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BGV D30 - Schienenbahnen
Fassung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 30)
(Ausgabe 10/1986; 10/1997; 01/2010)
Fassung der VBG, Vorschrift der DGUV (10/1998), siehe BGV D30
mit Durchführungsanweisungen vom März 2006
Redakt. Anmerkung: eine Änderungsübersicht liegt seitens des Verfassers nicht vor
Die Unfallverhütungsvorschriften sind Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - BG-Vorschriften (BGV).
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Schienenbahnen.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Schienenbahnen, die als Fahrgeschäfte betrieben werden.
Da zu § 1 Abs. 1:
In dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die Bestimmungen enthalten, die in Ergänzung zu den allgemein gültigen Unfallverhütungsvorschriften insbesondere für die Gestaltung von Schienenbahnanlagen und -fahrzeugen sowie für den Betrieb von Schienenbahnen maßgebend sind.
Für die Abwendung von Gefahren aus dem Schienenbahnbetrieb bei Arbeiten im Gleisbereich (Tätigkeiten zum Bau und zur Instandhaltung von Schienenbahn- und anderen Anlagen, soweit dabei Gefährdungen durch Schienenbahnen auftreten) gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33).
Da zu § 1 Abs. 2:
Schienenbahnen, die als Fahrgeschäfte betrieben werden, sind z.B. Achterbahnen, Loopingbahnen, Geisterbahnen.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Schienenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Transportsysteme mit spurgeführten Fahrzeugen, insbesondere Eisenbahnen, Straßenbahnen, Materialbahnen.
(2)Eisenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die in § 1 "Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG)" als Eisenbahnen bezeichneten Schienenbahnen.
(3)Straßenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schienenbahnen, die in § 4 Abs. 1 und 2 "Personenbeförderungsgesetz ( PBefG)" als Straßenbahnen bezeichnet sind oder als Straßenbahnen gelten.
(4)Materialbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schienenbahnen, die dem Transport von Gütern dienen und weder Eisenbahnen nach Absatz 2 noch Straßenbahnen nach Absatz 3 sind.
(5)Keine Schienenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
(6)Fahrbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der von bewegten Schienenfahrzeugen einschließlich der transportierten Güter in Anspruch genommene Raum.
(7)Gleisbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Fahr bereich sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.
(8)Triebfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind mit Fahrantrieb ausgerüstete Schienenfahrzeuge; hierzu zählen auch
(9) Steuerwagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schienenfahrzeuge ohne Fahrantrieb, die mit Einrichtungen zur Steuerung von Triebfahrzeugen ausgerüstet sind.
Da zu § 2 Abs. 1:
Zu den Schienenbahnen zählen auch Standseilbahnen.
(Stand: 16.06.2018)
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