zurück

Durchführungsanweisungen

Zu § 1:

Für die Erprobung siehe § 42 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1). Für Instandhaltungsarbeiten siehe § 41 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 2 Abs. 1:

Siehe auch Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Zu § 2 Abs. 2:

Besondere Erfordernisse der Luftfahrt ergeben sich aus der konstruktiven Gestaltung und den Abfertigungsverfahren von Luftfahrzeugen. Dies bedingt besondere Konstruktionen, die in anderen gewerblichen Bereichen im allgemeinen nicht verwendet werden.

Schleppgerate sind z.B.:

Transportgeräte sind z.B.:

Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte sind z.B.:

Ver- und Entsorgungsgeräte sind z.B.:

  1. Luftfahrzeugwartungsgeräte
  1. Flughafenwartungsgeräte

Sind Stetigförderer, Fahrzeuge, Flurförderzeuge und Hebebühnen nicht für die besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut, sind folgende Unfallverhütungsvorschriften zu beachten:

"Stetigförderer" (VBG 10),
"Fahrzeuge" ( BGV D29),
"Flurförderzeuge" ( BGV D27) und
"Hebebühnen" (VBG 14).

Transportanhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind nur solche Anhänger, die für die speziellen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind.

Serienmäßig hergestellte Anhänger, die nach ihrer Bauart für die Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr bestimmt sind, unterliegen dem Geltungsbereich der UVV "Fahrzeuge" (BGV D29).

Bei den mit dem Fußnotenzeichen *) versehenen Bodengeräten kann die Gefahr eines Absturzes von mit dem Lastaufnahmemittel angehobenen Personen aus einer Höhe von mehr als 3,0 m bestehen.

Zu § 2 Abs. 3:

Stationäre Anlagen sind z.B. Start- und Landebahnen, Vorfelder, Fluggastbrücken, Frachtverlade- und Betankungsanlagen.

Zum Abfertigen zählen Be- und Entladen sowie Ver- und Entsorgen. Beim beweglichen oder schwenkbaren Teil von Fluggastbrücken kann für Personen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3,0 m bestehen.

Zu § 4:

Zu beachten sind z.B.:

Fahrgestelle für Bodengeräte können z.B. vom Kraftfahrt-Bundesamt zugelassen sein.

Zu § 4a Abs. 1 und 2:

Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen die in den Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2 genannten Schlepp-, Transport-, Luftfahrzeugbe- und -entlade-, Ver- und Entsorgungs- und Wartungsgeräte. Fluggastbrücken fallen nur hinsichtlich ihres beweglichen oder schwenkbaren Teils unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung. Bei den mit dem Fußnoten-zeichen *) versehenen Bodengeräten und bei beweglichen oder schwenkbaren Fluggastbrücken mit der Gefahr eines Absturzes für Personen aus einer Höhe von mehr als 3,0 m handelt es sich um bewegliche Maschinen entsprechend Anhang IV Nr. 16 der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 (93/68/EWG). Für diese Bodengeräte und Fluggastbrücken gelten die Bestimmungen des Artikels 8 Abs. 2b oder c (EG-Baumusterprüfung entsprechend Anhang VI).

Zu § 4a Abs. 2 und 3:

Beschaffenheitsanforderungen für Bodengeräte und Fluggastbrücken enthalten die Bestimmungen der §§ 21 bis 51.

Zu § 4a Abs. 4:

Unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/655/EWG fallen mit Ausnahme der Luftfahrzeuge und der Verkehrswege und -flächen des § 53 alle Bodengeräte, beweglichen Fluggastbrücken und Einrichtungen der Luftfahrt im Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Auf Bodengeräte und bewegliche Fluggastbrücken sind die in dieser Richtlinie enthaltenen Betriebsbestimmungen generell anzuwenden; die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs werden nur auf solche Bodengeräte und bewegliche Fluggastbrücken angewendet, die nicht entsprechend § 2 Maschinenverordnung und damit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie gebaut worden sind.

Zu § 5:

Auf dem Vorfeld beschäftigte Versicherte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die sich regelmäßig zur Durchführung von Arbeiten außerhalb von Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und Bodengeräten auf dem Vorfeld aufhalten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion