zurück |
Lastgewicht kg |
Tragen Trageentfernung |
||
Männer | |||
5-10 m | 10-30 m | > 30 m | |
< 10 | im Allgemeinen keine Einschränkungen | ||
10-15 | bis 500-mal | bis 250-mal | bis 100-mal |
15-20 | bis 100-mal | bis 50-mal | |
20-25 | bis 50-mal | ||
> 25 | nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen | ||
Frauen | |||
< 5 | im Allgemeinen keine Einschränkungen | ||
5-10 | bis 500-mal | bis 250-mal | bis 50-mal |
10-15 | bis 100-mal | bis 50-mal | |
> 15 | nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen |
Diese Angaben stellen Richtwerte für normal belastbare Personen bzw. Personen der allgemeinen berufstätigen Bevölkerung dar.
Behälter sind in Lastaufnahmemittel für Behälter so einzufahren, dass die Sicherungsmaßnahmen gegen Herausrutschen wirksam werden.
Es dürfen nur Behälter eingeschoben werden, die vom Lastaufnahmemittel sicher gehalten werden können.
Mit Hebe-, Beschickungs- und Transporteinrichtungen dürfen keine Personen befördert werden, es sei denn, diese Einrichtungen sind dafür bestimmt.
Es dürfen nur Beschickungseinrichtungen verwendet werden, die keine Gefährdungen beim Absenken auslösen.
Bei einer Senkgeschwindigkeit der Beschickungseinrichtung von< 0,1 m/s sind keine Gefährdungen zu erwarten. Bei einer Senkgeschwindigkeit von< 0,4 m/s ist eine Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannschaltung) ausreichend.
3.1.3.4 Handgeführte Maschinen und Geräte
Schwere handgeführte Maschinen und Geräte müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung gewichtsentlastend aufgehängt sein und sich beim Loslassen selbstständig in eine sichere Ruhestellung bewegen .
Schwere handgeführte Maschinen und Geräte sind z.B.
Durch den Einsatz von Federseilzügen können beide Forderungen erfüllt werden.
Vibrationen von handgeführten Maschinen und Geräten dürfen nicht zu Gefährdungen führen.
Solche handgeführte Maschinen und Geräte sind z.B. Maschinen und Geräte mit oszillierenden Antrieben, wie
Vibrationen führen z.B. dann zu Gefährdungen, wenn der Schwingungswert > 2,5 m/s2 beträgt.
3.1.3.5 Persönliche Schutzausrüstungen
Ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) persönliche Schutzausrüstungen zu Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese nach § 30 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift zu benutzen.
Dies sollte z.B. bei folgenden Tätigkeiten erfolgen:
(Stand: 21.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion