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DGUV Information 205-040 - Wiederkehrende Prüffristen im Brandschutz
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 06/2022aufgehoben)
Zu dieser DGUV Information gehören externe Begleitdokumente, die regelmäßig und unabhängig vom Ausgabestand der vorliegenden Schrift inhaltlich gepflegt werden. Den stets aktuellen Stand dieser Dokumente finden Sie unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p205040
1 Vorwort
Neben der Erstprüfung nach Errichtung ist die regelmäßige Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen wesentliche Grundlage für die Sicherstellung ihrer Funktion. Um diese dauerhaft zu gewährleisten, wird die wiederkehrende Prüfung und Instandhaltung in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technischen Regeln, DGUV Regeln und Informationen, anerkannten Regeln der Technik und Richtlinien der Sachversicherer gefordert. Darüber hinaus ergeben sich baurechtliche Auflagen/Einzelforderungen für Prüfungen aus dem Baugenehmigungsverfahren für das jeweilige Objekt.
Die Suche nach dem erforderlichen Prüfumfang, den Anforderungen an die prüfende Person sowie den Prüffristen für die jeweiligen Brandschutzeinrichtungen ist oft sehr zeitintensiv und erstreckt sich vielfach über unterschiedlichste Regelwerke.
Diese DGUV Information soll die Suche erleichtern und unterstützt die Verantwortlichen für den sicheren Betrieb von Brandschutzeinrichtungen bei der Festlegung des Prüfumfangs, der prüfenden Person sowie der Prüffrist. Im Text dieses Dokuments werden die Rechtsgebiete für die Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen erläutert und die in diesem Kontext häufig verwendeten Begriffe definiert. Die ergänzenden Tabellen sind als begleitende Dokumente zu dieser DGUV Information unter
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/4473/prueffristen-im-brandschutz
zum Download verfügbar. Sie bilden die Fristen für die Prüfung und für die Prüfung und Instandhaltung folgender Brandschutzeinrichtungen ab
Diese begleitenden Dokumente werden in einem regelmäßigen Turnus durch das Sachgebiet "Betrieblicher Brandschutz" des Fachbereichs "Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz" der DGUV geprüft und ggf. aktualisiert. Trotz aller Sorgfalt bei der Erstellung und Aktualisierung der Tabellen bitten wir um Verständnis, dass diese keinen Anspruch auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit haben und den Stand des Regelwerks zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wiedergeben.
2 Rechtsgebiete
2.1 Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht
Die Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht ( Muster-Prüfverordnung) beschreibt die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten wie z.B. Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäusern, Gaststätten, Hochhäusern, Mittel- und Großgaragen, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, im Sinne der jeweiligen Muster-Sonderbauverordnungen, wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
Hiernach haben der Bauherr oder der Betreiber
auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige prüfen zu lassen, die dafür nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
Die Konkretisierung erfolgt in den jeweiligen Landesbauvorschriften.
2.2 Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes.
Sie verpflichtet den Arbeitgeber, Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten zusätzliche Vorschriften. Sie müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
Nähere Ausführungen über Art und Umfang der Prüfungen geben die auf Grundlage der BetrSichV erlassenen Technischen Regeln für Betriebssicherheit ( TRBS).
2.3 Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) regelt die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten und enthält Anforderungen an die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Sie erfasst auch Arbeitsplätze auf Baustellen.
Sie verpflichtet den Arbeitgeber, Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Nähere Ausführungen über Art und Umfang der Prüfungen geben die auf Grundlage der ArbStättV erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten ( ASR).
2.4 Gefahrgutrecht
Für den Transport gefährlicher Güter wurde ein internationales Regelwerk geschaffen, mit dem der sichere Transport dieser Güter grundsätzlich gewährleistet ist. Dieses internationale Regelwerk wird durch nationale Regelungen, die unter anderem Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten festlegen, ergänzt.
