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Regelwerk

BGV C23 / DGUV Vorschrift 40 - Taucharbeiten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 39)

(Ausgabe 10/1979; 10/1984; 01/1997; 01/2001; 04/2001)



(aufgehoben, nur zur Information, neu: BGV C23 / Vorschrift 40 01/2012)

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Taucherarbeiten.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind folgende Begriffe bestimmt:

  1. Taucherarbeiten sind Arbeiten in Wasser, bei denen die Taucher über Tauchgeräte mit Druckluft versorgt werden.
  2. Helmtauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen ein starrer Helm mit einem Trockentauchanzug verbunden ist. Das von Helm und Anzug umschlossene Luftvolumen wird mit Druckluft konstant durchgespült.
  3. Leichttauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen der Taucher atemgesteuert mit Druckluft versorgt wird.
  4. Tauchtiefendruck ist der in der jeweiligen Tauchtiefe herrschende Überdruck.
  5. Signalleinen sind Seile, die der Sicherung des Tauchers dienen und eine Verbindung zwischen Signalmann und Taucher zur Signalgebung gewährleisten.
  6. Telefonleinen sind Signalleinen, in die Telefonkabel zugentlastet eingeflochten sind.
  7. Laufleinen sind Seile, die der Orientierung des Tauchers dienen und die hauptsächlich zur Durchführung von Sucharbeiten verwendet werden.
  8. Grundtaue sind Seile, die der Orientierung des Tauchers zwischen Oberfläche und Arbeitsplatz unter Wasser dienen.
  9. Auftauchen (Aufstieg) ist das Aufsuchen einer geringeren Wassertiefe.
  10. Austauchen ist ein Auftauchen zur Wasseroberfläche.
  11. Tauchgang ist ein zeitlich begrenzter, einmaliger Aufenthalt unter Wasser.
  12. Tauchereinsatz ist die Gesamtheit der Tauchgänge unter gleichen Bedingungen und am gleichen Ort zur Durchführung einer Unterwasserarbeit.
  13. Tauchstelle ist der Bereich, der den Arbeitsplatz der Tauchergruppe, den Einstieg des Tauchers, seinen Arbeitsplatz unter Wasser und seinen Ausstieg umfaßt.
  14. Taucher-Druckkammern (Transportkammern oder Behandlungskammern) sind Druckbehälter, die dem Transport oder der Behandlung erkrankter Taucher dienen.

II. Bau und Ausrüstung

§ 3 Tauchgeräte

Tauchgeräte müssen so beschaffen sein, daß sie Taucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft ausreichender Menge und ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauchtiefendruck versorgen können.

§ 4 Luftversorgungsanlage

(1) Luftversorgungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie alle unter Wasser schlauchversorgt eingesetzten Taucher und die Reservetaucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft in ausreichender Menge und Qualität versorgen können.

(2) Druckluft ausreichender Menge im Sinne von Absatz 1 ist gegeben, wenn die Luftversorgungsanlage für jeden Taucher (auch Reservetaucher), gemessen bei Tauchtiefendruck, über den vorgesehenen Tauchgang eine Luftmenge von

60 l/min für jedes Helmtauchgerät und
30 l/min für jedes Leichttauchgerät

liefern kann. Darüber hinaus muß die Luftversorgungsanlage so ausgelegt sein, daß die Lieferleistung im Rahmen der mit den vorgenannten Werten gegebenen Gesamtluftmenge bis zu einer Dauer von 15 min auf

10 l/min für jedes Helmtauchgerät und
50 l/min für jedes Leichttauchgerät

gesteigert werden kann. Zusätzlich muß für den Notfall eine Reserveluftmenge in Vorratsbehältern entsprechend Tabelle nach Anlage 2 vorhanden sein. Der vom Taucher mitgeführte Reserveluftvorrat darf nicht in Rechnung gestellt werden.

(3) Wird für die Luftversorgung ein Verdichter verwendet, so muß diesem zum Ausgleich von Druckschwankungen ein Druckbehälter nachgeschaltet sein.

(4) Für alle unter Wasser eingesetzten Taucher und die Reservetaucher müssen getrennte Luftversorgungsanschlüsse vorhanden sein.

