umwelt-online: BGV D7 - Bauaufzüge (1)
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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D7 - Bauaufzüge
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormalsVBG 35)

(Ausgabe 04/1983; 01/1993; 01/1997; 04/2000)



(aufgehoben, nur zur Information)
Archiv
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.30

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauaufzüge.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  1. hochziehbare Personenaufnahmemittel,
  2. Aufzüge, die feste Bestandteile von vorübergehend aufgestellten Maschinen oder maschinellen Anlagen sind und zu deren Beschickung dienen,
  3. Hebebuhnen,
  4. Aufzüge mit Personenbeförderung,
  5. Krane.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Bauaufzüge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind vorübergehend errichtete Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern bei Bauarbeiten bestimmt sind und deren

  1. Lastaufnahmemittel in Fahrbahnen geführt (z.B. Anstellaufzüge, Anlegeaufzüge, Schnellbauaufzüge, Schachtgerüstaufzüge) oder
  2. Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel ungeführt, an Tragmitteln hängend (z.B. Seilrollenaufzüge, Rahmenstützenaufzüge mit Ausleger, Doppelrahmenstützenaufzüge mit Ausleger, Schwenkarmaufzüge)

bewegt werden.

(2) Bauaufzüge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch Möbelschrägaufzüge, die der Bauart von Bauaufzügen entsprechen.

III. Bau und Ausrüstung

§ 2a Bauaufzüge im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bauaufzüge entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Bauaufzüge, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (jetzt BetrSichV) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Bauaufzüge, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gehen anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Bauaufzüge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Bauaufzüge, die den Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht worden sind.

(5) Bauaufzüge, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des Anhanges der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (jetzt BetrSichV) entsprechen.

§ 3 Kennzeichnung

(1) Bauaufzüge müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Baujahr,
  3. Typ,
  4. Fabrik- oder Gerätenummer,
  5. Tragfähigkeit (zulässige Nutzlast) in kg,
  6. erforderlicher Seildurchmesser,
  7. größte Förderhöhe,
  8. erforderlicher Ballast in kg.

(2) Bei Bauaufzügen mit geneigter Fahrbahn muß die Tragfähigkeit für die verschiedenen Neigungswinkel zur Waagerechten angegeben sein.

(3) An Bauaufzügen mit geführten Lastaufnahmemitteln, bei denen das Triebwerk getrennt aufgestellt ist, muß außer den Angaben nach Absatz 1 angegeben sein: Eigengewicht des Lastaufnahmemittels, erforderliche Zugkraft der Winde.

(4) Abweichend von Absatz 1 genügen bei Einzelanfertigung von Rahmenstützenaufzügen mit Ausleger und von Seilrollenaufzügen die Angaben der Tragfähigkeit und des erforderlichen Ballastes in kg.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für handbetriebene Bauaufzüge.

§ 4 Festigkeit/Standsicherheit

(1) Bei der Festigkeitsberechnung tragender Teile von Bauaufzügen müssen die dynamischen Beanspruchungen berücksichtigt sein.

(2) Bauaufzüge müssen standsicher sein. Bei der Standsicherheitsberechnung müssen die dynamischen Beanspruchungen und Windkräfte berücksichtigt sein.

§ 5 Führungen

Geführte Lastaufnahmemittel dürfen während des Betriebes ihre Führungen nicht verlassen können.

§ 6 Triebwerke

(1) Triebwerke müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend gebaut und ausgerüstet sein.

(2) Triebwerke müssen so ausgebildet oder geschützt sein, daß sie durch Witterungseinflüsse nicht unwirksam werden können.

(3) Triebwerke müssen für die Summe aus Tragfähigkeit, Eigengewicht des Lastaufnahmemittels bzw. Anschlagmittels und Eigengewicht des Tragmittels bemessen sein, wobei Seilausgleichsgewichte zu berücksichtigen sind. Bei Trommelwinden ist die erforderliche Zugkraft in der obersten Seillage anzunehmen.

§ 7 Aufstellung der Triebwerke

(1) Triebwerke müssen so aufgestellt, angeordnet oder befestigt sein, daß ihre Stellung durch die beim Betrieb auftretenden Kräfte nicht ungewollt verändert wird.

(2) Triebwerke von Schwenkarmaufzügen müssen fest in die Aufzugskonstruktion eingebaut sein.

§ 8 Betriebsgeschwindigkeiten

(1) Triebwerke müssen so eingerichtet sein, daß die Betriebsgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Betriebsgeschwindigkeit in der Aufwärtsfahrt bis zu 1,50 m/s betragen, wenn eine Notendhalteinrichtung vorhanden ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf die Betriebsgeschwindigkeit in der Abwärtsfahrt bis zu 3,00 m/s betragen, wenn selbsttätig wirkende Einrichtungen vorhanden sind, die

  1. ein Überschreiten der Betriebsgeschwindigkeit von 1,50 m/s verhindern, wenn das Lastaufnahmemittel belastet ist, und
  2. die Betriebsgeschwindigkeit auf 1,50 m/s herabsetzen, bevor das Lastaufnahmemittel den Bereich vor der unteren Ladestelle erreicht, der zum Abbremsen aus 1,50 m/s erforderlich ist.

§ 9 Notendhalteinrichtung

(1) Bei kraftbetriebenen Bauaufzügen muß bei Betriebsgeschwindigkeiten bis 0,85 m/s über der obersten Ladestelle ein Überfahrweg von mindestens 1,00 m vorhanden sein. Läßt sich dieser Überfahrweg nicht einhalten, muß die Aufwärtsfahrt des Lastaufnahmemittels durch eine Notendhalteinrichtung zum Stillstand gebracht werden, bevor das Lastaufnahmemittel die obere Umlenkrolle oder die Winde erreicht. Nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung muß die Abwärtsfahrt möglich sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Kippkübel-Aufzüge.

§ 10 Schlaffseilschalter

Bei Bauaufzügen mit Steuerungen mit Selbsthaltung der Fahrbefehle müssen Schalter vorhanden sein, die den Antrieb selbsttätig abschalten, wenn Tragmittel schlaff werden. Nach dem Ansprechen der Schalter muß die Aufwärtsfahrt möglich sein.

§ 11 Aufstellung der Bauaufzüge

Bauaufzüge müssen standsicher aufgestellt und an standfesten Bauteilen befestigt werden können.

§ 12 Fahrwerke

Verfahrbare Bauaufzüge müssen so eingerichtet sein, daß ihre Fahrwerke während des Betriebes entlastet werden können.

§ 13 Steuerungen

(1) Bauaufzüge müssen so beschaffen sein, daß sie nicht von mehreren Steuerständen aus gleichzeitig bedient werden können.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abwärtsfahrt von Bauaufzügen mit geführten Lastaufnahmemitteln.

§ 14 Seilrollen

Seilrollen müssen gegen unbeabsichtigtes Aushängen gesichert sein.

§ 15 Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Schwenken

(1) Schwenkarmaufzüge müssen mit Feststelleinrichtungen ausgerüstet sein, die den Schwenkarm in ausgeschwenkter Betriebsstellung selbsttätig festhalten.

(2) Die Feststelleinrichtungen müssen von den Ladestellen aus gefahrlos entriegelt werden können.

§ 16 Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel

Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel müssen so beschaffen sein, daß die Last bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher aufgenommen, gehalten und abgesetzt werden kann.

§ 17 Drehbare und schwenkbare Lastaufnahmemittel

(1) Geführte Lastaufnahmemittel, die drehbar oder schwenkbar sind, müssen mit Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Drehen oder Schwenken ausgerüstet sein.

(2) Lastaufnahmemittel nach Absatz 1 müssen so eingerichtet sein, daß sie an den Ladestellen gefahrlos gedreht oder geschwenkt werden können.

§ 18 Betretbare Lastaufnahmemittel

(1) Bauaufzüge, deren Lastaufnahmemittel zum Be- und Entladen betreten werden müssen (betretbare Lastaufnahmemittel), müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit Aufsetzvorrichtungen ausgerüstet sein, die ein unbeabsichtigtes Absenken des Lastaufnahmemittels an den Ladestellen verhindern. Auf Aufsetzvorrichtungen kann verzichtet werden, wenn die Lastaufnahmemittel mit einer Fangvorrichtung ausgerüstet oder so eingerichtet sind, daß sie auf Bauteile oder Gerüste abgesetzt werden können.

(2) Betretbare Lastaufnahmemittel müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit Sicherungen gegen Abstürzen ausgerüstet sein.

§ 19 Sicherheitskennzeichnung von Lastaufnahmemitteln

(1) Geführte, nicht betretbare Lastaufnahmemittel müssen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

(2) Geführte, betretbare Lastaufnahmemittel müssen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

§ 20 Tragmittel

(1) Als Tragmittel kraftbetriebener Bauaufzüge dürfen nur Stahldrahtseile, Stahlgelenkketten, Rundstahlketten, Kolben, Spindeln, Zahnstangen und Lasthaken eingebaut sein.

(2) Tragmittel müssen für die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen bemessen, ausgebildet und befestigt sein.

(3) Werden zwei oder mehr Tragmittel verwendet, muß eine gleichmäßige Belastung der Tragmittel sichergestellt sein.

§ 21 Seile

(1) Als Tragmittel von Bauaufzügen mit ungeführten Lastaufnahmemitteln oder Anschlagmitteln müssen mindestens drehungsarme Seile eingebaut sein.

(2) Drahtseile als Tragmittel müssen aus einem Stück bestehen.

§ 22 Lasthaken

Lasthaken müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen der Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel ausgerüstet sein.

§§ 23 bis 26 aufgehoben

§ 27 Sicherheitsabstand

Bauaufzüge mit geführtem Lastaufnahmemittel müssen so aufgestellt werden können, daß zwischen Lastaufnahmemittel und dem Arbeits- und Verkehrsbereich ein Abstand von mindestens 0,40 m vorhanden ist.

IV. Betrieb

§ 27a Allgemeines

Soweit nicht anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte

§ 27b Bestimmungsgemäßer Betrieb, Betriebsanleitung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge bestimmungsgemäß betrieben werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung am Einsatzort vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Führen des Bauaufzuges beauftragten Versicherten zugänglich ist.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanleitung zu beachten.

§ 28 Aufstellung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge unter Leitung einer von ihm bestimmten Person nach der Betriebsanleitung des Herstellers auf- und abgebaut bzw. aufgestockt werden.

(2) Bauaufzüge sind so aufzustellen, dass sie standsicher betrieben werden können.

(3) Bauaufzüge mit geführtem Lastaufnahmemittel müssen so aufgestellt werden, dass zwischen Lastaufnahmemittel und dem Arbeits- und Verkehrsbereich ein Abstand von mindestens 0,40 m vorhanden ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Abstand von mindestens 0,40 m nicht erforderlich, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Erreichen des Gefahrbereiches ausgeschlossen ist.

(4) Bei kraftbetriebenen Bauaufzügen müssen Seilrollen ohne Sicherung gegen Handeinzug außerhalb der Reichweite von Personen angeordnet werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu. sorgen, dass bei Arbeiten mit Bauaufzügen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrisch betriebene Bauaufzüge über einen besonderen Speisepunkt angeschlossen werden.

§ 28a Absturzsicherungen und vorspringende Teile an Ladestellen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Ladestellen von Bauaufzügen .bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe Einrichtungen vorhanden sind, die ein Abstürzen von Personen verhindern. Die Einrichtungen müssen so ausgebildet sein, dass das Lastaufnahmemittel gefahrlos be- und entladen werden kann.

