Binnenschiffe und Binnenfähren sind Wasserfahrzeuge, die im Regelfalle auf Binnengewässern eingesetzt werden.
Auf Wasserfahrzeuge, die außerhalb von Binnengewässern eingesetzt werden, finden außer dieser Unfallverhütungsvorschrift noch weitere Vorschriften des Verkehrsrechtes Anwendung, die weitergehende oder abweichende Bestimmungen enthalten können.
Binnengewässer sind alle Gewässer landwärts der Grenze der Seefahrt; diese verlaufen
bei der Emsmündung auf der Breite 53° 30" N bis zum Schnittpunkt mit einer Ober die westlichen Begrenzungstonnen des Umschlagplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems in nordöstlicher Richtung verlaufenden Geraden und auf dieser Geraden bis zur niederländischen Küste;
bei der Jade auf der Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillighörn und dem Kirchturm Langwarden;
bei der Wesermündung auf der Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Kappel;
bei der Elbmündung auf der Verbindungslinie von der Kugelbake bei Döse zur nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers (Dieksand);
bei der Meldorfer Bucht auf der Verbindungslinie von der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum;
bei der Eidermündung auf dem durch das Eidersperrwerk verlaufenden Längengrad;
bei der Flensburger Förde auf der Verbindungslinie zwischen dem Kekenis-Leuchtturm und Birknack;
bei der Schleimündung auf einer Linie über die Molenköpfe Schleimünde;
bei der Eckernförder Bucht auf der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordspitze des Festlandes bei Dänisch-Nienhof;
bei der Kieler Förde auf der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marineehrenmal Laboe;
bei der Trave auf der Verbindungslinie der beiden äußeren Molenköpfe bei Travemünde;
bei der Wismarbucht auf den Verbindungslinien zwischen Hohen Wischendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow;
bei der Unterwarnow und dem Breitling auf der Verbindungslinie zwischen den nördlichsten Punkten der West-, Mittel- und Ostmole in Warnemünde;
bei den Gewässern, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind auf dem Breitenparallel 54 Grad 26¢ 42" N, auf der Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee sowie auf der Verbindungslinie von der Südspitze Neubessin zum Buger Haken;
beim Greifswalder Bodden auf der Verbindungslinie von der Ostspitze des Thiessower Haken über die Ostspitze der Insel Rügen zur Nordspitze der Insel Usedom.
Im übrigen wird die Grenze der Seefahrt durch die Festland- und Inselküste bei mittlerem Hochwasser, bei an der Küste gelegenen Häfen durch die Verbindungslinie der Molenköpfe und bei den zuvor nicht aufgeführten Flußmündungen durch die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bestimmt.
Betriebserlaubnisse werden aufgrund von Rechtsvorschriften von den zuständigen Stellen unter verschiedenen Bezeichnungen (z.B. Schiffsattest, Zulassungsschein, Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis) erteilt.
Schwimmkörper sind Flöße oder andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht Schiffe, schwimmende Geräte oder schwimmende Anlagen sind.
Bau und Ausrüstung werden z.B. in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RhSchUO), in der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchOU) oder der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (GGVBinSch) bzw. in der ADNR geregelt; im Einzelfall sind zusätzlich für bestimmte Einrichtungen oder Ausrüstungen weitere Rechtsvorschriften, z.B. die Dampfkesselverordnung oder die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV (jetzt BetrSichV)) zu beachten.
alle im Bereich der Eintauchung des Wasserfahrzeuges nach außenbords mündenden wasserführenden Einrichtungen wegen der Gefahr des Vollaufens (durch Frostschäden oder andere Ursachen) überwacht und gegebenenfalls geschlossen werden können,
Luken, Fenster, Oberlichter, Öffnungen, die durch Wellenschlag zerstört werden können oder durch die überkommendes Wasser in den Schiffskörper eindringen kann, mit Seeschlagblenden dicht gesetzt oder verschalkt werden können.
Die Forderung nach sicherer Begehbarkeit ist erfüllt, wenn
Verkehrswege aus Metall, z.B. aus Raupen-, Tränen-, Warzen-, Duett- oder Quintettblech oder Blech in ähnlicher Art oder aus Gitterrost hergestellt sind oder mit rutschhemmenden Belägen oder Beschichtung versehen sind; Glattbleche, welche nachträglich, z.B. durch aufgeschweißte Warzen, rutschhemmend gemacht worden sind, gelten dann als trittsicher, wenn der Diagonalabstand der Warzen nicht größer als 5 cm ist. Sogenanntes Riffelblech wird auf Wasserfahrzeugen nicht als rutschhemmend angesehen;
Verkehrswege aus Holz nicht lackiert sind oder mit rutschhemmenden Belägen oder Beschichtungen versehen sind;
sich auf ihnen kein Wasser ansammeln kann;
sie durch Sprung nicht mehr als 1:10 und durch Bucht nicht mehr als 1:20 gewölbt oder geknickt sind;
zwischen Verkehrswegen mit Höhenunterschied von mehr als 50 cm geeignete Aufstiege vorhanden sind. Dabei sollen senkrechte Aufstiege nur dort eingebaut sein, wo aus zwingenden konstruktiven Gründen der Einbau von Treppen nicht möglich ist. Höhenunterschiede zwischen Deck und Unterkunfts- oder Betriebsräumen sowie innerhalb von Unterkunfts- oder Betriebsräumen müssen durch Treppen überwunden werden;
Treppen
möglichst längsschiff verlaufen,
zwischen den Wangen mindestens 50 cm und zwischen den Handläufen mindestens 60 cm lichte Breite aufweisen,
trittsicher und Stufen an ihren Vorkanten nicht scharfkantig sind,
mindestens einen Handlauf haben, sobald sie mehr als drei Stufen aufweisen,
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