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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung

Vom 19. Juni 2020
(BGBl. Nr. 29 vom 26.06.2020 S. 1371)


Auf Grund des § 303a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 sowie des § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, im Fall des § 303a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1
DaTraV - Datentransparenzverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung

Die Datentransparenz-Gebührenverordnung vom 30. April 2014 (BGBl. I S. 458), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information erhebt als Datenaufbereitungsstelle Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 bis 7 der Datentransparenzverordnung. "Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt als Forschungsdatenzentrum Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 8 und 10 der Datentransparenzverordnung."

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat der Datenaufbereitungsstelle dies schriftlich mitzuteilen. "(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat dem Forschungsdatenzentrum dies schriftlich oder elektronisch mitzuteilen."

3. In § 5 wird die Angabe "200" durch die Angabe "300" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für die Auswertung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Anpassung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro berechnet. "(2) Für die Auswertung und die Bereitstellung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Darüber hinaus wird für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 50 bis 1.600 Euro berechnet."

b) Der bisherige Absatz 3

(3) Für die Auswertung der Datenbestände mittels einer Abfrage, die nach der Fragestellung des Antragstellers erstellt wurde, beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Erstellung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro berechnet.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Für die Bereitstellung von Ergebnissen der Datenauswertung oder pseudonymisierter Einzeldatensätze an einem wissenschaftlichen Gastarbeitsplatz in der Datenaufbereitungsstelle beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden berechnet
  1. 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Anpassung oder Erstellung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro und
  2. 50 Euro für jeden angefangenen Anwesenheitstag in der Datenaufbereitungsstelle im Rahmen der üblichen Bürozeiten.
"(3) Für die Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze in gesicherter physischer oder virtueller Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich zu den anderen Gebührenpositionen in dieser Verordnung abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet".

5. § 7 Absatz 2 Satz 2

Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur inhaltlichen Prüfung anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro berechnet.

wird aufgehoben.

6.

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