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Lastgewicht
kg
Tragen
Trageentfernung
  Männer
  5-10 m 10-30 m > 30 m
< 10 im Allgemeinen keine Einschränkungen
10-15 bis 500-mal bis 250-mal bis 100-mal
15-20 bis 100-mal bis 50-mal
20-25 bis 50-mal  
> 25 nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen
  Frauen
< 5 im Allgemeinen keine Einschränkungen
5-10 bis 500-mal bis 250-mal bis 50-mal
10-15 bis 100-mal bis 50-mal
> 15 nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen

Diese Angaben stellen Richtwerte für normal belastbare Personen bzw. Personen der allgemeinen berufstätigen Bevölkerung dar.

Behälter sind in Lastaufnahmemittel für Behälter so einzufahren, dass die Sicherungsmaßnahmen gegen Herausrutschen wirksam werden.

Es dürfen nur Behälter eingeschoben werden, die vom Lastaufnahmemittel sicher gehalten werden können.

Mit Hebe-, Beschickungs- und Transporteinrichtungen dürfen keine Personen befördert werden, es sei denn, diese Einrichtungen sind dafür bestimmt.

Es dürfen nur Beschickungseinrichtungen verwendet werden, die keine Gefährdungen beim Absenken auslösen.

Bei einer Senkgeschwindigkeit der Beschickungseinrichtung von< 0,1 m/s sind keine Gefährdungen zu erwarten. Bei einer Senkgeschwindigkeit von< 0,4 m/s ist eine Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannschaltung) ausreichend.

3.1.3.4 Handgeführte Maschinen und Geräte

Schwere handgeführte Maschinen und Geräte müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung gewichtsentlastend aufgehängt sein und sich beim Loslassen selbstständig in eine sichere Ruhestellung bewegen .

Schwere handgeführte Maschinen und Geräte sind z.B.

Durch den Einsatz von Federseilzügen können beide Forderungen erfüllt werden.

Vibrationen von handgeführten Maschinen und Geräten dürfen nicht zu Gefährdungen führen.

Solche handgeführte Maschinen und Geräte sind z.B. Maschinen und Geräte mit oszillierenden Antrieben, wie

Vibrationen führen z.B. dann zu Gefährdungen, wenn der Schwingungswert > 2,5 m/s2 beträgt.

3.1.3.5 Persönliche Schutzausrüstungen

Ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) persönliche Schutzausrüstungen zu Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese nach § 30 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift zu benutzen.

Dies sollte z.B. bei folgenden Tätigkeiten erfolgen:

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(Stand: 21.08.2023)

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