umwelt-online: BGV D41 - Zündstoffe (2)
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Durchführungsanweisungen:

Zu § 1 Abs. 1:

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( VBG 55a). Die UVV "Zündstoffe" (VBG 55h) regelt Abweichungen von der vorgenannten Vorschrift und ergänzt sie durch zusätzliche, besondere Bestimmungen.

Zum Herstellen gehört auch das Vorbereiten.

Zu § 1 Abs. 3:

Für Sekundärsprengstoffe gilt hier die UVV "Feste einheitliche Sprengstoffe" (BGV D39), für Sprengschnüre die UVV "Pulverzündschnüre und Sprengschnüre" (BGV D42), für pyrotechnische Sätze die UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (BGV D43). Für Munition und militärische Zündmittel siehe auch UVV "Munition" (BGV D44).

Zu § 1 Abs. 4:

Siehe § 2 Nr. 5 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55).

Zu § 2 Nr. 2:


Pyrotechnische Sätze sind hier z.B. chlorat- oder zirconiumhaltige Anzündsätze.

Zu § 2 Nr. 3:

Die Trennung der Explosivstoffe voneinander und von den übrigen Komponenten kann auch auf chemischem Wege erfolgen, z.B. durch Auflösen des Explosivstoffes.

Zu § 2 Nr. 4:

Gegenstände mit Zündstoff sind z.B. Anzündmittel, Zündmittel, bestimmte Auslöseeinrichtungen, einige Arten von Kleinmunition z.B. Flobertmunition.

Zu § 2 Nr. 6:

Diese pyrotechnischen Sätze sind z.B. Verzögerungs- und Gassätze. Sie lösen keine Detonation aus.

Zu § 2 Nr. 7:

Sekundärsprengstoffe unterscheiden sich von Zündstoffen durch ihre geringe Empfindlichkeit gegenüber mechanischer oder thermischer Beanspruchung. Zur Detonationseinleitung benötigen sie normalerweise ein Zündmittel.

Zu § 2 Nr. 8:

Hierzu gehören z.B. Detonatoren, Sprengzünder, andere Zündelemente. Detonatoren (Sprengkapseln) sind Hülsen mit Zündstoff oder Zündsatz, die zusätzlich auch Sekundärsprengstoff enthalten können.

Sprengzünder sind elektrisch ausgelöste sprengkräftige Zündmittel nach DIN 20163 "Sprengtechnik; Begriffe, Einheiten, Formelzeichen".

Andere Zündelemente sind z.B. Zündmittel innerhalb einer Zündkette oder Wirkladung. Typische Zündketten bestehen zumindest aus einem Detonator, einem Zündverstärker und gegebenenfalls einem zwischengeschalteten Zündübertrager. Auch Sicherungseinrichtungen, z.B. Auslöser oder Anzündhütchen und Verzögerer, können Teile einer Zündkette sein.

Zu § 2 Nr. 10:

"Andere Stoffe" können auch Explosivstoffe sein.

Zündstoffe werden auch Primärsprengstoffe genannt.

Zündstoffe siehe auch DIN 20163 "Sprengtechnik; Begriffe, Einheiten, Formelzeichen".

Zu § 4 Abs. 1:

Gebäude mit Explosionsgefahr siehe § 2 Nr. 17, § 8 Abs. 2 und Abschnitte 1.1 bis 1.5 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Zu § 4 Abs. 5:

Für Widerstandswände kommt z.B. Sandwichbauweise in Frage.

Zu § 4 Abs. 6:

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B. Begrenzung der Aufgabe-, Dosier- und Laboriermenge an Explosivstoff, Abschirmung der Laborierstellen, Zwangsverriegelung, Zwangsabschaltung.

Zu § 5:

Ein solcher Verarbeitungszustand liegt dann vor, wenn ein wirksames Phlegmatisierungsmittel eingearbeitet ist, z.B. wenn ein Zündsatz mit einem Massenanteil bis zu 70 % an Bleitrinitroresorcinat einen Wassergehalt von über 15% aufweist.