Basisregelwerk ist das "Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route - ADR). Dieses regelt den Transport gefährlicher Güter im Straßenverkehr, und hat in der ganzen Europäischen Union und den assoziierten Staaten Gültigkeit. Wichtigstes nationales Recht für die Gefahrgutbeförderung auf der Straße ist die "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ( GGVSEB).
Das Gefahrgutrecht ist unter nachfolgendem Link auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) abrufbar:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/gefahrgut-recht-vorschriften.html
2.5 DGUV Vorschriften- und Regelwerk
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) erlassen auf Grundlage von § 15 Sozialgesetzbuch (SGB) VII als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften, welche für ihre Mitgliedsbetriebe und Versicherten verbindlich sind. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger stellen damit eine wesentliche Ergänzung zum staatlichen Recht für Sicherheit und Gesundheitsschutz dar.
Unterhalb dieser Vorschriftenebene haben die gesetzlichen Unfallversicherungsträger zudem ein umfassendes Regelwerk (DGUV Regeln, DGUV Informationen und DGUV Grundsätze) zur Unterstützung der Unternehmer und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich Sicherheit und Gesundheit erarbeitet. Das gesamte Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der Publikationsdatenbank der DGUV unter nachfolgendem Link abrufbar:
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/
2.6 Herstellervorgaben
Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt entsprechend § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen zum Produktsicherheitsgesetz keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
2.7 Normen
Normen können für die Arbeitsschutzvorschriften des Staates und die zum Zweck der Konkretisierung erlassenen Regeln staatlicher Ausschüsse sowie für das autonome Recht der Unfallversicherungsträger (Unfallverhütungsvorschriften) und die dazu erarbeiteten DGUV Regeln als zusätzliche Informationen von Bedeutung sein, z.B. hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfinhalte. Dabei kommen Normen zur Beschaffenheit von Produkten (Produktsicherheit), aber auch Normen mit erläuternden und beispielhaften Hinweisen für die Gestaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen zur Anwendung. Sie tragen dazu bei, die Anwendung des Vorschriften- und Regelwerks in der Praxis zu verbessern und unterstützen bei der Ermittlung des Standes der Technik.
2.8 Vorgaben von Sachversicherern
Sachversicherungen sichern den Verlust oder die Beschädigungen von Sachwerten in einem definierten Leistungsumfang ab. Um die Risiken beim Versicherungsnehmer zu bewerten und das erforderliche Schutzniveau zu definieren, werden von den Sachversicherern Anforderungen festgelegt, die Bestandteil des Vertrages zwischen dem Sachversicherer und dem Versicherungsnehmer sind. Gebräuchlichste Anforderungen sind z.B. die:
3 Begriffsbestimmungen
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Beurteilung aller möglichen Gefährdungen der Beschäftigten einschließlich der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, z.B. Festlegung von Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen durch befähigte Personen.
Zur Instandhaltung gehören Wartung, Inspektion und Instandsetzung.
Wartung:
Maßnahmen zur Verzögerung des vorhandenen Abnutzungspotentials. Im Wesentlichen bedeutet dies die Minimierung des tatsächlichen Verschleißes von Bauteilen und Baugruppen.
Inspektion:
Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes des betrachteten Objektes einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung.
Instandsetzung:
Maßnahmen zur Rückführung des betrachteten Objekts in den funktionsfähigen Zustand, mit Ausnahme von Verbesserungen.
Sie sind mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regeln, Normen, Richtlinien) soweit vertraut, dass sie den sicheren Zustand der jeweiligen Brandschutzeinrichtungen oder -anlagen beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit "Zur Prüfung befähigte Personen" ( TRBS 1203) konkretisiert die Anforderungen an die Befähigung.
Zugelassene Überwachungsstellen sind solche Stellen, die von den zuständigen Landesbehörden für die jeweiligen Aufgabengebiete zugelassen werden. Die zugelassenen Überwachungsstellen werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bekannt gemacht.
Die Sachversicherer verlangen i. d. R. eine für die jeweilige Brandschutzanlage durch VdS anerkannte Errichterfirma.
