umwelt-online: BGV D38 - Treibladungspulver (2)
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Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1:

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5). Die UVV "Treibladungspulver" ( BGV D38) regelt Abweichungen von der vorgenannten Vorschrift und ergänzt sie durch zusätzliche, besondere Bestimmungen.

Zum Be- und Verarbeiten von Treibladungspulvern, z.B. Pressen, Laborieren von Patronenmunition, siehe UVV "Munition" ( BGV D44). Wird bei der Herstellung von Treibladungspulvern Nitrocellulose verwendet, ist auch das Merkblatt "Nitrocellulose" (BGI 642) zu beachten.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Siehe UVV "Munition" ( BGV D44).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:

Siehe UVV "Schwarzpulver" ( BGV D37).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:

Siehe UVV "Sprengölhaltige und sprengölfreie Nitratsprengstoffe" ( BGV D40).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 5:

Siehe § 2 Nr. 5 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 2 Nr. 4 und 5:

Flüssige Salpetersäureester (Sprengöle) sind z.B. Nitroglycerin, Diethylenglykoldinitrat.

Zu § 2 Nr. 5:


Pulvervorkonzentrate sind Abmischungen, die im wesentlichen zum Transport von Sprengölen dienen.

Zu § 2 Nr. 6:

Es handelt sich um verarbeitete Gemische, die hauptsächlich folgende Energieträger enthalten:

Zu den Treibladungspulvern gehören auch:

- TLP, die zur Anzündung dienen, sogenannte "Anzündpulver",

- Nitrocelluloseschwarzpulver,

- Nitrocelluloseprodukte, die für pyrotechnische Zwecke verwendet werden (z.B. Xylokoll).

Sicherheitsanforderungen für das Herstellen von Treibladungspulvern, die auch andere Energieträger (z.B. Hexogen, Oktogen) enthalten, regelt diese Unfallverhütungsvorschrift nicht. Sie müssen im Einzelfall zusammen mit der Berufsgenossenschaft festgelegt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 5:

Durch Schneckenpressen können die Arbeitsvorgänge Kneten, Granulieren und Formgeben bewirkt werden.

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 13:

Vermengen dient der Vereinheitlichung eines Treibladungspulvers und erfolgt in Vermengräumen nach § 21.

Zu § 4 Abs. 2:

Gebäude mit Explosionsgefahr siehe § 2 Nr. 17, § 8 Abs. 2 und Abschnitte 1.1 bis 1.5 Anhang 1, Gebäude mit Brandgefahr siehe § 2 Nr. 16, § 8 Abs. 6 und Abschnitt 1.6 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 4 Abs. 3:

Die Zustimmung ist im allgemeinen von den Mengen der Explosivstoffe, ihren Eigenschaften und den spezifischen Arbeitsverfahren abhängig.

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

Zu § 4 Abs. 4:

Bei der Berechnung von Widerstandswänden - siehe auch § 2 Nr. 38 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) - ist der Schutz von Versicherten in benachbarten Räumen zu berücksichtigen.

Zu § 4 Abs. 8:

Dies gilt insbesondere für Technikumsarbeiten.

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

Zu § 5 Abs. 1:

Die Türen sollen sich möglichst an gegenüberliegenden Seiten des Raumes befinden.

Siehe auch § 12 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 6 Abs. 2:

Anerkannte Prüfinstitute sind z.B.

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87,1000 Berlin 45,

Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BIOT), Großes Cent, 5357 Swisttal 1.

Zu § 7 Abs. 1:

Geeignete Einrichtungen sind z.B.

Siehe auch §§ 44 und 45 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1). Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen", TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz" und TRGS 900 "MAK-Werte" (ZH 1 /401).

Zum Vermeiden des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).

Zu § 8:

Abstellen und Bereithalten siehe § 2 Nr. 2 und 10 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Zu § 9:

Anforderungen an Trockenräume oder -einrichtungen siehe § 17.

Zu § 10 Abs. 3:

Siehe auch § 2 Nr. 18 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Zu § 11 Abs. 1:

Je nach Walzgut kann es sich empfehlen, über den Walzwerken selbsttätig wirkende und zusätzlich von geschützter Stelle von Hand auszulösende Überflutungsanlagen vorzusehen.

Zu § 11 Abs. 1 Nr. 2:

Hinsichtlich Brandwände siehe DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen".

Zu § 11 Abs. 5:

Seitenbacken werden auch als Abweiser bezeichnet.

