umwelt-online: BGR 188 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (2)
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5 Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Behältern und engen Räumen

5.1 Vorbereitende Maßnahmen

5.1.1 Der Unternehmer hat im Benehmen mit dem Betreiber oder Auftraggeber vor dem Beginn von Arbeiten in Behältern und engen Räumen zu ermitteln, welche

Besondere Gefahren durch Stoffe oder Zubereitungen können bestehen oder entstehen z.B. durch

Besondere Gefahren durch Einrichtungen, Werkzeuge oder Hilfsmittel können bestehen z.B. durch

5.1.2 Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Ermittlungen nach Abschnitt 5.1.1 die für ein gefahrloses Arbeiten notwendigen Sicherheitsmaßnahmen in einer Betriebsanweisung schriftlich festzulegen.

Unter Berücksichtigung der ermittelten Stoffe und Einrichtungen werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisung und einer zusätzlichen Befahrerlaubnis festgelegt.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen müssen die Betriebsanweisungen auch den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung entsprechen. Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

Eine Befahrerlaubnis (siehe Abschnitt 5.1.3) wird vom Betreiber oder Auftraggeber in der Regel nur für kurze Zeiträume (z.B. für eine Schicht) erteilt. Wird häufig unter gleichen Bedingungen gearbeitet, kann die Befahrerlaubnis auch für längere Zeiträume erteilt oder verlängert werden.

Wirken verschiedene Unternehmer zusammen, ist die Koordinierung der Arbeiten erforderlich. Siehe auch Abschnitt 4.1.4.

5.1.3 In Behälter oder enge Räume darf erst eingestiegen bzw. eingefahren werden, wenn die Befahrerlaubnis des Betreibers oder Auftraggebers vorliegt.

Muster einer Befahrerlaubnis siehe Anhang 1.

5.1.4 Der Unternehmer hat die in Behältern oder engen Räumen tätigen Versicherten vor Aufnahme der Arbeiten über

zu unterweisen. Die Unterweisung muß arbeitsplatzbezogen erfolgen.

5.2 Benennung eines besonderen Aufsichtführenden

Der Unternehmer hat für die Durchführung und Überwachung von Arbeiten in Behältern und engen Räumen einen besonderen Aufsichtführenden zu benennen. Dieser muß zusätzlich zu den Anforderungen nach Abschnitt 4.1.2 besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die bei diesen Arbeiten bestehenden Gefahren haben und mit den entsprechenden Schutzmaßnahmen vertraut sein. Dieser Aufsichtführende muß ständig auf der Baustelle anwesend sein.

5.3 Belüftung

5.3.1 Mit Arbeiten in Behältern und engen Räumen darf erst begonnen werden, nachdem durch natürliche oder technische Belüftung sichergestellt ist, daß in ihnen an jeder Arbeitsstelle

  1. ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,
  2. die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,
  3. keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann.

Eine Belüftung mit Sauerstoff oder Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil ist unzulässig.

Zulässige Konzentrationen von Gefahrstoffen in der Atemluft siehe Werte der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte" (MAK = maximale Arbeitsplatzkonzentration).

Bereits ein gegenüber dem Normalzustand von Luft (21 Vol.-% Sauerstoffanteil) geringer Sauerstoffüberschuß steigert die Entflammbarkeit von selbst nur schwer entflammbaren Stoffen (z.B. schwer entflammbarer Schutzkleidung) erheblich und erhöht die Verbrennungsgeschwindigkeit und die Flammentemperatur.

5.3.2 Die Wirksamkeit der Lüftung nach Abschnitt 5.3.1 ist meßtechnisch zu überwachen. Für die dafür erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen hat der besondere Aufsichtführende nach Abschnitt 5.2 zu sorgen. Die Meßergebnisse sind erforderlichenfalls in einem Meßprotokoll festzuhalten.

Die Überwachung kann erfolgen z.B. durch

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(Stand: 23.07.2018)

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