umwelt-online: BGR 174 Hängegerüste (3)
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10.2 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

10.2.1 Vor Beginn der Gerüstbauarbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Versicherte gefährdet werden können.

Siehe § 16 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

10.2.2 Sind Anlagen nach Abschnitt 10.2.1 vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden.

Siehe § 16 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

10.2.3 Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 10.2.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.

Siehe § 16 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

10.2.4 Ist mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zu rechnen, sind im Einvernehmen mit dem Eigentümer der einzurüstenden baulichen Anlage oder den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen.

Zur Absicherung gegen Gefahren

10.2.5 Öffentliche Anlagen, zum Beispiel Feuermelder, Kabelschächte, Hydranten, müssen zugänglich bleiben.

10.2.6 Ist durch die Gerüstbauarbeiten mit Gefahren für Personen zu rechnen, hat der Unternehmer entsprechende Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen.

Maßgebende Bestimmungen sind z.B. Bauordnungen der Bundesländer, Straßenverkehrsordnung, regionale behördliche Vorschriften.

10.2.7 Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

Siehe § 6 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

10.2.8 Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 9 einzuhalten. Für die Bemessung der Schutzabstände sind das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Versicherten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

Tabelle 9:Schutzabstände

Nennspannung Schutzabstand
bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 kV oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m

Siehe § 16 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

10.2.9 Können die Schutzabstände nach Tabelle 9 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken.

10.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

10.3.1 Werden bei Gerüstbauarbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden.

Siehe auch § 3 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Elektrische Betriebsmittel sind z.B. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen.

Als besonderer Speisepunkt bei Gerüstbauarbeiten gilt:

Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden.

Siehe auch die BG-Regeln "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

10.3.2 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.

10.3.3 Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für den rauhen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen.

rauher Betrieb Spritzwasserschutz

10.3.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch H05RN-F-Leitungen oder gleichwertige zulässig.

10.4 Elektroschweißarbeiten

Elektroschweißarbeiten dürfen von Hängegerüsten aus, die an Seilen und Ketten aufgehängt sind, nur durchgeführt werden, wenn

10.5 Durchführung der Arbeiten

10.5.1 Gerüstbauteile sind vor dem Einbau durch Sichtkontrolle auf Beschädigungen zu prüfen. Beschädigte Gerüstbauteile dürfen nicht eingebaut werden.

10.5.2 Gerüstbauarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Zeitspanne für Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, so kurz wie möglich ist.

10.5.3 Der Belag in genutzten Gerüstlagen muss auf volle Breite, in ungenutzten Gerüstlagen für die Gerüstmontage in einer Breite von mindestens 0,50 m, ausgelegt sein.

10.5.4 Verankerungen, Aufhängungen und Verstrebungen sind fortlaufend mit dem Gerüstaufbau einzubauen.

10.5.5 Müssen Verankerungen, Aufhängungen oder Verstrebungen vorzeitig gelöst werden, muss vorher für einen gleichwertigen Ersatz gesorgt werden.

10.6 Prüfung durch den Gerüstersteller

Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst

geprüft wird.

Hinweise für die Prüfung von Gerüsten siehe Tabelle 10 und Anhang 1.

Tabelle 10: Prüfung

11 Kennzeichnung

11.1 Der Gerüstersteller hat Gerüste nach Fertigstellung deutlich erkennbar für die Dauer der Benutzung zu kennzeichnen.

11.1.1 Hängegerüste nach Abschnitt 5.2.1 sind entsprechend Bild 9 zu kennzeichnen.

Bild 9: Beispiel für die Kennzeichnung von Gerüsten nach Abschnitt 5.2.1

11.1.2 Hängegerüste nach Abschnitt 5.2.2 sind entsprechend Bild 10 zu kennzeichnen.

Bild 10: Beispiel für die Kennzeichnung von Gerüsten nach Abschnitt 5.2.2

11.1.3 Hängegerüste nach Abschnitt 5.2.3 sind entsprechend Bild 11 zu kennzeichnen.

Bild 11:Beispiel für die Kennzeichnung von Gerüsten nach Abschnitt 5.2.3

11.1.4 Hängegerüste nach Abschnitt 5.2.4 sind entsprechend Bild 12 zu kennzeichnen.

Bild 12:Beispiel für die Kennzeichnung von Gerüsten nach Abschnitt 5.2.4

12 Verwendung

12.1 Allgemeines

Jeder Unternehmer, der Gerüste benutzt, ist für

der Gerüste verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass sie vor ihrer endgültigen Fertigstellung nicht benutzt werden.

