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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

DaTraV - Datentransparenzverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz

Vom 19. Juni 2020
(BGBl. Nr. 29 vom 26.06.2020 S. 1371 i.K.; 11.07.2021 S. 2754 21)
Gl.-Nr.: 860-5-58



Archiv: 2012

§ 1 Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt das Nähere zur Wahrnehmung, Durchführung und Finanzierung der Aufgaben der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303f des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 2 Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Aufgaben der Vertrauensstelle nach § 303c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das Robert Koch-Institut wahr. Die Vertrauensstelle ist räumlich, organisatorisch, technisch und personell vom Forschungsdatenzentrum getrennt.

(2) Die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums nach § 303d des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wahr.

(3) Das Robert Koch-Institut führt die Aufgabe der Vertrauensstelle eigenständig und getrennt von seinen übrigen Aufgaben und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt die Aufgabe des Forschungsdatenzentrums eigenständig und jeweils getrennt von seinen übrigen Aufgaben. Das Nähere wird im Rahmen der Aufsicht geregelt.

(4) Die Sicherheit der Daten des Forschungsdatenzentrums nach dem Stand der Technik ist zu gewährleisten. Einem Antragsberechtigten nach § 303e Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, der zugleich auch die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums wahrnimmt, werden keine Daten für eine Verarbeitung zu den in § 303e Absatz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken zugänglich gemacht.

§ 3 Art und Umfang der zu übermittelnden Daten 21

(1) Die Krankenkassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für jedes Kalenderjahr (Berichtsjahr) je versicherter Person an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle die folgenden Daten:

  1. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch:
    1. das Geburtsjahr,
    2. das Geschlecht und
    3. die Postleitzahl des Wohnorts,
  2. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch:
    1. die Betriebsnummer der Krankenkasse des Versicherten,
    2. die Versichertentage je Quartal,
    3. die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hatte,
    4. den Versichertenstatus gemäß den Schlüsselnummern der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung KM 1 nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung mit § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
    5. die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
    6. die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach § 137f Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch teilgenommen hat, einschließlich des jeweiligen Programmkennzeichens des strukturierten Behandlungsprogramms,
    7. die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person für den Bereich der ärztlichen Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen nach § 13 Absatz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch Kostenerstattung gewählt hat oder Wahltarife nach § 53 Absatz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
  3. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch die folgenden Kosten- und Leistungsdaten
    1. nach den §§ 295 und 295a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten Versorgung:
      1. a) die Betriebsstättennummer,
      2. b) die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer gemäß Anlage 1 der Vereinbarung über eine zentrale Arztnummernvergabe nach § 293 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch jeweils des behandelnden Arztes und des überweisenden Arztes,
      3. c) die Art der Behandlung,
      4. d) den Beginn und das Ende der Behandlung je Quartal,
      5. e) die Art der Inanspruchnahme,
      6. f) das Entbindungsdatum,
      7. g) die Fallkosten inklusive der Dialysesachkosten,
      8. h) den Erkrankungs- und Leistungsbereich nach § 116b Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
      9. i) die Diagnoseart,
      10. j) die Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung nach § 295 Absatz 1 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch mit Angaben zur Diagnosesicherheit, zur Lokalisation und zum Diagnosedatum soweit standardmäßig über die §§ 295 und 295a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt,
      11. k) Befunde der Zahnärzte,

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