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Zu § 25 Abs. 1:

Diese Forderung verbietet den Einsatz von Schwenkbäumen als Personentransportmittel, wenn das Fahrzeug festgemacht hat und z.B. über einen Landsteg sicher erreicht und verlassen werden kann.

Zu § 27 Abs. 3:

Geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz in den Laderaum sind z.B.

Ausreichende Erkennbarkeit des geöffneten Lukenbereiches kann erreicht werden durch hinreichende Beleuchtung oder deutlich sichtbare Warnbänder.

Zu § 28:

Durch passierende Wasserfahrzeuge können heftige Bewegungen der nicht in Fahrt befindlichen Fahrzeuge entstehen. Deshalb ist durch besonderes Festmachen, durch Abstützeinrichtungen und gegebenenfalls Wahrschaumänner für den Schutz der Versicherten zu sorgen.

Zu § 34 Abs. 2:

Beim Behälterwechsel ist zu beachten, daß Anschlußstutzen der Behälter Linksgewinde haben.

Zu § 34 Abs. 9:

Schadensfälle sind insbesondere Brände und Verpuffungen.

Zu § 36:

Beiboote für Wasserfahrzeuge prüft z.B. die Prüfstelle des Fachausschusses "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen" (BWH), Postfach 21 01 54, 47023 Duisburg.

Zu § 37 Abs. 1:

Es empfiehlt sich, den Rettungskragen auch beim Landgang zu tragen.

Zu § 37 Abs. 3:

Siehe auch § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 38 Abs. 1:

Diese Forderung ist sinngemäß auch auf leere, noch nicht gasfreie Behälter anzuwenden, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 ° C enthalten haben. Bei Lagerung von Behältern an Deck ist Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung zu beachten.

Diese Forderung regelt jedoch nicht die Unterbringung dieser Flüssigkeiten in handelsüblichen Haushaltsmengen (z.B. Feuerzeugbenzin oder Petroleum).

Solche Flüssigkeiten für gewerbliche Zwecke sollen nicht in Behältern aufbewahrt werden, die mehr als 20 Liter fassen.

Maschinenräume sind keine für die Aufbewahrung dieser Flüssigkeiten besonders eingerichteten Räume. Daher dürfen in Maschinenräumen auch tragbare Motorpumpen und Aggregatmotoren mit Benzinantrieb nicht untergebracht werden. Lösemittel für Schiffsfarben haben häufig einen Flammpunkt unter 550C. Daher sollen Schiffsfarben in besonderen Räumen untergebracht werden. Siehe auch § 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 39:

Heiße Stoffe sind z.B. Teer, Pech, Harz.

Zum Verwenden zählt nicht die Beförderung und Lagerung von heißen Stoffen in Tankschiffen.

Zu § 40 Abs. 1:

Seile sind geeignet, wenn sie z.B. folgenden DIN-Normen entsprechen:

Nicht geeignet sind Seile aus Polyethylen.

Zu § 40 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Spleiße

entsprechen.

Auch das Verpressen von Seilaugen mit Preßklemmen aus Stahl oder Aluminium erfüllt diese Forderung, wenn Preßklemmen nach

verwendet werden.

Zu § 41:

Größere Umbauten sind solche, die die besonderen Merkmale des Fahrzeuges, seine Festigkeit, seine Stabilität und seine Manövrierfähigkeit beeinflussen. Dazu zählen z.B. Schiffsverlängerungen, Entfernen von Querschotten, Umbau zu Groß- oder Einraumschiffen, Aufbau eines anderen Lukensystems, Veränderungen der Hauptantriebsanlage, Änderungen der Ruderanlage, Umbauten, durch die der ursprüngliche bestimmungsgemäße Einsatz der Schiffe verändert wird.

Binnenschiffe benötigen außerhalb der Zonen 1 oder 2 gemäß § 5 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung zusätzlich ein von der See-Berufsgenossenschaft erteiltes Zeugnis (z.B. Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis).

Zu § 42:

Die Liste der Anschriften der ermächtigten Sachverständigen ist bei der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft erhältlich.

Zu § 43 Abs. 1:

Zum Umfang der Sachkundigenprüfung gehört z.B. die Kontrolle der Automatik einschließlich des Zubehörs (Auslösemechanismus) sowie die Prüfung des äußeren Zustandes des Rettungskragens oder der Rettungsweste.

Die Prüfzeiträume sind abhängig von der Häufigkeit der Nutzung.

Sachkundige sind z.B. der Schiffsführer, der technische Inspektor oder der Hersteller.

Zu § 43 Abs. 2:

Die Hinweise der Kurzbedienungsanleitungen, z.B. an der Automatik des Rettungskragens, sind dabei zu beachten.

Zu § 44:

Die Prüfung erfolgt nach folgendem System:

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(Stand: 16.06.2018)

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