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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D42 - Pulverzündschnüre und Sprengschnüre
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 55j)

(Ausgabe 10/1991; 01/1997)



Zurückgezogen, nur zur Information
siehe: BGR 242, Vorbemerkung

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Pulverzündschnüre, Anzündlitzen und Sprengschnüre hergestellt, verarbeitet, bearbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder Explosivstoffe wiedergewonnen werden.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das

  1. Herstellen oder Verarbeiten von Stoppinen, metallummantelten Schnüren oder Kunststoffschläuchen mit explosivbeschichteter Innenwand;
  2. Aufbewahren von Explosivstoffen sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

  1. Anzündlitzen der Pulverzündschnur ähnliche nicht sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung, aber ohne Ummantelung eine Füllung aus Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten und mit offener Flamme abbrennen.
  2. Anzündlitzen-Verbinder Metallhülsen, die einen Schwarzpulverpreßkörper und zwei Anzündlitzenenden enthalten.
  3. Offene Explosivstoffe solche, die noch nicht zu Schnüren verarbeitet sind.
  4. Pulverzundschnüre nicht sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung und Ummantelung eine Seele aus Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten.
  5. Rohsprengschnüre Sprengschnüre im Fertigungsgang, die noch nicht mit Kunststoff umhüllt sind.
  6. Schnüre Gegenstände mit Explosivstoff wie Anzündlitzen, Pulverzündschnüre und Sprengschnüre.
  7. Sprengschnüre sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung und Ummantelung eine Seele aus Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten. Sprengschnüre finden auch als Sprengmittel Verwendung.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebsteile eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind.

§ 4 Einzelgebäude

(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. Entwässern, Trocknen und Nachbereiten von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen,
  2. Spinnen der Schnüre,
  3. Ummanteln und Weiterverarbeiten der Schnüre,
  4. Wiedergewinnen von Explosivstoffen aus Sprengschnüren.

(2) Gebäude, in denen Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 ausgeführt werden, sind als Gebäude mit Explosionsgefahr zu errichten.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Gebäude nach Absatz 1 Nr. 2 als Gebäude mit Brandgefahr errichtet werden, wenn

  1. die Fülltrichter zum Beschicken der Spinnmaschinen in einem besonderen Obergeschoß aufgestellt sind und
  2. im Spinnraum keine offenen Explosivstoffe vorhanden sind.

(4) Gebäude, in denen Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 ausgeführt werden, sind als Gebäude mit Explosionsgefahr zu errichten, wenn in ihnen offene Explosivstoffe vorhanden sind. Sie dürfen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet werden, wenn in ihnen keine offenen Explosivstoffe vorhanden sind.

(5) Gebäude, in denen Anzündlitzen-Verbinder hergestellt werden, sind als Gebäude mit Brandgefahr zu errichten, wenn das Herstellen der Anzündlitzen-Verbinder in getrennten Räumen erfolgt und in den übrigen Räumen des Gebäudes keine offenen Explosivstoffe vorhanden sind.

(6) Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft dürfen Arbeitsgänge nach Absatz 1 in einem Gebäude zusammengefaßt sein, wenn die Arbeiten "unter Sicherheit" durchgeführt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

(7) Abweichend von Absatz 1 dürfen in den Einzelgebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.

§ 5 Spinnräume

(1) Befinden sich mehrere Spinnräume in einem Gebäude, so muß gewährleistet sein, daß eine Übertragung einer Detonation oder Deflagration auf Explosivstoffe oder Schnüre in benachbarten Spinnräumen verhindert ist.

(2) Für Spinnräume dürfen nur Baustoffe verwendet sein, die bei einer Explosion keine schweren Wurfstücke bilden. Ausblaseflächen müssen vorhanden sein.

(3) Spinnräume müssen zu ebener Erde liegen und mindestens zwei Ausgänge haben, die von Arbeitsplätzen auf kürzestem Wege erreicht werden können.

(4) Befinden sich mehrere Spinnmaschinen im gleichen Raum, muß gewährleistet sein, daß eine Übertragung einer Detonation oder Deflagration auf benachbarte Maschinen verhindert ist.

(5) Spinnräume müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß Rohsprengschnüre und Anzündlitzen außerhalb des Spinnraumes aufgespult werden. Dies gilt nicht, wenn eine Detonation oder Deflagration aufgespulter Mengen im Spinnraum durch technische Maßnahmen verhindert ist.

(6) Erfolgt das Aufspulen von Rohsprengschnüren und Anzündlitzen außerhalb des Spinnraumes gemäß Absatz 5 Satz 1, muß gewährleistet sein, daß Versicherte im Spinnraum vor gefährlichen Einwirkungen einer Detonation oder Deflagration der aufgespulten Menge geschützt sind.

