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3.2.7 Stechplätze und Einrichtungen für den Blutentzug

Stechplätze zum Blutentzug müssen nach § 4 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung so angelegt und bemessen sein, dass den Beschäftigten ausreichen Platz zur Verfügung steht und im Arbeitsbereich der Entbluterohrbahn müssen die Tierkörper zueinander genügend Abstand aufweisen. Bei der Anschlingwinde muss die Windenbetätigung außerhalb des Aufzugbereiches erfolgen.

Siehe auch die Abschnitte 3.1.1.8 und 3.1.3.1 dieser BG-Regel.

Beispiele der Ausführung:

Bild 31: Rohrbahnteilung bei Schweineentblutung

 

Bild 32: Abstände bei Rinderentblutung

 

Das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen sollte beachtet werden.

Entblutehaken müssen so geführt sein, dass ein sicheres Aufsetzen auf die Entbluterohrbahn ohne zusätzliche Eingriffe gewährleistet ist.

Zum Auffangen des Blutes müssen Einrichtungen vorhanden sein.

3.2.8 Elektrische Geräte zur Betäubung, Stimulation und Rückenstabilisierung

Geräte mit Nennspannung über 50 Volt Wechselstrom sind nach § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2) so einzusetzen, dass die zur Wirkung kommende Spannung erst nach Anlegen der Elektroden an das Schlachttier aufgeschaltet werden kann.

Siehe auch DIN EN 60 335-2-87/DIN VDE 0700 Teil 87 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-87: Besondere Anforderungen für elektrische Tierbetäubungsgeräte".

3.2.9 Absetzen des Rinderkopfes

In Bandschlachtungen müssen zum Transport des Rinderkopfes nach § 2 Abs. 1 der Lastenhandhabungsverordnung Einrichtungen vorhanden und so an den Absetzplatz herangeführt sein, dass ein Tragen von Hand nicht erforderlich ist.

Abweichend davon ist ein Transport von Hand zulässig, wenn Gefährdungen der Gesundheit durch manuelle Handhabung von Lasten nicht zu erwarten sind.

Siehe auch Abschnitt 3.1.3.3 dieser BG-Regel.

3.2.10 Brühtröge/ Brüh- und Enthaarungsmaschinen

Offene Brühtröge dürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung nur betrieben werden, wenn ein Hineinstürzen verhindert ist.

Dies wird z.B. erreicht, wenn die Umwandung so ausgeführt ist, dass die Oberkante so spitz oder schräg ausgeführt ist, dass man dort nicht stehen kann. Die Höhe der Wandungen oder Umwehrungen über der Standfläche sollte mindestens 1100 mm betragen.

Als Beschickungshilfe vorgesehene Deckel dürfen die Standfestigkeit des Troges nicht beeinträchtigen. Der Deckel muss gefahrlos bewegt werden können. Handhebel als Hebehilfe sind so zu benutzen, dass diese durch Ziehen zum Körper hin betätigt werden müssen; Fußbetätigung muss ausgeschlossen sein.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Enthaarungsmaschinen und Brühtröge so aufgestellt sind, dass zwischen Einwurfrechen und Trogwand keine Gefahrstellen gebildet oder erreicht werden können.

Beispiel der Ausführung:

Bild 33: Brühtrog-Enthaarungsmaschinenkombination

3.2.11 Flammgeräte und Flammanlagen

Rohrleitungen zwischen Gasversorgungsanlagen und Flammanlagen müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung fest verlegt sein.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Gase" (BGV B6).

Abweichend davon muss der Anschluss als bewegliche Leitung ausgeführt sein, wenn wegen Vibration der Flammeinrichtung eine Entkopplung der Anschlussrohre erfolgen muss. Bewegliche Leitungen müssen so kurz wie möglich sein.

Für gasbetriebene Flammeinrichtungen und deren Gasversorgung sind die technischen Regeln und Anschlussbedingungen der Gastechnik zu beachten, insbesondere DVGW-Arbeitsblätter, z.B.

Bewegliche Leitungen von Gasanschlüssen sind durch die konstruktiven bzw. baulichen Vorgaben und durch die Vorgaben der gasseitig installierenden Firma zu wählen.

Die Abgase von Flämmanlagen sind abzuführen.

An über mechanischer Förderung beschickten Flammanlagen darf der Flammvorgang erst einsetzen, wenn sich Schlachtkörper im Wirkbereich der Brenner befinden. Es muss verhindert sein, dass die Signalgebung von hinzutretenden Personen ausgelöst wird.

Dies wird z.B. erreicht, wenn Flammvorgang und Transportrohrbahn miteinander verriegelt sind und die Signalgebung für den Brennereinsatz über 3 Schaltvorgänge wie folgt gegeben wird:

  1. Abtasten der beiden ankommenden Rohrbahnhaken mit gleichzeitiger Abtastung eines Schweinebeines oder
  2. Abtastung des Rohrbahnhakens in Verbindung mit einer in Sprunggelenkhöhe der Schweinehinterbeine angebrachten Einweglichtschranke.

Es hat sich bewährt, dass an Flammanlagen die Zu- und Abführöffnungen durch Verdeckungen so gesichert sind, dass ein Zugriff zu den Brennern vermieden und die nach außen gerichtete Hitzestrahlung eingeschränkt ist.

Handgeführte Flammgeräte müssen beim Ablegen die Flamme auf Kleinstellung reduzieren. Beim Ablegen sind geeignete Ablageeinrichtungen zu benutzen.

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(Stand: 21.08.2023)

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