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DGUV Regel 103-011 - Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (BGR A3)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(Ausgabe 01/2006; 01/2011)
Archiv: 01/2006
redaktioneller Stand 01/2011, des "Fachausschuss Elektrotechnik" der DGUV
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B.
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Forderungen sind in Normalschrift , Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkung
Der Fachausschuss "Elektrotechnik" hat sich entschlossen, die Erarbeitung einer neuen Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Gefährdungen" vorerst nicht weiter zu verfolgen. Um jedoch den Betrieben praxisnahe Regelungen zum "Arbeiten unter Spannung" anbieten zu können, hat der Fachausschuss "Elektrotechnik" die BG-Regel "Arbeiten unter Spannung" unter Berücksichtigung der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) "Betrieb von elektrischen Anlagen; Teil 100: Allgemeine Anforderungen" erstellt. Damit soll der Rahmen für nationale Regelungen zur Durchführung der Arbeiten beschrieben werden, die prinzipiell auf alle Spannungsebenen anwendbar ist.
Auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung entscheidet der Unternehmer über die Anwendung der Arbeitsmethode Arbeiten unter Spannung. Als oberster Grundsatz gilt, dass diese Arbeiten nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller an den Arbeiten beteiligten Personen sichergestellt werden kann.
Nur durch Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und gut ausgebildetes und ausgerüstetes Personal kann die sichere Ausführung der Arbeiten erreicht werden.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel konkretisiert die Forderungen des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) hinsichtlich der Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdungen durch Körperdurchströmung und Lichtbögen bei Arbeiten an aktiven Teilen aller Spannungsebenen, deren spannungsfreier Zustand nicht sichergestellt ist. Sie werden im Folgenden als Arbeiten unter Spannung (AuS) bezeichnet.
Arbeiten unter Spannung im Sinne dieser BG-Regel sind Tätigkeiten wie Verbinden, Montieren, Ein- und Ausbauen, Gängigmachen und Fetten, Abdecken oder Reinigen, z.B.
- in Niederspannungsanlagen (UN < 1000 V):
- Montieren einer Abzweigmuffe für einen Hausanschluss; auch mittels Klemmring mit Berührungsschutz,
- Montage/Demontage von einzelnen Sicherungsleisten und Sicherungslastschaltleisten in Kabelverteilerschränken,
- Auswechseln von Zählern und Schaltuhren und das Sperren von Kundenanlagen,
- Montagearbeiten bei der Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen,
- Überbrücken von Teilstromkreisen,
- Wartungsarbeiten in Anlagen
- in Hochspannungsanlagen (UN > 1 kV):
- Austausch von Holzmasten einer Mittelspannungsfreileitung,
- Auswechseln von Isolatoren an Hochspannungsfreileitungen,
- Anbringen von Kurzschlussanzeigern oder Vogelschutzeinrichtungen,
- Wartungsarbeiten in Anlagen,
- Abdecken von unisolierten Niederspannungsfreileitungen.
Berücksichtigt werden nicht von solchen Arbeiten ausgehende weitere mögliche Gefährdungen, z.B. Explosionsgefahr, unerwarteter Anlauf von Maschinen.
1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf folgende Tätigkeiten:
beträgt oder
(Stand: 13.11.2023)
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