§ 6 Spinnmaschinen

(1) Spinnmaschinen müssen so beschaffen sein, daß sich zündfähige elektrostatische Aufladungen oder zündfähige Materialfunken nicht bilden können.

(2) Die Zuführungseinrichtung für Explosivstoffe zu den Spinnmaschinen muß so beschaffen sein, daß gefährliche Reibbeanspruchungen der Explosivstoffe verhindert sind.

§ 7 Füllboden

(1) Die Gebäude dürfen ein besonderes Obergeschoß besitzen, wenn in diesem Fülltrichter zum Beschicken der Spinnmaschinen aufgestellt werden und die Decke zwischen Spinnraum und Füllboden widerstandsfähig und eine ausreichende Druckentlastung durch eine Ausblasefläche gewährleistet ist.

(2) Befinden sich mehrere Fülltrichter auf dem Füllboden, muß die Übertragung einer Detonation oder Deflagration auf benachbarte Fülltrichter verhindert sein.

§ 8 Extruder

Spritzköpfe von Extrudern müssen mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Temperatur ausgerüstet sein, die den Extruder beim Erreichen der höchstzulässigen Temperatur automatisch stillsetzt.

B. Besondere Bestimmungen für Sprengschnüre

§ 9 Trocknen der explosionsgefährlichen Rohstoffe

(1) Trockeneinrichtungen müssen mit zwei voneinander unabhängigen Einrichtungen zum Messen der Temperatur des Wärmeträgers ausgerüstet sein, die beim Überschreiten der festgelegten stoffspezifischen Höchsttemperatur optisch oder akustisch Alarm auslösen.

(2) Beim Überschreiten der festgelegten Höchsttemperatur des Wärmeträgers muß das weitere Erwärmen des zu trocknenden Produktes durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung verhindert sein.

(3) Trockeneinrichtungen, bei denen das Trocknen durch einen Gasstrom erfolgt, müssen so beschaffen sein, daß ein Aufwirbeln des Explosivstoffes verhindert ist. Dies gilt auch für das Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen.

(4) Bei Trockeneinrichtungen, die mit einem Kondensatabscheider betrieben werden, muß das Kondensat so über einen Absetzbehälter geführt werden, daß Explosivstoffreste zurückgehalten werden.

§ 10 Extruder

Beim Umhüllen von Rohsprengschnüren durch Extruder müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, daß die Schnur aus dem Spritzkopf des Extruders entfernt wird, wenn der Abzugsvorgang länger als kurzzeitig unterbrochen ist.

§ 11 Abscheiden von Explosivstoffen

Für nach dem Entwässern oder Wiedergewinnen von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen im Wasser suspendierte Reste müssen geeignete Abscheideeinrichtungen vorhanden sein.

IV. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 13 Vermeiden von Verunreinigungen

Bei Umstellung von Pulverzündschnur auf Sprengschnur und umgekehrt sind die Spinnmaschinen und deren Arbeitsbereich zu reinigen; der vorhergehend verarbeitete Explosivstoff ist aus dem Arbeitsraum zu entfernen.

§ 14 Spinnräume

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in jedem Spinnraum höchstens ein Versicherter je Spinnmaschine, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 Versicherte beschäftigt sind.

(2) Wird das Aufspulen von Rohsprengschnüren oder Anzündlitzen im Spinnraum durchgeführt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die aufgespulten Mengen auf die für den Fortgang der Arbeit notwendigen Mengen begrenzt werden.

§ 15 Fülltrichter

(1) In Spinngebäuden nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 darf jeder Fülltrichter von Spinnmaschinen für Schwarzpulver oder ähnliche Explosivstoffe höchstens 4 kg, für Nitropenta oder ähnliche Explosivstoffe höchstens 1 kg Explosivstoff enthalten.

(2) Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft darf der Unternehmer abweichend von Absatz 1 die Füllmenge bis auf 5 kg Explosivstoff erhöhen, sofern die Bedingungen des § 4 Abs. 3 eingehalten sind. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

(3) Befinden sich die Fülltrichter außerhalb des Spinngebäudes, gelten die in Absatz 1 und 2 genannten Höchstmengen nicht.

(4) Zum Nachfüllen der Fülltrichter erforderliche Explosivstoffmengen müssen so bereitgehalten werden, daß eine wechselseitige Übertragung einer Detonation oder Deflagration der Explosivstoffe ausgeschlossen ist.

§ 16 Extruder

Die vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische Höchsttemperatur im Spritzkopf ist einzuhalten.

§ 17 Vernichten

(1) Pulverzündschnüre, Anzündlitzen und Sprengschnüre sind getrennt auf dem Vernichtungsplatz zu vernichten. Explosivstoffe aus Sprengschnüren dürfen auch wiedergewonnen werden.

(2) Unbrauchbare Pulverzündschnüre und Anzündlitzen sind getrennt durch Abbrennen oder Verbrennen zu vernichten.