Die fachliche Qualifikation wird durch den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung (z.B. als Elektrofacharbeiter bzw. Elektrofacharbeiterin, Elektrofachgeselle bzw. Elektrofachgesellin; Elektromeister bzw. Elektromeisterin; Elektrotechniker bzw. Elektrotechnikerin, Elektroingenieur bzw. Elektroingenieurin) oder durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis mit Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen.
Besonders zu beachten ist hierbei, dass nicht nur eine fachliche Berufsausbildung gegeben sein muss, sondern auch die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen erworben wurden, um die übertragenen Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich beurteilen und mögliche Gefahren erkennen zu können.
"Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten" werden bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln eingesetzt und führen gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln aus. In eigener Fachverantwortung dürfen nur solche festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden,
Da der Umfang der Kenntnisse und Erfahrungen einer Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Regel weit unterhalb derjenigen einer Elektrofachkraft liegt, ist es ratsam dafür zu sorgen, dass Elektrofachkräfte bei Bedarf als Ansprechpartner für fachliche Fragen zur Verfügung stehen.
Abkürzungen
t = täglich w = Wöchentlich m = monatlich 1/4 j = vierteljährlich 1/2 j = halbjährlich j = J
Löschanlagen Stand: 04.11.2021 |
Wiederkehrende Prüffristen | Prüfinhalte | Quelle | |||||||||||||||
t, w, m, 1/4 j | 1/2 j | jährlich | 2 j | 3 j | 5 j | 6 1/4 j | 10 j | 12 1/2 j | 15 j | 20 j | 25 j | |||||||
Sprinkler- anlagen |
vP | Sichtkontrolle und Funktionsprüfung | VdS CEa 4001 | |||||||||||||||
E | Instandhaltung | VdS CEa 4001 | ||||||||||||||||
E | erweiterte Instandhaltung | VdS CEa 4001 | ||||||||||||||||
SV-V | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | VdS CEa 4001 | ||||||||||||||||
SV-V | SV-V | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | Klauseln für die Feuerversicherung | |||||||||||||||
E | Inspektion | VdS CEa 4001 | ||||||||||||||||
SV-Bau | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | MusterPrüfVO (ARGEBAU), Umsetzung in den Bundesländern variiert |
||||||||||||||||
ZÜS | Innere Prüfung Druckbehälter | Betriebssicherheitsverordnung | ||||||||||||||||
E | erweiterte Inspektion | VdS CEa 4001 | ||||||||||||||||
SV-V | Überprüfung hängende Trockensprinkler in Trockenanlagen | VdS CEa 4001 | ||||||||||||||||
ZÜS | Festigkeitsprüfung Druckbehälter | Betriebssicherheitsverordnung | ||||||||||||||||
SV-V | Altanlagenprüfung: Überprüfung Trockenrohrnetz | VdS CEa 4001 | ||||||||||||||||
E | Überprüfung Wasserbehälter | VdS CEa 4001 | ||||||||||||||||
SV-V | Umfangreiche Altanlagenprüfung | VdS CEa 4001 | ||||||||||||||||
Sprühwasser- löschanlagen |
vP | Sichtkontrolle und Funktionsprüfung | VdS 2109 | |||||||||||||||
E | Instandhaltung | VdS 2109 | ||||||||||||||||
E | erweiterte Instandhaltung | VdS 2109 | ||||||||||||||||
SV-V | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | VdS 2109 | ||||||||||||||||
SV-V | SV-V | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | Klauseln für die Feuerversicherung | |||||||||||||||
E | Inspektion | VdS 2109 | ||||||||||||||||
SV-Bau | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | MusterPrüfVO (ARGEBAU), Umsetzung in den Bundesländern variiert |
||||||||||||||||