§ 5 Taucher-Druckkammern

Taucher-Druckkammern müssen so beschaffen sein, dass

  1. sie einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen,
  2. der Überdruck von 5 bar in höchstens 6 Minuten erreicht werden kann,
  3. Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Kammer besteht,
  4. Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist und
  5. ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und die Behandlung eines erkrankten Tauchers in der Kammer möglich sind.

§ 6 Elektrische Einrichtungen für Taucherarbeiten

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und für den Einsatz unter Wasser geeignet sein. Sie müssen insbesondere folgende Forderungen erfüllen:

  1. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen durch auffällig gekennzeichnete Hauptschalter, deren Schaltstellung erkennbar ist, allpolig abschaltbar sein.
  2. Als Leitungen sind geeignete Gummischlauchleitungen oder gleichwertige Leitungsarten zu verwenden.
  3. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind in eine der folgenden Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (zu hohe Berührungsspannung) wahlweise einzubeziehen:
  4. Die elektrischen Betriebsmittel müssen druckwasserdicht sein.

§ 7 Leinen

(1) Signalleinen müssen geflochten sein, einen Durchmesser von 10-14 mm und eine Seil-Höchstzugkraft von nicht weniger als 2000 N haben. Ihre Länge darf 80 m nicht überschreiten. Sie müssen schwimmfähig sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Telefonleitungen nicht schwimmfähig zu sein.

(3) Laufleinen müssen einen Durchmesser von mindestens 8 mm und eine Seil-Höchstzugkraft von nicht weniger als 2000 N haben. Ihre Länge darf 40 m nicht überschreiten.

(4) Grundtaue müssen einen Durchmesser von 24-28 mm haben.

III Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 8 Leitung und Aufsicht

Jeder Tauchereinsatz muß von einem Aufsichtführenden (Tauchereinsatzleiter) geleitet werden. Dieser muß die Einsatzbedingungen beurteilen, den sicheren Ablauf des Tauchereinsatzes überwachen und die bei Unfällen und Störungen erforderlichen Maßnahmen treffen können. Wird der Tauchereinsatz vom Unternehmer nicht selbst geleitet, so ist der Aufsichtführende schriftlich zu bestellen. Wird ein Taucher der Tauchergruppe als Tauchereinsatzleiter bestellt, so darf er nur tauchen, wenn ein geeigneter Vertreter vorher schriftlich bestellt wurde.

§ 9 Tauchergruppe

(1) Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen ausgeführt werden.

(2) Jede Tauchergruppe muß aus zwei Tauchern, einem Signalmann und einem Taucherhelfer bestehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Taucherhelfer entfallen, wenn mit autonomen Tauchgeräten getaucht wird oder wenn sich alle Regeleinrichtungen der Tauchgeräte im Griffbereich des Signalmannes befinden. Die Bedienung eines Kompressors oder der Wechsel der Druckluftflaschen darf jedoch dem Signalmann nicht zugewiesen werden.

§ 10 Anforderungen an den Taucher

(1) Der Unternehmer darf nur Personen als Taucher beschäftigen, die

  1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die Prüfung nach der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß geprüfter Taucher" durch ein Zeugnis nachgewiesen haben,
  3. nach der Prüfung (Nr. 2) in jeweils 6 Monaten 6 Tauchstunden nachweisen können
  4. Nummer 4 außer Kraft; ersetzt durch Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsage" (BGV A4)

(2) Kann ein Taucher den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 3 nicht führen, so darf er im Anschluß an die Zeit ohne Tauchgänge für mindestens 12 Tauchstunden nur unter den Bedingungen für Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Absätze 1 und 2 eingesetzt werden.

(3) Absatz 3 außer Kraft; ersetzt durch Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

§ 11 gestrichen

§ 12 Anforderungen an den Signalmann

Der Unternehmer darf nur körperlich geeignete Personen als Signalmänner beschäftigen, von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. von einem Taucherunternehmen in den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgebildet wurden und
  3. nach abgeschlossener Ausbildung geprüft und hierüber einen Befähigungsschein erhalten haben.

§ 13 Anforderungen an den Taucherhelfer

Der Unternehmer darf nur körperlich geeignete Personen als Taucherhelfer beschäftigen, von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie
  2. im Bedienen und Warten einer Luftversorgungsanlage unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu dem Unternehmer nachgewiesen haben.