(3) Unbrauchbare Sprengschnüre sind durch Sprengen oder Verbrennen zu vernichten. Gefährliche Verdämmungen sind zu vermeiden. Abschlußkappen der Sprengschnüre sind vor dem Verbrennen zu entfernen.

B. Besondere Bestimmungen für Sprengschnüre

§ 18 Trocknen

Die vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische Höchsttemperatur des Wärmeträgers zum Trocknen von Nitopenta oder ähnlichen Explosivstoffen ist einzuhalten.

§ 19 Vermeiden von Staubansammlungen

(1) Es ist sicherzustellen, daß in Räumen zum Trocknen und Nachbereiten von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen sowie in Spinnräumen gefährliche Ansammlungen von Stäuben dieser Explosivstoffe verhindert werden.

(2) Es ist sicherzustellen, daß gefährliche Staubansammlungen von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen innerhalb des Spritzkopfes der Extruder verhindert werden.

§ 20 Verunreinigungen

In Räume, in denen Nitropenta oder ähnliche Explosivstoffe getrocknet oder trocken verarbeitet werden, dürfen keine sandigen Verunreinigungen eingebracht werden.

§ 21 Wiedergewinnen von Explosivstoffen

(1) Sollen Explosivstoffe aus Sprengschnüren wiedergewonnen werden, dürfen die Schnüre keine für den Wiedergewinnungsvorgang gefährliche Beschaffenheit aufweisen.

(2) Werden für das Wiedergewinnen von Explosivstoffen aus Sprengschnüren mechanische Einrichtungen verwendet, so müssen diese so betrieben werden, daß eine gefährliche Beanspruchung der Explosivstoffe verhindert ist.

§ 22 Behandeln wiedergewonnene Explosivstoffe

(1) Der Unternehmer hat die Verfahrensweise für die weiterzuverarbeitenden Explosivstoffe festzulegen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mit der Weiterverarbeitung keine erhöhte Gefahr infolge mechanischer oder chemischer Verunreinigungen oder Veränderungen verbunden ist.

(3) Explosivstoffe, die nicht weiterverarbeitet werden können, sind zu entsorgen.

C. Besondere Bestimmungen für Anzündlitzen

§ 23 Weiterverarbeiten von Anzündlitzen

Getrocknete Anzündlitzen sind unverzüglich bis zur versandmäßigen Verpackung weiterzuverarbeiten oder abzudecken.

§ 24 Herstellen von Anzündlitzen-Verbindern

(1) Trichter an Maschinen zum Einfüllen von Schwarzpulver in Verbinderhülsen dürfen nicht mehr als 50g Schwarzpulver enthalten.

(2) Maschinen zum Einfüllen von Schwarzpulver in Verbinderhülsen sind in regelmäßigen Abständen, mehrmals in jeder Schicht, von Schwarzpulverstaub zu reinigen.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 26 Übergangs. und Ausführungsbestimmungen

Die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren.

VII. Inkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Herstellung von Zündschnüren" (VBG 55j) vom 2. August 1962 in der Fassung vom 1. August 1978 außer Kraft.

Durchführungsanweisungen:

Zu § 1 Abs. 1:

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5). Die UVV "Pulverzündschnüre und Sprengschnüre" (VBG 55j) regelt Abweichungen von der vorgenannten Vorschrift und ergänzt sie durch zusätzliche, besondere Bestimmungen. Das Verarbeiten von Pulverzündschnüren in pyrotechnische Gegenstände regelt die UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" ( BGV D43).

Zu § 1 Abs. 2:

Für das Herstellen von Schwarzpulver und ähnlichen Explosivstoffen gilt die UVV "Schwarzpulver" ( BGV D37). Für das Herstellen von Nitropenta und ähnlichen Explosivstoffen gilt die UVV "Feste einheitliche Sprengstoffe" ( BGV D39).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Für Stoppinen siehe UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" ( BGV D43).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:

Siehe § 2 Nr. 5 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 2 Nr. 1:

Anzündlitzen werden in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als "Anzünder für Pulverzündschnüre" bezeichnet.

Zu § 2 Nr. 4:

Hierzu gehören z.B. Schwarzpulverzündschnüre, die auch als Anzündschnüre bezeichnet werden. Pulverzündschnüre, die für pyrotechnische Zwecke Verwendung finden, werden auch als Feuerwerkszündschnüre bezeichnet.

Ähnliche Explosivstoffe sind z.B. 2-K-Pulver, bei denen Schwefel als Bestandteil fehlt.

Zu § 2 Nr. 7:

Sprengschnüre wurden früher auch als detonierende Zündschnüre bezeichnet. Ähnliche Explosivstoffe sind z.B. Hexogen, Oktogen.

