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4.3.4 Dachfanggerüste, Dachschutzwände

4.3.4.1 Bei Arbeiten auf einer Dachfläche mit einer Neigung > 20° bis< 60° und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Dachfanggerüste oder Dachschutzwände vorhanden sein (siehe Bild 4 bis Bild 6).

Siehe § 8 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Siehe BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 174)

Siehe BG-Regeln "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184).

Dachschutzwände können im Regelfall nur eingesetzt werden, wenn keine Arbeiten an der Traufe ausgeführt werden müssen, siehe hierzu auch Tabelle 3.

Dachschutzwände sind nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu verwenden.

4.3.4.2 Beträgt der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz und Auffangeinrichtung bei einer Dachneigung von mehr als 45° bis 60° mehr als 5,00 m, müssen zusätzliche Dachschutzwände zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein (Bild 6).

Siehe § 8 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Bild 4: Dachfanggerüst an geneigter Dachfläche

h1 h + 1,5 - b1

oder h2 + b1 1,5 und h1 1,0

(alle Maße in m)

Bild 5: Zulässige Arbeitsbereich bei Dachschutzwänden

Bild 6a und b: Absturzsicherungen auf geneigter Dachfläche mit Schutzwänden

4.3.4.3 Werden Fanggerüste, Schutznetze, Dachfanggerüste oder Dachschutzwände als Absturzsicherung verwendet, müssen diese Einrichtungen den Arbeitsbereich seitlich um mindestens 1,0 m überragen.

Siehe § 12 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.3.5 Anseilschutz

Abweichend von den Abschnitten 4.3.1 und 4.3.3 darf Anseilschutz verwendet werden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und kurzzeitige Holzbauarbeiten ausgeführt werden, bei denen der Gesamtumfang dieser Arbeiten nicht mehr als 2 Personentage umfasst, oder

aus arbeitstechnischen Gründen und baulichen Gegebenheiten nicht verwendet werden können.

Dabei hat der fachlich geeignete Vorgesetzte nach Abschnitt 3.3.1 Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.

Siehe § 12 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Anschlageinrichtungen können Anschlagpunkte, sogenannte Festpunkte oder Anschlagkonstruktionen sein, an denen das Verbindungsmittel, z.B. Sicherungsseil, befestigt werden kann und dessen Tragfähigkeit für eine Person entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kN - bei einer Dauer von 5 Minuten - nachgewiesen ist und vor Benutzung auf Beschädigung durch Sichtprüfung kontrolliert wurde.

Anschlageinrichtungen auf geneigten Dachflächen sind z.B. Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517.

Anschlageinrichtungen auf Dachflächen< 20° Neigung sind z.B. Flachdachsicherungspfosten, die entsprechend der Einbauanleitung des Herstellers im Abstand von mindestens 2,50 m von der Absturzkante dauerhaft montiert sind.

Zu den kurzzeitigen Holzbauarbeiten (nicht mehr als 2 Personentage) zählen z.B.

4.3.6 Absperrungen

Abweichend von den Abschnitten 4.3.1 bis 4.3.4 darf auf Seitenschutz, Fanggerüst, Schutznetz und Anseilschutz verzichtet werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante fest abgesperrt sind.

Siehe § 12 Abs. 5 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Absperrungen können z.B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden. Flatterleinen sind keine Absperrmittel.

Zu den Arbeitsplätzen und Verkehrswegen zählen z.B. solche im Randbereich von Decken, Dächern, Ortgängen, Traufen und Öffnungen.

4.3.7 Ausnahmen

Auf Seitenschutz, Fanggerüst, Schutznetz oder Anseilschutz darf verzichtet werden, wenn Arbeiten ausgeführt werden, deren Eigenart und Fortgang die vorgenannten Sicherungseinrichtungen nicht oder noch nicht rechtfertigen. Dabei ist die Zeitspanne für Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, so kurz wie möglich zu halten. Diese Arbeiten dürfen nur von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden.

Zu diesen Arbeiten zählen z.B.:

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