurde im Juni 2015 von der BG ETEM erstellt. Sie werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Sollten Änderungen notwendig werden, werden diese veröffentlicht.
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt. Die zitierten Arbeitsschutzschriften sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.
[ 1] | Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Ausgabe: Juni 2015 |
[ 2] | Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) Ausgabe: August 1997 |
[ 3] | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) Ausgabe: Februar 2015 |
[ 4] | Technische Regel für Gefahrstoffe 600 "Substitution (TRGS 600)" Ausgabe: August 2008 |
[ 5] | DGUV Regel 113-011 (ehemals BGR 223): Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie Ausgabe: Januar 2004 |
[ 6] | CLP-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen |
[ 7] | Technische Regel für Gefahrstoffe 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900)". Ausgabe: März 2015 |
[ 8] | Technische Regel für Gefahrstoffe 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (TRGS 910)" Ausgabe: Februar 2014 |
[ 9] | GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen www.dguv.de/ifa/GESTIS/GESTIS-Internationale-Grenzwertefürchemische-Substanzenlimitvaluesforchemicalagents/index-2.jsp Stand: 2015 |
[ 10] | Deutsche Forschungsgemeinschaft, Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe: MAK- und BAT-Werte-Liste - Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte. Mitteilung 50, ISBN 978-3-527- 33737-8 (Printversion) - erscheint jährlich |
[ 11] | Technische Regel für Gefahrstoffe 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (TRGS 402)" Ausgabe: Januar 2010 |
[ 12] | IFA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen www.dguv.de/ifa/Aktuell/IFA-Arbeitsmappe-Lieferung-1-2015/index.jsp Stand: 2015 |
[ 13] | DGUV Regel 109-002 (ehemals BGR/GUV-R 121) - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen Ausgabe: Januar 2004 |
[ 14] | Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) Stand: November 2010 |
[ 15] | Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) Stand: Januar 2015 |
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