(2) An Ladestellen auf Dächern sind abweichend von Absatz 1 Absturzsicherungen erst bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe erforderlich.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gitter, Klappen und ähnliche Einrichtungen an Ladestellen nicht in die Fahrbahn des Lastaufnahmemittels ragen. Diese Einrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein.

§ 28b Untere Ladestelle

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an der unteren Ladestelle der Gefahrbereich mit Ausnahme des Zuganges zum Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel abgesperrt ist.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zur unteren Ladestelle gesichert ist, wenn eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände besteht.

§ 28c Sicherheitskennzeichnung an Steuerständen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen; dass an jedem Steuerstand deutlich erkennbar und dauerhaft ein Hinweiszeichen mit folgenden Angaben angebracht ist:

Bauaufzug!
Unbefugte Benutzung verboten

(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Bauaufzüge.

§ 29 Aufzugführer

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen und Warten eines kraftbetriebenen Bauaufzuges nur Personen beauftragen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. mit der Führung und Wartung des Bauaufzuges vertraut sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

(3) Der Aufzugführer hat

  1. vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion der Endhalteinrichtungen und der Bremsen zu prüfen,
  2. den Bauaufzug auf augenfällige Mängel hin zu beobachten und alle festgestellten Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Schichtwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen und
  3. bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, den Aufzugsbetrieb einzustellen.

§ 30 Maßnahmen bei Arbeitsunterbrechung

Der Aufzugführer hat dafür zu sorgen, dass vor Arbeitsunterbrechungen die Steuereinrichtungen in Null- oder Leerlaufstellung gebracht sind und die Energiezufuhr zum Bauaufzug unterbrochen ist. Geführte Lastaufnahmemittel sind in die untere Endstellung zu bringen. Bei Bauaufzügen mit ungeführtem Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel ist dieses abzusetzen und der Lasthaken in die obere Endstellung zu bringen.

§ 31 Anfahren von Notendhalteinrichtungen

Notendhalteinrichtungen dürfen nicht betriebsmäßig angefahren werden.

§ 32 Beobachtung der Last

(1) Der Aufzugführer hat während der Fahrt die Last und das Lastaufnahmemittel oder das Anschlagmittel zu beobachten.

(2) Können vom Steuerstand aus während der Fahrt die Last und das Lastaufnahmemittel oder das Anschlagmittel nicht beobachtet werden, hat der Unternehmer durch Einrichtungen oder Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ladestellen genau angefahren werden können.

§ 33 Verständigungsmöglichkeiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen vorhanden sind oder Maßnahmen getroffen werden, die eine einwandfreie Verständigung zwischen dem Aufzugführer am Steuerstand und den Personen an den Ladestellen sicherstellen.

(2) Müssen zur Verständigung mit der Bedienungsperson Signale benutzt werden, so sind sie vor ihrer Anwendung zwischen dem Anschläger, dem Einweiser und dem Aufzugführer zu vereinbaren. Einweiser dürfen während des Einweisens nicht mit anderen Arbeiten beschäftigt werden.

§ 34 Befördern der Last

(1) Für die Beförderung von Lasten sind geeignete Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel zu verwenden.

(2) Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen bzw. an Tragmitteln oder Anschlagmitteln zu befestigen, daß die Last oder Teile der Last nicht abstürzen und die Last sich während der Fahrt nicht unbeabsichtigt verschieben kann.

(3) Besteht die Gefahr, daß sich Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel oder Lasten in der Nähe der Fahrbahn verfangen, sind geeignete Maßnahmen gegen Verfangen zu treffen.

§ 35 Belastung

Bauaufzüge dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit hinaus belastet werden.

§ 36 Schrägzug

Das Schrägziehen und Schleifen von ungeführten Lasten und Lastaufnahmemitteln ist verboten.

§ 37 Betreten von Lastaufnahmemitteln

Lastaufnahmemittel, die ihrer Bauart nach nicht für das Betreten durch Personen bestimmt sind, dürfen auch zum Be- und Entladen nicht betreten werden.

§ 38 Personenbeförderung

Das Befördern von Personen mit der Last, dem Lastaufnahmemittel oder dem Anschlagmittel ist verboten

§ 39 Gefährdung durch Aufzugsbetrieb

Der Aufzugführer darf den Bauaufzug nicht in Betrieb setzen, wenn Personen durch den Bauaufzug, das Lastaufnahmemittel, das Anschlagmittel oder die Last gefährdet werden können.

§ 40 Absturzsicherungen

Die Absturzsicherungen an den Ladestellen dürfen nur während des Be- und Entladens betretbarer Lastaufnahmemittel in der Breite des Lastaufnahmemittels geöffnet werden.

§ 41 Instandhaltungsarbeiten

(1) Vor Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Bauaufzügen hat der Aufzugführer sicherzustellen, dass der Antrieb abgeschaltet ist und das Lastaufnahmemittel nicht unbeabsichtigt und unbefugt bewegt werden kann.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht zweckentsprechend oder nicht ausreichend, hat der Unternehmer andere oder weitere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen.

§ 42 Auf- und Abbau, Aufstockung

(1) Beim Auf- und Abbau sowie beim Aufstocken von Bauaufzügen vom Lastaufnahmemittel aus müssen die mit diesen Arbeiten beschäftigten Personen gegen Abstürzen gesichert sein. Dabei ist das Mitfahren der mit diesen Arbeiten beschäftigten Personen auf dem Lastaufnahmemittel zulässig, wenn

  1. das Lastaufnahmemittel mit einer geschwindigkeitsabhängigen Fangvorrichtung oder einer gleichwertigen Einrichtung ausgerüstet ist,
  2. die Bewegung des Lastaufnahmemittels nur von diesem aus und ohne Selbsthaltung der Fahrbefehle gesteuert wird und andere Steuermöglichkeiten blockiert sind und
  3. auf dem Lastaufnahmemittel eine Not-Befehlseinrichtung (Not-Aus-Schalter) als Schlagtaster vorhanden ist, die über ein zusätzliches Schütz den Antrieb allpolig abschaltet.

(2) Vor der Durchführung von Aufbau-, Abbau- oder Aufstockungsarbeiten vom Lastaufnahmemittel aus hat der die Arbeiten Leitende sicherzustellen, dass

  1. Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Bewegen des Lastaufnahmemittels getroffen sind und
  2. Lastaufnahmemittel durch mechanische Feststelleinrichtungen in der Arbeitsstellung festgesetzt sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 sind bei Bauaufzügen mit Zahnstangenantrieb bzw. selbsthemmendem Spindelantrieb mechanische Feststelleinrichtungen nicht erforderlich.

V. Prüfung

§ 43 Prüfungen vor Inbetriebnahme

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft von Bauaufzügen vor der Inbetriebnahme am jeweiligen Einsatzort und nach jedem Umrüsten vor der Wiederinbetriebnahme geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Festigkeit und Standsicherheit tragender Hilfskonstruktionen von Bauaufzügen, die auf seine Veranlassung und unter seiner Verantwortung hergestellt werden, vor der Inbetriebnahme schriftlich nachgewiesen worden sind. Bei dem Nachweis sind die dynamischen Beanspruchungen und gegebenenfalls Windkräfte zu berücksichtigen.

§ 44 aufgehoben

§ 45 Wiederkehrende Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge entsprechend den Einsatzbedingungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden.

§ 46 Prüfergebnisse

Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 43 Abs. 2 und § 45 sind zu dokumentieren und aufzubewahren; die Ergebnisse der Prüfungen nach § 45 mindestens bis zur nächsten Prüfung.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

§ 48 aufgehoben

VII. Inkrafttreten

§ 49 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1983 in Kraft.

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