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Durchführungsanweisungen:
Zu § 2 Abs. 1:
Besondere Hilfsmittel sind z.B. Schlüssel.
Zu § 2 Abs. 2:
Besondere Erschwernisse sind z.B. gegeben bei Verwahrung der Banknoten in Behältnissen, die unter Zeit- oder Doppelverschluß stehen.
Zu § 3
Der Unternehmer hat bei der Ertsellung der Gefährdungsbeurteilung entsprechend §§ 3 bis 5 Arbeitsschutzgesetz die besonderen Gefährdungen, die aus dem Umgang mit Bargeld für die Mitarbeiter entstehen, zu berücksichtigen. Nach einem Überfall ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Zu § 4:
Diese Forderungen gelten auch dann, wenn eine Überfallmeldeanlage vorhanden ist.
Hilfebringende Stellen sind während der gesamten Arbeitszeit erreichbare, nahe gelegene Rettungsdienste und Ärzte sowie Polizeidienststellen.
Siehe auch:
§§ 2, 7 und 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1), UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).
Zu § 5:
Zur Erfüllung dieser Forderungen eignen sich z.B.:
Diese Anlagen können elektrisch, pneumatisch oder mechanisch betrieben werden. Sie erfüllen die Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nur dann, wenn alle vom öffentlich zugänglichen Bereich einsehbaren Arbeitsbereiche durchschusshemmend abgetrennt sind und der akustische Alarm an mehrere bestimmte Personen gerichtet ist, die während der gesamten Arbeitszeit erreichbar sind.
Siehe auch:
§ 28 dieser Unfallverhütungsvorschrift, §§ 2, 5 und 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1),
DIN VDE 0833 Teil 1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Allgemeine Festlegungen",
DIN VDE 0833 Teil 3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen", Richtlinien für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluß an die Polizei (ÜEA).
Zu § 6:
Diese Forderungen sind erfüllt, wenn optische Raumüberwachungsanlagen (ORÜA)der BG-Information "Kredit- und Geldwechselinstitute; Installationshinweise. Für optische Raumüberwachungsanlagen (ORÜA)" (BGI 819-5) entsprechen. Die Installationshinweise können beim zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.
Darüber hinausgehend kann zur Indentifikation des Täters eine Kopplung der ORÜa mit der gegebenenfalls im SB-Foyer vorhandenen Videokamera sinnvoll sein.
Siehe auch §§ 2, 5 und 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 7:
Diese Forderung ist in Abhängigkeit von der Zahl der ständig anwesenden Versicherten und den örtlichen Gegebenheiten z.B. durch eine oder mehrere der nachstehenden Sicherungen erfüllt:
Je nach Art der Sicherung können zusätzlich erforderlich sein:
Die Absicherung von Türen und Fenstern ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zusätzlich erforderlich.
Darüber hinaus eignen sich zum Anreizabbau auch
Siehe auch §§ 2, 5 und 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 8:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Außentüren, zumindest aber die inneren Türen von Windfängen bzw. benachbarte Fenster einen Überblick von innen aus zulassen, um etwaige Täter frühzeitig erkennen zu können. Eine Einschränkung des Überblicks, z.B. durch durchsichtige Gardinen oder schmale, streifenförmige Ätzungen der Scheiben, steht nicht im Widerspruch zu dieser Forderung, da hierbei der Überblick erhalten bleibt und ein gegebenenfalls unerwünschter Einblick von außen erschwert wird.
Siehe auch:
§§ 10 und 17 Arbeitsstättenverordnung mit den zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien, §§ 2, 5, 25 und 28 bis 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 9 Abs. 1:
Diese Forderungen sind erfüllt, wenn z.B.:
Fernbediente Türöffner ohne zusätzliche Einrichtungen zur Personenkontrolle erfüllen die Forderung nicht.
Eine Durchblickmöglichkeit von innen nach außen bei gleichzeitiger Verhinderung des Einblicks von außen kann z.B. durch einen den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragenden Einbau eines Weitwinkelspions gewährleistet sein.
Siehe auch:
§§ 10 und 17 Arbeitsstättenverordnung mit den zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien,
§§ 2, 5, 25 und 28 bis 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1),
DIN 18252 "Schließzylinder mit Stiftzuhaltungen für Türschlösser; Begriffe, Güteanforderungen",
DIN 18256 Teil 1 "Baubeschläge; Türschilde mit Drückerführung, Langschilde",
DIN 18256 Teil 3 "Baubeschläge; Türschilde mit Drückerführung, Kurzschilde",
DIN 52290 Teil 1 "Angriffhemmende Verglasungen; Begriffe",
DIN 52290 Teil 2 "Angriffhemmende Verglasungen; Prüfung auf durchschußhemmende Eigenschaft und Klasseneinteilung",
DIN 52290 Teil 3 "Angriffhemmende Verglasungen; Prüfung auf durchbruchhemmende Eigenschaft gegen Angriff mit schneidfähigem Schlagwerkzeug und Klasseneinteilung",
DIN 52290 Teil 4 "Angriffhemmende Verglasungen; Prüfung auf durchwurfhemmende Eigenschaft und Klasseneinteilung".
Zu § 9 Abs. 2:
Eingänge, die nicht dem Publikumsverkehr dienen, insbesondere Personaleingänge, sollen zur Erschwerung von Angriffen oder Überfällen beim Betreten bzw. Verlassen des Gebäudes möglichst in Bereichen liegen, die von der allgemeinen Öffentlichkeit überblickt werden können.
Eine ausreichende Außenbeleuchtung ist z.B. dann gewährleistet, wenn die Nennbeleuchtungsstärke im gesamten Zugangsbereich mindestens 20 Lux beträgt und die Beleuchtung auch ausreichend lange vor und nach der Arbeitszeit gewährleistet ist. Eine automatische Steuerung der Außenbeleuchtung kann zweckmäßig sein. Wohnen Versicherte im Bankgebäude, so soll unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Außenbeleuchtung auch von den Wohnungen aus geschaltet werden können.
Einschlägige Anforderungen sind auch enthalten in:
DIN 5035 Teil 1 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen",
DIN 5035 Teil 2 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten".
Zu § 10:
Diese Forderungen sind ohne zusätzliche Maßnahmen erfüllt, wenn z.B. die Höhe zwischen Fensterunterkante und dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche mindestens 2 m beträgt.
Bei niedriger gelegenen Fenstern sind diese Forderungen z.B. erfüllt, wenn mindestens bis zu einer Höhe von 2 m über dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche Sicherungen gegen Einstieg und Einblick von außen zusätzlich vorhanden sind.
Sicherungen gegen Einstieg können z.B. sein:
Sicherungen gegen Einblick von außen können z.B. sein:
Siehe auch:
§ 31 dieser Unfallverhütungsvorschrift sowie
§§ 2, 5,12,14 und 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 11:
Diese Forderungen sind erfüllt, wenn z.B.
Für Sprech- und Durchreicheöffnungen ist die Forderung, daß direkte Schüsse auf die zu schützenden Personen nicht möglich sind, erfüllt, wenn z.B.
Für die Ausführung der Türen und die Absicherung der Fenster von durchschußhemmend abgetrennten Bereichen gelten die Forderungen als erfüllt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen an die Materialstärke und -ausführung die Bestimmungen der §§ 9 und 10 dieser Unfallverhütungsvorschrift eingehalten sind.
Ein Verzeichnis geeigneter Materialien kann beim zuständigen Unfallversicherungsträger angefordert werden.
Siehe auch:
§§ 2, 5, 18 und 37 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1),
DIN EN 356 "Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen manuellen Angriff",
DIN EN 1063 "Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschluss",
Zu § 12:
Diese Forderungen sind für durchbruchhemmende Abtrennungen erfüllt, wenn z.B.:
Für die Ausführung der Türen und die Absicherung der Fenster von nach § 12 abgetrennten Bereichen gelten die Forderungen als erfüllt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen an die Materialstärke und -ausführung die Bestimmungen der §§ 9 und 10 dieser Unfallverhütungsvorschrift eingehalten sind. Für durchschußhemmende Abschirmungen gilt § 11.
Siehe auch:
§§ 2, 5,18 und 37 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1),
DIN EN 356 "Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen manuellen Angriff",
Zu § 13:
Die Forderung nach ausreichend schneller und sicherer Abtrennung ist erfüllt, wenn
Für die Ausführung von durchschußhemmenden Sicherungen und Türen sowie die Absicherung von Fenstern gelten die Forderungen als erfüllt, wenn die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 dieser Unfallverhütungsvorschrift eingehalten sind.
Die notwendige unverzügliche Einschaltmöglichkeit aller kraftbetriebenen Sicherungselemente ist nur dann gegeben, wenn die Arbeitsplätze und Einrichtungen im abgetrennten Bereich so angeordnet sind, daß die Kundenseite ständig überblickt werden kann.
Siehe auch §§ 2, 5,18 und 37 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 13 Abs. 2:
Wenn Prüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bereits durchgeführt worden sind und ihre Ergebnisse dem Unfallversicherungsträger zur Verfügung stehen oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können, sind sie bei der Prüfung zu berücksichtigen.
Zu § 14:
Hinsichtlich der Materialien, deren Befestigung und Rahmung sowie der Abstände der Bauelemente von durchbruchhemmenden Abtrennungen siehe Durchführungsanweisungen zu § 12.
Ständige Anwesenheit ist auch dann gegeben, wenn sie nur aufgrund besonderer Umstände oder kurzfristig unterbrochen wird.
Besondere Umstände oder eine kurzfristige Unterbrechung der Anwesenheit liegen nicht vor z.B. bei Urlaub, Krankheit, Mittagspause, Ausbildungsmaßnahmen und Besuchen bei Kunden.
Zu § 15:
Diese Forderungen sind erfüllt, wenn
Für Kassenboxen mit geschlossener Decke siehe § 23 der Arbeitsstättenverordnung, wonach insbesondere die Grundfläche mindestens 8 m2 betragen muß. Lamellendecken gelten nicht als geschlossene Decken.
Siehe auch § 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 16:
Die Forderungen hinsichtlich der Verschlußsysteme sind erfüllt, wenn
Hinweise mit dem Text:
können beim zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.
Bezüglich der ständigen Anwesenheit siehe Durchführungsanweisungen zu § 14. Bezüglich der Prüfung der Behältnisse siehe Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 2.
Siehe auch:
§§ 2, 5, 18 und 37 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1),
DIN VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V",
DIN EN 60950 "Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik".
Zu § 18 Abs. 1:
Bezüglich der ständigen Anwesenheit siehe Durchführungsanweisungen zu § 14.
Zu § 18 Abs. 3:
Bezüglich der Prüfung von Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten (BBA)
siehe Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 2.
Siehe auch:
DIN VDE 0100 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V",
DIN VDE 0806/IEC 380 "Sicherheit elektrisch versorgter Büromaschinen".
Zu § 18 Abs. 4:
Diese Forderungen sind erfüllt, wenn z.B.
Siehe auch §§ 2, 5,18 und 37 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 18 Abs. 6:
Hinsichtlich der Begrenzung der pro Zeiteinheit abrufbaren Beträge siehe § 32. Die Forderung hinsichtlich der Sperrzeit für den Hauptverschluß ist erfüllt, wenn die Sperrzeit mindestens 10 Minuten beträgt.
Siehe auch §§ 2, 5,18 und 37 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1), "Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich" (ZH 1/618).
Zu § 18 Abs. 7:
Entsprechende Hinweise mit dem Text:
"Geldbestände zeitschloßgesichert!
Unsere Mitarbeiter haben keinen Einfluß auf Abkürzung der eingestellten Sperrzeit"
können beim zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.
Siehe auch §§ 2, 5, 18 und 37 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 19 Abs. 2:
Diese Forderung ist hinsichtlich der Ausleuchtung des Umfeldes von Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA) erfüllt, wenn eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux vorhanden ist.
Zu § 20 Abs. 1:
Siehe auch:
§ 10 dieser Unfallverhütungsvorschrift,
VDMA-Einheitsblatt 24990 "Geldschränke und Tresoranlagen; Begriffe",
VDMA-Einheitsblatt 24992 "Geldschränke und Tresoranlagen; Stahlschränke der Sicherheitsstufen a und B; Begriffe und Mindestanforderungen".
Zu § 20 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. durch ausreichende Abstände bei der Aufstellung, durch Anbringung ausreichend dimensionierter Abstandshalter oder durch Türstopper erfüllt.
Zu § 20 Abs. 3:
Die Forderung nach einer Einrichtung, mit der sich eingeschlossene Personen bemerkbar machen können, wird z.B. durch Ruf- und Meldeeinrichtungen erfüllt, über die hilfebringende Stellen verständigt werden können.
Zu § 21 Abs. 1:
Die Forderung nach aufbruchhemmender Ausführung ist erfüllt, wenn die Gehäuse und Verschlußsysteme einen ausreichenden Widerstand gegen einfache Werkzeuge gewährleisten.
Zu § 21 Abs. 2:
Die Forderung nach Programmierbarkeit für die verschiedenen Anwendungsfälle ist dann erfüllt, wenn Sperrzeiten von bis zu 10 Minuten eingestellt werden können. Die Möglichkeit einer Veränderung der Sperrzeit auf einfache Weise ist dann nicht gegeben, wenn z.B. spezielle Schlüssel verwendet oder Verkleidungen mit Werkzeug entfernt werden müssen.
Hinsichtlich des Betriebes von Zeitverschlußbehältnissen siehe § 32.
Zu § 22:
Die Installation von Fernsprechern und optischen Raumüberwachungsanlagen nach §§ 4 und 6 ist jedoch zu erwägen.
Siehe auch UVV "Fahrzeuge" (BGV D29).
Zu § 23:
Als institutsfremde Räume gelten z.B. Räume in Wohnungen, Gaststätten sowie in fremden Betrieben und Verwaltungen.
Zu § 25:
Die Unterweisung (Aus- und Fortbildung) muss sich auch auf psychische Belastungen durch Raubüberfälle sowie die Verarbeitungsmechanismen bei psychischen Belastungen erstrecken.
In die Unterweisung sind
einzubeziehen.
Die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen erstrecken sich auch darauf, daß der Unternehmer Kontakt zur zuständigen Polizei hält.
Der Unternehmer kann die ihm hinsichtlich der Unfallverhütung obliegenden Pflichten nach § 12 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) übertragen.
Siehe auch:
§§ 2 und 7 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1),
UVV "Erste Hilfe" ( BGV A5 bisherige VBG 109),
BG-Informationen "Kredit- und Geldwechselinstitute; Wie verhalte ich mich nach einem Überfall? (BGV A1 bisherige VBG 1).
Zu § 26:
Siehe auch §§ 2, 7, 14, 15 und 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 27:
Eine zusätzliche Gefährdung durch die Alarmauslösung ist insbesondere dann zu erwarten, wenn die Auslösung nicht unauffällig erfolgen kann oder sich nicht in eine vom Täter geforderte Handlung unbemerkt einfügen läßt.
Zu § 29:
Das Ausgeben oder Annehmen von Banknoten ist auch außerhalb von gesicherten Arbeitsplätzen zulässig, es gilt nicht als Bearbeiten oder Verwahren.
Zu § 31:
Diese Forderungen gelten auch dann als erfüllt, wenn die Sicherungen der Fenster außerhalb der Zeiten, in denen Banknoten von Versicherten bearbeitet oder griffbereit verwahrt werden, nur vorübergehend z.B. zur Reinigung aufgehoben sind.
Zu § 32 Abs. 1 und 2
Art der Sicherung | Höchstbetrag pro Arbeitsplatz (zu § 32 Abs. 1) |
Sperrzeiten (zu § 32 Abs. 2) |
durchschusshemmende Vollabtrennung §§ 11 bis 13 bzw. Kassenbox §§ 11 bis 13, 15 |
bei 1 Mitarbeiter max, Euro 25.000 bei 2 bis 5 Mitarbeitern max. Euro 40.000 ab 6 Mitarbeitern max. Euro 50.000 |
darüber hinausgehende Beträge müssen in Zeitverschlussbehältnissen ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit von mindestens 3 Minuten oder in Zeitverschlussbehältnissen mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, aufbewahrt werden. |
Empfehlung: in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie Euro- Noten behandelt werden. |
Empfehlung: Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden |
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durchbruchhemmende Vollabtrennung § 14 bzw. Kassenbox §§ 14 und 15 |
ab 6 Mitarbeitern max. Euro 50.000 |
darüber hinausgehende Beträge müssen in Zeitverschlussbehältnissen ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit von mindestens 3 Minuten oder in Zeitverschlussbehältsissen mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, aufbewahrt werden. |
Empfehlung: in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie Euro- Noten behandelt werden |
Empfehlung: Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden |
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durchbruchhemmende Vollabtrennung § 16 bzw. Kassenbox §§ 15 und 16 |
bei 2 bis 3 Mitarbeitern max. Euro 10.000 bei 4-5 Mitarbeitern max. Euro 15.000 |
zur Nachversorgung müssen Zeitverschlussbehältnisse mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe mit einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, vorhanden sein. Zusätzlich sind Behältnisse mit mindestens 3 Minuten Sperrzeit möglich |
Empfehlung: in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie Euro- Noten behandelt werden. |
Empfehlung: Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden |
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BBA-Stelle § 18 | für Euro Noten nicht zulässig | Auszahlung aus BBA: bis maximal Euro 5.000 innerhalb von 30 Sekunden bis maximal Euro 10.000 innerhalb von 2 Minuten über Euro 10.000 bis maximal Euro 25.000 nach 5 Minuten |
für Sorten nicht zulässig | Sorten 30 Sekunden | |
Kleinstzweigstelle § 19 Auszahlungen nur mit Identifikation des Kunden durch Karte/PIN | für Euro Noten nicht zulässig | bei Auszahlung über die Kleinstzweigstellensoftware aus dem KBA: bis maximal E 5.000 innerhalb von 30 Sekunden bis maximal E 10.000 innerhalb von 2 Minuten Grundsätzlich ist die tägliche Auszahlung auf Euro 5.000 pro Kunde und Konto zu begrenzen |