Zu § 11 Abs. 6:

Ein geeigneter Kunststoff ist z.B. Polytetrafluorethylen (PTFE). Im Zweifelsfall können geeignete Kunststoffe bei der Berufsgenossenschaft oder z.B. beim BICT erfragt werden.

Zu § 11 Abs. 7:

Siehe auch "Schutzkleidungs-Merkbllatt" (BGR 118), "Schutzhelm-Merkblatt" (ZH 1/242), "Schutzhandschuh-Merkblatt" (ZH 1/570).

Zu § 13 Abs. 1:

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

Zu § 13 Abs. 3:

Siehe auch Nr. 2.2 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Es ist zweckmäßig, Abführungsöffnungen und Verschlußvorrichtungen so zu gestalten, daß auch Brandübertragung oder Splitterwirkung nicht zu erwarten sind.

Zu § 13 Abs. 4:

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Absperrketten mit eingehängtem Verbotszeichen "Für Unbefugte verboten" und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Achtung Lebensgefahr", Schranken, Warnleuchten.

Ausführung des Verbotszeichens und Zusatzzeichens siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" ( BGV A8).

Zu § 14 Abs. 3:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 4.

Zu § 15 Abs. 1:

Dies kann z.B. erreicht werden durch Einzelräume oder selbsttätig wirkende Überflutungsanlagen für jede Schneideinrichtung. Es empfiehlt sich, diese Überflutungsanlagen so auszurüsten, daß sie zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

Zu § 15 Abs. 2:

Siehe auch § 12 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 16 Abs. 1 Satz 2:

Bewegliche Bauteile sind z.B. Türen.

Zu § 16 Abs. 3:

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Flammendurchschlagsicherungen.

Zu § 16 Abs. 4:

Siehe hierzu auch § 29 Abs. 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 17 Abs. 1:

Siehe auch § 9.

Zu § 17 Abs. 2:

Dies kann erreicht werden z.B. durch Trocknen in Säcken, durch Abdecken, geringe Luftgeschwindigkeit.

Zu § 17 Abs. 3:

Geeignet sind z.B. Naßabscheider.

Siehe auch § 29 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 17 Abs. 4:

Gegenstände im Abluftstrom, die die Kondensationstemperatur von Sprengölen unterschreiten, sollten vermieden werden.

Zu § 18:

Siehe auch § 6.

Zu § 19:

Bei allen stofflichen Trennvorgängen (z.B. Sieben, Oberflächenbehandeln, Vermengen) ist mit elektrostatischen Aufladungen zu rechnen, die nach Art und Beschaffenheit des TLPs zu Entzündungen führen können; siehe auch § 26 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) und "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

Zu § 19 Abs. 1:

Dies kann z.B. erreicht werden durch Einzelräume oder selbsttätig wirkende Überflutungsanlagen für jede Siebeinrichtung. Es empfiehlt sich, diese Überflutungsanlagen so auszurüsten, daß sie zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

Zu § 19 Abs. 4:

Solche Einrichtungen sind z.B. elektrische Verriegelungen zwischen Absaug- und Siebeinrichtungen.

Zu § 20:

Beim Oberflächenbehandeln und Polieren ist mit gefährlichen elektrostatischen Aufladungen zu rechnen; siehe Durchführungsanweisungen zu § 19.

Zu § 20 Abs. 1:

Dies kann z.B. erreicht werden durch Einzelräume oder selbsttätig wirkende Überflutungsanlagen für jede Einrichtung. Es empfiehlt sich, diese Überflutungsanlagen so auszurüsten, daß sie zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

Zu § 21:

Beim Vermengen poröser TLP ist mit gefährlichen elektrostatischen Aufladungen zu rechnen; siehe Durchführungsanweisungen zu § 19.

Zu § 21 Abs. 1:

Dies kann z.B. erreicht werden durch Einzelräume oder selbsttätig wirkende Überflutungsanlagen für jede Vermengeinrichtung. Es empfiehlt sich, diese Überflutungsanlagen so auszurüsten, daß sie zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

Zu § 21 Abs. 4:

Die Anzahl der zusätzlichen Rettungswege richtet sich nach der Zahl der dort beschäftigten Versicherten.

Zu § 22 Abs. 1:

Dies kann z.B. erreicht werden durch Einzelräume oder selbsttätig wirkende Überflutungsanlagen für jede Verpackungseinrichtung. Es empfiehlt sich, diese Überflutungsanlagen so auszurüsten, daß sie zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

Zu § 24 Abs. 1:

Die Höchsttemperatur soll 120 °C nicht übersteigen.

