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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 103-005 - Einsatz von Steigbolzen und Steigbolzengängen (BGR 140)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/234)

(Ausgabe 01/2002)


Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
  • technischen Spezifikationen und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.


V
orbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/ oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

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Diese BG-Regel zeigt beispielhafte Lösungen zur Ausführung und zum Einbau von Steigbolzen an Freileitungsmasten auf. Sie gibt Erläuterungen zu den Anforderungen an Verkehrswege auf Freileitungen im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22), der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV D32) und ergänzt die BG-Regel "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen" (BGR 148).

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Steigbolzen und Steigbolzengänge an

1.2 Diese BG-Regeln finden keine Anwendung auf

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Steigbolzen sind einzelne, an senkrechten oder nahezu senkrechten Bauteilen fest angebrachte bolzenförmige Auftritte.
  2. Steigbolzen mit Sicherungseinrichtung sind Steigbolzen nach Nummer 1 , mit einer Einrichtung, die zur Aufnahme eines Sicherungsseiles dient.
  3. Steigbolzengänge sind Aufstiege mit zweiläufig übereinander angeordneten Steigbolzen nach Nummern 1 oder 2.
    Zu Sicherungsseilen siehe DIN EN 1891 "Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen; Kernmantelseile mit geringer Dehnung".

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Steigbolzen und Steigbolzengänge müssen nach diesen BG-Regeln und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und benutzt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2Die in diesen BG-Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

4 Beschaffenheit

4.1 Werkstoffe

4.1.1 Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 müssen aus dauerhaften Werkstoffen hergestellt sein, die den jeweiligen Betriebsverhältnissen gerecht werden.

4.1.2 Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 müssen erforderlichenfalls gegen schädigende Einflüsse geschützt sein.

4.2 Ausführung

4.2.1 Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen und trittsicher befestigt sein.

Eine trittsichere Befestigung wird z.B. bei Schraubbefestigung durch Verwendung geeigneter U-Scheiben und Federringe erreicht.

4.2.2 Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 müssen für eine auf das freie Ende des Bolzens lotrecht wirkende Kraft, d.h. für eine Einzellast von mindestens 1500 N, bemessen sein.

Bei der Bemessung der auf die Steigbolzen wirkende Kräfte wird von der Benutzung der Steigbolzen durch eine einzelne Person mit einem Gewicht von 100 kg inklusive einer zu befördernden Last ausgegangen.

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(Stand: 11.02.2021)

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