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Zu § 9 Abs. 7:

Gefahrlos bedeutet, dass das Gas/Luft- Gemisch bzw. Gas z.B. ins Freie abgeleitet wird.

Zu § 9 Abs. 8:

Bei den zu erwartenden unzulässigen Beanspruchungen kommen

in Betracht.

Mechanische Beschädigungen sind unter anderem zu erwarten, wenn

Zu den unzulässigen thermischen Einwirkungen zählen:

Zu den unzulässigen chemischen Einwirkungen zählen z.B.:

Zu § 9 Abs. 9:

Diese Forderung schließt ein, dass die Schlauchverbindung zwischen dem Druckregelgerät und der fest verlegten Leitung beim Gasflaschenwechsel durch das Gewicht des Druckregelgerätes nicht belastet werden darf. Diese Forderung kann z.B. durch Verwendung von Stützvorrichtungen in Form von Konsolen, Haltevorrichtungen für die Druckregelgeräte erfüllt werden.

Zu § 9 Abs. 10:

Auch poröse oder brüchige Schläuche gelten als schadhaft.

Zu § 9 Abs. 12:

Schlauchbeschädigungen sind z.B. beim Baubetrieb bzw. bei Verlegung auf Fußböden in Arbeitsbereichen nicht auszuschließen.

Schläuche für besondere mechanische Beanspruchung siehe Druckklasse 6 DIN 4815-1 "Schläuche für Flüssiggas; Schläuche mit und ohne Einlagen".

Zu § 9 Abs. 13:

Diese Forderung beinhaltet, dass Schlauchverbindungen, z.B. Schnellschlußkupplungen, so verlegt werden, dass diese nicht eingeklemmt und unter Zugbelastung gelöst werden können.

Zu § 10:

Besondere chemische, thermische oder mechanische Beanspruchungen liegen vor, wenn Schläuche z.B.

Bei folgenden Arbeiten muss mit besonderen Beanspruchungen immer gerechnet werden:

Solche Maßnahmen sind z.B. bei Verbrauchsanlagen

Verbindungsschläuche bis 0,4 m Länge zwischen Versorgungsanlagen und fest verlegten Leitungen sowie zwischen fest verlegten Leitungen und ortsfesten Verbrauchseinrichtungen sind in der Regel keinen besonderen chemischen, thermischen oder mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt.

Zu § 11 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass auf die Anschlußwerte der Verbrauchseinrichtungen abgestimmte Anlagen bzw. Ausrüstungsteile, z.B. Druckregelgeräte, Sicherheitsventile, Schlauchbruchsicherungen, verwendet werden.

Diese Forderung schließt auch ein, dass Fühler von Temperaturbegrenzern so angebracht oder geschützt werden, dass sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen nicht unwirksam werden können.

Auszug aus EG-Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen ( 90/396/EWG) siehe Anhang 3.

Zu § 11 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

  1. Verbrauchseinrichtungen verwendet werden, die entsprechend Nummer 3.2.2 des Anhanges I der Richtlinie 90/396/EWG beschaffen sind und eine besondere Vorrichtung entsprechend Nummer 3.2.3 Satz 1 des Anhanges I dieser Richtlinie besitzen. Eine solche Vorrichtung ist z.B. eine Flammenüberwachungseinrichtung, die nicht überbrückt werden kann,
  2. bei Verbrauchseinrichtungen mit mehreren Brennern, wenn die Brenner so zueinander angeordnet sind, dass eine sichere Überzündung gewährleistet ist und mindestens ein Brenner mit einer Flammenüberwachung und zusätzlich mit einer dauernd wirkenden Zündeinrichtung, z.B. Zündbrenner oder Zündfunken, ausgerüstet ist, deren Funktion so überwacht werden muß, dass im Störungsfall die Sicherheitsabschaltung aller Brenner bewirkt wird,
  3. bei Industrieöfen, die im Langzeitbetrieb und kontinuierlich mit einer Arbeitstemperatur über 650 °C betrieben werden,

    eine selbsttätige Flammenüberwachung wirksam und eine Gasmangelsicherung in der Zuleitung vorhanden ist,

  4. bei Handbrennern, Flämmgeräten und gleichartigen Verbrauchseinrichtungen, bei denen Flammenstabilität gewährleistet ist und der Arbeitsvorgang die ständige Beobachtung erfordert,
  5. bei Schmelzgeräten mit höchstens 50 Liter Füllmenge und Warmhaltegeräten mit höchstens 250 Liter Füllmenge für bituminöse oder andere heiß zu verarbeitende Baustoffe, wenn diese im Freien oder in gut belüfteten Räumen betrieben werden,
  6. eine ausreichende Belüftung der Räume, in denen die Verbrauchseinrichtungen aufgestellt sind, durch ständige Messungen nach § 14 Abs. 1 nachgewiesen wird.

Flammenüberwachungen siehe auch

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

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