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5.10 Chlorgasausbruch

Bei einem Chlorgasausbruch sind sofort die im Chlorgasalarmplan (siehe hierzu Abschnitt 5.3) festgelegten Maßnahmen zu veranlassen. Die vergasten Räume dürfen nur von Einsatzkräften mit unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkenden Atemschutzgeräten und mit Chemikalienschutzanzügen betreten werden.

Einsatzkräfte sind insbesondere Feuerwehr, das Transport-, Unfall-, Informations- und Hilfeleistungssystem der deutschen chemischen Industrie (TUIS) sowie das Technische Hilfswerk (THW). Den Einsatzkräften sind die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Es wird empfohlen, gemeinsam mit den Einsatzkräften einen Einsatzplan zu erarbeiten und präventiv regelmäßig Unterweisungen und Übungen durchzuführen.

5.11 Betrieb von höhenverstellbaren Zwischenböden und beweglichen Beckenabtrennungen

Beim Verstellen von Zwischenböden und Beckenabtrennungen dürfen sich keine Personen im Becken befinden. Das Mitfahren von Behinderten, auch solchen in Rollstühlen, ist unter erfahrener Aufsicht erlaubt. Während des Hubvorgangs muss ein mindestens 500 mm breiter Streifen, gemessen von der Beckenwand, frei sein.

Der Gebrauch von Startblöcken und Sprunganlagen im Bereich von höhenverstellbaren Zwischenböden ist wirksam zu unterbinden, wenn die Wassertiefe nicht ausreichend ist.

Die tatsächliche Wassertiefe über höhenverstellbaren Zwischenböden ist gut sichtbar anzuzeigen (siehe auch Abschnitt 4.2.5 dieser Regel).

5.12 Abgedeckte Becken

Nicht tragfähige Abdeckungen von Becken dürfen nicht betreten werden. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar hinzuweisen.

Teilweise abgedeckte Becken, bei denen die Abdeckung unterschwommen werden kann, müssen für den Badebetrieb gesperrt werden.

5.13 Rettung von Ertrinkenden

Als Retter sind nur solche Personen einzusetzen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund ihrer Fähigkeiten und gesundheitlichen Eignung in der Lage sind, gefahrlos eine Rettung Ertrinkender durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen der Ersten Hilfe einschließlich einer möglicherweise erforderlichen Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) vorzunehmen.

Die Anforderungen an die Fähigkeiten der Retter werden außerdem durch die Abmessungen der im Bad vorhandenen Becken/Badeteiche bestimmt.

Gefahrlos eine Rettung Ertrinkender durchführen können in der Regel

In einigen Bundesländern werden die erforderlichen Fähigkeiten näher per Landesverordnung verbindlich geregelt.

Weitere Hinweise gibt das Merkblatt "Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes" (94.05) der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen und des Bundesfachverbandes öffentlicher Bäder e.V. (BöB). In diesem Merkblatt wird eine Wiederholung des Nachweises der Rettungsfähigkeit (z.B. Rettungsübung, Rettungsschwimmabzeichen in Silber) spätestens nach 3 Jahren gefordert.

Die gesundheitliche Eignung ist in der Regel dann erfüllt, wenn der Retter körperlich nicht beeinträchtigt ist. Sie ist gegebenenfalls durch eine ärztliche Untersuchung nachzuweisen.

Die Anforderungen an Retter sollen eine Gefährdung von Personen, die Ertrinkende retten, vermeiden helfen und enthalten keine Hinweise, wie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht erfüllt werden kann.

Für die Organisation und die personelle Absicherung der Wasseraufsicht im Schulschwimmunterricht wird auf die in den Bundesländern erlassenen Regelungen der Kultusministerien verwiesen.

5.14 Persönliche Schutzausrüstungen

Den Beschäftigten ist geeignete persönliche Schutzausrüstung (siehe Tabelle 1) zur Verfügung zu stellen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und deren Benutzung zu überwachen.

Siehe hierzu Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) und PSA-Benutzungsverordnung.

Die Benutzer haben den Zustand ihrer persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere der Atemschutzgeräte, vor jeder Benutzung auf sichere Funktion zu prüfen. Persönliche Schutzausrüstungen mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht benutzt werden.

Darüber hinaus ist die Überprüfung des einwandfreien Zustandes sowie die Instandhaltung der Atemschutzgeräte in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person durchzuführen.

Filter von Atemschutzgeräten sind nur dann wirksam, wenn sie vor Ablauf der Lagerzeit (vom Hersteller auf dem Filter angegeben) ersetzt werden. Filter sind spätestens sechs Monate nach dem Öffnen, sofern sie nicht vorher erschöpft sind, zu ersetzen. Das Datum des Öffnungstages ist auf dem Filter zu vermerken.

Atemschutzgeräte und geeignete Ersatzfilter sind außerhalb der Chlorgasräume, jedoch leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt, aufzubewahren.

Die Versicherten sind entsprechend § 3 der PSA-Benutzungsverordnung vor Beginn der Tätigkeit anhand von praktischen Übungen im Tragen von spezieller persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Atemschutzgeräten) zu unterweisen.

Geeignete persönliche Schutzausrüstung für ausgewählte Tätigkeiten

Gefahrstoff/ Tätigkeit Persönliche Schutzausrüstung
Chlorgas in Flaschen oder Fässern Vollmaske oder

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.08.2023)

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