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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 205-040 - Wiederkehrende Prüffristen im Brandschutz
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 06/2022aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Zu dieser DGUV Information gehören externe Begleitdokumente, die regelmäßig und unabhängig vom Ausgabestand der vorliegenden Schrift inhaltlich gepflegt werden. Den stets aktuellen Stand dieser Dokumente finden Sie unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p205040

1 Vorwort

Neben der Erstprüfung nach Errichtung ist die regelmäßige Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen wesentliche Grundlage für die Sicherstellung ihrer Funktion. Um diese dauerhaft zu gewährleisten, wird die wiederkehrende Prüfung und Instandhaltung in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technischen Regeln, DGUV Regeln und Informationen, anerkannten Regeln der Technik und Richtlinien der Sachversicherer gefordert. Darüber hinaus ergeben sich baurechtliche Auflagen/Einzelforderungen für Prüfungen aus dem Baugenehmigungsverfahren für das jeweilige Objekt.

Die Suche nach dem erforderlichen Prüfumfang, den Anforderungen an die prüfende Person sowie den Prüffristen für die jeweiligen Brandschutzeinrichtungen ist oft sehr zeitintensiv und erstreckt sich vielfach über unterschiedlichste Regelwerke.

Diese DGUV Information soll die Suche erleichtern und unterstützt die Verantwortlichen für den sicheren Betrieb von Brandschutzeinrichtungen bei der Festlegung des Prüfumfangs, der prüfenden Person sowie der Prüffrist. Im Text dieses Dokuments werden die Rechtsgebiete für die Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen erläutert und die in diesem Kontext häufig verwendeten Begriffe definiert. Die ergänzenden Tabellen sind als begleitende Dokumente zu dieser DGUV Information unter

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/4473/prueffristen-im-brandschutz

zum Download verfügbar. Sie bilden die Fristen für die Prüfung und für die Prüfung und Instandhaltung folgender Brandschutzeinrichtungen ab

Diese begleitenden Dokumente werden in einem regelmäßigen Turnus durch das Sachgebiet "Betrieblicher Brandschutz" des Fachbereichs "Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz" der DGUV geprüft und ggf. aktualisiert. Trotz aller Sorgfalt bei der Erstellung und Aktualisierung der Tabellen bitten wir um Verständnis, dass diese keinen Anspruch auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit haben und den Stand des Regelwerks zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wiedergeben.

2 Rechtsgebiete

2.1 Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht

Die Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht ( Muster-Prüfverordnung) beschreibt die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten wie z.B. Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäusern, Gaststätten, Hochhäusern, Mittel- und Großgaragen, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, im Sinne der jeweiligen Muster-Sonderbauverordnungen, wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

Hiernach haben der Bauherr oder der Betreiber

auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige prüfen zu lassen, die dafür nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

Die Konkretisierung erfolgt in den jeweiligen Landesbauvorschriften.

2.2 Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes.

Sie verpflichtet den Arbeitgeber, Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten zusätzliche Vorschriften. Sie müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.

Nähere Ausführungen über Art und Umfang der Prüfungen geben die auf Grundlage der BetrSichV erlassenen Technischen Regeln für Betriebssicherheit ( TRBS).

2.3 Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) regelt die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten und enthält Anforderungen an die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Sie erfasst auch Arbeitsplätze auf Baustellen.

Sie verpflichtet den Arbeitgeber, Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Nähere Ausführungen über Art und Umfang der Prüfungen geben die auf Grundlage der ArbStättV erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten ( ASR).

2.4 Gefahrgutrecht

Für den Transport gefährlicher Güter wurde ein internationales Regelwerk geschaffen, mit dem der sichere Transport dieser Güter grundsätzlich gewährleistet ist. Dieses internationale Regelwerk wird durch nationale Regelungen, die unter anderem Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten festlegen, ergänzt.

Basisregelwerk ist das "Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route - ADR). Dieses regelt den Transport gefährlicher Güter im Straßenverkehr, und hat in der ganzen Europäischen Union und den assoziierten Staaten Gültigkeit. Wichtigstes nationales Recht für die Gefahrgutbeförderung auf der Straße ist die "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ( GGVSEB).