§ 14 Bereitstellung der Ausrüstung

(1) Der Unternehmer muß für jeden Taucher (Einsatztaucher und Reservetaucher) als Mindestausrüstung bereitstellen:

(2) Jede Tauchergruppe ist mit einer Uhr und der Austauchtabelle nach Anlage 1 auszurüsten.

(3) Für den Einstieg ins Wasser muß eine geeignete, sicher befestigte Leiter vorhanden sein, die mindestens 1,80 m ins Wasser und mindestens mit einem Holm 1 m über Deck reicht.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann beim Einsatz von Leichttauchgeräten auf die Leiter verzichtet werden, wenn die Bordhöhe über Wasser maximal 0,5 m beträgt und festgestellt wird, daß bis 2 m Wassertiefe keine Hindernisse vorhanden sind. Eine Ausstiegeinrichtung ist jedoch vorzusehen.

(5) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die gewährleisten, daß der Taucher den Arbeitsplatz unter Wasser sicher erreichen und beim Austauchen die erforderlichen Austauchstufen einhalten kann.

(6) Wird von Land, von festgelegten Schiffen oder Plattformen aus getaucht, so muß ein Boot ausreichender Tragfähigkeit und Stabilität bereitgestellt sein. Ist die horizontale Entfernung zwischen dem Standort des Signalmannes und dem Arbeitsplatz unter Wasser größer als 50 m, so muß dieses Boot Motorantrieb haben. Die Propeller von Booten mit Motorantrieb müssen mit Berührungsschutz versehen sein.

 (7) Der Unternehmer hat an der Tauchstelle ein Sauerstoff-Atemgerät bereitzustellen, das das Atmen von reinem Sauerstoff für eine Dauer von mindestens 3 Stunden ermöglicht.

(8) Der Unternehmer hat an der Tauchstelle eine Taucherdruckkammer bereitzustellen

  1. bei Tauchgängen mit Austauchzeiten über 35 min oder
  2. bei Tauchtiefen über 10 m, wenn ein Transport zur nächsten Taucherdruckkammer innerhalb von 3 Stunden nicht möglich ist.

Der Luftvorrat für das Erreichen des Überdruckes von 5 bar und für eine ausreichende Spülung während der erforderlichen Betriebszeit muss vorhanden sein.

(9) An der Tauchstelle muß ein beheizbarer Umkleideraum bereitgestellt sein.

(10) Am Arbeitsplatz der Tauchergruppe sind Aushänge anzubringen, die Auskunft geben über

§ 15 Sicherung des Tauchereinsatzes

(1) Vor jedem Tauchereinsatz hat sich der Tauchereinsatzleiter über die Einsatzbedingungen sowie die besonderen Gefahren und Erschwernisse im Bereich der Tauchstelle zu unterrichten.

(2) Der Tauchereinsatzleiter muß die zur Sicherung des Tauchereinsatzes erforderlichen Maßnahmen treffen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß die Tauchstelle in Gewässern mit Schiffsverkehr gekennzeichnet wird und Gefahrenstellen beseitigt werden. Weiterhin muß er festlegen, welche Stellen bei Druckfallerkrankungen telefonisch zu benachrichtigen sind und auf welchem Weg der erkrankte Taucher zur nächsten Behandlungskammer transportiert werden soll.

(3) Der Tauchereinsatzleiter hat die Beschäftigten vor jedem Tauchereinsatz zu unterweisen über

  1. die Einsatzbedingungen an der Tauchstelle und die eingesetzten Geräte,
  2. die besonderen Gefahren und Erschwernisse an der Tauchstelle und
  3. das Verhalten bei Unfällen und Störungen.

§ 16 Schriftliche Aufzeichnungen

(1) Vor jedem Tauchgang mit Tauchtiefen über 10 m und bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen (§ 23) muß der Tauchereinsatzleiter einen Tauchplan aufstellen, der eine Luftmengenberechnung, die Tauchtiefe, Beginn und Ende des Tauchganges sowie die Austauchstufen mit den zugehörigen Haltezeiten enthält. Diese Angaben müssen für den Signalmann gut sichtbar vorliegen.