Nachweis der endgültigen Fertigstellung kann z.B. sein

12.1.1 Arbeitsplätze auf Gerüsten dürfen nur über sichere Zugänge nach Abschnitt 7.9 betreten und verlassen werden.

12.1.2 Auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie abzuwerfen, ist unzulässig.

12.1.3 Auf Gerüsten, die als Fanggerüste verwendet werden, ist das Absetzen und Lagern von Materialien und Geräten unzulässig.

Materiallagerung kann beim Auftreffen abstürzender Personen die Verletzungsgefahr erhöhen.

12.1.4 Konstruktive Veränderungen an Gerüsten dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.

12.2 Prüfung durch den Gerüstbenutzer

12.2.1 Jeder Unternehmer, der das Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.

12.2.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Gerüst in den mit Mängeln behafteten Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht benutzt werden.

13 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regeln sind anzuwenden ab April 2000, sofern nicht Inhalte dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

.

Prüfprotokoll für Hängegerüste Anhang 1


6 UVV "Bauarbeiten" (BGV C22), DIN 4420-1 Ziffer 9)

Gerüstersteller: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...  
Bauvorhaben: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Seite: ... ...
O Arbeitsgerüst O Fanggerüst
O Bekleidung O mit Netzen O mit Plänen
Gerüstgruppe 1 2 3 4 5 6

Gerüstgrundriss: Gerüstumfang, Aufhängungen und Vertrebungen sind einzutragen
1. Gerüstbauteile
augenscheinlich unbeschädigt
O*
2. Standsicherheit
2.1 Tragfähigkeit der Aufhängepunkte O*
2.2 Aufhängungen mit Anschlüssen; Rohre, Ketten, Seile O*
2.3 Verstrebungen O*
2.4 Gitterträger O*
2.5 Sonderkonstruktionen nach Bauunterlagen O*
3. Beläge
3.1 Gerüstbohlen O*
3.2 Systembeläge O*
4. Arbeits- und Betriebssicherheit
4.1 Seitenschutz O*
4.2 Wandabstand O*
4.3 Aufstiege, Zugänge O*
5. Prüfung des Arbeits- und Schutzgerüstes abgeschlossen und Kennzeichnung angebracht. O*
* ankreuzen, wenn geprüft und in Ordnung
Bemerkungen:
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Datum ..................... Unterschrift .........................

.

Güteanforderungen an halblange gliedrige Rundstahlketten 8 X 35, die zur Aufhängung von Hängegerüsten verwendet werden. Anhang 2
  1. Maße, Bezeichnung
    Bild 13:Gerüstkette

  2. Nenndicke d = 8 mm ± 0,4
    Teilung t = 35 mm ± 1,6
    innere Breite b1 = min. 10,8 mm
    Länge l = nach Angabe des Bestellers
    Spannhebel = Spannhebel Form a nach DIN 691
    Spannhebelhalter = Dicke 3 mm, die obere Öffnung ist so auszuführen, dass ein unbeabsichtigtes Lösen des Spannhebels verhindert wird
    Ring = Nenndicke 10 mm, Durchmesser 50 mm
    Bezeichnung = GERÜSTKETTE 8 X 35.
  3. Werkstoff
    Stahl nach DIN 17115 nach Wahl des Herstellers, Mindestgüte 21 Mn 4AL
  4. Wärmebehandlung
    Die Ketten müssen wärmebehandelt sein und den sicherheitstechnischen Anforderungen nach DIN 685-2 genügen.
  5. Mechanische Eigenschaften
    Die Ketten müssen eine Fertigungsprüfkraft von 20 kN und eine Bruchkraft von mindestens 40 kN erreichen. Die Bruchdehnung muss mindestens 25 % betragen.
  6. Fertigungsprüfung
    Für die Fertigungsprüfung gelten die Festlegungen nach DIN 685-3.
  7. Kennzeichnung
    Für die Kennzeichnung gelten die Festlegungen nach DIN 685-4, Ausgabe 11.81, Abschnitt 3.2.
  8. Prüfzeugnis
    Über die Prüfung der Kette ist ein Prüfzeugnis nach DIN EN 10204 auszustellen.