Das Gefahrgutrecht ist unter nachfolgendem Link auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) abrufbar:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/gefahrgut-recht-vorschriften.html

2.5 DGUV Vorschriften- und Regelwerk

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) erlassen auf Grundlage von § 15 Sozialgesetzbuch (SGB) VII als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften, welche für ihre Mitgliedsbetriebe und Versicherten verbindlich sind. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger stellen damit eine wesentliche Ergänzung zum staatlichen Recht für Sicherheit und Gesundheitsschutz dar.

Unterhalb dieser Vorschriftenebene haben die gesetzlichen Unfallversicherungsträger zudem ein umfassendes Regelwerk (DGUV Regeln, DGUV Informationen und DGUV Grundsätze) zur Unterstützung der Unternehmer und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich Sicherheit und Gesundheit erarbeitet. Das gesamte Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der Publikationsdatenbank der DGUV unter nachfolgendem Link abrufbar:

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/

2.6 Herstellervorgaben

Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt entsprechend § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen zum Produktsicherheitsgesetz keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

2.7 Normen

Normen können für die Arbeitsschutzvorschriften des Staates und die zum Zweck der Konkretisierung erlassenen Regeln staatlicher Ausschüsse sowie für das autonome Recht der Unfallversicherungsträger (Unfallverhütungsvorschriften) und die dazu erarbeiteten DGUV Regeln als zusätzliche Informationen von Bedeutung sein, z.B. hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfinhalte. Dabei kommen Normen zur Beschaffenheit von Produkten (Produktsicherheit), aber auch Normen mit erläuternden und beispielhaften Hinweisen für die Gestaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen zur Anwendung. Sie tragen dazu bei, die Anwendung des Vorschriften- und Regelwerks in der Praxis zu verbessern und unterstützen bei der Ermittlung des Standes der Technik.

2.8 Vorgaben von Sachversicherern

Sachversicherungen sichern den Verlust oder die Beschädigungen von Sachwerten in einem definierten Leistungsumfang ab. Um die Risiken beim Versicherungsnehmer zu bewerten und das erforderliche Schutzniveau zu definieren, werden von den Sachversicherern Anforderungen festgelegt, die Bestandteil des Vertrages zwischen dem Sachversicherer und dem Versicherungsnehmer sind. Gebräuchlichste Anforderungen sind z.B. die:

3 Begriffsbestimmungen

Abkürzungen
t = täglich
w = Wöchentlich
m = monatlich
1/4 j = vierteljährlich
1/2 j = halbjährlich
j = J
Löschanlagen
Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende Prüffristen Prüfinhalte Quelle
t, w, m, 1/4 j 1/2 j jährlich 2 j 3 j 5 j 6 1/4 j 10 j 12 1/2 j 15 j 20 j 25 j
Sprinkler-
anlagen
vP                       Sichtkontrolle und Funktionsprüfung VdS CEa 4001
  E                     Instandhaltung VdS CEa 4001
    E                   erweiterte Instandhaltung VdS CEa 4001
    SV-V                   Wirksamkeit und Betriebssicherheit VdS CEa 4001
  SV-V SV-V                   Wirksamkeit und Betriebssicherheit Klauseln für die Feuerversicherung
        E               Inspektion VdS CEa 4001
        SV-Bau               Wirksamkeit und Betriebssicherheit MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
          ZÜS             Innere Prüfung Druckbehälter Betriebssicherheitsverordnung
          E             erweiterte Inspektion VdS CEa 4001
            SV-V           Überprüfung hängende Trockensprinkler in Trockenanlagen VdS CEa 4001
              ZÜS         Festigkeitsprüfung Druckbehälter Betriebssicherheitsverordnung
                SV-V       Altanlagenprüfung: Überprüfung Trockenrohrnetz VdS CEa 4001
                  E     Überprüfung Wasserbehälter VdS CEa 4001
                      SV-V Umfangreiche Altanlagenprüfung VdS CEa 4001
Sprühwasser-
löschanlagen
vP                       Sichtkontrolle und Funktionsprüfung VdS 2109
  E                     Instandhaltung VdS 2109
    E                   erweiterte Instandhaltung VdS 2109
    SV-V                   Wirksamkeit und Betriebssicherheit VdS 2109
  SV-V SV-V                   Wirksamkeit und Betriebssicherheit Klauseln für die Feuerversicherung
        E               Inspektion VdS 2109
        SV-Bau               Wirksamkeit und Betriebssicherheit MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
          ZÜS             Innere Prüfung Druckbehälter Betriebssicherheitsverordnung
          E             erweiterte Inspektion VdS 2109
              ZÜS         Festigkeitsprüfung Druckbehälter Betriebssicherheitsverordnung
                SV-V       Altanlagenprüfung: Überprüfung Rohrnetz VdS 2109
                  E     Überprüfung Wasserbehälter VdS 2109
                      SV-V Umfangreiche Altanlagenprüfung VdS 2109
Schaum-
löschanlagen
vP                       Sichtkontrolle und Funktionsprüfung VdS 2108
  E                     Instandhaltung VdS 2108
    E                   erweiterte Instandhaltung, u.a. Nachweis erforderliche Schaummittelkonzentration und -qualität VdS 2108
    SV-V                   Wirksamkeit und Betriebssicherheit VdS 2108
  SV-V SV-V                   Wirksamkeit und Betriebssicherheit Klauseln für die Feuerversicherung
        E               Inspektion VdS 2108
        SV-Bau               Wirksamkeit und Betriebssicherheit MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
          ZÜS             Innere Prüfung Druckbehälter Betriebssicherheitsverordnung
          E             erweiterte Inspektion VdS 2108
              ZÜS         Festigkeitsprüfung Druckbehälter Betriebssicherheitsverordnung
                SV-V       Altanlagenprüfung: Überprüfung Rohrnetz VdS 2108
                  E     Überprüfung Wasserbehälter VdS 2108
                      SV-V Umfangreiche Altanlagenprüfung VdS 2108
Gaslöschanlagen vP                       Sichtkontrolle und Funktionsprüfung VdS 2093, VdS 2380, VdS 2381
    E                   Funktionsprüfung Alarm VDE 0833
    E                   Instandhaltung VdS 2093, VdS 2380, VdS 2381
    SK oder
SV-DGUV
                  ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustand gesetzliche Unfallversicherung ( DGUV Information 205-026)
    SV-V                   Wirksamkeit und Betriebssicherheit VdS 2093, VdS 2380, VdS 2381
      SV-DGUV                 ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustand gesetzliche Unfallversicherung ( DGUV Information 205-026)
        SV-Bau               Wirksamkeit und Betriebssicherheit MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
          ZÜS*             Innere Prüfung Druckbehälter (nur CO2 Niederdruck) Betriebssicherheitsverordnung
              ZÜS*         Festigkeitsprüfung Druckbehälter (nur CO2 Niederdruck) Betriebssicherheitsverordnung
              ZÜS*         Festigkeitsprüfung (Löschmittelflaschen) Gefahrgutrecht
              bP         Sichtprüfung, Zustand der Löschmittelflaschen, Empfehlung über Weiterbetrieb der Flaschen Betriebssicherheitsverordnung,
TRBS 3145
                    B   Entscheidung über Flaschentausch Betriebssicherheitsverordnung,
TRBS 3145
Pulverlöschanlagen vP                       Sichtkontrolle und Funktionsprüfung DIN EN 12416
E                       Funktionsprüfung Alarm VDE 0833
    E                   Instandhaltung Prüfung der Pulverqualität (DIN EN 12416) sowie nach Herstellvorgaben
    SK oder
SV-DGUV
                  ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustand gesetzliche Unfallversicherung (Fachbereich AKTUELL FBFHB-015)
    SV                   Wirksamkeit und Betriebssicherheit Derzeit keine gültige Norm oder VdS - Regel
      SV-DGUV                 ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustand gesetzliche Unfallversicherung (Fachbereich AKTUELL FBFHB-015)
        SV-Bau               Wirksamkeit und Betriebssicherheit MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
          ZÜS**             Innere Prüfung Pulverbehälter Betriebssicherheitsverordnung
              ZÜS**         Festigkeitsprüfung Pulverbehälter Betriebssicherheitsverordnung
              ZÜS**         Festigkeitsprüfung (Treibgasflaschen ) Gefahrgutrecht
              bP         Sichtprüfung, Zustand der Treibgasflaschen, Empfehlung über Weiterbetrieb der Flaschen Betriebssicherheitsverordnung,
TRBS 3145
                    B   Entscheidung über Flaschentausch Betriebssicherheitsverordnung,
TRBS 3145
* nur wenn die Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden oder wenn nach Gebrauch Löschmittel nachgefüllt wird.
** Wiederkehrende Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.
Festigkeitsprüfungen können entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.