Zu § 25:

Gefährliche Arbeitsgänge für reibungsempfindliche Stoffe sind solche mit besonderer mechanischer Beanspruchung, z.B. Kneten, Pressen, Walzen.

Zum Feststellen und Aussondern von metallischen Fremdkörpern haben sich Metallsuchgeräte bewährt.

Zu § 27:

Siehe auch § 34 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 27 Abs. 1:

Die Transportfeuchte soll über 25 % liegen. Bei Feuchtegehalten unter 20 % steigt die mechanische Empfindlichkeit an. Unter 10 % Feuchte ist mit einer gefährlichen Zunahme der Reib- und Schlagempfindlichkeit sowie der Empfindlichkeit gegen elektrostatische Entladung zu rechnen.

Zu § 28 Abs. 3:

Hinsichtlich Betreten des Gefahrbereichs siehe auch § 52 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 29 Abs. 1:

Je nach Stoffmenge und -art muß mit Explosionen gerechnet werden. Beim Feinwalzen ist im allgemeinen nicht mit Explosionen zu rechnen. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

Zu § 29 Abs. 7:

Die vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische Grenztemperatur soll verhindern, daß gefährliche Zersetzungsvorgänge eingeleitet werden.

Zu § 29 Abs. 9:

Geeignet ist auch das Abbrennen der Walzenoberflächen.

Zu § 29 Abs. 11:

Umschaff ist nicht verunreinigtes TLP sowie PMa, die wieder dem Verarbeitungsprozeß zugeführt werden.

Grobstückig sind z.B. Preßkuchen.

Zum Zerkleinern haben sich z.B. Handhebelmesser bewährt.

Zu § 29 Abs. 13:

Ungewöhnliche Veränderungen sind z.B. Verfärbung, Blasenbildung des Walzgutes.

Zu § 29 Abs. 15:

Siehe auch § 55 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 7.

Zu § 33 Abs. 3:

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

Anerkannte Prüfinstitute siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 2.

Zu § 33 Abs. 6:

Bei warmen TLP'n ist mit erhöhter Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung zu rechnen; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 19.

Zu § 34:

Siehe § 44 Abs. 4 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Anhang 1

Erläuterungen zur Anlage

Vorbemerkungen:

Im folgenden wird eine Kurzbeschreibung der Arbeitsgänge entsprechend den Zeilennummern gegeben:

Lösemittelprozeß

Zeilen-Nr. (Spalten I, II, III und V)

