umwelt-online: BGV B3 Lärm (2)

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Durchführungsanweisungen

(07/1999; 01/2005; 11/2006)




  Zu § 1:

Hierzu gehören auch

Nicht erfasst werden Bereiche eines Unternehmens, in denen zwar Lärm vorhanden ist, jedoch Versicherte nicht beschäftigt werden.

Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen siehe:

Unbeschadet der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) ist Abschnitt 3.7 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung zu beachten.

Abhängig von der Art der Tätigkeit sind auch unterhalb eines Beurteilungspegels von 85 dB(A) Auswirkungen auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Arbeitssicherheit möglich.

Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz ist Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Nach der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 3 "Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten" sollten als messbare Einflussgrößen folgende Beurteilungspegel nicht überschritten werden:

Weiterhin sollten die empfohlenen Lärmminderungszielwerte nach DIN EN ISO 11690-1 "Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten; Teil 1: Allgemeine Grundlagen" berücksichtigt werden.

Auszug aus Abschnitt 7.1 der DIN EN ISO 11 690-1:

"Lärmminderungsziele sollten auf der Grundlage beruhen, dass Geräusche unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes, des Produktionsprozesses, der Arbeitsaufgaben und der Lärmminderungsmaßnahmen auf den niedrigst möglichen Pegel reduziert werden müssen."

Folgende in DIN EN ISO 11690-1 empfohlenen Zielwerte sollten bei der Geräuschimmission bzw. -exposition nicht überschritten werden:

  1. in industriellen Arbeitsstätten: < 80 dB(A),

  2. für routinemäßige Büroarbeit: < 55 dB(A),

  3. für Tätigkeiten, die besondere Konzentration verlangen: < 45 dB(A).

Zu § 2 Abs. 1:

Werden Versicherte in Lärmbereichen beschäftigt, ist grundsätzlich die Gefahr einer Gehörschädigung gegeben. Während bei Beurteilungspegeln von 85 dB(A) bis 89 dB(A) Gehörschäden nur bei langdauernder Lärmbelastung auftreten können, nimmt bei Beurteilungspegeln von 90 dB(A) und mehr die Schädigungsgefahr deutlich zu.

Bei Lärm mit Beurteilungspegeln von weniger als 85dB(A) sind lärmbedingte Gehörschäden nicht wahrscheinlich. Siehe auch VDI-Richtlinie 2058 Blatt 2 "Beurteilung von Lärm hinsichtlich Gehörgefährdung".

Bleibende Hörminderungen als Vorstufe von Gehörschäden können dagegen auch schon auftreten, wenn der Beurteilungspegel von 85 dB(A) geringfügig unterschritten wird.

Gehörschäden sind bleibende Hörminderungen mit audiometrisch nachweisbaren Merkmalen eines Haarzellschadens, die bei 3 kHz 40 dB überschreiten. Bei extrem hohen Schalldruckpegeln von mehr als 140 dB (z.B. Knalle, Explosionen) können Gehörschäden schon durch Einzelschallereignisse verursacht werden.

Bei Aufenthalt von wesentlich weniger als 8 Stunden in Lärmbereichen sind Gehörschäden nicht zu erwarten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

Lärm kann z.B. dann zu einer erhöhten Unfallgefahr führen, wenn durch Lärm eine Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder gefahrankündigender Geräusche beeinträchtigt wird; siehe § 12.

Zu § 2 Abs. 3:

Lärmbereiche können auch ortsveränderlich sein, z.B. bei fahrbaren Maschinen Fahrzeugen und tragbaren Arbeitsgeräten.

Bei ortsveränderlichen Arbeitsplätzen, die nicht Lärmbereichen angehören, wird der personenbezogene Beurteilungspegel dem ortsbezogenen Beurteilungspegel im Lärmbereich gleichgesetzt.

Der personenbezogene Beurteilungspegel ist außer bei kurzzeitigem Aufenthalt in Lärmbereichen dann von Bedeutung, wenn z.B. bewegliche Lärmquellen kurzzeitig außerhalb von Lärmbereichen eingesetzt werden.

Dies kommt in Betracht z.B. auf Baustellen oder bei der Verwendung von Handwerkzeugen und dergleichen.

Zu § 3 Abs. 1:

Diese Forderung ist bei der Beschaffung z.B. erfüllt, wenn

  1. für das Arbeitsmittel eine gültige Bescheinigung für die Prüfung auf Arbeitssicherheit von einer nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz azugelassenen Stelle oder eine gültige EG- Baumusterprüfbescheinigung einer notizifierten Stelle im Rahmen der EG- Maschinenrichtlinie vorgelegt wird; damit ist sichergestellt, dass die Geräuschemission des Arbeitsmittels im Verhältnis zu anderen vergleichbarer Art, Leistung und Anwendung ein niedriges Niveau einhält,
  2. die Emission des Arbeitsmittels die Grenzwerte nach Anhang 1 nicht überschreitet,
  3. der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz (in der Dritten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz wird hierfür der Begriff "arbeitsplatzbezogener Emissionswert" verwendet) oder der Messflächen-Schalldruckpegel bei 1 m Messabstand (1 m-Messflächen-Schalldruckpegel) 75 dB(A) unterschreiten,
  4. der Technische Aufsichtsbeamte im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft.

Die Ermittlung des Emissionsschalldruckpegels am Arbeitsplatz nach der Dritten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bzw. der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen gemäß der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder des 1 m-Messflächen-Schalldruckpegels erfolgt nach DIN 45635-1 "Geräuschmessung an Maschinen; Luftschallemission, Hüllflächenverfahren; Rahmenverfahren für 3 Genauigkeitsklassen" und den jeweils zutreffenden Folgeteilen oder nach DIN EN ISO Normen der Reihen 3740 und 11200.

Zu § 3 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. folgende Angaben zur Verfügung stehen:

Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn die Geräuschangaben aufgrund von staatlichen Regelungen gemacht werden.

Der Schalleistungspegel kann durch Addition des Messflächen-Schalldruckpegels und des Messflächenmaßes bestimmt werden.

Norm-Betriebsbedingungen sind z.B. den Folgeteilen zu DIN 45635 "Geräuschmessung an Maschinen" oder den maschinenspezifischen europäischen Normen zu entnehmen.

Zu § 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

Weitergehende Informationen enthalten die Lärmschutz-Arbeitsblätter (z.B. LSa 02-300 "Geräuschminderung bei der Fertigung; Lärmarme Technologien und Arbeitsverfahren; Metallerzeugung und -verarbeitung" [BGI 679]).

Zu § 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

Ob eine Lärmgefahrdung zu erwarten ist, hängt z.B. ab von

Hinweise zur Senkung des Reflexionsschalls in Arbeitsräumen sind den Lärmschutz-Arbeitsblättern LSa 01-234 "Geräuschminderung in Fertigungshallen; Grundlagen und Auswahlkriterien zur Schallabsorption" (BGI 674) und LSa 02-234 "Geräuschminderung in Fertigungshallen; Anwendungsbeispiele raumakustisch optimierter Fertigungsräume" (BGI 678) zu entnehmen.

Hinweise für die messtechnische Ermittlung der mittleren Schallausbreitungsminderung je Abstandsverdopplung gibt das Lärmschutz-Arbeitsblatt LSa 03-234 "Geräuschminderung in Fertigungshallen; Schallausbreitungsminderung, Reflexionsbedingte Schallpegelerhöhung; Messverfahren" (BGI 797). Eine DIN-Norm über Messverfahren zur Ermittlung raumakustischer Größen in Fabrikhallen ist in Vorbereitung.

Einen Überblick über derzeit verfügbare Methoden zur Vorausberechnung der Schallausbreitung in Fabrikhallen enthält die VDI-Richtlinie 3760 "Berechnung und Messung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen".

Zu § 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Programm in Schriftform vorliegt und z.B. die folgenden Angaben enthält:

Die fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik beziehen sich auf den Zeitpunkt, zu dem das Programm aufgestellt wird. Entsprechend der Weiterentwicklung der Lärmminderungstechnik wird deshalb Anlass gegeben sein, auch das Programm zu erneuern.