Brandvermei-
dungsanlagen

Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende Prüffristen Prüfinhalte Quelle
t, w, m, 1/4 j 1/2 j 1 j 2 j 3 j 5 j 10 j
Sauerstoff-
reduzierungs-
anlagen
vP             Sichtkontrolle und Funktionsprüfung VdS 3527
    E         Funktionsprüfung Alarm VDE 0833
    E         Instandhaltung VdS 3527
    bP         ordnungsgemäße Funktion und sicherer Zustand gesetzliche Unfallversicherung ( DGUV Information 205-006)
    SV-V         Wirksamkeit und Betriebssicherheit VdS 3527
  SV-V SV-V         Wirksamkeit und Betriebssicherheit Klauseln für die Feuerversicherung
        SV-Bau     Wirksamkeit und Betriebssicherheit MusterPrüfVO (ARGEBAU) soweit anwendbar
          ZÜS*   Innere Prüfung Druckbehälter Betriebssicherheitsverordnung
            ZÜS* Festigkeitsprüfung Druckbehälter Betriebssicherheitsverordnung
      ** ** **   Arbeitsmedizinische Untersuchung hinsichtlich Eignung DGUV Grundsatz G 28
* nur sofern Druckbehälter vorhanden sind.
** Risikoklassen- und Altersabhängig; gilt für Personen die sauerstoffreduzierte Bereiche betreten


Brandbekämpfungseinrichtungen
Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende Prüffristen Prüfinhalte Quelle
m 1 j 2 j 3 j 5 j 10 j 25 j
Löschwasseranlage "nass" mit Wandhydranten, Überflur- oder Unterflurhydranten B             Sichtkontrolle Herstellerempfehlungen
  SK           Instandhaltung ASR A2.2 / DIN 14462 / DIN EN 671-3
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
      SV-Bau       Wirksamkeit und Betriebssicherheit MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
        SK     Druckprüfung Löschschlauch DIN EN 671-3 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
            SK Dichtheit und Festigkeitsprüfung Löschwasserleitung DIN 14462
Löschwasseranlage "nass/trocken" mit Wandhydranten, Überflur- oder Unterflurhydranten B             Sichtkontrolle Herstellerempfehlungen
  SK           Instandhaltung ASR A2.2 / DIN 14462 / DIN EN 671-3
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
      SV-Bau       Wirksamkeit und Betriebssicherheit MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
        SK     Druckprüfung Löschschlauch DIN EN 671-3 / Instandhaltungsanweisung des Herstellers
          SK   Dichtheit und Festigkeitsprüfung Löschwasserleitung DIN 14462
Trinkwasserinstallation mit Wandhydranten Typ S B             Sichtkontrolle Herstellerempfehlungen
    SK         Instandhaltung ASR A2.2 / DIN 14462 / DIN EN 671-3
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
      SV-Bau       Wirksamkeit und Betriebssicherheit MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
        SK     Druckprüfung Löschschlauch DIN EN 671-3 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
Trinkwasserinstallation mit Überflur- oder Unterflurhydranten B             Sichtkontrolle Herstellerempfehlungen
  SK           Instandhaltung ASR A2.2 / DIN 14462 / DIN EN 671-3
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
      SV-Bau       Wirksamkeit und Betriebssicherheit MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
Löschwasseranlage Trocken B             Sichtkontrolle Herstellerempfehlungen
    SK         Instandhaltung ASR A2.2 / DIN 14462 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
          SK   Festigkeitsprüfung Löschwasserleitung DIN 14462