.

Vorschriften und Regeln Anhang 3


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1.Gesetze/Verordnungen

Bauordnungen der Bundesländer,

Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV),

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

Binnenschiffahrtsstraßenordnung,

Luftverkehrsgesetz.

2.Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),

BG-Vorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8),

BG-Vorschrift "Krane" (BGV D6),

BG-Vorschrift "Bauaufzüge" (BGV D7),

BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),

BG-Vorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33),

BG-Vorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159),

BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 175),

BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608),

BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten" (BGG 927),

3. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin)

DIN 685-1 Geprüfte Rundstahlketten; Begriffe,
DIN 685-2 Geprüfte Rundstahlketten; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 685-3 Geprüfte Rundstahlketten; Prüfung,
DIN 685-4 Geprüfte Rundstahlketten; Kennzeichnung, Prüfzeugnis,
DIN 685-5 Geprüfte Rundstahlketten; Benutzung,
DIN 691 Spannketten für Schienen- und Straßenfahrzeuge,
DIN 1142 Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen,
DIN 1746-1 Rohre aus Aluminium und Aluminium-Knetlegierungen; Eigenschaften
DIN 3088 Drahtseile aus Stahldrähten; Anschlagseile im Hebezeugbetrieb; sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung,
DIN 3093-1 Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen; Rohlinge aus Flachovalrohren mit gleichbleibender Wanddicke; Technische Lieferbedingungen,
DIN 3093-2 Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen; Pressverbindungen; Sicherheitstechnische Anforderungen
DIN 4074-1 Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz,
DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 4420-2 Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten, ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen
DIN 4420-4
HD 1000
Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4427 Stahlrohr für Trag- und Arbeitsgerüste; Anforderungen, Prüfungen,
DIN 5688-1 Anschlagketten; Hakenketten, Ringketten, Einzelteile; Güteklasse 5,
DIN 5688-3 Anschlagketten; Hakenketten, Ringketten, Kranzketten, Einzelteile; Güteklasse 8,
DIN 5691 Anschlagketten; geschmiedete Einzelteile; Begriffe, Anforderungen, Prüfung,
DIN 17115 Stähle für geschweißte Rundstahlketten; Technische Lieferbedingungen,
DIN EN 74 Kupplungen, Zentrierbolzen und Fußplatten für Stahlrohr-Arbeitsgerüste und Traggerüste; Anforderungen, Prüfungen,
DIN EN 754-2 Aluminium und Aluminiumlegierungen- Gezogene Stangen und Rohre - Teil 2: Mechanische Eigenschaften
DIN EN 755-2 Aluminium und Aluminiumlegierungen- Stranggepresste Stangen, Rohre und Profile - Teil 2: Mechanische Eigenschaften
DIN EN 1677-1 Einzelteile für Anschlagmittel - Sicherheit - Teil 1: Geschmiedete Einzelteile, Güteklasse 8,
DIN EN 10204 Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen, (enthält Änderungen A1:1995)
ISO 2415 Schmiedeschäkel für allgemeine Hebezwecke; D-Schäkel und Bogenschäkel

4.VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0100-728 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Ersatzstromversorgungsanlagen,
DIN VDE 0282-4 Gummi-isolierte Stromleitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V; - Teil 4: Flexible Leitungen (IEC 245-4:1994, modifiziert); (Ersatz für DIN VDE 0282-810),
DIN VDE 0660-501 Schaltgeräte; Niederspannung -Schaltgerätekombinationen, - Teil 4: Besondere Anforderungen an Baustromverteiler (BV).

5. Sonstige Vorschriften

Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

ENDE

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(Stand: 09.12.2022)

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