(2) Der Taucher muß jeden Tauchgang täglich in sein "Taucher-Dienstbuch" eintragen. Diese Eintragung muß enthalten:

(3) Der Tauchereinsatzleiter hat besondere Vorkommnisse bei Tauchereinsätzen in das jeweilige "Taucher-Dienstbuch" einzutragen, insbesondere

§ 17 Arbeitsplatz der Tauchergruppe

(1) Der Arbeitsplatz der Tauchergruppe muß so beschaffen sein, daß alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände untergebracht werden und die Arbeiten ohne Behinderung durchgeführt werden können. Er muß möglichst nahe beim Einstieg sein.

(2) Mehrere Tauchergruppen dürfen nur dann gleichzeitig an einer Tauchstelle eingesetzt werden, wenn eine gegenseitige Behinderung ausgeschlossen ist.

(3) Wird der Arbeitsplatz der Tauchergruppe auf einem Wasserfahrzeug eingerichtet, so muß dieses von ausreichender Tragfähigkeit und Stabilität sein.

(4) Benutzt der Signalmann ein Boot, um eine bessere Verbindung zum Taucher zu erreichen, so muß dieses geeignet sein, den Taucher an Bord zu nehmen.

§ 18 Verständigung

(1) Zur Verständigung zwischen Signalmann und Taucher müssen Sprechverbindung und Signalleine verwendet werden.

(2) Als Notsignal gilt ein einmaliger Zug an der Signalleine. Arbeitssignale können frei gewählt werden. Sie müssen für jeden Tauchereinsatz abgesprochen werden. Die vereinbarten Signale müssen vom Tauchereinsatzleiter durch Aushang an der Tauchstelle allen Mitgliedern der Tauchergruppe bekanntgegeben werden. Zugsignale sind als "verstanden" mit dem gleichen Signal zu bestätigen.

(3) Hält der Signalmann von einem Boot aus Verbindung zum Taucher, so muss die Verständigung zwischen ihm und den übrigen Mitgliedern der Tauchergruppe sichergestellt sein.

§ 19 Vorbereitung des Tauchganges

(1) Der Tauchgang darf erst begonnen werden, nachdem der Tauchereinsatzleiter festgestellt hat, daß Einsatz- und Reservetaucher tauchfähig sind. Hierzu hat er durch Befragen festzustellen, ob das Allgemeinbefinden der Taucher nicht durch Erkältung oder Unwohlsein beeinträchtigt ist und ob sie Druckausgleich erreichen.

(2) Der Taucher hat die Mindestausrüstung nach § 14 Abs. 1 und beim Einsatz von Leichttauchgeräten die Zusatzausrüstung nach § 29 anzulegen.

(3) Luftzuführungsschlauch, Signalleine oder Telefonleine und Tauchermesser sind so am Taucher zu befestigen, daß der Taucher sie unter Wasser erreichen kann.

(4) Signalleine oder Telefonleine sind so am Taucher zu befestigen, daß die Seil-Höchstzugkraft von 2000 N sicher übertragen werden kann und die Leinen sich nicht zuziehen (Palstek).

(5) Vor dem Abstieg des Tauchers muß der Signalmann nochmals prüfen, ob die Ausrüstung nach Absatz 2 ordnungsgemäß angelegt ist.

§ 20 Betrieb der Luftversorgungsanlage

(1) Verdichter sind so aufzustellen, daß keine schädlichen Gase angesaugt werden können.

(2) Druckluftflaschen müssen gegen Umfallen oder Abrollen gesichert und vor Sonneneinstrahlung geschützt sein.

(3) Bei Lufttemperaturen um den Gefrierpunkt und darunter sind Regeleinrichtungen und Schlauchkupplungen über Wasser gegen Vereisung zu schützen.

§ 21 Abstieg des Tauchers

(1) Vor jedem Abstieg muß der Taucher, auch wenn er mit Telefon ausgerüstet ist, die nach § 18 Abs. 2 vereinbarten Signale aufsagen.

(2) Mit Ausnahme von Fällen nach § 14 Abs. 4 darf der Einstieg ins Wasser nur über eine Leiter erfolgen. Das Springen ins Wasser ist nicht zulässig.

(3) Vor dem Abtauchen muß der Signalmann Anzug und Ausrüstung des voll eingetauchten Tauchers auf Dichtigkeit kontrollieren.

(4) Für das Abtauchen zum Arbeitsplatz unter Wasser muß der Taucher die in § 14 Abs. 5 geforderte Einrichtung benutzen.

(5) Der Signalmann muß darauf achten, daß Signalleine (Telefonleine) und Luftzuführungsschlauch ohne Schlaufen gleichmäßig ablaufen und nicht über scharfe Kanten gezogen werden.

(6) Der Signalmann muß den gesamten Tauchgang überwachen. Er hat insbesondere das Abtauchen zu beobachten, während der Unterwasserarbeiten ständig Verbindung mit dem Taucher zu halten und das Austauchen zu kontrollieren. Während des Tauchganges darf er grundsätzlich keine anderen Arbeiten ausführen. Er darf jedoch die Luftversorgung regulieren und ein Schweißgerät schalten, wenn er hierbei seinen Standplatz nicht verlassen muß und nicht von seiner Überwachungsaufgabe abgelenkt wird.

§ 22 Tauchgang

(1) Taucherarbeiten, bei denen Druckluft als Atemgas verwendet wird, dürfen nur bis 50 m Tauchtiefe durchgeführt werden. Für Taucherarbeiten, bei denen Atemgase anderer Zusammensetzung verwendet werden sollen, hat der Unternehmer die vorherige Genehmigung durch die zuständige Berufsgenossenschaft einzuholen.

(2) Bei jedem Tauchgang darf nur jeweils ein Taucher der Tauchergruppe unter Wasser eingesetzt sein (Einsatztaucher). Der zweite Taucher hat sich an der Taucherstelle bereitzuhalten (Reservetaucher).

(3) Die zulässige Tauchzeit ergibt sich aus der Austauchtabelle in Anlage 1. Sie darf auch bei Wiederholungstauchgängen die durch den waagerechten, roten Strich gekennzeichnete Grenzzeit der Austauchtabellen nicht überschreiten.

(4) In Einschränkung der in der Austauchtabelle festgelegten Werte richtet sich die Tauchzeit nach dem Befinden des Tauchers.

(5) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten, die zu einer Gefährdung für den Taucher führen können, erst eingeleitet werden, nachdem der Taucher verständigt wurde und den Gefahrenbereich verlassen hat.

(6) Können sich Signalleine oder Luftschlauch an bewegten Lasten, Seilen oder Ketten verfangen, muss der Tauchereinsatzleiter das Austauchen des Tauchers veranlassen.

(7) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass bei Unterwasserarbeiten Anlagen, deren Betrieb den Taucher gefährden kann, abgeschaltet werden und dass bei Schiffen Anker-Schrauben- oder Ruderbewegungen ohne Anordnung oder Wissen des Tauchers nicht eingeleitet werden.

(8) Während des Tauchganges darf an der Tauchstelle nichts abgeworfen werden.

(9) Während des Tauchganges dürfen an der Tauchstelle keine Arbeiten durchgeführt werden, die den Ablauf des Tauchganges stören oder behindern können.

§ 23 Arbeiten mit besonderen Erschwernissen

(1) Bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen muß zusätzlich zur Ausrüstung nach § 14 Abs. 1 zwischen Taucher und Signalmann eine gegenseitige Sprechverbindung bestehen. Dies gilt insbesondere bei

  1. Unterwassersprengarbeiten,
  2. Tauchen in Strömung von mehr als 1,5 m/s,
  3. Arbeiten in oder unter Wracks oder Bauwerken (Rohre, Pfahlroste, Durchschlupfe),
  4. Tauchgängen mit der Gefahr des Verhakens oder
  5. Tauchen in Tiefen von mehr als 30 m.

(2) Bei Arbeiten nach Absatz 1 muß der Reservetaucher für den Notfall zum sofortigen Eingreifen bereitstehen.

(3) Bei Arbeiten in einer Strömung von mehr als 1,5 m/s ist der Taucher zusätzlich durch geeignete Maßnahmen wie Setzen einer Grundrolle oder eines Stromschutzschildes zu sichern.