ZÜS | Innere Prüfung Druckbehälter | Betriebssicherheitsverordnung | ||||||||||||||||
E | erweiterte Inspektion | VdS 2109 | ||||||||||||||||
ZÜS | Festigkeitsprüfung Druckbehälter | Betriebssicherheitsverordnung | ||||||||||||||||
SV-V | Altanlagenprüfung: Überprüfung Rohrnetz | VdS 2109 | ||||||||||||||||
E | Überprüfung Wasserbehälter | VdS 2109 | ||||||||||||||||
SV-V | Umfangreiche Altanlagenprüfung | VdS 2109 | ||||||||||||||||
Schaum- löschanlagen |
vP | Sichtkontrolle und Funktionsprüfung | VdS 2108 | |||||||||||||||
E | Instandhaltung | VdS 2108 | ||||||||||||||||
E | erweiterte Instandhaltung, u.a. Nachweis erforderliche Schaummittelkonzentration und -qualität | VdS 2108 | ||||||||||||||||
SV-V | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | VdS 2108 | ||||||||||||||||
SV-V | SV-V | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | Klauseln für die Feuerversicherung | |||||||||||||||
E | Inspektion | VdS 2108 | ||||||||||||||||
SV-Bau | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | MusterPrüfVO (ARGEBAU), Umsetzung in den Bundesländern variiert |
||||||||||||||||
ZÜS | Innere Prüfung Druckbehälter | Betriebssicherheitsverordnung | ||||||||||||||||
E | erweiterte Inspektion | VdS 2108 | ||||||||||||||||
ZÜS | Festigkeitsprüfung Druckbehälter | Betriebssicherheitsverordnung | ||||||||||||||||
SV-V | Altanlagenprüfung: Überprüfung Rohrnetz | VdS 2108 | ||||||||||||||||
E | Überprüfung Wasserbehälter | VdS 2108 | ||||||||||||||||
SV-V | Umfangreiche Altanlagenprüfung | VdS 2108 | ||||||||||||||||
Gaslöschanlagen | vP | Sichtkontrolle und Funktionsprüfung | VdS 2093, VdS 2380, VdS 2381 | |||||||||||||||
E | Funktionsprüfung Alarm | VDE 0833 | ||||||||||||||||
E | Instandhaltung | VdS 2093, VdS 2380, VdS 2381 | ||||||||||||||||
SK oder SV-DGUV |
ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustand | gesetzliche Unfallversicherung ( DGUV Information 205-026) | ||||||||||||||||
SV-V | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | VdS 2093, VdS 2380, VdS 2381 | ||||||||||||||||
SV-DGUV | ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustand | gesetzliche Unfallversicherung ( DGUV Information 205-026) | ||||||||||||||||
SV-Bau | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | MusterPrüfVO (ARGEBAU), Umsetzung in den Bundesländern variiert |
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ZÜS* | Innere Prüfung Druckbehälter (nur CO2 Niederdruck) | Betriebssicherheitsverordnung | ||||||||||||||||
ZÜS* | Festigkeitsprüfung Druckbehälter (nur CO2 Niederdruck) | Betriebssicherheitsverordnung | ||||||||||||||||
ZÜS* | Festigkeitsprüfung (Löschmittelflaschen) | Gefahrgutrecht | ||||||||||||||||
bP | Sichtprüfung, Zustand der Löschmittelflaschen, Empfehlung über Weiterbetrieb der Flaschen | Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 3145 |
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B | Entscheidung über Flaschentausch | Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 3145 |
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Pulverlöschanlagen | vP | Sichtkontrolle und Funktionsprüfung | DIN EN 12416 | |||||||||||||||
E | Funktionsprüfung Alarm | VDE 0833 | ||||||||||||||||
E | Instandhaltung | Prüfung der Pulverqualität (DIN EN 12416) sowie nach Herstellvorgaben | ||||||||||||||||
SK oder SV-DGUV |
ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustand | gesetzliche Unfallversicherung (Fachbereich AKTUELL FBFHB-015) | ||||||||||||||||
SV | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | Derzeit keine gültige Norm oder VdS - Regel | ||||||||||||||||
