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BGV D19 / DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 107)
(Ausgabe 10/1986; 04/1999; 11/1999)
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Binnenschiffe und Binnenfähren, für die eine Betriebserlaubnis erforderlich ist (Wasserfahrzeuge).
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für Schwimmkörper, wenn diese fortbewegt werden sollen.
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen.
II. Bau und Ausrüstung
§ 2 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis entsprechend den Bestimmungen der Betriebserlaubnis und im übrigen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.
§ 3 Schutz gegen Vollaufen und Vollschlagen
Wasserfahrzeuge müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie gegen unbeabsichtigtes Vollaufen und Vollschlagen gesichert werden können.
§ 4 Verkehrswege, Decks, Gangborde
Verkehrswege, Decks und Gangborde müssen so beschaffen und bemessen sein, daß sie sicher begangen werden können.
§ 5 Laderaumleitern
(1) Wasserfahrzeuge, deren Laderäume begangen werden, müssen mindestens eine, bei mehr als 20 m Laderaumlänge mindestens zwei festeingebaute Leitern je Laderaum haben, die diagonal versetzt angeordnet sein müssen.
(2) Leitern und Treppen müssen ein sicheres Ein- und Aussteigen auch vom Gangbord aus ermöglichen. Anlegeleitern müssen Sicherungen gegen Abgleiten und Umstürzen haben.
§ 6 Schwenkbäume
Schwenkbäume müssen für eine Belastung von mindestens 100 kg ausgelegt sein. Schwenkbäume müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausschwenken ausgerüstet sein.
§ 7 Schanzkleider und Geländer
(1) Gangborde, andere Verkehrswege und Arbeitsplätze müssen an den Wasserseiten und an den Ladeluken mit einem Geländer von mindestens 1 m Höhe, einem Schanzkleid von mindestens 70 cm Höhe oder einem Lukensüll von mindestens 70 cm Höhe versehen sein.
(2) Motorgüterschiffe, die zum Schieben von Leichtem zugelassen sind, müssen zusätzlich zu den Geländern nach Absatz 1 mit Handläufen an den Lukensüllen ausgerüstet sein. Handläufe sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, daß in allen Betriebszuständen das Geländer gesetzt werden kann.
(3) Wasserfahrzeuge, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind und keine Unterkunftsräume haben, dürfen abweichend von Absatz 1 mit Handläufen an den Lukensüllen ausgerüstet sein.
(4) Auf Wasserfahrzeugen für die Güterbeförderung im Baubetrieb dürfen abweichend von Absatz 1 Geländer fehlen und Lukensülle eine geringere Höhe haben, wenn die bestimmungsgemäße Durchführung des Betriebes ständig behindert würde.
§ 8 Lukenabdeckungen
(1) Lukenabdeckungen müssen leicht erreicht und sicher bewegt werden können.
(2) Lukenabdeckungen müssen so beschaffen sein, daß sie ihre Lage, auch wenn sie gestapelt sind, nicht unbeabsichtigt verändern können.
(3) Sektionen von Lukenabdeckungen, die nur an bestimmten Stellen einer Luke eingelegt werden dürfen, müssen gekennzeichnet sein.
(4) Lukenabdeckungen müssen die zu erwartenden Belastungen, begehbare Lukenabdeckungen mindestens 75 kg als Punktlast aufnehmen können.
(5) An Lukenabdeckungen, die zur Aufnahme von Deckslast bestimmt sind, muß die Nutzlast in t/m2 deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
(6) Nicht begehbare Lukenabdeckungen müssen gekennzeichnet sein.
§ 9 Deckel und Verschlüsse
Das unbeabsichtigte Zuschlagen von Außentüren, Deckeln und Verschlüssen muß durch Einbau von geeigneten Einrichtungen oder durch konstruktive Ausführung verhindert sein.
§ 10 Steuerhaus
(1) Wasserfahrzeuge mit Ruderanlagen müssen ein Steuerhaus haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die von anderen Wasserfahrzeugen aus bedient werden oder die nur kurzzeitig betrieben werden.
(3) Absenkbare Steuerhäuser müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein unbeabsichtigtes Absenken verhindern.
(4) Bei absenkbaren Steuerhäusern muß jederzeit ein Notabsenken mit betriebsüblicher Absenkgeschwindigkeit möglich sein.
(5) Ist der Bereich unter einem absenkbaren Steuerhaus begehbar, muß das Absenken so rechtzeitig durch ein automatisch vor Beginn des Absenkvorganges einsetzendes akustisches Warnsignal angezeigt werden, daß der Gefahrbereich sicher verlassen werden kann.
§ 11 Unterkunfts- und Aufenthaltsräume
Unterkunfts- und Aufenthaltsräume müssen hinter dem Kollisionsschott liegen und gegen Eindringen von Flüssigkeiten und Gasen aus benachbarten Schiffsräumen dicht sein.
§ 12 Rettungswege
(1) Unterkunfts-, Aufenthalts- und Arbeitsräume auf Wasserfahrzeugen müssen auch im Gefahrfall jederzeit schnell und sicher verlassen werden können.
(2) Notausgänge müssen gekennzeichnet und leicht erreichbar sein. Sie müssen einen Mindestquerschnitt von 0,36 m2 haben, wobei eine Abmessung nicht kleiner als 50 cm sein darf.
§ 13 Flüssiggasanlagen
(1) An Bord von Wasserfahrzeugen dürfen Flüssiggasanlagen nur für Haushaltszwecke eingebaut sein. Die Anlagen müssen so beschaffen sein, daß sie einen gefahrlosen Betrieb ermöglichen.
(Stand: 06.11.2019)
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