Die Maßnahmen entsprechend dem Lärmminderungsprogramm sollen eine Lärmgefährdung soweit möglich verhindern. Weitere Informationen enthält das Lärmschutz-Arbeitsblatt LSa 01-305 "Geräuschminderung im Betrieb; Lärmminderungsprogramm nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift 'Lärm' " (BGI 675).

Zu § 7 Abs. 1:

Die fachkundige Ermittlung der Lärmbereiche bedarf der Feststellung, ob der ortsbezogene Beurteilungspegel 85 dB(A) bzw. 90 dB(A) oder der Höchstwert des nichtbewerteten Schalldruckpegels 140 dB erreicht oder überschritten wird; siehe Anlage 1.

Falls erforderlich, sind dazu Geräuschimmissions-Messungen gemäß DIN 45645-2 "Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen, Teil 2: Geräuschimmisionen am Arbeitsplatz" vorzunehmen, oder es sind Berechnungen anhand von Geräuschemissionswerten der Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsbedingungen anzustellen.

Hinsichtlich der Gefahr des Entstehens lärmbedingter Gehörschäden siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 1.

Hinsichtlich Mitwirkung der Versicherten bei der Ermittlung der Lärmbereiche siehe Betriebsverfassungsgesetz bzw. Personal-Vertretungsgesetz.

Zu § 7 Abs. 2

Kennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Geundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8), Gebotszeichen M03 "Gehörschutz benutzen".

Diese Forderung ist bei ortsveränderlichen Lärmbereichen erfüllt, wenn die Kennzeichnung am Arbeitsmittel erfolgt.

Lärm ist impulshaltig, wenn der Impulszuschlag 2 dB überschreitet; siehe Abschnitt 6.4.1 DIN 45645-2 "Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen, Teil 2: Geräuschimmisionen am Arbeitsplatz".

Zu § 7 Abs. 5:

Dies kann z.B. bei Triebwerks-Prüfräumen und Schießplätzen erforderlich sein.

Zu § 8:

Eine Lärmgefährdung im Sinne einer Gehörgefährdung kann z.B. auch gegeben sein bei Beurteilungspegeln im Grenzbereich unter 85 dB(A) mit hoher Impulshaltigkeit der Geräusche.

Ein begründeter Anlass, eine Lärmgefährdung anzunehmen, besteht auch bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Anwendung von Arbeitsverfahren, die die Berufsgenossenschaft gemäß Anlage 2 bestimmt hat.

Zu § 9:

Als Maßnahmen kommen in Betracht:

Siehe auch

Arbeitsstättenverordnung,

Unfallverhütungsvorschriften

Zu § 10 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn bei Auswahl und Einsatz der Gehörschutzmittel die

beachtet worden sind.

Gehörschutzmittel sind dann geeignet, wenn sie eine CE-Kennzeichnung besitzen und sie für den einzelnen Versicherten nach seinen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung seiner Sicherheit und Gesundheit ausgewählt werden.

Zu § 10 Abs. 2:

Die Berufsgenossenschaft hat die in Anlage 2 genannten Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel bestimmt.

Die Bau-Berufsgenossenschaften und die Tiefbau-Berufsgenossenschaft haben hier eingefügt:

Zu § 10 Abs. 3:

Die Berufsgenossenschaft (Name der jeweiligen Berufsgenossenschaft) hat folgende Arbeitsverfahren bestimmt:

Abbrucharbeiten mit Abbau- und Bohrhämmern sowie Baggern mit Meißeleinrichtungen

Naturstein-, Beton- und Betonwarenbearbeitung mit stationären Maschinen, Handmaschinen und Geräten, z.B. Steinsäge, Fugenachneider

Holzbearbeitung mit stationären Maschinen und Handmaschinen, z.B. Baustellenkreissägemaschine, Hobelmaschine, Kettensäge

Metallbearbeitung, z.B. Richten, Schmieden, Schleifen mit dem Winkelschleifer

Oberflächenbearbeitung, z.B. mit Strahlverfahren oder Nadelpistole

Flammstrahlarbeiten

Arbeiten mit oder in unmittelbarer Nähe von durch Verbrennungsmotor angetriebenen Maschinen älterer Bauart

