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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 101-022 - Taucherdruckkammern (BGR 235)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige VBG 1/ 539]

(Ausgabe 01/2004)



Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

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In § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23) sind die Grundanforderungen an Taucherdruckkammern festgelegt. Hiernach müssen Taucherdruckkammern so beschaffen sein, dass

Da Taucherdruckkammern zur medizinischen Behandlung von Druckfallkrankheiten herangezogen werden, ist auf sie auch das Medizinproduktegesetz ( MPG) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung anzuwenden.

Diese BG-Regel legt die an Bau, Ausrüstung und Betrieb von Taucherdruckkammern zu stellenden Anforderungen im Einzelnen fest. Diese BG-Regel gibt Hinweise hinsichtlich der für den gefahrlosen Aufenthalt von Personen in Druckkammern erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

Zur Übersichtlichkeit für Hersteller und Betreiber werden in dieser BG-Regel auch Festlegungen wiederholt, die an anderer Stelle gefordert werden.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Taucherdruckkammern.

Siehe auch DIN 13 256-1 "Druckkammern für Personen, Einteilung".

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Druckkammern sind Druckbehälter, die zum Aufenthalt von Personen in Überdruck bestimmt sind.
  2. Taucherdruckkammern sind Druckkammern, die für die Behandlung oder den Transport von Tauchern mit Druckfallkrankheiten in Überdruck bestimmt sind.
  3. Behandlungskammern sind Taucherdruckkammern, die für die Behandlung von Druckfallkrankheiten in Überdruck bestimmt sind.
  4. Transportkammern (gegenstandslos)
  5. Hauptkammer ist der Teil der Taucherdruckkammer, der für die Durchführung der Überdruckbehandlung bestimmt ist.
  6. Vorkammer ist der Teil der Taucherdruckkammer, der zum Ein- und Ausschleusen von Personen und Geräten bestimmt ist.
  7. Lungenautomat ist eine atemgesteuerte Dosiereinrichtung.
    Siehe DIN 3180-3 "Benennungen für Atemgeräte; Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer)"; zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 134 "Atemschutzgeräte; Benennungen von Einzelteilen".
  8. Atemanschluss ist die Verbindung zwischen dem Lungenautomaten und den Atemwegen des Benutzers.
  9. Druckluftvorrat ist die Gesamtmenge der in Druckbehältern oder Druckgasbehältern gespeicherten Druckluft.
  10. Druckbehälter sind Behälter, die keine Druckgasbehälter sind und in denen ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,1 bar ist.
  11. Ausrüstungsteile von Druckbehältern sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der Druckbehälter dienenden sonstigen Armaturen, Mess- und Regeleinrichtungen, soweit sie die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinflussen können, sowie die Verbindungsleitungen zwischen den Druckbehältern und den Ausrüstungsteilen.
  12. Druckgasbehälter sind ortsbewegliche Behälter, die mit Druckgasen gefüllt und nach dem Füllen zur Entnahme der Druckgase an einen anderen Ort verbracht werden, wenn in ihnen bei 15 °C ein höherer Überdruck als 1 bar entstehen kann.
    Siehe Betriebssicherheitsverordnung.

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