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Zu § 9 Abs. 7:
Gefahrlos bedeutet, dass das Gas/Luft- Gemisch bzw. Gas z.B. ins Freie abgeleitet wird.
Zu § 9 Abs. 8:
Bei den zu erwartenden unzulässigen Beanspruchungen kommen
in Betracht.
Mechanische Beschädigungen sind unter anderem zu erwarten, wenn
Zu den unzulässigen thermischen Einwirkungen zählen:
Zu den unzulässigen chemischen Einwirkungen zählen z.B.:
Zu § 9 Abs. 9:
Diese Forderung schließt ein, dass die Schlauchverbindung zwischen dem Druckregelgerät und der fest verlegten Leitung beim Gasflaschenwechsel durch das Gewicht des Druckregelgerätes nicht belastet werden darf. Diese Forderung kann z.B. durch Verwendung von Stützvorrichtungen in Form von Konsolen, Haltevorrichtungen für die Druckregelgeräte erfüllt werden.
Zu § 9 Abs. 10:
Auch poröse oder brüchige Schläuche gelten als schadhaft.
Zu § 9 Abs. 12:
Schlauchbeschädigungen sind z.B. beim Baubetrieb bzw. bei Verlegung auf Fußböden in Arbeitsbereichen nicht auszuschließen.
Schläuche für besondere mechanische Beanspruchung siehe Druckklasse 6 DIN 4815-1 "Schläuche für Flüssiggas; Schläuche mit und ohne Einlagen".
Zu § 9 Abs. 13:
Diese Forderung beinhaltet, dass Schlauchverbindungen, z.B. Schnellschlußkupplungen, so verlegt werden, dass diese nicht eingeklemmt und unter Zugbelastung gelöst werden können.
Zu § 10:
Besondere chemische, thermische oder mechanische Beanspruchungen liegen vor, wenn Schläuche z.B.
Bei folgenden Arbeiten muss mit besonderen Beanspruchungen immer gerechnet werden:
Solche Maßnahmen sind z.B. bei Verbrauchsanlagen
Verbindungsschläuche bis 0,4 m Länge zwischen Versorgungsanlagen und fest verlegten Leitungen sowie zwischen fest verlegten Leitungen und ortsfesten Verbrauchseinrichtungen sind in der Regel keinen besonderen chemischen, thermischen oder mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt.
Zu § 11 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, dass auf die Anschlußwerte der Verbrauchseinrichtungen abgestimmte Anlagen bzw. Ausrüstungsteile, z.B. Druckregelgeräte, Sicherheitsventile, Schlauchbruchsicherungen, verwendet werden.
Diese Forderung schließt auch ein, dass Fühler von Temperaturbegrenzern so angebracht oder geschützt werden, dass sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen nicht unwirksam werden können.
Auszug aus EG-Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen ( 90/396/EWG) siehe Anhang 3.
Zu § 11 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
eine selbsttätige Flammenüberwachung wirksam und eine Gasmangelsicherung in der Zuleitung vorhanden ist,
Flammenüberwachungen siehe auch
(Stand: 16.06.2018)
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