Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 207-023 - Prüfliste für Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas und deren Aufstellungsräume in Bädern
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 09/2015aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung


Prüfliste für Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas und deren Aufstellungsräume in Bäderbetrieben

    Ja Nein
1. Bau und Ausrüstung [ ] [ ]
1.1 Chlorgasraum [ ] [ ]
1.1.1 Der Fußboden im Chlorgasraum liegt ausgangsseitig nicht unter der angrenzenden Geländeoberfläche und nicht über Laderampenhöhe(siehe Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.1.2 Im Chlorgasraum sind nur die für den Betrieb der Chlorungsanlage erforderlichen Einrichtungen vorhanden(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.1.3 Der Chlorgasraum hat keine Verbindung zu anderen Räumen(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.1.4 Der Chlorgasraum ist feuerhemmend und gasdicht von anderen Räumen abgetrennt(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.1.5 Der Chlorgasraum hat keine Lüftungsöffnungen(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.1.6 Es ist sichergestellt, dass die Temperatur im Chlorgasraum 15° C nicht unterschreiten kann(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.1.7 Es ist sichergestellt, dass die Oberflächentemperatur der Chlorgasbehälter 50 °C nicht überschreiten kann(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.1.8 Im Sicherheitsabstand zur Türöffnung des Chlorgasraumes liegen im Außenbereich keine tiefer liegenden Räume, Gruben, Schächte oder Kanäle(Abschnitt 4.4.6.1).

Der Sicherheitsabstand beträgt 5 Meter. Im Fall, dass nur der Inhalt eines 65 kg Chlorgasbehälters austreten kann, sind 3 Meter ausreichend.

[ ] [ ]
1.1.9 Es ist sichergestellt, dass kein Chlorgas in Frischluftansaugöffnung gelangen kann(Abschnitt 4.4.6.1).

Der hierfür notwendige größere Sicherheitsabstand ist entsprechend der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

