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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (BGR 188)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/609)

(Ausgabe 04/1994)


1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bauarbeiten an und in baulichen Anlagen und anderen Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung.

Feuerfeste Auskleidungen sind z.B. Bestandteil von Anlagen

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die bei Arbeiten im Feuerfestbau durch vorhandene oder entstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden können.

Deshalb sind, soweit bei Arbeiten im Feuerfestbau mit Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu rechnen ist, neben diesen Sicherheitsregeln die einschlägigen staatlichen und sonstigen Vorschriften und Regeln zu beachten.

Siehe insbesondere

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Bauarbeiten im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Arbeiten zum Zustellen (Errichten), Instandhalten, Ändern, Ausbrechen und Beseitigen von feuerfesten Auskleidungen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.

2.2 Feuerfeste Auskleidungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Zustellungen (Ausmauerungen, Auskleidungen), die aus feuerfesten und wärmedämmenden Materialien bestehen.

Solche Materialien sind z.B.:

Zu den feuerfesten Auskleidungen gehören auch Hintermauerungen, Konsolen und Verankerungen aus unterschiedlichen Baustoffen.

2.3 Behälter und enge Räume im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Arbeitsbereiche, in denen aufgrund ihrer räumlichen Enge oder in ihnen befindlicher Stoffe, Zubereitungen oder Einrichtungen besondere Gefahren bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotential deutlich hinausgehen.

Behälter und enge Räume im Feuerfestbau sind z.B. Kessel, Tanks, Schächte, Rauchgaskanäle, Rohrleitungen, Brennkammern, Regeneratoren, Wärmetauscher, Zyklone. Ein Behälter oder enger Raum liegt in der Regel vor

wenn keine natürliche Belüftung vorhanden ist.

Siehe auch Abschnitte 1.2 und 5.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Arbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Gemeinsame Bestimmungen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Leitung

Arbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.

4.1.2 Aufsicht

Arbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung müssen von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Sie müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Aufsichtführende sind z.B. Feuerungs- und Schornsteinbauer, die für diese Arbeiten vom Unternehmer besonders unterwiesen und bestellt sind.

4.1.3 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

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