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Regelwerk

Änderungstext

Dritter Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Bauaufzüge" BGV D7
(vormals VBG 35)




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Artikel 1

Die UVV "Bauaufzüge" (VBG 35) wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt "I. Allgemeines" wird Abschnitt "I, Geltungsbereich".

2. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4 wird das Wort "Bauaufzüge" durch das Wort "Aufzüge" ersetzt.

3. Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"II. Begriffsbestimmungen"

4. Der Text des § 2 wird § 2 Abs. 1; es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Bauaufzüge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch Möbelschrägaufzüge, die der Bauart von Bauaufzügen entsprechen."

5. Der bisherige Abschnitt "II. Bau und Ausrüstung" wird Abschnitt "III. Bau und Ausrüstung".

6. § 2a erhält folgende Fassung:

" § 2a Bauaufzüge im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bauaufzüge entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Bauaufzüge, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Bauaufzüge, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gehen anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Bauaufzüge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Bauaufzüge, die den Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht worden sind.

(5) Bauaufzüge, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des Anhanges der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen."

7. In § 3 Abs. 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"(1) Bauaufzüge müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:"

8. In § 15 Abs. 1 werden die Worte "müssen Feststelleinrichtungen haben" durch die Worte "müssen mit Feststelleinrichtungen ausgerüstet sein" ersetzt.

9. In § 17 Abs. 1 werden die Worte "müssen Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Drehen oder Schwenken haben" durch die Worte "müssen mit Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Drehen oder Schwenken ausgerüstet sein" ersetzt,

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "müssen Aufsetzvorrichtungen haben" durch die Worte "müssen mit Aufsetzvorrichtungen ausgerüstet sein" ersetzt,

b) in Absatz 2 werden die Worte "müssen Sicherungen gegen Abstürzen haben" durch die Worte "müssen mit Sicherungen gegen Abstürzen ausgerüstet sein" ersetzt.

11. In § 19 Abs. 1 und 2 werden nach den Worten "Lastaufnahmemittel müssen" die Worte "deutlich erkennbar und dauerhaft" eingefügt.

12. In § 22 werden die Worte "müssen Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen der Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel haben" durch die Worte "müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen der Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel ausgerüstet sein" ersetzt.

13. Die bisherigen §§ 23 bis 26 werden gestrichen.

14. Der bisherige Abschnitt "III. Betrieb" wird Abschnitt "IV. Betrieb"; es werden folgende §§ 27a und 27b eingefügt:

" § 27a Allgemeines

Soweit nicht anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte

§ 27b Bestimmungsgemäßer Betrieb, Betriebsanleitung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge bestimmungsgemäß betrieben werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung am Einsatzort vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Führen des Bauaufzuges beauftragten Versicherten zugänglich ist.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanleitung zu beachten."

15. § 28 erhält folgende Fassung:

" § 28 Aufstellung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge unter Leitung einer von ihm bestimmten Person nach der Betriebsanleitung des Herstellers auf- und abgebaut bzw. aufgestockt werden.

(2) Bauaufzüge sind so aufzustellen, dass sie standsicher betrieben werden können.

(3) Bauaufzüge mit geführtem Lastaufnahmemittel müssen so aufgestellt werden, dass zwischen Lastaufnahmemittel und dem Arbeits- und Verkehrsbereich ein Abstand von mindestens 0,40 m vorhanden ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Abstand von mindestens 0,40 m nicht erforderlich, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Erreichen des Gefahrbereiches ausgeschlossen ist.

(4) Bei kraftbetriebenen Bauaufzügen müssen Seilrollen ohne Sicherung gegen Handeinzug außerhalb der Reichweite von Personen angeordnet werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu. sorgen, dass bei Arbeiten mit Bauaufzügen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrisch betriebene Bauaufzüge über einen besonderen Speisepunkt angeschlossen werden."

16. Nach § 28 werden folgende §§ 28a bis 28c eingefügt:

" § 28a Absturzsicherungen und vorspringende Teile an Ladestellen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Ladestellen von Bauaufzügen .bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe Einrichtungen vorhanden sind, die ein Abstürzen von Personen verhindern. Die Einrichtungen müssen so ausgebildet sein, dass das Lastaufnahmemittel gefahrlos be- und entladen werden kann.

(2) An Ladestellen auf Dächern sind abweichend von Absatz 1 Absturzsicherungen erst bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe erforderlich.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gitter, Klappen und ähnliche Einrichtungen an Ladestellen nicht in die Fahrbahn des Lastaufnahmemittels ragen. Diese Einrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein.

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(Stand: 16.06.2018)

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