Feuerlöscheinrichtungen
Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende Prüffristen Prüfinhalte Quelle
m 1/4 j 2 j 5 j 10 j 20 j 25 j
tragbare Feuerlöscher außer Kohlendioxid   B           Sichtkontrolle Herstellerempfehlungen
    SK**         Instandhaltung incl. Kontrolle des Geräteinneren ASR A2.2 / DIN 14406-4 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
      bP*       Innere Prüfung Betriebssicherheitsverordnung
        bP*     Festigkeitsprüfung, sofern nicht in BetrSichV ausgenomen Betriebssicherheitsverordnung
        ZÜS*     Treibmittelpatrone ADR / TRBS 3145
          ZÜS / B   Entscheidung Festigkeitsprüfung oder Austausch TRBS 3145
            B Frage Weiterverwendung oder Austausch Herstellerempfehlung
tragbare Kohlendioxidlöscher   B           Sichtkontrolle Herstellerempfehlungen
    SK         Instandhaltung ASR A2.2 / DIN 14406-4 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
      ZÜS*       Innere Prüfung Betriebssicherheitsverordnung, bei 2 kg zus. Herstellervorgabe
        ZÜS*     Festigkeitsprüfung Betriebssicherheitsverordnung, bei 2 kg zus. Herstellervorgabe
          ZÜS / B   Festigkeitsprüfung oder Austausch TRBS 3145
            B Frage Weiterverwendung oder Austausch Herstellerempfehlung
fahrbare Feuerlöscher mit
PS x V bis 1000
  B           Sichtkontrolle Herstellerempfehlungen
    SK         Instandhaltung incl. Kontrolle des Geräteinneren ASR A2.2 / Anlehnung an DIN 14406-4 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
      bP*       Innere Prüfung Betriebssicherheitsverordnung
        bP*     Festigkeitsprüfung, sofern nicht in BetrSichV ausgenomen Betriebssicherheitsverordnung
        ZÜS*     Treibmittelflasche ADR / TRBS 3145
          ZÜS / B   Entscheidung Festigkeitsprüfung oder Austausch TRBS 3145
            B Frage Weiterverwendung oder Austausch Herstellerempfehlung
fahrbare Feuerlöscher mit PS x V größer 1000 außer gasförmige Löschmittel   B           Sichtkontrolle Herstellerempfehlungen
    SK         Instandhaltung incl. Kontrolle des Geräteinneren ASR A2.2 / Anlehnung an DIN 14406-4 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
      ZÜS*       Innere Prüfung Betriebssicherheitsverordnung
        ZÜS*     Festigkeitsprüfung, sofern nicht in BetrSichV ausgenommen Betriebssicherheitsverordnung
        ZÜS*     Treibmittelflasche ADR / TRBS 3145
fahrbare Feuerlöscher mit gasförmigen Löschmitteln   B           Sichtkontrolle Herstellerempfehlungen
    SK         Instandhaltung ASR A2.2 / Anlehnung an DIN 14406-4 /
Instandhaltungsanweisung des Herstellers
        ZÜS*     Festigkeitsprüfung, ADR / TRBS 3145
          ZÜS / B   Entscheidung Festigkeitsprüfung oder Austausch TRBS 3145
            B Frage Weiterverwendung oder Austausch Herstellerempfehlung
Sicherheitsnotduschen - Körperduschen P             Funktionsfähigkeit (Volumenstrom, Wasserverteilung, Qualität des Wassers) Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV Information 213-850) bzw. Gefahrstoffverordnung ( TRGS 526) für Laboratorien;
Arbeitsstättenverordnung für alle
* Wiederkehrende Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Behälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder wieder neu befüllt werden.
** bei starker Beanspruchung, z.B. durch Umwelteinflüsse oder mobilen Einsatz, können kürzere Zeitabstände erforderlich sein (z.B. 1 j nach StVZO bei Feuerlöschern in Kraftomnibussen)


Branderkennungsanlagen
Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende Prüffristen Prüfinhalte Quelle
nach Erfordernis 1/4 j 1 j 2 j 3 j 5 j 8 j
Brandmeldeanlagen (BMA) vP             Bedienung / Betriebsbereitschaft der Brandmeldeanlage DIN VDE 0833-1
  SK oder EF           Begehungen DIN VDE 0833-1
  EF EF         Instandhaltung - Inspektion DIN VDE 0833-1
    EF         Instandhaltung - Wartung DIN VDE 0833-1
EF             Instandhaltung - Instandsetzung DIN VDE 0833-1
  SK oder E           Begehungen VdS 2095
  E E         Instandhaltung - Inspektion VdS 2095
    E         Instandhaltung - Wartung VdS 2095
E             Instandhaltung - Instandsetzung VdS 2095
        SV-V     Wirksamkeit und Betriebssicherheit Klauseln für die Feuerversicherung
        SV-Bau     Wirksamkeit und Betriebssicherheit MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
        SV-Bau     bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirkprinzip-Prüfung) MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
        EF     Funktionale Kette der Brandfallsteuerung DIN 14675-1
          EF   Austausch punktförmige Melder ohne Verschmutzungskompensation DIN 14675-1
            EF Austausch punktförmige Melder mit Verschmutzungskompensation DIN 14675-1
Brandwarnanlagen (BWA)   SK oder EF           Inspektion DIN VDE V 0826-2
    SK oder EF         Wartung DIN VDE V 0826-2
Fachfirma             Instandhaltung DIN VDE V 0826-2
Rauchwarnmelder     B         Sicht- und Funktionsprüfung DIN 14676