Ein- und Ausschalarbeiten, Schalungsreinigung

Befestigungsarbeiten z.B. mit Schlagbohrmaschinen sowie Bolzensetz- und Nagelgeräten

Betonverdichtung mit Außenrüttlern oder Rüttelbohlen, z.B. im Fertigteilwerk bzw. Straßenbau

Führen des Spritzkopfes bei Betonspritz- und Verputzarbeiten

Verbauarbeiten im Kanalbau, z.B. Ein- und Ausbau der Spreizen und Spindeln durch Hammerschläge

Rammarbeiten, z.B. mit Schlagrammen

Rohrvortrieb im Schlagverfahren mit Bodendurchschlagraketen

Arbeiten an und mit Bodenverdichtungsgeräten, z.B. Explosionsstampfern, Rüttelplatten, Vibrationswalzen

Alle Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Bohreinrichtungen und Maschinen zur Herstellung von Schmal- und Schlitzwänden

Straßenbauarbeiten in unmittelbarer Nähe von Beton- und Schwarzdeckenfertigern sowie Straßenfräsen

Gleisbauarbeiten

Tunnelbauarbeiten

Zu § 11:

Hierzu zählen z.B. CD-, Kassetten-Abspielgeräte und Radiogeräte mit Kopfhörern.

Die Lärmgefährdung durch das Tonwiedergabegerät kann nur bei einer entsprechenden automatischen Pegelbegrenzung ausgeschlossen werden.

Anforderungen an Kopfhörer als Gehörschutzmittel siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.

Zu § 12 Abs. 2:

Hinweise für die Gestaltung von Signaleinrichtungen und Durchführung von Signal-Hörproben enthalten DIN 33404-3 "Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale" und DIN EN 457 "Sicherheit von Maschinen; Akustische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung" (zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN ISO 7731 "Ergonomie; Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten, Akustische Gefahrensignale").

Zu § 14 Abs. 2:

Eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsräume an die jeweils aktuellen Regeln der Lärmminderungstechnik ergibt sich aus dem Lärmminderungs-Programm gemäß § 6.

Zu Anlage 1:

Für Arbeitsplätze in ortsfesten Lärmbereichen wird der Beurteilungspegel in der Regel ortsbezogen ermittelt. Auch bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr oder weniger als 8 Stunden ist der ortsbezogene dem personenbezogenen Beurteilungspegel vorzuziehen.

Auf den ortsbezogenen Beurteilungspegel nehmen insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen der §§ 3 bis 7, 9, 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Bezug.

Wann die Ermittlung des personenbezogenen Beurteilungspegels in Frage kommt, ergibt sich aus den Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3. Die Festlegung "Die Summe der Teilzeiten Ti beträgt 8 Stunden" betrifft bei der Bestimmung des personenbezogenen Beurteilungspegels den Regelfall, dass eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird. Unterschreitungen gegenüber 8 Stunden werden als lärmfreie Zeiten eingesetzt (für diese Teilzeiten gilt: T0,1* L(Aeq,i) *Ti = 0), wobei die Zuordnung der verbleibenden Lärmexpositionen zu den verkürzten Arbeitszeiten im Laufe eines Arbeitstages sorgfältig zu prüfen ist. Ist im Einzelfall die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit länger als 8 Stunden, wird die Summe der Teilzeiten T, abweichend von 8 Stunden entsprechend höher. Hierbei ist einschränkend zu beachten, dass der personenbezogene Beurteilungspegel die Lärmbelastung aus präventiv-medizinischer Sicht nur dann richtig beschreibt wenn sich das Gehör arbeitstäglich ausreichend erholen kann (Erholungszeiten mindestens 10 Stunden, während welcher ein Schalldruckpegel von 70 dB(A) nicht überschritten wird).

Siehe auch DIN 45645-2 "Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen, Teil 2: Geräuschimmisionen am Arbeitsplatz". Impulszuschlag und Tonzuschlag entfallen; Ausnahmen hinsichtlich des Impulszuschlages: siehe §§ 7, 8 und 10.