SV-DGUV | ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustand | gesetzliche Unfallversicherung (Fachbereich AKTUELL FBFHB-015) | ||||||||||||||||
SV-Bau | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | MusterPrüfVO (ARGEBAU), Umsetzung in den Bundesländern variiert |
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ZÜS** | Innere Prüfung Pulverbehälter | Betriebssicherheitsverordnung | ||||||||||||||||
ZÜS** | Festigkeitsprüfung Pulverbehälter | Betriebssicherheitsverordnung | ||||||||||||||||
ZÜS** | Festigkeitsprüfung (Treibgasflaschen ) | Gefahrgutrecht | ||||||||||||||||
bP | Sichtprüfung, Zustand der Treibgasflaschen, Empfehlung über Weiterbetrieb der Flaschen | Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 3145 |
||||||||||||||||
B | Entscheidung über Flaschentausch | Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 3145 |
||||||||||||||||
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Brandvermei- dungsanlagen Stand: 04.11.2021 |
Wiederkehrende Prüffristen | Prüfinhalte | Quelle | ||||||||||
t, w, m, 1/4 j | 1/2 j | 1 j | 2 j | 3 j | 5 j | 10 j | |||||||
Sauerstoff- reduzierungs- anlagen |
vP | Sichtkontrolle und Funktionsprüfung | VdS 3527 | ||||||||||
E | Funktionsprüfung Alarm | VDE 0833 | |||||||||||
E | Instandhaltung | VdS 3527 | |||||||||||
bP | ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustand | gesetzliche Unfallversicherung ( DGUV Information 205-006) | |||||||||||
SV-V | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | VdS 3527 | |||||||||||
SV-V | SV-V | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | Klauseln für die Feuerversicherung | ||||||||||
SV-Bau | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | MusterPrüfVO (ARGEBAU) soweit anwendbar | |||||||||||
ZÜS* | Innere Prüfung Druckbehälter | Betriebssicherheitsverordnung | |||||||||||
ZÜS* | Festigkeitsprüfung Druckbehälter | Betriebssicherheitsverordnung | |||||||||||
** | ** | ** | Arbeitsmedizinische Untersuchung hinsichtlich Eignung | DGUV Grundsatz G 28 | |||||||||
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Brandbekämpfungseinrichtungen Stand: 04.11.2021 |
Wiederkehrende Prüffristen | Prüfinhalte | Quelle | ||||||
m | 1 j | 2 j | 3 j | 5 j | 10 j | 25 j | |||
Löschwasseranlage "nass" mit Wandhydranten, Überflur- oder Unterflurhydranten | B | Sichtkontrolle | Herstellerempfehlungen | ||||||
SK | Instandhaltung | ASR A2.2 / DIN 14462 / DIN EN 671-3 Instandhaltungsanweisung des Herstellers |
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SV-Bau | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | MusterPrüfVO (ARGEBAU), Umsetzung in den Bundesländern variiert |
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SK | Druckprüfung Löschschlauch | DIN EN 671-3 / Instandhaltungsanweisung des Herstellers |
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SK | Dichtheit und Festigkeitsprüfung Löschwasserleitung | DIN 14462 | |||||||
Löschwasseranlage "nass/trocken" mit Wandhydranten, Überflur- oder Unterflurhydranten | B | Sichtkontrolle | Herstellerempfehlungen | ||||||
SK | Instandhaltung | ASR A2.2 / DIN 14462 / DIN EN 671-3 Instandhaltungsanweisung des Herstellers |
|||||||
SV-Bau | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | MusterPrüfVO (ARGEBAU), Umsetzung in den Bundesländern variiert |
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SK | Druckprüfung Löschschlauch | DIN EN 671-3 / Instandhaltungsanweisung des Herstellers | |||||||