Zu § 6:

Vorbereiten ist z.B. Mahlen, Sieben, Trocknen, Wiegen.

Durch die Bauweise soll verhindert werden, daß sich unbeabsichtigt gefährliche Stoffe oder Gemenge bilden können.

Sauerstoffaufnehmende Stoffe, andere Reduktionsmittel und Zumischstoffe sind z.B. Antimonsulfide, Bor, Calciumsilizid, Graphit, polymere Binder, Titan, Zirconium.

Je nach Rohstoff sind die

und das dazugehörige Regelwerk zu beachten.

Zu § 7 Abs. 1:

Als Trockeneinrichtungen sind auch Räume, Einzelschränke, Einzelboxen, Teller- und Bandtrockner anzusehen.

Siehe auch DIN VDE 0166 "Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen".

Als temperaturbegrenzende Eigenschaften des Heizmediums können z.B. Siedepunkt, Verdampfungsenthalpie angesehen werden.

Zu § 7 Abs. 3:

Flächen, auch die von Geräten und Behältnissen sollen eine dichte glatte Oberfläche besitzen; z.B. sollten Trockenrahmen aus leichtem, glattem Holz bestehen und mit einem Geflecht aus Seide, Gaze oder ähnlichem Stoff bespannt sein. Die Trockenflächen können aus abriebfesten leitfähigen Kunststoffen oder starken Papierbögen hergestellt sein.

Zu § 8 Abs. 1:

Siehe § 8 Abs. 3 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Zu § 8 Abs. 2:

Dies wird z.B. dadurch erreicht, daß die in einem Raum vorhandenen Einrichtungen voneinander durch Schutzschilde oder -wände getrennt sind.

Zu § 9 Abs. 2

Hierzu eignet sich z.B. die Verwendung von Sprüheinrichtungen zum Befeuchten der mit Satz behafteten Teile vor jeder Handhabung.

Zu § 10:

Dies kann z.B. erreicht werden, wenn unter dem Dach Unterzüge aus Stahlrohr angebracht werden. Solche Unterzüge werden erfahrungsgemäß infolge ihres geringen Widerstandes nicht fortgeschleudert.

Zu § 11 Abs. 1:

Durch Reinigungsmittel kann die elektrostatische Leitfähigkeit der Fußböden beeinträchtigt werden. Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

Zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Arbeitsflächen von Arbeitstischen und anderen Einrichtungen des Arbeitsplatzes elektrostatisch leitfähig und elektrostatisch geerdet sind.

Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132). Schutzschilde aus Verbundglas haben sich bewährt.

Zu § 12 Abs. 2:

Schwer brennbare Werkstoffe sind z.B. mit einem zugelassenen flammenhemmenden Mittel getränktes oder mit einem schwer brennbaren Beschichtungsstoff lackiertes Holz.

Zu § 12 Abs. 4:

Es ist zweckmäßig, ein zusätzliches Entlastungsvolumen vorzusehen, z.B. eine Grube unter dem Tisch.

Die Schutzeinrichtung kann z.B. eine Platte aus Stahlblech sein.

Zu § 13 Abs. 3 und 4:

Je nach Empfindlichkeit von Zündstoffen und Zündsätzen gegenüber elektrostatischer Entladung können besondere Maßnahmen erforderlich sein, wie Luftbefeuchtung, Erdung aller Anlagenteile, Erdung von Personen über Armbänder, leitfähiges Schuhwerk und Arbeitskleidung.

Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

Zu § 14:

Siehe auch §§ 26 und 37 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) in Verbindung mit den "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 3 und 4.

Zu § 15:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 3 und 4.

Zu § 17 Abs. 1:

Dies wird z.B. erreicht durch elektrische Verriegelung von Türen und Verschlußöffnungen.

Zusätzlich können optische und akustische Warneinrichtungen angebracht werden.

Zu § 17 Abs. 3:

Siehe § 2 Nr. 41 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Zu § 18:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 12 Abs. 1.

Zu § 22 Abs. 1:

Die Gefahr einer Zündübertragung kann z.B. auch durch Unterteilung vermieden werden.

Zu § 24 Abs. 2:

Für das Vernichten siehe "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482).

Zu § 24 Abs. 4:

Es empfiehlt sich, die Aufgabevorrichtung für die Ausbrennöfen mit einer zeitlich gesteuerten Verriegelung zu versehen und Doppelverschlüsse zu verwenden.

Zu § 25:

Verfahrenstechnische Gründe können z.B. vorliegen beim

Zu § 26 Abs. 1:

Damit soll eine unnötig große Ansammlung von Zündstoffen in den Gebäuden vermieden werden. Zweckmäßigerweise können diese Abstellplätze in den Wall einbezogen werden.

Zu § 27 Abs. 2:

Fremdkörper können z.B. mechanischer Abrieb, Staub, Rost oder dergleichen sein.

Zu § 27 Abs. 3 und 4:

Damit sollen z.B. gefährliches Austrocknen, Krustenbildungen vermieden oder beseitigt werden.

Zu § 29 Abs. 1:

Geeignete Trockeneinrichtungen sind z.B. Hordentrockner, Trockenrahmen, Vakuumschränke.

Zu § 30 Abs. 2 und 3:

Das Sieben kann einen Mischvorgang durch gleichzeitige Aufgabe mehrerer Stoffe auf das Sieb einschließen.

Zu § 30 Abs. 5:

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

Zu § 31 Abs. 1:

Entsorgen bedeutet hier Aufarbeiten oder Beseitigen, z.B. Vernichten. Siehe "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482).

Zu § 31 Abs. 2:

Abgenutzte oder verunreinigte Betriebsmittel können z.B. zündstoffhaltige Anlagenteile, Filtertücher, Preßtücher, Schwämme, Spatel, Schalen, auch Zündstoffabfalle sein.

Geeignete Flüssigkeiten sind z.B. Wasser, Sodalösung.

Zu § 32 Abs. 1:

Geeignete Einrichtungen sind z.B. offene Mischtöpfe mit glatter Oberfläche aus Metall oder Kunststoff.

Zu § 32 Abs. 2:

Die Einhaltung eines stoffspezifischen Feuchtigkeitsgehaltes der zu mischenden Zündstoffe kann durch Zugabe von Wasser oder anderen Flüssigkeiten in das Mischgut erreicht werden, so daß der festgelegte Grenzwert nicht unterschritten wird.

Zu § 32 Abs. 3:

Siehe auch § 9.

Zu § 32 Abs. 4:

Es empfiehlt sich, für das Aufbewahren z.B. Becher und Deckel aus Gummi oder einem weichen Kunststoff zu verwenden.

Ein Verdunsten von Wasser wird erfahrungsgemäß auch durch eine relative Feuchtigkeit der Luft von über 60 % verringert.

Zu § 33 Abs. 1 Satz 2:

Solche Plätze sind z.B. Durchreichöffnungen, Boxen.

Zu § 33 Abs. 3:

Betriebsmittel sind z.B. Gummiwischer, Holz- oder Kunststoffspatel.

Es ist zweckmäßig, die Dosiereinrichtung über einer mit Wasser gefüllten Wanne aufzustellen. Dadurch soll verhindert werden, daß Satzreste auf den Boden gelangen und dort trocknen.

Zu § 33 Abs. 4:

Entleerte oder unbrauchbar gewordene Betriebsmittel sind z.B. auch Papier, leere Satzbecher, Deckel.

Zu § 33 Abs. 5:

Randfeuerkapseln sind z.B. Bestandteil von Kleinmunition.

Zu § 33 Abs. 6:

Das Überhitzen kann verhindert werden durch die Wahl des Heizmediums oder eine selbsttätige Temperaturbegrenzungseinrichtung.

Zu § 33 Abs. 7:

Ausschuß ist z.B. anfallende Rückstände, Fehlchargen.

Zu § 34 Abs. 1:

Siehe § 2 Nr. 4 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Unter "Pressen" ist auch das Festpressen von Komponenten in Zündmittel, das Anstauchen der Ränder und das Ausstoßen geladener Zündmittel zu verstehen.