[ ] [ ]
1.1.10 Der Chlorgasraum ist gemäß ASR A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung) unter Bezugnahme des Anhanges 1 der DGUV Regel 107-001 gekennzeichnet. [ ] [ ]
1.1.11 Die Elektroinstallation ist bei einer Chlorgasbeseitigungseinrichtung mit Wassersprühanlage spritzwassergeschützt ausgeführt - Schutzart IP x4. [ ] [ ]
1.2 Ausgang [ ] [ ]
1.2.1 Der Chlorgasraum hat einen unmittelbaren Ausgang ins Freie(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.2.2 Die Tür des Chlorgasraumes schlägt nach außen auf(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.2.3 Der Chlorgasraum ist gegen Zutritt Unbefugter gesichert z.B. durch ein Schloss(Abschnitt 4.4.1). [ ] [ ]
1.2.4 Die Tür des Chlorgasraumes ist von innen ohne Schlüssel jederzeit zu öffnen(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.2.5 Die Tür zum Chlorgasraum hat keine Lüftungsöffnungen(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.2.6 Die Tür zum Chlorgasraum grenzt nicht unmittelbar an Fluchtwege(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.3 Chlorgasbeseitigungseinrichtung [ ] [ ]
1.3.1 Der Chlorgasraum ist mit einer wirksamen Chlorgasbeseitigungseinrichtung ausgestattet(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.3.2 Die Aktivierung der Chlorgasbeseitigungseinrichtung von Hand ist außerhalb des Chlorgasraumes möglich(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.3.3 Es ist im Falle einer Wassersprühanlage im Chlorgasraum ein ausreichend bemessener Bodenablauf mit Geruchsverschluss vorhanden(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.4 Chlorgaswarngerät [ ] [ ]
1.4.1 Das Chlorgaswarngerät löst bei Chlorgasausbruch die Chlorgasbeseitigungseinrichtung automatisch aus(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.4.2 Das Chlorgaswarngerät zeigt mit einem optischen und akustischen Signal einen Chlorgasausbruch an(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.4.3 Für den Fall, dass bei einem Chlorgasausbruch mehr als der Inhalt einer Chlorgasflasche austreten kann oder sich der Chlorgasraum in baulich ungünstiger Lage befindet wird der Alarm an eine ständig besetzte Stelle geleitet(Abschnitt 4.4.6.1). [ ] [ ]
1.5 Behälter, Leitungen und sonstige Einrichtungen [ ] [ ]
1.5.1 Chlorgasflaschen sind einzeln gegen Umstürzen gesichert(Abschnitt 5.8). [ ] [ ]
1.5.2 Chlorgasbehälter sind entsprechend ihrem Inhalt und Füllungsgrad ("leer" oder "voll" gekennzeichnet(Abschnitt 5.8). [ ] [ ]
1.5.3 Chlorgasbehälter sind beim Lagern, Transport und Bereitstellung mit Ventilverschlussmuttern und Ventilschutzkappen versehen(Abschnitt 5.8). [ ] [ ]
1.5.4 Beim Ausbleiben oder Stillstand des zu chlorenden Wassers wird die Chlorgaszufuhr automatisch abgeschaltet(Abschnitt 4.4.5). [ ] [ ]
1.5.5 Die Abblaseleitung vom Sicherheitsabblaseventil endet in einer Adsorptionseinrichtung im Chlorgasraum (DIN 19606). [ ] [ ]
2. Betrieb [ ] [ ]
2.1 Unterwiesene Person und Betriebsanweisung [ ] [ ]
2.1.1 Die Chlorgasanlage wird von unterwiesenen Personen bedient(Abschnitt 5.2). [ ] [ ]
2.1.2 Es ist organisatorisch sichergestellt, dass nur die nach Ziffer 2.1.1 unterwiesenen Personen Zutritt zum Chlorgasraum haben. [ ] [ ]
2.1.3 Eine Betriebsanweisung ist vorhanden und an geeigneter Stelle ausgehängt(Abschnitt 5.3). [ ] [ ]
2.1.4 Beim Chlorgasbehälterwechsel werden neue Dichtungen eingesetzt und Dichtheitsprüfungen mit Prüfreagenz (z.B. Ammoniaklösung) durchgeführt(Abschnitt 5.7). [ ] [ ]
2.1.5 Ein aktueller Chlorgasalarmplan ist vorhanden(Abschnitt 5.3). [ ] [ ]
2.1.6 Auf Basis des Chlorgasalarmplanes werden regelmäßig Übungen durchgeführt(Abschnitt 5.10). [_] [ ]
2.2 Persönliche Schutzausrüstungen [ ] [ ]
2.2.1 Beim Chlorgasbehälterwechsel werden geeignete Atemschutzgeräte (Vollmaske oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2) getragen(Abschnitt 5.14). [ ] [ ]
2.2.2 Je Atemschutzgerät sind Ersatzfilter vorhanden(Abschnitt 5.14). [ ] [ ]
2.2.3 Filter werden vor Ablauf der zulässigen Lagerzeit ersetzt(Abschnitt 5.14). [ ] [ ]
2.2.4 Geöffnete Filter werden mit dem Datum des Öffnungstages versehen und spätestens nach sechs Monaten ersetzt(Abschnitt 5.14). [ ] [ ]
2.2.5 Die Beschäftigten sind durch praktische Übungen im Tragen der Atemschutzgeräte unterwiesen(Abschnitt 5.14). [ ] [ ]
2.2.6 Die Atemschutzgeräte werden außerhalb des Chlorgasraumes leicht erreichbar und staub- und feuchtigkeitsgeschützt aufbewahrt(Abschnitt 5.14). [ ] [ ]
3. Prüfung [ ] [ ]
3.1 Die Chlorgasanlage wurde vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person geprüft - siehe § 14 BetrSichV. [ ] [ ]
3.2 Die Chlorgasanlage und das Chlorgaswarngerät werden regelmäßig und vor jeder Wiederinbetriebnahme durch eine befähigte Person geprüft(Abschnitt 7).
Hinweis: Es hat sich eine Prüffrist von zwölf Monaten bewährt.
[ ] [ ]
3.3 Die Chlorgasbeseitigungseinrichtung mit Wassersprühanlage wird regelmäßig auf Funktion kontrolliert(Abschnitt 7).
Hinweis: Es hat sich eine Prüffrist von sechs Monaten bewährt.
[ ] [ ]
3.4 Die Wasservorlage im Bodenablauf wird wöchentlich kontrolliert(Abschnitt 7.1).    
Datum
Unterschrift


Hinweise:
Wird die Spalte "NEIN" angekreuzt, sind Verbesserungsmaßnahmen zwingend notwendig. Die in der Prüfliste in Klammern angegebenen Hinweise in Kursiv beziehen sich auf die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" (früher BGR/GUV-R 108)

Quellen


  ENDE  

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.10.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion