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Berechnung der Reserveluftmenge nach § 4 Abs. 2 Anlage 2

Bei Einsatz von schlauchversorgten Tauchgeräten ist für den Notfall über die für den planmäßigen Tauchgang erforderliche Luftmenge hinaus eine Reserveluftmenge in Vorratsflaschen an der Tauchstelle vorzuhalten.

Hierbei ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:

  1. Versorgung des Tauchers über Verdichter
    Ausfall des Verdichters zu Ende der maximal vorgesehenen Tauchzeit
    Für den Taucher muss die für das Austauchen bei Erreichen der, maximal vorgesehenen Tauchzeit erforderliche Luftmenge in Vorrtatsflaschen an der Tauchstelle vorgehalten werden.
  2. Versorgung aus der Vorratsflasche
    Der Taucher wird zu Ende der geplanten Tauchzeit durch eine Zwischenfall für 20 min am Austauchen gehindert.
    Für den Taucher muss die

Zusätzlich muss in jedem Fall - unabhängig von der Art der Luftversorgung - ein weiterer Reserveluftvorrat vorgehalten werden, der es dem Reservetaucher ermöglicht, dem entsprechend Fall 2 für 20 min am Austauchen gehinderten Taucher zu Hilfe zu kommen (siehe Beispiel 3)

Erläuterung zu den Rechenbeispielen

(1) = Zeit für den Aufstieg zur tiefsten Haltestufe bzw. Haltezeit auf einer Haltestufe in min
(2) = Luftverbrauch eines Helm-/Leichttauchers bei Nomaldruck ml pro Minute
(3) = Faktor zur Berücksichtigung des infolge des Tauchtiefendruckes veränderten Luftbedarfes (entspricht dem absoluten Druck in bar)
(4) = auf der jeweiligen Haltestufe/Tauchtiefe erforderliche Reserveluftmenge
(5) = Verlängerung der Grundzeit bzw. der Haltezeiten gegenüber dem planmäßigen Tauchgang durch die 20-minütige Verlängerung der Tauchzeit


Beispiel für Nr. 1:
Tauchtiefe 36 m
geplante Grundzeit 40 min.
erforderliche Reserveluftmenge:
(1) (2) (3) (4)
min. l/min. bar I Erläuterung
3 * 60/30 * 4,6α = 828 / 414 (Luft 36 bis 8 m)
3 * 60/30 * 1,9 = 342 / 171 (Luft 9 bis 6 m)
12 * 60/30 * 1,6 = 1152 / 576 (Luft 6 bis 3 m)
25 * 60/30 * 1,3 = 1950 / 975 (Luft 3 bis 0 m)
4272 / 2136
α = beim Aufstieg zur tiefsten Haltestufe ist der im Verlauf des
Tauchganges vorgesehene maximale Tauchtiefendruck + 1 bar anzusetzen.


Beispiel für Nr. 2:
Tauchtiefe
geplante Tauchzeit 40 min.
rechnerische Grundzeit 60 (= 40 + 20) min.
erforderliche Reserveluftmenge:
(5) (2) (3) (4)
min. 1/min. bar 1 Erläuterung
20 * 60/30 * 4,6 = 5520 / 2760 (Luft auf 36 m)
3 * 60/30 * 4,6α = 828 / 414 (Luft 36 bis 9 m)
9 * 60/30 * 1,9 = 1026 / 513 (Luft 9 bis 6 m)
13 * 60/30 * 1,6 = 1248 / 624 (Luft 6 bis 3 m)
20 * 60/30 * 1,3 = 1560 / 780 (Luft 3bis 0 m)
10182 / 5091
α = beim Aufstieg zur tiefsten Haltestufe ist der im Verlauf des
Tauchganges vorgesehene maximale Tauchtiefendruck + 1 bar anzusetzen.


Beispiel (Luftmengenberechnung Reservetaucher):
Tauchtiefe 36 min.
Grundzeit 20 min.
erforderliche Reserveluftmenge:
(1) (2) (3) (4)
min. 1/min. bar I Erläuterung
20 * 60/30 * 4,6 = 5520 / 2760 (Luft auf 36 m)
3 * 60/30 * 4,6α = 828 / 414 (Luft 36 bis 3 m)
7 * 60/30 * 1,3 = 546 / 273 (Luft 3 bis 0 m)
6894 / 3447
α = beim Aufstieg zur tiefsten Haltestufe ist der im Verlauf des
Tauchganges vorgesehene maximale Tauchtiefendruck +1 bar anzusetzen.

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Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Signalmannes nach § 12 Nr. 2 Anlage 3

1 Fachtheorie

1.1 Gerätekunde

1.1.1 Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und Heimtauchgeräten.

1.1.2 Grundkenntnisse in der Handhabung von Schweiß- und Brenneinrichtungen.

1.1.3 Grundkenntnisse in der Handhabung von Druckkammern.

1.2 Arbeitskunde

1.2.1 Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung.

1.2.2 Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Unterwasserarbeiten (z.B. Suchen, Kranarbeiten, Bergung, UVV-Brennen).

1.3 Medizinische Kenntnisse

1.3.1 Grundkenntnisse über die Gefahren für den Taucher bei Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser und Austauchen.

1.3.2 Erkennen von Taucherkrankheiten und Einleiten der Behandlung.

14 Rechtsvorschriften

Kenntnis der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23)

2 Fachpraxis

2.1 Ankleiden des Helm- und Leichttauchers mit Beurteilung von Vollständigkeit der Ausrüstung.

2.2 Sichern des Tauchers beim Abtauchen.

2.3 Führen des Tauchers beim Aufenthalt unter Wasser.

2.4 Durchführen des Austauchens auch mit Haltezeiten.

2.5 Anwenden der Austauchtabelle.

Durchführungsanweisungen zur
BGV C23 - Taucharbeiten



Zu § 1 Abs. 1:

Siehe hierzu auch § 2 Abs. 1 und § 22 Abs. 1.

Für Unterwasserschneiden und -schweißen wird auf die UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D1), für Sprengungen unter Wasser durch Taucher auf die UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24) hingewiesen.

Zu § 1 Abs. 2:

Siehe hierzu:

Forschungstaucher sind Taucher mit begrenzer Ausbildung, die nur wissenschaftliche Forschungsaufgaben unter Wasser durchführen.

Zu § 3:

Es werden schlauchversorgte und autonome Tauchgeräte unterschieden:

Bei autonomen Tauchgeräten erhält der Taucher seine Druckluft aus mitgeführten Behältern.

Bei schlauchversorgten Tauchgeräten erhält der Taucher seine Druckluft durch einen Luftversorgungsschlauch von der Luftversorgungsanlage. Das mitgeführte Reserveluftgerät liefert die Druckluft, falls die Versorgung von oben ausfällt. Die Druckregeleinrichtung an der Luftversorgungsanlage gehört zum schlauchversorgten Tauchgerät.

Autonome Leichttauchgeräte entsprechen den Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, wenn sie die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllen:

Schlauchversorgte Leichttauchgeräte entsprechen den Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, wenn sie den Anforderungen der DIN 58642 entsprechen; siehe auch Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (jetzt Geräte- und Produktsicherheitsgesetz).

Alle Tauchgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III der (europäischen) Richtlinie 89/686/EWG und müssen dementsprechend einer EG-Baumusterprüfung unterzogen worden sein. Dies ist ersichtlich an der Kennzeichnung des entsprechenden Gerätes mit dem CE- Zeichen sowie einer 4-stelligen Zahl, die die mit der Zertifizierung beauftragte Stelle angibt.

Zu § 4 Abs. 1:

Die Forderung nach ausreichender Qualität ist erfüllt, wenn die zugeführte Druckluft die Bedingungen der DIN 3188 "Druckluft für Atemgeräte; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" erfüllt.

Einsatztaucher und Reservetaucher siehe § 22 Abs. 2.

Zu § 4 Abs. 4:

An die Luftversorgungsanschlüsse werden die Druckregeleinrichtungen (Druckminderer, Taucherautomaten) der einzelnen schlauchversorgten Tauchgeräte angeschlossen.

Zu § 5:

Auf die "Richtlinien für Taucher-Druckkammern" (ZH 1/539) wird hingewiesen.

Zu § 6 Nr. 2:

Gummischlauchleitungen sind geeignet, wenn sie mindestens H07RN-F nach DIN VDE 0282-4 "Gummi-isolierte Leiungen mit Nennspannungen bis 450/750 V; Teil 4; Flexible Leitungen" entsprechen.

Zu § 6 Nr. 3:

Bezüglich Schutzkleinspannung siehe DIN VDE 0100-430 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen bei Überstrom".

Zu § 6 Nr. 4:

Elektrische Betriebsmittel sind druckwasserdicht, wenn sie z.B. Schutzgrad IP 68 nach EN 60529/DIN VDE 0470-1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)" entsprechen.

