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DGUV Regel 110-008 - Arbeiten in der Fleischwirtschaft (BGR 229)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(Ausgabe 04/2004)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
Vorbemerkung
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie in einem Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel findet Anwendung auf das Arbeiten in Betrieben der Fleischwirtschaft.
Das Arbeiten in Betrieben der Fleischwirtschaft beinhaltet z.B. den Umgang mit Arbeitsmitteln, Anlagen und Arbeitsstoffen z.B.:
Betriebe der Fleischwirtschaft sind z.B.:
2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Arbeitsstoffe sind z.B.
3Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit in der Fleischwirtschaft
3.1 Allgemeine Maßnahmen
3.1.1 Mechanische Gefährdungen
3.1.1.1 Rutschhemmung
Der Unternehmer hat nach § 17 der Arbeitsstättenverordnung dafür zu sorgen, dass gleitfördernde Verunreinigungen des Fußbodens im Verkehrsbereich entfernt werden.
Verunreinigungen auf dem Fußboden verringern die Rutschhemmung und können zu Rutschgefährdungen führen. Zwischenreinigungen sollten bei starker Verunreinigung durchgeführt werden.
Gleitfördernde Verunreinigungen sind z.B.:
Die Versicherten haben rutschhemmendes Schuhwerk zu tragen.
Schuhwerk nach DIN EN 344 bis DIN EN 347 in Verbindung mit der DIN 4843-100 erfüllt z.B. die Forderung nach Rutschhemmung.
(Stand: 02.02.2021)
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