Zu § 34 Abs. 3:

Beim Entformen von kunststoffgebundenen Preßkörpern sind gefährliche Entspannungsvorgänge zu erwarten

Zu § 34 Abs. 4:

Dies kann erreicht werden z.B. durch Zwangsführung der Ladelöffel, Polsterung von Einfahröffnungen, Auffangen von Zündmitteln in Sägemehl.

Zu § 34 Abs. 5:

Dies kann z.B. durch fernbediente Kipp- oder Schwenkvorrichtungen erreicht werden.

Zu § 34 Abs. 6:

Das Entfernen des losen Explosivstoffstaubes kann z.B. durch Abrollen der Gegenstände über ein Sieb erfolgen. Der Explosivstoffstaub kann z.B. in Wasser oder Sägespäne aufgenommen werden.

Zu § 34 Abs. 7:

Eine sofortige Reinigung ist z.B. erforderlich, sobald sich der Füllschieber nicht mehr leichtgängig betätigen läßt.

Zu § 34 Abs. 11:

Dies kann erreicht werden z.B. durch Auslegen von feuchten Tüchern, geeignete Absaugeinrichtungen sowie regelmäßige Reinigung.

Zu § 35:

Beim Handlaborieren werden die einzelnen Arbeitsvorgänge wie Aufgeben, Dosieren und Pressen von Hand ausgeführt.

Zu § 35 Abs. 3:

Solche Behältnisse sind z.B. Satzbecher, Füllschalen.

Zu § 36:

Darunter fallen z.B. chlorathaltige Sätze, chlorat- oder zirconiumhaltige Anzündsätze.

Hinsichtlich Zuordnung siehe auch UVV "Herstellen von pyrotechnischen Gegenständen" (BGV D43).

Zu § 37 Abs. 3:

Als Sicherung gegen unerwünschte Krafteinwirkung kann z.B. eine Zugfeder oder ein Kompensationsgewicht eingesetzt werden.

Zu § 37 Abs. 5:

Arbeitsplatten und Werkzeuge können besonders wirksam in einer mit Ultraschall arbeitenden Waschanlage, die mit einem geeigneten Reinigungsmittel versetzt ist, gewaschen werden.

Zu § 37 Abs. 8:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Versicherten gegenüber dem gefährlichen Arbeitsvorgang durch Schutzschilde, Schutzwände, sich automatisch schließende Schutzeinrichtungen oder dergleichen geschützt sind.

Zu § 37 Abs. 9:

Dies kann erreicht werden z.B. durch Auslegen von feuchten Tüchern, geeignete Absaugeinrichtungen sowie regelmäßige Reinigung.

Zu § 37 Abs. 10:

Geeignete Behältnisse sind z.B. Reihen- oder Lagenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe.

Zu § 38:

Das Herstellen und Verarbeiten von Zündpillen fällt unter die Tätigkeiten von § 4 Abs. 1 Nr. 6.

Zu § 38 Abs. 3:

Dies wird z.B. erreicht durch ausreichende Abstände, Ableitbleche.

Zu § 40 Abs. 3:

Arbeiten "unter Sicherheit" kann z.B. erreicht werden durch Mengenbeschränkungen, ausreichenden Abstand, Druckentlastung durch Ableitvorrichtungen.

Zu § 41 Abs. 1:

Eine Explosionsübertragung kann z.B. durch einen Schutzkasten aus Stahlblech verhindert werden.

Zu § 41 Abs. 3:

Das Abstellen kann z.B. in Behältnissen aus Beton oder Stahl oder in fest eingebauten Schränken erfolgen.

Zu § 41 Abs. 4:

Das mechanische Verbinden kann z.B. durch Anwürgen, Bördeln, Rändeln erfolgen.

Zu § 41 Abs. 5:

Siehe Anlage 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Zu § 41 Abs. 6:

Besondere Empfindlichkeit liegt vor, wenn die folgenden Werte unterschritten werden:

Ein Schutz der Pole kann z.B. erreicht werden durch Schutzhülsen, Kurzschlußstecker, leitfähige Packstoffe.

ENDE

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