Um Missverständnisse hinsichtlich des zu benutzenden A-Bewertungsfilters auszuschließen, ist in Übereinstimmung mit der EG-Richtlinie in den Formeln das "dB(A)" verwendet worden.

Bei den Bau-Berufsgenossenschaften und der Tiefbau-Berufsgenossenschaft heißt es zu Anlage 1:

Die Festlegung "Die Summe der Teilzeiten Ti beträgt 8 Stunden" betrifft bei der Bestimmung des personenbezogenen Beurteilungspegels den Regelfall, dass eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird. Unterschreitungen gegenüber 8 Stunden werden als lärmfreie Zeiten eingesetzt (für diese Teilzeiten gilt: 100,1* L(Aeq,i) * Ti = 0 abweichend von 8 Stunden entsprechend höher).

Siehe auch DIN 45645 Teil 2 "Einheitliche Ermittlung des Beurteilungspegels für Geräuschimmissionen; Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz". Impulszuschlag und Tonzuschlag entfallen; Ausnahmen hinsichtlich des Impulszuschlages siehe §§ 7, 8 und 10.

Um Missverständnisse hinsichtlich des zu benutzenden A-Bewertungsfilters auszuschließen, ist in Übereinstimmung mit der EG-Richtlinie in den Formeln das "dB(A)" verwendet worden.

Zu Anlage 2:

Impulszuschlag siehe Abschnitt 6.4.1 DIN 45645-2 "Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen, Teil 2: Geräuschimmisionen am Arbeitsplatz"

Lärm ist impulshaltig, wenn der Impulszuschlag 2 dB überschreitet.

.

Lärmemissions-Grenzwerte technischer Arbeitsmittel  Anhang 1
(zur Da zu § 3 Abs. 1)


Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung

Beispielsammlung technischer Arbeitsmittel, an denen nach fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Technik Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Die genannten Werte sind entsprechend der Norm DIN 45635-1 "Geräuschmessung an Maschinen - Luftschallemission, Hüllflächen-Verfahren, Rahmenverfahren für 3 Genauigkeitsklassen" und Teil 27 "Geräuschmessung an Maschinen - Luftschallemission, Hüllflächen-Verfahren, Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen" ermittelte, arbeitsplatzbezogene Grenzwerte für die Schallemission. Die Anordnung des Messpunktes für den arbeitsplatzbezogenen Emissionswert entspricht der Festlegung im jeweiligen Anhang der Norm 45635-27.

Die genannten Emissionsgrenzwerte sind fremdgeräusch- und reflexionseinflusskorrigierte Werte. Bei Überschreitung der Grenzwerte entspricht ein neues technisches Arbeitsmittel nicht der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm".

Der Grenzwert kennzeichnet jeweils den fortschrittlichen Stand der Lärmminderungstechnik an einer Maschinenart zum Zeitpunkt der Ausgabe dieser Anlage.

Maschinenart Klasse Mess-
bedingung
nach DIN 45635-27, Anhang
Messpunkt LAS (dB) ab
1.04.
1981
1.01.
1986
1.01.
1995
Bogenoffset-
maschine
max. Arbeitsbreite< 450 mm, max. Leistung 10000 Bogen/h B 3 Anlage 80    
Steuerpult 80    
Auslage (bei Saugerstangen- und Schuppenanlage) 83   80
Auslage (bei Saug- walzenanlage) 83    
max. Arbeitsbreite > 450 mm, max. Leistung 10000 Bogen/h B 3 Anlage 84    
Steuerpult 84    
Auslage 84    
max. Arbeitsbreite > 450 mm, max. Leistung 13000 Bogen/h B 3 Anlage     84
Steuerpult     84
Auslage     84
Tiefdruck-
Rollenrota-
tionsmaschine
einschließlich Verpackungsdruck B 6 Abrollung   83  
Steuerpult   80  
Auslage   83  