§ 24 Abbruch des Tauchganges

Der Tauchereinsatzleiter muß den Tauchgang abbrechen

  1. auf Verlangen des Tauchers,
  2. wenn Signale vom Taucher nicht beantwortet werden,
  3. wenn die Tauchergruppe nicht mehr vollständig ist,
  4. wenn das Telefon bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 ausfällt,
  5. bei Schäden an sonstigen wichtigen Ausrüstungsgegenständen oder
  6. bei Veränderungen an der Tauchstelle, die den Tauchgang gefährden können.

§ 25 Austauchen, Dekompression

(1) Der Taucher muß mit Hilfe der in § 14 Abs. 5 geforderten Einrichtung nach der Austauchtabelle in Anlage 1 austauchen.

(2) Hat der Taucher schwere körperliche Arbeit geleistet, ist die erforderliche Austauchzeit bei der nächsthöheren Tauchzeitstufe abzulesen.

(3) Eine Auftauchgeschwindigkeit von 10 m/min darf nicht überschritten werden. Dies gilt sowohl beim Austauchen ohne Haltezeiten wie beim Auftauchen zwischen den einzelnen Haltestufen.

(4) Beim Austauchen nach Tabelle ist zu berücksichtigen, daß die Auftauchzeit bis zur ersten Austauchstufe in der ersten Haltezeit und von Stufe zu Stufe in der Haltezeit der jeweils folgenden Stufe enthalten ist (Austauchtabelle Spalte 3).

(5) Der Taucher darf während der Haltezeit keine gymnastischen Übungen machen. Er soll sich zwanglos ruhig verhalten.

(6) Die Austauchstufen dürfen nicht mit dem Tiefenmesser bestimmt werden.

(7) Hat ein Taucher versehentlich Haltezeiten nicht eingehalten, so muß er sofort nach Erreichen der Wasseroberfläche wieder auf die Austauchstufe abtauchen, die er als erste zu schnell verlassen hat. Die Haltezeiten müssen dann aus der Summe der Tauchzeit und der Zeit, die bis zum Wiedererreichen der vorzeitig verlassenen Tiefe verstrichen ist, neu ermittelt werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 müssen Taucher mit Krankheitserscheinungen einer Druckkammerbehandlung nach § 32 unterzogen werden.

§ 26 Not-Dekompression

(1) Abweichungen von den Haltezeiten der Austauchtabellen in Anlage 1 sind nur zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer akuten Gefahr für den Taucher zwingend erforderlich ist. In diesem Fall ist der Taucher unter Sauerstoff-Atmung bei atmosphärischem Druck umgehend zur nächsten Behandlungskammer zu transportieren, auch wenn noch keine Druckfallbeschwerden aufgetreten sind.

(2) Ist an der Tauchstelle eine betriebsbereite Taucherdruckkammer mit einer in Erster-Hilfe bei Tauchunfällen unterwiesenen Person vorhanden, so ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 - sofern noch keine Druckfallbeschwerden aufgetreten sind - eine Not-Dekompression nach Absatz 3 zulässig, wenn

(3) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass bei einer Not-Dekompression folgende Forderungen eingehalten werden:

  1. Der Rekompressionsdruck muss 1,2 bar Überdruck = 12 m WS betragen,
  2. vom Beginn des Austauchens bis zum Rekomprimieren des Tauchers in der Taucherdruckkammer auf den Rekompressionsdruck dürfen nicht mehr als die in Tabelle 4 der Anlage 1 angegebene Zeiten vergehen,
  3. der Taucher muss mit Sauerstoffatmung entsprechend Tabelle 4 der Anlage 1 auf Rekompressionsdruck gehalten werden und
  4. die anschließende Dekompression muss entsprechend Tabelle 4 der Anlage 1 mit einer Aufstiegsgeschwindigkeit von 2 m/min erfolgen.

(4) Der Unternehmer hat nach einer Not-Dekompression den Taucher vor dem nächsten Tauchgang einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen und dafür zu sorgen, dass angeordnete Tauchpausen eingehalten werden.

§ 27 Maßnahmen nach dem Tauchgang

(1) Beim Ablegen der Ausrüstung ist der Taucher so zu sichern, daß er nicht ins Wasser fallen kann.