für Sorten nicht zulässig | besonderer Automat erforderlich | |
BBA-PLUS-Stelle § 18 mit biometrischer Anwesenheitskontrolle von 2 Beschäftigten | für Euro Noten nicht zulässig | Auszahlung aus BBa : bis maximal Euro 5.000 innerhalb von 30 Sekunden bis maximal Euro 10.000 innerhalb von 2 Minuten über Euro 10.000 bis maximal Euro 25.000 nach 5 Minuten |
für Sorten nicht zulässig | Sorten 30 Sekunden | |
Nebenbestände beim BBA/BBA-PLUS in Zeitverschlussbehältnissen §§ 18 und 21 |
bis Euro 2.500 nach 30 Sekunden bzw. bis Euro 10.000 nach 2 Minuten für 200 Euro- und 500 Euro-Noten, wenn diese nicht im BBa verfügbar sind und eine Alarmauslösemöglichkeit in den Öffnungsvorgang integriert ist.
Zusätzlich können registrierte Banknoten im Nebenbestand sinnvoll sein. Diese zählen bis zu einem Betrag von Euro 2.000 nicht zum zulässigen Banknotenbestand. Darüber hinaus sind beliebige Stückelungen sowie Beträge über Euro 10.000 nur nach 5 Minuten zulässig. |
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Hinweis: Geldbestände in Wertschutzräumen und Wertschutzschränken können mit Elektronikschlössern gegen Zugriff gesichert werden. |
Zu § 32 Abs. 3:
Doppelverschlussbehältnisse sind nur zulässig, wenn mindestens ein Schlüssel unter Zeitverschluss aufbewahrt wird oder zum Holen des Schlüssels eine vergleichbare Zeit vergeht.
Zu § 33 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. auch bei nur kurzzeitiger Abwesenheit die Sicherungen geschlossen werden.
Zu § 33 Abs. 3:
Siehe auch § 16 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 34:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Einleitung des Öffnungsvorganges von Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten erst nach Schalterschluß erfolgt.
Zu § 36 Abs. 4:
Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung sind und keine Hinweise auf die Firmenzugehörigkeit oder dergleichen geben.
Hierzu gehören auch Taschen und Behältnisse, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluß auf ihren Inhalt zulassen.
Zu § 36 Abs. 5:
Geldtransporte regelt im übrigen die UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7).
Zu § 37:
Die Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 können durch entsprechend unterwiesene Personen erfolgen.
Siehe auch:
§§ 16 und 39 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1),
§ 5 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),
DIN VDE 0833 Teil 1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Allgemeine Festlegungen",
DIN VDE 0833 Teil 3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen",
"Installationshinweise für optische Raumüberwachungsanlagen".
Zu § 39:
Die Festlegungen hinsichtlich der Höhe und Stärke von durchschußhemmenden und durchbruchhemmenden Abtrennungen in den Durchführungsanweisungen zu dieser Unfallverhütungsvorschrift, die über die Forderungen der bisher geltenden UVV "Kassen" hinausgehen und die umfangreiche Änderungen notwendig machen, gelten nur, wenn die Betriebsstätte wesentlich erweitert oder umgebaut wird.
Außerdem wird nach § 61 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) dem Unternehmer zur Umsetzung aller hier nicht genannten Forderungen dieser UVV "Kassen", die über die Forderungen der bisher geltenden UVV "Kassen" hinausgehen und Änderungen an der Betriebsstätte einschließlich ihrer Einrichtung erfordern, eine Frist von 3 Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens dieser UVV "Kassen".
Anhang
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze 1 Verordnungen
Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.
2. UnI allvei1~utungsvorschrlften
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Cari Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.
3. Benifsgenossenschaftliche Sicherheitsregeln, Merkblätter und sonstige Schrif. ten
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.
4. DIN.Nomien
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30.
5. VDE-Bestimmungen
Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 1000 Berlin 12.
6. VDMA.Einheitsblatter
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,1000 Berlin 30.
ENDE |
(Stand: 31.03.2021)
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