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 1:

Nachbereiten ist z.B. Sieben, Mischen (auch mit Zusätzen).

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 3:

Ummanteln ist z.B. das Umspritzen auf Extrudern, Tauchen in Teer- oder Lackbädern.

Weiterverarbeiten ist z.B. das Prüfen, Abschneiden, Aufwickeln, Umspülen, Verpacken sowie im Falle von Feuerwerkszündschnüren und Anzündlitzen das Imprägnieren und Trocknen. Zum Weiterverarbeiten gehört auch das Herstellen von Anzündlitzen-Verbindern.

Zu § 4 Abs. 2 und 4:

Gebäude mit Explosivgefahr siehe § 2 Nr. 17, § 8 Abs. 2 und Abschnitte 1.1 bis 1.5 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 4 Abs. 3, 4 und 5:

Gebäude mit Brandgefahr siehe § 2 Nr. 16, § 8 Abs. 6 und Abschnitt 1.6 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 4 Abs. 6:

"Unter Sicherheit" siehe § 2 Nr. 4 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

Zu § 5:

Bei Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen ist von Deflagrationswirkung, bei Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen von Detonationswirkung auszugehen.

Zu § 5 Abs. 2:

Geeignete Baustoffe sind z.B. Leichtbeton, Holz, Preß- und Mehrschichtplatten sowie Stahlbeton im Fall von Widerstandswänden.

Es empfiehlt sich, möglichst viele und große Ausblaseflächen vorzusehen. Siehe § 2 Nr. 6 und Abschnitt 2.3 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 5 Abs. 4:

Geeignete Maßnahmen sind z.B. ausreichende Abstände, Trennung durch Schutzwände, Anordnen der Fülltrichter auf einem Füllboden.

Zu § 5 Abs. 5 Satz 2:

Technische Maßnahmen sind z.B. ausreichende Abstände, Trennung durch Schutzwände.

Zu § 6 Abs. 1:

Siehe §§ 26 und 28 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) sowie "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

Zu § 6 Abs. 2:

Diese Forderung ist im allgemeinen erfüllt, wenn im Zuführbereich liegende, durch Rotation oder Vibration bewegte, mit Explosivstoff belegte Metallteile so angeordnet sind, daß sie nicht aneinander reiben.

Zu § 7 Abs. 1:

Siehe auch § 8 Abs. 4 Satz 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 8:

Die höchstzulässige Temperatur ist stoffspezifisch. Es empfiehlt sich, die Stillsetzung des Extruders optisch und akustisch anzuzeigen.

Zu § 9:

Explosionsgefährliche Rohstoffe sind hier Nitropenta oder ähnliche Explosivstoffe.

Zu § 9 Abs. 2:

Geeignete Maßnahmen, die das weitere Erwärmen verhindern, sind z.B. Kaltlufteinblasen, Befeuchten, Abstellen der Wärmeträgerförderung.

Zu § 10:

Kurzzeitig bedeutet, daß die Zeitdauer der Unterbrechung nicht so lang sein darf, daß der Explosivstoff in den Schnüren durch Aufheizen zu gefährlichen Reaktionen kommen kann.

Zu § 15 Abs. 2:

Siehe auch § 7.

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

Zu § 15 Abs. 4:

Dies kann z.B. erreicht werden durch einen als Durchreicheöffnung ausgebildeten Kasten, der durch Stahltüren zwangsweise wechselseitig schließbar ist.

Zu § 16:

Siehe § 8.

Zu § 17:

Siehe § 22 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) und Abschnitte 2.8 und 2.9 "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482).

Zu § 17 Abs. 3 Satz 2:

Gefährliche Verdämmungen können z.B. verhindert werden durch Zerteilen in kurze Stücke sowie durch großflächige, lockere und flache Anordnung beim Verbrennen. Gefährliche Verdämmungen können insbesondere beim Verbrennen von Wettersprengschnüren auftreten.

Zu § 19:

Siehe § 60 Abs. 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 20:

Dies kann z.B. erreicht werden durch Fußabtreter, feuchte Tücher, Filzüberschuhe.

Zu § 21 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Schnüre z.B. keine Metallteile oder Verdickungen aufweisen.

Zu § 21 Abs. 2:

Eine gefährliche Beanspruchung kann z.B. durch Aufschneiden der Schnüre unter Wasser verhindert werden.

Zu § 22 Abs. 1:

Die Verfahrensweise umfaßt z.B. Sammeln, Aufarbeiten, Qualitätsanforderungen.

Zu § 22 Abs. 3:

Siehe auch § 17.

Siehe § 59 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Explosivstoffe, die nicht weiterverarbeitet werden können, sind z.B. Nitropenta aus ölgetränkten Sprengschnüren.

Zu § 23:

Durch die Verpackung oder Abdeckung wird eine wesentliche Verringerung der Gefahr erreicht.

ENDE

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