1/2/4/6/31 ABSTELLEN: Die Gebäude dienen nur dem Abstellen der genannten Stoffe für das Herstellen und Verarbeiten sowie dem Abstellen der versandmäßig verpackten Treibladungspulver (TLP). Die Begriffsbestimmung "Abstellen" findet sich in § 2 Nr. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
7 VERDRÄNGEN: Wird Nitrocellulose (NC) als Einsatzstoff in wasserfeuchter Form angeliefert, muß dieses Phlegmatisationswasser in einer Verdrängungsanlage in einem mehrstufigen Prozeß ausgetrieben und durch Ethanol ersetzt werden. Wird die NC alkoholfeucht angeliefert, entfällt das Verdrängen.
9 MISCHEN/KNETEN: Die alkoholfeuchte NC wird zusammen mit den übrigen Stoffen als Pulvermischung (PMi) in einem Trogkneter gemischt und mit Lösemittel so lange geknetet, bis eine gleichmäßig gequollene Pulvermasse (PMa) entstanden ist. Die lösemittelfeuchte PMa wird in dichtschließende Behälter abgefüllt.
Für 2- und 3basige TLP (Spalten III und V), die nach dem Lösemittelverfahren verarbeitet werden, wird das Sprengöl in Form von PVK der PMi zugegeben und im Kneter zur PMa verarbeitet. Die Temperatur der Masse im Kneter wird durch ein Temperaturprogramm des Heizmediums im Knetermantel gesteuert.
10 SCHNECKENPRESSEN (Kneten/Granulieren): Anstelle des Mischens und Knetens im Trogkneter kann die PMi auch kontinuierlich in Schneckenpressen (Extrudern) oder ähnlichen kontinuierlichen Anlagen zur PMa verarbeitet werden. Um einen anschließenden kontinuierlichen Prozeß zu erleichtern, wird die PMa zweckmäßigerweise am Ende der Maschine durch Schneidwerkzeuge in Granulatform geschnitten. Im Trogkneter vorverarbeitete PMa kann auch zur Verdichtung einem anschließenden Extrusionsprozeß unterworfen werden.
14/19/21/25/29 ABSTELLEN: Gebäude und Räume für das Abstellen zwischen den einzelnen Produktionsschritten sind mehrfach vorhanden. Mit dem Abstellen ist gleichzeitig eine Reifung und ein Stabilisierungsvorgang verbunden.
15 SCHNECKENPRESSEN (Formgeben): Während bei Zeile 10 der Knetprozeß im Vordergrund steht, dient der Arbeitsgang Zeile 15 der endgültigen Formgebung des TLPs.
16 KOLBENPRESSEN: Bei diesem Arbeitsgang wird in nichtbeheizten Kolbenpressen die PMa in Stränge geformt. Es schließt sich ein Vortrocknen an, bei dem durch Verdunsten an der Oberfläche sich diese so weit verfestigt, daß die Stränge geschnitten werden können.
17 SCHNEIDEN: In Schneidemaschinen werden die Stränge in Pulverkörner oder -stangen geschnitten.
20/24 VAKUUMTROCKNEN/TROCKNEN: Trockenvorgänge treten im Herstellungsablauf mehrfach auf. In der 1. Phase der Lösemittelentfernung reduzieren sich die Pulverkörner auf die Endmaße (Schrumpfung) und werden danach durch Warmluftbehandeln von den Lösemittelresten befreit (Grünkorn-Trocknung). Dieser letztere Vorgang wird auch in Vakuumtrockenschränken durchgeführt. Nach dem Oberflächenbehandeln und Wässern muß nochmals getrocknet werden.
18/27 VORSIEBEN/FERTIGSIEBEN: Zwei Siebvorgänge sortieren die verlangte Körngröße aus. Das Vorsieben beseitigt nach dem Schneiden und Trocknen Feinanteile und Fehlgrößen, während das Fertigsieben der Qualitätsverbesserung dient.
23 WASSERN: Wenn die TLP keine extrahierbaren Komponenten enthalten, kann ein Wässern mit Heißwasser in Behältern das Austreiben der organischen Lösemittel unterstützen.
Für Spalte II bewirkt das Wässern die Extraktion des wasserlöslichen Salzes, die zum porösen TLP führt. Diese TLP sind dann in trockenem Zustand besonders gefährlich und sollten möglichst noch im feuchtem Zustand elektrisch leitfähig gemacht werden.
22/26 OBERFLÄCHENBEHANDELN/POLIEREN: Oberflächenbehandeln und Polieren kann in derselben Anlage durchgeführt werden.
Das Oberflächenbehandeln hat die Verbesserung der Abbrandcharakteristik und der Oberflächengüte zum Ziel. In rotierenden Trommeln wird auf die Pulverkörner ein Lösung eines Behandlungsmittels aufgesprüht, das in die Oberfläche eindringt.

Der Poliervorgang bewirkt mit Hilfe von Graphit eine Glättung und Verdichtung der Oberfläche.

28 VERMENGEN: Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit eines Pulverloses wird es beim Vermengen in seiner Gesamtheit abgemischt.
30 VERPACKEN: Das Verpacken in feuchtigkeitsdichte Behältnisse, die nach dem Einstellen der Pulverfeuchte (meist verbunden mit dem letzten Abstellen, Zeile 29) erfolgt, beendet den Herstellungsprozeß der TLP. Danach muß das versandmäßig verpackte TLP nur noch die vom Besteller vor der Auslieferung vorgeschriebene Lagerphase durchlaufen.

Lösungsmittelfreier Prozeß

Zeilen-Nr. (Spalten IV und VI)