SK | Dichtheit und Festigkeitsprüfung Löschwasserleitung | DIN 14462 | |||||||
Trinkwasserinstallation mit Wandhydranten Typ S | B | Sichtkontrolle | Herstellerempfehlungen | ||||||
SK | Instandhaltung | ASR A2.2 / DIN 14462 / DIN EN 671-3 Instandhaltungsanweisung des Herstellers |
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SV-Bau | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | MusterPrüfVO (ARGEBAU), Umsetzung in den Bundesländern variiert |
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SK | Druckprüfung Löschschlauch | DIN EN 671-3 / Instandhaltungsanweisung des Herstellers |
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Trinkwasserinstallation mit Überflur- oder Unterflurhydranten | B | Sichtkontrolle | Herstellerempfehlungen | ||||||
SK | Instandhaltung | ASR A2.2 / DIN 14462 / DIN EN 671-3 Instandhaltungsanweisung des Herstellers |
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SV-Bau | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | MusterPrüfVO (ARGEBAU), Umsetzung in den Bundesländern variiert |
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Löschwasseranlage Trocken | B | Sichtkontrolle | Herstellerempfehlungen | ||||||
SK | Instandhaltung | ASR A2.2 / DIN 14462 / Instandhaltungsanweisung des Herstellers |
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SK | Festigkeitsprüfung Löschwasserleitung | DIN 14462 |
Feuerlöscheinrichtungen Stand: 04.11.2021 |
Wiederkehrende Prüffristen | Prüfinhalte | Quelle | ||||||||||
m | 1/4 j | 2 j | 5 j | 10 j | 20 j | 25 j | |||||||
tragbare Feuerlöscher außer Kohlendioxid | B | Sichtkontrolle | Herstellerempfehlungen | ||||||||||
SK** | Instandhaltung incl. Kontrolle des Geräteinneren | ASR A2.2 / DIN 14406-4 / Instandhaltungsanweisung des Herstellers |
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bP* | Innere Prüfung | Betriebssicherheitsverordnung | |||||||||||
bP* | Festigkeitsprüfung, sofern nicht in BetrSichV ausgenomen | Betriebssicherheitsverordnung | |||||||||||
ZÜS* | Treibmittelpatrone | ADR / TRBS 3145 | |||||||||||
ZÜS / B | Entscheidung Festigkeitsprüfung oder Austausch | TRBS 3145 | |||||||||||
B | Frage Weiterverwendung oder Austausch | Herstellerempfehlung | |||||||||||
tragbare Kohlendioxidlöscher | B | Sichtkontrolle | Herstellerempfehlungen | ||||||||||
SK | Instandhaltung | ASR A2.2 / DIN 14406-4 / Instandhaltungsanweisung des Herstellers |
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ZÜS* | Innere Prüfung | Betriebssicherheitsverordnung, bei 2 kg zus. Herstellervorgabe | |||||||||||
ZÜS* | Festigkeitsprüfung | Betriebssicherheitsverordnung, bei 2 kg zus. Herstellervorgabe | |||||||||||
ZÜS / B | Festigkeitsprüfung oder Austausch | TRBS 3145 | |||||||||||
B | Frage Weiterverwendung oder Austausch | Herstellerempfehlung | |||||||||||
fahrbare Feuerlöscher mit PS x V bis 1000 |
B | Sichtkontrolle | Herstellerempfehlungen | ||||||||||
SK | Instandhaltung incl. Kontrolle des Geräteinneren | ASR A2.2 / Anlehnung an DIN 14406-4 / Instandhaltungsanweisung des Herstellers |
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bP* | Innere Prüfung | Betriebssicherheitsverordnung | |||||||||||
bP* | Festigkeitsprüfung, sofern nicht in BetrSichV ausgenomen | Betriebssicherheitsverordnung | |||||||||||
ZÜS* | Treibmittelflasche | ADR / TRBS 3145 | |||||||||||
ZÜS / B | Entscheidung Festigkeitsprüfung oder Austausch | TRBS 3145 | |||||||||||
B | Frage Weiterverwendung oder Austausch | Herstellerempfehlung | |||||||||||
fahrbare Feuerlöscher mit PS x V größer 1000 außer gasförmige Löschmittel | B | Sichtkontrolle | Herstellerempfehlungen | ||||||||||
SK | Instandhaltung incl. Kontrolle des Geräteinneren | ASR A2.2 / Anlehnung an DIN 14406-4 / Instandhaltungsanweisung des Herstellers |
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ZÜS* | Innere Prüfung | Betriebssicherheitsverordnung | |||||||||||
ZÜS* | Festigkeitsprüfung, sofern nicht in BetrSichV ausgenommen | Betriebssicherheitsverordnung | |||||||||||
ZÜS* | Treibmittelflasche | ADR / TRBS 3145 | |||||||||||
fahrbare Feuerlöscher mit gasförmigen Löschmitteln | B | Sichtkontrolle | Herstellerempfehlungen | ||||||||||
SK | Instandhaltung | ASR A2.2 / Anlehnung an DIN 14406-4 / Instandhaltungsanweisung des Herstellers |
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ZÜS* | Festigkeitsprüfung, | ADR / TRBS 3145 | |||||||||||
ZÜS / B | Entscheidung Festigkeitsprüfung oder Austausch | TRBS 3145 | |||||||||||
B | Frage Weiterverwendung oder Austausch | Herstellerempfehlung | |||||||||||
Sicherheitsnotduschen - Körperduschen | P | Funktionsfähigkeit (Volumenstrom, Wasserverteilung, Qualität des Wassers) | Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV Information 213-850) bzw. Gefahrstoffverordnung ( TRGS 526) für Laboratorien; Arbeitsstättenverordnung für alle |
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Branderkennungsanlagen Stand: 04.11.2021 |
Wiederkehrende Prüffristen | Prüfinhalte | Quelle | ||||||
nach Erfordernis | 1/4 j | 1 j | 2 j | 3 j | 5 j | 8 j | |||
Brandmeldeanlagen (BMA) | vP | Bedienung / Betriebsbereitschaft der Brandmeldeanlage | DIN VDE 0833-1 | ||||||
SK oder EF | Begehungen | DIN VDE 0833-1 | |||||||
EF | EF | Instandhaltung - Inspektion | DIN VDE 0833-1 | ||||||
EF | Instandhaltung - Wartung | DIN VDE 0833-1 | |||||||
EF | Instandhaltung - Instandsetzung | DIN VDE 0833-1 | |||||||
SK oder E | Begehungen | VdS 2095 | |||||||
E | E | Instandhaltung - Inspektion | VdS 2095 | ||||||
E | Instandhaltung - Wartung | VdS 2095 | |||||||
E | Instandhaltung - Instandsetzung | VdS 2095 | |||||||
SV-V | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | Klauseln für die Feuerversicherung | |||||||
SV-Bau | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | MusterPrüfVO (ARGEBAU), Umsetzung in den Bundesländern variiert |
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SV-Bau | bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirkprinzip-Prüfung) | MusterPrüfVO (ARGEBAU), Umsetzung in den Bundesländern variiert |
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EF | Funktionale Kette der Brandfallsteuerung | DIN 14675-1 | |||||||
EF | Austausch punktförmige Melder ohne Verschmutzungskompensation | DIN 14675-1 | |||||||
EF | Austausch punktförmige Melder mit Verschmutzungskompensation | DIN 14675-1 | |||||||
Brandwarnanlagen (BWA) | SK oder EF | Inspektion | DIN VDE V 0826-2 | ||||||
SK oder EF | Wartung | DIN VDE V 0826-2 | |||||||
Fachfirma | Instandhaltung | DIN VDE V 0826-2 | |||||||
Rauchwarnmelder | B | Sicht- und Funktionsprüfung | DIN 14676 |
Feuer- und Rauchschutzabschlüsse Stand: 04.11.2021 |
Wiederkehrende Prüffristen | Prüfinhalte | Quelle | ||
m | 1/4 j | 1 j | |||
Feuer- und Rauchschutzabschlüsse nach DIN 18093 | bP | Wartung | gemäß Herstellervorgaben | ||
Rauchschutztüren | bP | Sicht- und Funktionsprüfung | Zulassung und Bedienungsanleitung des Herstellers | ||
Brandschutztüren | bP | Sicht- und Funktionsprüfung | Zulassung und Bedienungsanleitung des Herstellers | ||