Feuer- und Rauchschutzabschlüsse
Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende Prüffristen Prüfinhalte Quelle
m 1/4 j 1 j
Feuer- und Rauchschutzabschlüsse nach DIN 18093     bP Wartung gemäß Herstellervorgaben
Rauchschutztüren     bP Sicht- und Funktionsprüfung Zulassung und Bedienungsanleitung des Herstellers
Brandschutztüren     bP Sicht- und Funktionsprüfung Zulassung und Bedienungsanleitung des Herstellers
Feststellanlagen / Freilauftürschließer (Offenhaltung) B     Sicht und Funktionsprüfung Richlinie FSa DiBt (alt) neu AbZ
Feststellanlagen / Freilauftürschließer (Offenhaltung)     bP Sicht- und Funktionsprüfung Richlinie FSa DiBt (alt) neu AbZ
Feststellanlage nach DIN 14677 nach Bauart 1     FK für FSA Wartung DIN 14677 Bauart 1 ohne BMA
Feststellanlage nach DIN 14677 nach Bauart 2     FK für FSa und BMA Wartung DIN 14677 Bauart 2 mit BMA
Feststellanlagen nach DIN 14677 Bauart 1 und 2   EP oder FK für FSA   Inspektion DIN 14677 Instandhaltung von Feststellanlagen
Rauch- und Brandschutzvorhänge B     Sicht- und Funktionsprüfung gemäß Herstellervorgaben
Rauch- und Brandschutzvorhänge     Hersteller / Fachfirma Prüfung und Wartung gemäß Herstellervorgaben
Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen B     Sicht- und Funktionsprüfung gemäß Herstellervorgaben
Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen     bP / Fachfirma Prüfung und Wartung gemäß Herstellervorgaben


Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende Prüffristen Prüfinhalte Quelle
w m 1/2 j 1 j 2 j 3 j 5 j 8 j 11 j 14 j 17 j 20 j
Natürliche Rauchabzugsanlagen
(NRA/RWA)
    P                   Sichtkontrolle VdS 3830
      SK                 Sichtkontrolle
und
Funktionsprüfung
VdS 3830
DIN 18232-2
DIN EN 12101-2
LBO
          SV-Bau             Wirksamkeit und Betriebssicherheit MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
Anlagen / Einrichtungen für Öffnungen zur Rauchableitung in Treppenräumen       SK                 Sichtkontrolle und Funktionsprüfung Landesbauordnungen
VdS 2221
Anlagen zur Aufzugschachtentrauchung       SK                 Sichtkontrolle und Funktionsprüfung VdS 2895
Maschinelle Rauchabzugsanlagen     SK                   Sichtkontrolle und Funktionsprüfung VDMa 24177
DIN 18232-3
DIN EN 12101-3
      SK                 Instandhaltung - Inspektion
          P             Volumenstrommessung
            E E E E E E Lagerüberprüfung
          SV-Bau             Wirksamkeit und Betriebssicherheit MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
Rauchschutz-Differenzdrucksysteme (Rauchschutzdruckanlagen (RDA), Druckbelüftungsanlagen) B/P                       Funktionsprüfung DIN EN 12101-6
  B/P                     Notstromversorgung
      SK/ EF*                 Wartung und Instandsetzung
          SV-Bau             Wirksamkeit und Betriebssicherheit MusterPrüfVO (ARGEBAU),
Umsetzung in den Bundesländern variiert
* verkürzte Intervalle bei besonderen Anforderungen an den Personenschutz


Organisation
Stand: 04.11.2021
Wiederkehrende Prüffristen Prüfinhalte Quelle Bemerkung
2 j
Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen SK Aktualität DIN 14095  
Brandschutzordnung SK (Fachkundiger) Aktualität DIN 14096  
Flucht- und Rettungspläne SK Aktualität DIN ISO 23601 regelmäßig (Empfehlung alle 2 Jahre) und bei baulichen Veränderungen
ENDE

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(Stand: 13.04.2023)

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