Zu § 9 Abs. 2:

Für andere, mit dem Tauchereinsatz zusammenhängende Tätigkeiten können weitere Beschäftigte erforderlich sein, z.B. zum Ankleiden des Helmtauchers, zur Bedienung eines Kranes oder zum Führen des Taucherfahrzeuges.

Zu § 10 Abs. 1 Nr. 2:

Die genannte Verordnung regelt die Fortbildung von Tauchern im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969. Der bisherige "Taucher-Facharbeiterbrief" ist dem Zeugnis nach der Verordnung gleichwertig.

Zu § 12:


Personen sind für den Einsatz als Signalmann nicht geeignet, wenn sie Krankheiten haben, die sie dauernd oder vorübergehend plötzlich an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern können, wenn sie z.B. starke Sehstörungen haben, schwerhörig sind oder zu Schwindelanfällen und Krämpfen neigen.

Zu § 12 Nr. 2:

Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Signalmannes sind in Anlage 3 aufgeführt.

Zu § 12 Nr. 3:

Die Prüfung wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit dem Fachausschuß "Tiefbau" oder von der für die Prüfung von Tauchern zuständigen Institution durchgeführt.

Zu § 13:

Bezüglich der körperlichen Eignung siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 12.

Zu § 14 Abs. 1:

Die Forderung nach Schutzkleidung schließt ein, daß

bereitgestellt werden.

Bezüglich der sonstigen Ausrüstungsgegenstände wird - soweit spezielle Unfallverhütungsvorschriften wie "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D1), "Sprengarbeiten" (BGV C24), "Verdichter" (VBG 16), "Schwimmende Geräte" (BGV D21) nicht bestehen - auf § 2 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1) verwiesen.

Zu § 14 Abs. 2:

Um Schwierigkeiten bei der Ablesung zu vermeiden, sollte hierfür eine Zeigeruhr verwendet werden.

Zu § 14 Abs. 3:

Leitern sind geeignet, wenn sie

Zu § 14 Abs. 5:

Einrichtungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes unter Wasser sind z. B:

Einrichtungen zum Einhalten von Austauchstufen sind Hilfsmittel, mit denen der Signalmann den Taucher auf den jeweiligen Austauchstufen halten kann, z.B. ein Sitz an einer Leine mit 3-m-Markierungen.

Zu § 14 Abs. 7:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn an der Tauchstelle

vorhanden ist.

Zu § 14 Abs. 8

Anforderungen an die Taucherdruckkammer siehe "Richtlinien für Taucherdruckkammmern" (ZH 1 /539). Der erforderliche Luftvorrat ist in Abschnitt 5.2 dieser Richtlinien angegeben.

Der Standort der Taucherdruckkammer kann der "Liste der Taucherdruckkammern" der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Am Knie, 81241 München, entnommen werden.

Zu § 14 Abs. 9:

Die Raumtemperatur soll 25 °C betragen.

Zu § 15 Abs. 1:

Einsatzbedingungen sind z.B. Gezeiten, Strömung, Schiffsverkehr, Wassertemperatur, Sichtweite unter Wasser, Witterung.

Besondere Gefahren und Erschwernisse sind z.B. starke Strömung, Saugrohrleitungen, Unterspülungen, einsturzgefährdete Wände, Unterwasserhindernisse sowie Unterwasserleitungen, bei deren Beschädigung der Taucher gefährdet ist.

Zu § 15 Abs. 2:

Beim Tauchen von Wasserfahrzeugen aus siehe Merkblatt "Einsatz und Kennzeichnung von Taucherfahrzeugen oder sonstigen Geräten für Unterwasserarbeiten" (ZH 1/532).

Die Kennzeichnung beim Tauchen von Land aus erfolgt in Absprache mit der zuständugen Ordnungsbehörde.

Gefahrenstellen sind zu beseitigen, z.B.

Zu § 15 Abs. 3 Nr. 3:

Gegebenenfalls ist die Notmaßnahme Not-Dekompression zu üben. Siehe hierzu auch § 26.

Zu § 17 Abs. 3:

Zu Tragfähigkeit und Stabilität siehe auch UVV "Schwimmende Geräte" (BGV D21).

Zu § 17 Abs. 4:

Bezüglich der Verständigung zwischen Signalmann und der übrigen Tauchergruppe siehe auch § 18 Abs. 4.

Zu § 19 Abs. 1:

Einsatztaucher und Reservetaucher siehe § 22 Abs. 2.

Der Druckausgleich kann z.B. durch Pressen gegen die zugehaltene Nase bei geschlossenem Mund geprüft werden.

Zu § 19 Abs. 2:

Es ist darauf zu achten, daß Luftzuführungsschläuche frei von Staub und Fremdkörpern, alle Anschlüsse dicht sind und daß beim Einsatz von Leichttauchgeräten der Gewichtsgürtel nach § 29 Nr. 1 als letztes Ausrüstungsstück angelegt wird.

Zu § 20 Abs. 1:

Schädliche Gase sind hier vor allem Abgase von Verbrennungsmaschinen und Ofen.

Auf DIN 3188 "Druckluft für Atemgeräte; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" und die Verwendung spezieller Schadstoffilter am Ansaugstutzen wird hingewiesen.

Zu § 21 Abs. 2:

Siehe auch § 14 Abs. 3.

Zu § 22 Abs. 1:

Bei Tauchtiefen über 50 m und Verwendung von Druckluft als Atemgas besteht eine erhöhte Gefahr des Tiefenrausches.

Auf die BG-Information "Mischgastauchen" (in Vorbereitung) wird hingewiesen.

Zu § 22 Abs. 5:

Der Taucher kann z.B. gefährdet werden durch das Anschlagen, Heben und Senken von Lasten sowie das Strammholen von Seilen und Keilen im Bereich der Tauchstelle.

Der Gefahrenbereich kann unter Wasser oder durch Austauchen verlassen werden.

Zu § 22 Abs. 7:

Nach dieser Forderung sind z.B. Ansaugpumpen, Ultraschallanlagen abzuschalten und Seeventile zu schließen.

Zu § 23 Abs. 2:

Ein sofortiges Eingreifen ist gewährleistet, wenn der Reservetaucher voll angezogen ist, jedoch bei Verwendung

  1. von Heimtauchgeräten mit Ausnahme von Helm, Preßluftbrust- und sonstigen Gewichten,
  2. von Leichttauchgeräten mit Ausnahme von Vollmaske, Tauchgerät und Gewichtsgürtel.

Zu § 24:

Der Tauchereinsatzleiter entscheidet nach Lage des Falles, ob erforderliche Haltezeiten eingehalten werden können.

Zu § 24 Nr. 6:

Der Tauchgang kann z.B. gefährdet werden durch

Zu § 25 Abs. 1:

Bezugspunkt für die Austauchtiefen (Austauchtabelle Spalte 3) ist der Oberkörper des Tauchers.

Zu § 26 Abs. 2:

Die Betriebsbereitschaft der Druckkammer schließt ein, daß ein Druckluftvorrat vorhanden ist, der ausreicht, die Druckkammer auf den Druck nach § 26 Abs. 5 Nr. 1 zu bringen und während der Dekompression ausreichend zu spülen (siehe hierzu Abschnitt 5.2 der "Richtlinien für Taucherdruckkammern" (ZH 1/539)).

Siehe hierzu auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 3.

Zu § 28 Abs. 2:

Zur Sicherung gegen Absturzgefahr kann z.B. eine Leine entsprechender Tragkraft an der Firstöse des Taucherhelms angeschlagen werden.

Zu § 29:

Geeignete Ausrüstungsgegenstände sind z.B.

Zu § 30 Abs. 1:

Siehe auch § 16 Abs. 1.

Die Berechnung der für das Austauchen erforderlichen Luftmenge erfolgt auch unter Berücksichtigung horizontaler Wege, die der Taucher unter Wasser zurücklegen muß, bevor er austauchen kann, z.B. beim Tauchen in oder unter Bauwerken.

Zu § 31 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn insbesondere folgende Prüfungen durchgeführt werden:

  1. Luftversorgungsanlage durch Probelauf und Kontrolle des Luftvorrates,
  2. Telefon durch Sprechprobe,
  3. Schläuche, Leinen, Elektroleitungen durch Sichtkontrolle auf äußere Beschädigung.

Zu § 31 Abs. 3:

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des jeweiligen Arbeitsmittels hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.

Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller- und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes, betriebszugehöriges Personal.

Zu § 32 Abs. 2:

Die Rekompression ist - wenn vom fachkundigen Arzt keine abweichenden Anweisungen gegeben werden - nach den Vorgaben der BG-Information "Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in Überdruck (Arbeiten in Druckluft, Taucherarbeiten) (BGI 690)" durchzuführen.

ENDE

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