Feststellanlagen / Freilauftürschließer (Offenhaltung) | B | Sicht und Funktionsprüfung | Richlinie FSa DiBt (alt) neu AbZ | ||
Feststellanlagen / Freilauftürschließer (Offenhaltung) | bP | Sicht- und Funktionsprüfung | Richlinie FSa DiBt (alt) neu AbZ | ||
Feststellanlage nach DIN 14677 nach Bauart 1 | FK für FSA | Wartung | DIN 14677 Bauart 1 ohne BMA | ||
Feststellanlage nach DIN 14677 nach Bauart 2 | FK für FSa und BMA | Wartung | DIN 14677 Bauart 2 mit BMA | ||
Feststellanlagen nach DIN 14677 Bauart 1 und 2 | EP oder FK für FSA | Inspektion | DIN 14677 Instandhaltung von Feststellanlagen | ||
Rauch- und Brandschutzvorhänge | B | Sicht- und Funktionsprüfung | gemäß Herstellervorgaben | ||
Rauch- und Brandschutzvorhänge | Hersteller / Fachfirma | Prüfung und Wartung | gemäß Herstellervorgaben | ||
Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen | B | Sicht- und Funktionsprüfung | gemäß Herstellervorgaben | ||
Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen | bP / Fachfirma | Prüfung und Wartung | gemäß Herstellervorgaben |
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Stand: 04.11.2021 |
Wiederkehrende Prüffristen | Prüfinhalte | Quelle | |||||||||||
w | m | 1/2 j | 1 j | 2 j | 3 j | 5 j | 8 j | 11 j | 14 j | 17 j | 20 j | |||
Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA/RWA) |
P | Sichtkontrolle | VdS 3830 | |||||||||||
SK | Sichtkontrolle und Funktionsprüfung |
VdS 3830 DIN 18232-2 DIN EN 12101-2 LBO |
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SV-Bau | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | MusterPrüfVO (ARGEBAU), Umsetzung in den Bundesländern variiert |
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Anlagen / Einrichtungen für Öffnungen zur Rauchableitung in Treppenräumen | SK | Sichtkontrolle und Funktionsprüfung | Landesbauordnungen VdS 2221 |
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Anlagen zur Aufzugschachtentrauchung | SK | Sichtkontrolle und Funktionsprüfung | VdS 2895 | |||||||||||
Maschinelle Rauchabzugsanlagen | SK | Sichtkontrolle und Funktionsprüfung | VDMa 24177 DIN 18232-3 DIN EN 12101-3 |
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SK | Instandhaltung - Inspektion | |||||||||||||
P | Volumenstrommessung | |||||||||||||
E | E | E | E | E | E | Lagerüberprüfung | ||||||||
SV-Bau | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | MusterPrüfVO (ARGEBAU), Umsetzung in den Bundesländern variiert |
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Rauchschutz-Differenzdrucksysteme (Rauchschutzdruckanlagen (RDA), Druckbelüftungsanlagen) | B/P | Funktionsprüfung | DIN EN 12101-6 | |||||||||||
B/P | Notstromversorgung | |||||||||||||
SK/ EF* | Wartung und Instandsetzung | |||||||||||||
SV-Bau | Wirksamkeit und Betriebssicherheit | MusterPrüfVO (ARGEBAU), Umsetzung in den Bundesländern variiert |
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* verkürzte Intervalle bei besonderen Anforderungen an den Personenschutz |
Organisation Stand: 04.11.2021 |
Wiederkehrende Prüffristen | Prüfinhalte | Quelle | Bemerkung |
2 j | ||||
Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen | SK | Aktualität | DIN 14095 | |
Brandschutzordnung | SK (Fachkundiger) | Aktualität | DIN 14096 | |
Flucht- und Rettungspläne | SK | Aktualität | DIN ISO 23601 | regelmäßig (Empfehlung alle 2 Jahre) und bei baulichen Veränderungen |
ENDE |
(Stand: 13.04.2023)
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