Maschinenart Klasse Mess-
bedingung
nach DIN 45635 T 27, Anhang
Messpunkt LAS (dB) ab
1.04.
1981
1.01.
1986
1.01.
1995
Offset-Rollenrota-
tionsmaschine
einschließlich 8-12-Seiten-Akzidenzdruck,
nicht: Endlosformular- Rollenrotationsmaschine
B 6 Abrollung 86 83  
Steuerpult 86 86  
Auslage 86 86 - 3
Probeexemplar-
entnahme
    83
max. Bahngeschwindigkeit
< 10 m/s, gemauerter Leitstand;
< 64 Seiten (broadsheet)
< 128 Seiten (Tabloid)
B 6 Abrollung     84
Steuerpult     70
Probeexemplar-
entnahme im Leitstand
    70
Flexodruck-Rollen-
rotationsmaschine
  B 6 Abrollung     87
Steuerpult     85
Auslage/ Aufrollung     85
Bogenfalzmaschine   C 2.2 Anlage 85 1    
Auslage 85 1    
Taschentuch-, Serviettenherstellungsmaschine   C 2.3 Abrollung   85  
Steuerpult   85  
Mitte Maschine   85  
Auslage   85  
Sammelhefter mit Trimmer (Falzbogenanleger, Heftstation, Trimmer)   C 3.1 Anlage Sammelhefter   82  
Auslage Trimmer   82  
Zusammen-
tragmaschine
(ohne Hefter)
max. Leistung< 7500 Ex/h C 3.2.1 Anlage, autom.     80
Anlage, Hand-     80
Auslage     80
Faltschachtel-
klebemaschine
  C 4.2 Anlage     85
Auslage     82
Klebebinder   C 4.3 Anlage   85  
Anlage, Decken   85  
Auslage   85  
Schlauchzieh-
maschine
  C 5 Anlage Rollen 87    
Steuerpult 87    
Auslage 87    


Maschinenart Klasse Mess-
bedingung
nach DIN 45635 T 27, Anhang
Messpunkt LAS (dB) ab
1.04.
1981
1.01.
1986
1.01.
1995
Briefumschlag-
maschine
An- und Auslage an den Maschinenenden, max. Leistung< 800 Ex/min C 5 Anlage Bogen   88  
Anlage Rolle   85  
Steuerpult   85  
Auslage   85  
An- und Auslage in Maschinenmitte, max. Leistung< 800 Ex/min C 5 Anlage Bogen   88  
Anlage Rolle   85  
Steuerpult   88  
Auslage   88  
max. Leistung >800 Ex/min C 5 Anlage Bogen   88  
Anlage Rolle   88  
Steuerpult   88  
Auslage   88  
Beutel-
maschine
  C 5 Anlage   85  
Steuerpult   85  
Auslage   85  
Rollen-
schneider
max. Leistung< 500 Ex/min C 7.2 Abrollung     83
Aufrollung     84
Kreisscheren Wellpappen-
kreisscheren
C 7.3 Anlage   90  
Auslage   85  
Sonstige z.B. Kartonkreisscheren C 7.3 Anlage   85  
Auslage   85  
Höschenwindel-
maschine
  C 8.2 Abrollung   85  
Übergabe Klebefolie   85  
Prägestation   85  
Quermesser   85  
Auslage   85  
Toilettenrollen-
wickelautomat
  C 7.2.2 Abrollung   85  
Hülsenwickelmaschine   85  
Umrollmaschine Ausgang Säge   85  
Wellpappen-
maschine
  C 10 Steuerpult 85 2    
Schulheftmaschine Ringbuchein-
lagemaschine
  C 12.1 Abrollung 83    
Linierturm   83  
Sammelstation 83    
Deckblattstation 83    
Heftstation 83    
Auslage 83    
Kartonzerreiß-
maschine (Shredder)
  C 13 Aufgabestation 85    

1 Messdynamik jedoch "Impuls"

2 Der Messwert wird nicht - wie in DIN 45635 verlangt - um den Umgebungskorrekturwert K2 vermindert, sondern wird nur um K1 korrigiert mit dem Grenzwert LAS verglichen.
Lp (Messwert> - K1 - (kein K2)< LAS (Grenzwert)

3 Da der klassische, charakteristische Messpunkt "Auslage" nicht mehr existiert, ist er durch den Messpunkt "Probeexemplarentnahme" ersetzt.

.

Bezugsquellenverzeichnis Anhang 2


ENDE

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