(2) Taucher dürfen Flüge erst 12 Stunden nach dem Austauchen antreten. Diese Wartezeit darf nur im Einvernehmen mit einem mit der Tauchermedizin vertrauten Arzt verkürzt werden.

B. Zusätzliche Bestimmungen für Heimtauchgeräte

§ 28 Sicherung am Arbeitsplatz unter Wasser

(1) Während der Arbeiten unter Wasser muß der mit Heimtauchgerät ausgerüstete Taucher ständig darauf achten, daß er nicht zuviel Auftrieb bekommt und plötzlich hochschießt.

(2) Bei Arbeiten mit Absturzgefahr muß der mit Heimtauchgerät ausgerüstete Taucher am Arbeitsplatz unter Wasser zusätzlich gesichert werden.

C. Zusätzliche Bestimmungen für Leichttauchgeräte

§ 29  Ausrüstung von Leichttauchern

Der Unternehmer hat zusätzlich zur Mindestausrüstung nach § 14 Abs. 1 beim Tauchen mit Leichttauchgeräten eine Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, die den Taucher im Bedarfsfall an die Wasseroberfläche bringt und die ein sicheres Bergen einer verunfallten Tauchers ermöglicht.

§ 30 Einsatzbedingungen

(1) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, daß mit schlauchversorgten Leichttauchgeräten nur so tief und so lange getaucht wird, daß der mitgeführte Reserveluftvorrat für das Austauchen einschließlich erforderlicher Haltezeiten ausreicht.

(2) Mit autonomen Leichttauchgeräten darf nur so tief und so lange getaucht werden, daß auch bei Wiederholungstauchgängen Haltezeiten nach Austauchtabelle nicht erforderlich werden.

(3) Bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 dürfen autonome Leichttauchgeräte nicht verwendet werden.

IV. Prüfung der Ausrüstung

§ 31

(1) Vor jedem Tauchgang ist die Funktionsfähigkeit des benutzten Tauchgerätes sowie die Vollständigkeit und der betriebsbereite Zustand der gesamten Ausrüstung vom Taucher zu prüfen.

(2) Vor jedem Tauchgang sind die für die Taucherarbeiten erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (Geräte, Einrichtungen und Hilfsmittel) vom Tauchereinsatzleiter zu prüfen.

(3) Der Unternehmer muß die Taucherausrüstung nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal von einem Sachkundigen auf Betriebssicherheit prüfen lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten.

(4) Schadhafte und nicht betriebsbereite Geräte sind als solche zu kennzeichnen und dem Gebrauch zu entziehen.

V. Verhalten bei Taucherunfällen

§ 32  Verhalten bei Taucherunfällen

(1) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass Taucher mit Anzeichen von Druckfallerkrankungen umgehend unter Sauerstoffatmung in ein Behandlungszentrum gebracht werden.

(2) Bei Vorhandensein einer Taucherdruckkammer kann die Rekompressionsbehandlung an der Tauchstelle eingeleitet werden. Der Tauchereinsatzleiter hat zu veranlassen, dass umgehend ein Arzt hinzugezogen wird.

(3) Ist nach einem Unfall unter Wasser das Leben des Tauchers nur durch Abweichen von der Austauchtabelle zu retten, ist beim Taucher sofort im Anschluss an die medizinische Notversorgung - falls diese in der Taucherdruckkammer nicht möglich ist - nach ärztlicher Entscheidung eine Rekompressionsbehandlung durchzuführen.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 33

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§§ 3 bis 6,
§ 8,
§ 9 Abs. 1 oder 2,
§§ 10
§ 12, 13,
§ 14 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8 oder 10,
§ 15 Abs. 2 oder 3,
§ 16,
§ 18 Abs. 1 oder 3,
§ 19 Abs. 2 bis 5,
§ 20 Abs. 1 oder 2,
§ 21 Abs. 2 bis 6,
§ 22 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7,
§§ 23, 24, 25 Abs. 1, 3, 7, 8,
§§ 26 Abs. 1, 3 oder 4 oder
§§ 27, 28 Abs. 1
§§ 29 bis 31 oder 32 Abs. 1

zuwiderhandelt.

 

VII. Inkrafttreten

§ 34

Die Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (VBG 39) vom 1. Mai 1954 in der Fassung vom 1. April 1971 außer Kraft.

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