1/5/6/31 ABSTELLEN: Die Gebäude dienen nur dem Abstellen der genannten Stoffe für das Herstellen und Verarbeiten sowie dem Abstellen der versandmäßig verpackten TLP.
8 ENTWÄSSERN VON PULVERROHMASSE (PRM): Die angelieferte PRM enthält aus Gründen der Transportsicherheit einen verhältnismäßig hohen Wasseranteil. Deshalb wird durch ein Vortrocknen die PRM vor dem Weiterverarbeiten durch Direkttrocknen oder durch Zentrifugieren auf den gewünschten Wassergehalt gebracht.
9 MISCHEN/KNETEN: In einem Trogmischer wird die PRM zusammen mit den übrigen Stoffen gemischt, bis eine gleichmäßige, jedoch noch nicht gelatinierte PMi entstanden ist.
10 SCHNECKENPRESSEN (KNETEN/GRANULIEREN): Anstelle des Gelatinierens auf Walzen kann die PMi auch kontinuierlich in Schneckenpressen (Extrudern) oder ähnlichen kontinuierlichen Anlagen zur PMa verarbeitet werden. Um einen anschließenden kontinuierlichen Prozeß zu erleichtern, wird die PMa zweckmäßigerweise am Ende der Maschine durch Schneidwerkzeuge in Granulatform geschnitten.
11 FRIKTIONSWALZEN: Im Chargenverfahren beginnt das Granulieren der PMi beim Walzprozeß, bei dem Mengen bis zu 5 kg PMi auf beheizten Friktionswalzen so lange bearbeitet werden, bis die Gelatinierung eintritt und dadurch das Wasser aus der PMa verdrängt wird; es läuft ab oder verdampft.
12 SIMULTANWALZEN: Auf Simultanwalzen wird das Gelatinieren in Chargen bis zu 20 kg zu Ende geführt. Dabei tritt eine vollständige Plastifizierung ein, die es erlaubt, das Walzgut als homogenes Fell oder als dicke Folie abzuziehen.
Der gesamte Walzprozeß kann auch ausschließlich auf Simultanwalzen durchgeführt werden.
13 FEINWALZEN: Das Auswalzen der in Zeile 12 genannten Folien dient dem Kalibrieren von Blättchen- oder Folienpulvern und wird auf besonderen Feinwalzen (Kalandern) oder auch auf Simultanwalzen mit entsprechend eingestelltem Walzenspalt vorgenommen.
14/19/25/29 ABSTELLEN: Gebäude und Räume für das Abstellen zwischen den einzelnen Arbeitsgängen sind mehrfach vorhanden. Mit dem Abstellen ist gleichzeitig ein Reifen oder ein Stabilisierungsvorgang verbunden. Dies gilt auch für die PRM.
15 SCHNECKENPRESSEN (FORMGEBEN): Während bei Zeile 10 der Knetprozeß im Vordergrund steht, dient der Arbeitsgang Zeile 15 dem endgültigen Formgeben der TLP.
16 KOLBENPRESSEN: Bei diesem Arbeitsgang werden in beheizte hydraulische Kolbenpressen erwärmte Wickel, die aus Walzfellen hergestellt wurden, einzeln geladen und in warmem Zustand zu Strängen verpreßt.
17 SCHNEIDEN: Je nach Pulverart werden die Stränge auf Rundschneide- oder Anschlagschneidemaschinen in die vorgesehenen Längen geschnitten.
18/27 VORSIEBEN/FERTIGSIEBEN: Zwei Siebvorgänge sortieren die verlangte Körngröße aus. Das Vorsieben beseitigt nach dem Schneiden Feinteile und Fehlgrößen, während das Fertigsieben der Qualitätsverbesserung dient.
24 TROCKNEN: Der Trockenvorgang beschränkt sich auf das Entfernen noch anhaftender geringer Wasserfeuchtigkeit und auf Lösemittelreste, die durch eine eventuelle Oberflächenbehandlung eingebracht wurden.
22/26 OBERFLÄCHENBEHANDELN/POLIEREN: Oberflächenbehandeln und Polieren kann in derselben Anlage durchgeführt werden.
  Das Oberflächenbehandeln hat die Verbesserung der Abbrandcharakteristik und der Oberflächengüte zum Ziel. In rotierenden Trommeln wird auf die Pulverkörner eine Lösung des Behandlungsmittels aufgesprüht, das in die Oberfläche eindringt.
  Der Poliervorgang bewirkt mit Hilfe von Graphit eine Glättung und Verdichtung der Oberfläche.
28 VERMENGEN: Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit eines Pulverloses wird es beim Vermengen in seiner Gesamtheit abgemischt.
30 VERPACKEN: Das Verpacken in feuchtigkeitsdichte Behältnisse, das nach dem Einstellen der Pulverfeuchte (meist verbunden mit dem letzten Abstellen, Zeile 29) erfolgt, beendet den Herstellungsprozeß der TLP. Danach müssen die versandmäßig verpackten TLP nur noch die vom Besteller vor der Auslieferung vorgeschriebene Lagerphase durchlaufen.

Anhang 2

Bezugsquellenverzeichnis

ENDE

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