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Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1:

Diese Unfallverhütungsvorschrift bezieht sich auf Kraftwerke zum Erzeugen elektrischer und thermischer Energie, z.B. von Dampf für Prozeßzwecke und zur Heizung, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder mittels Kernspaltung oder -fusion beheizt werden. Hierzu zählen auch Müllkraftwerke und Müllheizwerke.

Abhitze- und Kühlsysteme metallurgischer Anlagen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift, da sie nicht zum Erzeugen elektrischer oder thermischer Energie betrieben werden.

Zu § 2:

Das Betreiben umfaßt alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes notwendig sind, also auch alle Maßnahmen zur Instandhaltung.

Das Betreiben schließt alle betrieblichen Phasen vom Probebetrieb bis zur Ausmusterung ein. Dabei sind die Begriffe aus DIN 32541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln" maßgebend.

Für den Probebetrieb durch den Lieferer und für Erprobungen durch den Lieferer oder Betreiber gilt § 42 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Es wird empfohlen, auch hierbei die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift anzuwenden.

Die Verantwortung des Betreibers beginnt mit der Übernahme vom Ersteller nach Abschluß des Probebetriebs.

Zusätzlich sind die Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) zu beachten, insbesondere TRD 601 Blatt 2 "Betrieb der Dampfkesselanlagen" sowie Blatt 3 "Erprobung der Dampfkesselanlagen".

Zu § 3 Abs. 2

Siehe § 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Beim Bedienen handelt es sich um Vorgänge, die regelmäßig beim Betreiben auftreten, z.B. pro Schicht anfallende Messungen von Temperaturen vor Ort. Die Häufigkeit spielt dabei eine untergeordnete Rolle.

Siehe hierzu DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen". Sinngemäß gilt diese Forderung auch für vorausschaubare Instandhaltungsarbeiten.

Zu den notwendigen Einrichtungen und Vorkehrungen zählen z.B.:

Arbeitsplätze müssen nach § 18 ff. UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) entsprechend der gestellten Arbeitsaufgabe so eingerichtet sein, daß Gesundheitsschäden vermieden werden, z.B. bei Steuerwarten, Leitständen und Bedienungsständen von Müllkranen.

Zu § 3 Abs. 4:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der § 9 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 und 2.

Zu § 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 5 Abs. 1:

Zu den Einrichtungen und Hilfsmitteln zählen z.B.:

Zu § 5 Abs. 2

Auf weitläufigen Kaianlagen empfiehlt sich der Einsatz von

Hinsichtlich der Auslegung von Kaianlagen siehe UVV "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (BGV D19).

Zu § 6 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 8:

Siehe UVV "Silos" (BGV C12).

Zu § 9:

Eine Gefährdung der Versicherten ist im Regelfall durch konstruktive Maßnahmen zu vermeiden. Hierzu zählen z.B.:

Eine Kennzeichnung bestimmter Bereiche von Entaschungsanlagen kann dann erforderlich werden, wenn den Gefahren bei flüssigem und trockenem Ascheabzug z.B. auch bei der Verwendung wechselnder Brennstoffe durch den Einsatz erprobter technischer Vorkehrungen nicht begegnet werden kann.

Zu § 10 Abs. 1:

Geeignete Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Personen und Fahrzeugen sind z.B.:

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(Stand: 25.05.2021)

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